W105 1428486-2•BVwG W105 1428486-2
W105 1428486-2Federal Administrative CourtMay 22, 2014
Behebung der Entscheidung, Fristenlauf, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, psychische Störung, Überstellungsfrist,<br/>Wiederaufnahme, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W105 1428486-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.
Georgien, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG wird betreffend mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes
vom 25.09.2012, Zl. S3 428.486-1/2012 die Wiederaufnahme von Amtswegen verfügt.
B) Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. S3
wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF aufgehoben.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Das bisherige Verfahren gestaltete sich wie folgt (genaue Verfahrensgang wurde bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 detailliert dargestellt):
Die Beschwerdeführerin wurde am 20.04.2012 in XXXX bei einem Ladendiebstahl betreten und es wurde über sie die Schubhaft verhängt, wobei sie als ihre Identität XXXX, geb. XXXX, angab.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin am 25.04.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen einer Erstbefragung am 29.05.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie psychisch krank sei und zu Hause Medikamente bekommen habe. In Österreich würden ihr Sohn und ihre Tochter wohnen. Zu ihrer Reiseroute gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im August 2011 mit ihrer Tochter die Heimat verlassen habe, um jene nach Österreich zu begleiten. Im November 2011 seien sie aber von der polnischen Polizei aufgegriffen worden. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei, nachdem ihr Antrag in Polen abgelehnt worden sei, nach Österreich weitergereist und die Beschwerdeführerin sei nach Georgien zurückgekehrt. Im April 2012 habe sie sich dann dazu entschlossen, nach Österreich zu kommen. Die Beschwerdeführerin sei am 13.04.2012 gemeinsam mit ihrem Mann von XXXX nach XXXX gefahren. Von dort sei sie dann allein von einem Schlepper für 3000 Euro nach Österreich gebracht worden. Sie seien über unbekannte Länder gefahren und am 18.04.2012 in Österreich angekommen. Am 20.04.2012 sei die Beschwerdeführerin von der Polizei angehalten und inhaftiert worden. Am 25.04.2012 habe sie den Asylantrag gestellt und seitdem wohne sie bei ihrem Sohn. Ihr Verfahren in Polen habe die Beschwerdeführerin nicht abgewartet, sondern sie sei wieder nach Georgien zurückgekehrt. Nach Polen wolle die Beschwerdeführerin nicht zurückkehren, weil sie damals nur ihre Tochter begleitet habe. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin beweisen könne, dass sie im August 2011 Polen verlassen habe und nach Georgien gereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann könne bezeugen, dass sie bei ihm zu Hause gewesen sei. Andere Beweise habe sie nicht.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 19.08.2011 in XXXX in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Laut der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 29.05.2012 liegt bei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung, F 42.1, vor. Diese Störung ist noch kein Grund für eine Sachwalterschaft. Die Beschwerdeführerin versteht sämtliche Fragen, kann sie adäquat beantworten und ist im Bewusstsein klar und in allen Ebenen orientiert. Rücksicht kann insofern genommen werden, indem man die Beschwerdeführerin nicht zwingt, Nahrung oder Wasser aus fremden Gefäßen aufzunehmen, oder sich ihr nicht in unangenehmer Weise nähert oder sie berührt, sofern es nicht zwingend erforderlich scheint. Eine medikamentöse Therapie ist empfehlenswert. Bei einer Überstellung kann eine Verschlechterung nicht sicher ausgeschlossen werden, aber eine akute Lebensbedrohung ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.
Das Bundesasylamt richtete am 19.06.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 29.06.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.07.2012 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sie an Ängsten leide. Beweismittel könne sie weder vorlegen noch beschaffen. Ihren Sohn habe die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren und ihre Tochter seit zehn Monaten nicht gesehen. Von ihrem Sohn werde sie finanziell unterstützt. Ohne ihre Kinder könne sie nicht existieren. Sie sei schwer krank. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgehabt, in Polen zu bleiben. Sie habe ihre Tochter nach Österreich geschickt und sei dann nach Georgien zurückgekehrt. Ihr Mann arbeite in XXXX. Dieser könne sich nicht um sie kümmern. Sie habe Probleme mit ihrer Verdauung und traue ihrem Mann nicht. Seitdem ihr Sohn in Österreich sei, hätten sie telefoniert. Sie sei schwer krank und hoffe, hier geheilt zu werden. Die Beschwerdeführerin habe Nahrungsprobleme sowie Ängste vor Menschen und Polizisten. Sie könne nichts angreifen. Der Mann, der ihre Tochter habe entführen wollen, habe der Beschwerdeführerin gedroht. Seitdem habe sich ihre Krankheit verschlechtert. Da sie nicht versichert sei, stehe sie nicht in ärztlicher Behandlung. Ihr Sohn und ihre Tochter würden die Kosten nicht übernehmen, weil dies zu kostspielig wäre. Auf die Frage, warum sie trotzdem bei ihrem Sohn wohne und auf die Krankenversicherung verzichte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diesen seit zehn Jahren nicht gesehen habe und bei ihm bleiben wolle. Sie sei psychisch krank. Manchmal verliere sie die Kontrolle und zerstöre etwas. Nach Polen würde die Beschwerdeführerin auf keinen Fall zurückkehren, weil die Polizisten dort grob und unfreundlich seien. Sie habe Angst vor der Polizei und benötige ihre Kinder. Auch hier habe sie Probleme mit der Polizei gehabt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Laut Facharztbefund einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2012 liegt bei der Beschwerdeführerin eine Zwangserkrankung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken, F42.2, vor. Die Zwangserkrankung besteht seit dem Jahr 2004 und verschlechtert sich kontinuierlich. Mittlerweile besteht eine deutliche Einschränkung im Alltag. Eine akute Suizidalität liegt nicht vor. Als Medikation wurde Sertralin 50 mg vorgeschlagen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.08.2012, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bestehe. Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme und sei im Alltag bereits stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin gehe mittlerweile nicht mehr allein aus dem Haus. Vor dem Verlassen ihrer Heimat habe sie lange mit ihrer Tochter zusammengelebt. Die Zwangserkrankung der Beschwerdeführerin wirke sich auf lebensnotwendige Handlungen aus, wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Beschwerdeführerin nehme nur originalverpackte und selbst gekaufte Nahrungsmittel zu sich. Sie leide unter großer Angst vor verdorbener oder schmutziger Nahrung. Die selbst gekauften Nahrungsmittel könnten auch nur innerhalb der ersten zehn Minuten nach dem Einkauf gegessen werden. Auch die chronischen Suizidgedanken würden sich aus dem mit ihrer Symptomatik einhergehenden Stress und der immensen Belastung ergeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, sich ohne Komplikationen selbst zu versorgen oder allein zu leben. Schon bisher habe ihre Tochter für sie gesorgt. Von ihrem Sohn sei sie schon bisher finanziell unterstützt worden und sie lebe mit diesem und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Derzeit stehe die Beschwerdeführerin nicht in medikamentöser Behandlung, weil sie Angst habe, Medikamente zu nehmen. Außerdem sei die Beschwerdeführerin im August 2011 von Polen wieder nach Georgien zurückgereist und dann erst im April 2012 über die Türkei nach Österreich gekommen. Daraus ergebe sich, dass die Zuständigkeit Polens durch den länger als dreimonatigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten bereits erloschen sei.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Georgiens. Sie stellte am 19.08.2011 in Polen einen Asylantrag und zog diesen wieder zurück, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 25.04.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 19.06.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 29.06.2012, eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, sind nicht glaubhaft."
Nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes hat sich die Antragstellerin in ärztliche Behandlung begeben sowie wurde letztlich mit Schriftsatz vom 28.11.2013 gegenüber der Erstbehörde mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen worden sei sowie dass mittlerweile durch Ablauf der in Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin II-VO genannten Frist (Überstellungsfrist von 6 Monaten) das Asylverlassen zuzulassen sei.
Mit Bericht des Bundesasylamtes vom 29.11.2013 wurde der Verwaltungsakt inklusive Antrag der Partei dem Asylgerichtshof vorgelegt und langte dieser beim Asylgerichtshof am 06.12.2013 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die Republik Polen mit Schreiben vom 29.06.2012 die Wiederaufnahme der Partei gem. Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-II-VO akzeptiert hat. Eine Überstellung der Partei nach Polen ist nach der Aktenlage bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes (wie dargestellt), sowie aus den hg. Aktenunterlagen zur Zahl S3 428.486-1/2012/3E.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgFist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß Art. 19 Abs. 3 erster Satz Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, sind im gegenständlichen Fall folgende Überlegungen anzustellen:
Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des § 5a Abs. 3 AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich § 5a Abs. 3 AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin II für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, wörtlich ausführt - zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen.
In den Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass nunmehr nach Ablauf von jedenfalls mehr als 6 Monaten nach Annahme des Aufnahmeantrages durch Polen am 29.06.2012 aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. § 5 AsylG iVm Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin II-VO Österreich spätestens mit Ablauf des 29.12.2013 für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig geworden ist.
§ 61 Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5
sowie des IV. Teiles, ... und in Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)...
Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 (siehe oben) die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amtswegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amtswegen nurmehr aus den Gründen des Abs. 1 Z1 stattfinden.
Gemäß Abs. 4 hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Das den Antrag der vormaligen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes war daher von Amtswegen aufzuheben.
Ad 2.)
Durch die erfolgte amtswegige Aufhebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.09.2011, Zl. S3 428.486-1/2012/3E ist das Verfahren der Partei wieder in das Stadium der Beschwerdeanhängigkeit zurückgetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde gegen den Bundesasylamtes vom 19.07.2012, GZ 12 05.015-EAST Ost abzusprechen hat. Wie sich aus der dargestellten Faktenlage ergibt, ist die vormals bestehende Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin durch Fristablauf erloschen, sodass der der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Antrag gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, keinen Bestand mehr haben kann und folglich der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache stellt eine aufgrund geänderter Verfahrensrechtslage Fortsetzung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in ob dargestelltem Erkenntnis vom 19.06.2008, GZ. 2007/21/0509, dar. Die Entscheidung stützt sich daher auf eine klare Rechtslage bzw. Judikatur.
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