L503 1415045-1•BVwG L503 1415045-1
L503 1415045-1Federal Administrative CourtMay 22, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, wurde am 07.05.2010 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, wobei er nicht in Besitz eine Aufenthaltstitels war. Über den BF wurde daraufhin die Schubhaft verhängt (AS. 9 ff) und stellte der BF in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (AS. 31 ff).
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (AS. 13 ff) gab der BF eingangs an, er habe sich Ende April 2010 mit dem Bus von seinem Dorf nach Istanbul begeben und sei von dort schlepperunterstützt auf einem LKW verborgen nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Ausreisegrund gab er an, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in der Türkei immer benachteiligt worden zu sein. Die Kämpfe zwischen der PKK und den türkischen Soldaten hätten eine Betreuung der Landwirtschaft unmöglich gemacht. Kurden würden in der Türkei generell verfolgt und erniedrigt werden. Zudem gebe es keine Lehrer in den kurdischen Schulen (AS 21).
Im Fall der Rückkehr fürchte er, dass er eingesperrt, geschlagen und gefoltert werden könnte (AS. 21).
Vorgelegt wurden vom BF sein türkischer Personalausweis sowie sein Reisepass (AS. 47 ff).
2. Am 17.06.2010 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen (AS. 85 ff).
Eingangs gab der BF an, er stamme aus A. (im Südosten der Türkei); in seiner Heimat habe er fünf Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang eine allgemein bildende höhere Schule besucht; seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet. In der Türkei würden noch seine Eltern sowie fünf Brüder und fünf Halbbrüder leben.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der BF an, seit seinem 10. oder 15. Lebensjahr an Asthma zu leiden, wogegen er Medikamente nehme. In der Türkei hätte er die Medikamente aus eigener Tasche bezahlen müssen. Vorgelegt wurde vom BF diesbezüglich eine Bestätigung eines österreichischen Arztes, wonach er an Asthma leide und unbedingt ein Einzelzimmer benötige, da rauchende Mitbewohner bei ihm Asthmaanfälle auslösen würden (AS. 99).
Bis auf einen Bruder, welcher sich mit Reinigungsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdiene, würde die gesamte Familie in der Türkei ihren Unterhalt aus der eigenen Landwirtschaft beziehen. Er sei in Österreich alleine. Mit seinen Angehörigen pflege er telefonischen Kontakt.
Zu seinen Problemen in der Türkei befragt, führte der BF mehrere Gründe ins Treffen. Zum einen sei er Kurde und Alevit, weswegen er ständig unterdrückt werde. Zum anderen sei er Wehrdienstverweigerer, weswegen er von den Sicherheitskräften gesucht werde. Auch habe er während seiner Schulzeit HADEP- und DTP-Veranstaltungen besucht und sei deswegen bedroht, geschlagen und auch inhaftiert worden bzw. habe in der letzten Klasse mit dem Besuch des Gymnasiums aufhören müssen (AS. 93).
Weil er als Kurde ständig bedroht worden sei, hätte er aus Angst nur eineinhalb Monate im Jahr die Volksschule besucht. Die Hauptschule sei rund fünf Km entfernt von seinem Dorf gelegen. Den Weg dorthin hätte er zu Fuß zurücklegen müssen und sei dabei des Öfteren von Soldaten aufgehalten, geschlagen und bedroht worden. Auch sei ihm vorgeworfen worden, das mitgeführte Essen den Guerillas zu geben.
Die Teilnahme am Newroz-Fest der DTP, früher HADEP, jetzt BDP, hätte immer wieder zu Problemen geführt. Er habe bei der Jugendorganisation gearbeitet, indem er Flugblätter verteilt und Plakate angebracht habe und sei auch "Parteibeobachter" gewesen. Während der Gemeindewahlen im Jahr 2009 sei er ständig bedroht und in Gewahrsam genommen worden.
Vor ca. fünf bis sechs Monaten hätte er seinen Einberufungsbefehl erhalten. Weil er diesem keine Folge geleistet habe - er wolle nämlich nicht in den Osten geschickt werden und niemanden umbringen bzw. umgebracht werden -, werde er gesucht. Dabei sei auch seine Wohnung durchsucht worden. Kürzlich hätte ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass er wegen der "Militärsache" und der "DTP-Sache" gesucht werde (AS. 93/95).
In den Kurdengebieten werde die Ernte einfach vernichtet. Sie hätten auch ihre Tiere nicht auf die Weide bringen können, weil ihnen dies verweigert worden sei. Die Autos würden durchsucht werden und es gebe Straßensperren. Er habe weder arbeiten, noch richtig zur Schule gehen dürfen, weswegen er nach Europa gekommen sei (AS 95).
Am Ende der Befragung wurden dem BF die länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Türkei ausgehändigt (AS 101 ff).
3. Am 23.06.2010 langten beim BAA zwei handschriftlich auf Türkisch verfasste Schriftstücke sowie eine Namensliste ein (AS. 195 ff), welche einer Übersetzung zugeführt wurden.
Im ersten handschriftlichen Schreiben (AS. 195 - 199; Übersetzung AS. 217 ff) nimmt der BF auf die ihm übergebenen Länderfeststellungen zur Türkei Bezug und führt aus, dass der Anfang 2009 neu geschaffene TV-Sender TRT 6 zwar ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sende, jedoch ohne politischen Inhalt, wodurch dieser Sender das kurdische Problem nicht löse. Während Vergewaltiger, Verbrecher etc. amnestiert würden, würde dieses Privileg politisch Inhaftierten nicht zuteilwerden. Er sei Kurde und Alevit und werde deshalb unterdrückt, weswegen er in Österreich um Asyl angesucht habe. Er möchte in keinem Land einen Militärdienst leisten, von deren Gesellschaft und Regierung er nicht akzeptiert werde. In der Türkei würden jeden Tag Auseinandersetzungen stattfinden und es komme dabei auch zu Bombenexplosionen. Kurden hätten dort keine persönliche Sicherheit. Er akzeptiere wie die anderen Kurden auch das neue "Änderungspaket" der Türkei nicht, zumal dieses nur ein strategisches Spiel darstelle, was auch die Festnahmen von DTP-Mitarbeitern und Mitarbeitern der Friedensgruppe beweisen würden.
Das zweite handschriftliche Schreiben (AS 201; Übersetzung AS. 213) wurde - wie eingangs darin ausgeführt wird - auf Verlangen des Bruders des BF erstellt und richtet sich an den BF. Darin wird seitens des (damaligen) Bezirksvorsitzenden namens M. D. der mittlerweile geschlossenen DTP in A. auf die Schließung dieser Partei Bezug genommen. Während die Partei geschlossen worden sei, seien die Mitarbeiter und Mitglieder systematisch unterdrückt, verfolgt und verhaftet worden; die Büros seien durchwühlt und beraubt worden. Wörtlich wird weiters ausgeführt: "Es kann sein, dass Herr H. E. [Anmerkung: der BF] wegen den Verfolgungsaktionen gegen unsere Partei und unsere Jugend sein Heimatland verlassen musste". Der BF habe die Partei sowohl bei der Wahl 2004, als auch bei den Parteiaktivitäten unterstützt bzw. an den Aktivitäten teilgenommen und sei Wahlbeobachter gewesen. Er hätte in der Partei keine Führungsposition inne gehabt, sondern hätte die Partei lediglich unterstützt. Die Personen, die in der Partei gearbeitet hätten oder Mitglieder gewesen seien, seien als potentielle Verbrecher behandelt worden. Dies gelte auch für den BF. Abschließend wurde ausgeführt, dass er (der Aussteller der Bestätigung) hoffe, dass sie (gemeint wohl: die österreichischen Asylbehörden) diese Umstände ausreichend berücksichtigen würden (AS 213).
Bei der vom BF schließlich vorgelegten Liste (AS. 211) handelt es sich um eine Namensliste der bei einer Bezirksversammlung in A. am 19.07.20009 in den Vorstand gewählten Personen, auf welcher der eben erwähnte M. D. - der die soeben dargestellte Bestätigung ausstellte - aufscheint. Um welche Bezirksversammlung es sich handelte, bzw. für welche Organisation hier ein Vorstand gewählt wurde, lasse sich aus dem Formblatt nicht ersehen, es gebe diesbezüglich keinerlei Hinweise, keine Aufdrucke, Stempel oder Ähnliches. Lediglich unten rechts (mit * versehen) finde sich ein in Blockbuchstaben handschriftlich angebrachter Vermerk des M. D., der für die "DTP A."
die Richtigkeit der Angaben bestätigt (siehe die Ausführungen des Dolmetschers auf AS. 209).
4. Mit Bescheid vom 11.08.2010, Zahl: 10 03.924-BAS, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BAA eingangs aus, die Identität des BF stehe aufgrund der von ihm vorgelegten und als unbedenklich erachteten Dokumente fest.
Die vom BF vorgebrachte, individuelle Bedrohungssituation sei jedoch nicht glaubwürdig bzw. sei darin keine Asylrelevanz zu erblicken. Hinsichtlich seiner kurdischen Abstammung sei auf die Länderberichte zu verweisen, wonach gegenwärtig Personen mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen seien. Das angebliche politische Engagement des BF sei von diesem sehr spät im Zuge des Fortgangs des Asylverfahrens vorgebracht worden. So habe der BF diesbezügliche Äußerungen am Beginn seines Verfahrens nicht erstattet. Das BAA verkenne nicht den Umstand, dass der BF eingans nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, wohl aber könne davon ausgegangen werden, dass ein Betroffener in knappen Worten die ihm widerfahrenen Beschwernisse konkret schildere, was vor allem dann zu erwarten sei, wenn es sich um körperliche Übergriffe, Misshandlungen, Inhaftierungen etc. handle, zumal dies ob ihrer Nichtalltäglichkeit im Gedächtnis haften bleibe.
Das BAA gehe davon aus, dass der BF den Zeitraum zwischen den erstmaligen Befragungen (Befragung vor der BPD, Erstbefragung) und der letzten Einvernahme einfach dazu genutzt habe, um seiner Geschichte mehr Gewicht und Seriosität zu verleihen. Auch das vorgelegte Dokument von einem angeblichen Stadtbezirksvorsitzenden der DTP-Partei vermöge - ungeachtet der Echtheit des Dokuments - die Behauptungen des BF nicht zu stützen, zumal aus dem Dokument nur eindeutig hervorgehe, dass der BF nie in der Führung der Partei gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen den staatlichen Zwangsmaßnahmen gegen die Partei und der Ausreise des BF sei lediglich eine Vermutung. Überdies bestätige das Dokument - ungeachtet der Echtheit - nur eine politische Tätigkeit bei den Wahlen 2004; dass der BF bei den Gemeindewahlen 2009 mitgewirkt habe, davon stehe nichts im Dokument.
Das Vorbringen des BF habe lediglich aus Schlagwörtern bestanden, die jedem interessierten Kurden geläufig seien, ohne dass damit gleich ein politisches Engagement einhergehe. Auch das dargetane angebliche Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften sei ein immer wieder vorkommender Stereotyp im Vorbringen von Asylwerbern, das unbeachtlich sei.
Ebenso wenig sei die ins Treffen geführte Wehrdienstverweigerung glaubwürdig. Dessen ungeachtet sei aus den Länderfeststellungen zur Türkei keine Diskriminierung aufgrund der kurdischen Abstammung von Wehrpflichtigen abzuleiten; eine Weigerung, der Wehrpflicht nachzukommen, ziehe entsprechende rechtliche Konsequenzen nach sich; dieser Umstand sei jedoch asylrechtlich unbeachtlich.
Die vom BF zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie seine Lebensgeschichte würden keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der türkischen/kurdischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. bieten.
Auch das Vorbringen, dass die Bestellung der landwirtschaftlichen Flächen nicht möglich sei, weil diese im Aufmarschgebiet der türkischen Armee liegen würden, sei nicht schlüssig, zumal die Angehörigen des BF nach wie vor in der Türkei leben würden und in der Lage seien, den Lebensunterhalt aus den Erträgnissen der betriebenen Landwirtschaft zu bestreiten.
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung des BF komme somit keine Gewährung von Asyl in Betracht (Spruchpunkt I.). Aber auch eine sonstige Gefährdung des BF sei im Verfahren nicht hervorgekommen und würden auch keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, sodass auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht komme (Spruchpunkt II.).
Die Ausweisung des BF in die Türkei (Spruchpunkt III.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass sich der BF erst sehr kurz in Österreich aufhalte, hier über keine Angehörigen verfüge und auch sonst keine relevanten Bindungen des BF zu Österreich bestehen würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.08.2010 fristgerecht Beschwerde (AS. 297 ff). Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen teilweise wiederholt und auf die der Beschwerde beiliegenden handschriftlichen Ausführungen hingewiesen.
In weiterer Folge wurde auf den Bericht der Anwältin Eren Kskin vom 19.5.2009 zum Militärdienst der kurdischen Bevölkerung verwiesen; auf den Accord Bericht "KurdInnen in der Türkei" vom Juni 2009; auf den Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom November 2008 zur Verwendung der kurdischen Sprache sowie weitere Berichte die Kurden und die Partei DTP betreffend. Moniert wurde das Ermittlungsverfahren und die unterlassene Manuduzierung hinsichtlich der von ihm erwarteten Angaben, weshalb der BF um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuchte. Die Steigerung seines Vorbringens bezüglich der Verfolgung wegen seiner Tätigkeit für die DTP rühre aus den verschiedenen Rahmendbedingungen der Einvernahmen. In den Länderfeststellungen des BAA seien hauptsächlich die Veränderungen im legistischen Bereich erwähnt worden. Wie die verschiedenen Berichte zeigen würden, würden viele kurdische Feste und Demonstrationen weiterhin blutig beendet. Aus diesen Gründen wäre es notwendig gewesen, die Gefährdungslage als politisch engagierter Kurde und Wehrdienstverweigerer durch eingehende Recherchen zu erheben und vor diesem Hintergrund das Vorbringen einer in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen. In der Refoulmentprüfung seien lediglich Gesetzestexte und höchstgerichtliche Judikatur zitiert worden. Wie aus dem zitierten Accord-Bericht hervorgehe, wäre der BF seitens der türkischen Behörden bei einer Rückkehr Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Die der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Ausführungen wurden seitens des AsylGH einer Übersetzung zugeführt (Übersetzung OZ 3). Darin wiederholte der BF im Wesentlichen nochmals sein Vorbringen und wies darauf hin, dass er bei der Verhandlung (gemeint wohl: Einvernahme vor dem BAA) psychisch angeschlagen gewesen wäre. Ausführlich schilderte der BF etwa seine Probleme während seiner Schulzeit. Daneben habe es allgemeine Unterdrückungen für den BF als Kurden und Alleviten gegeben. Bei Ableistung des Wehrdienstes würden Kurden gezielt in Kurdengebieten eingesetzt werden. Wegen seiner Tätigkeit für die DTP sei er auch mehrmals gesucht und festgenommen worden.
6. Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte der BF die Beigabe eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2011 wurde dem Antrag stattgegeben (OZ 7).
7. Am 24.04.2014 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF nochmals Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation bzw. seine Rückkehrbefürchtungen sowie sein aktuelles Privat- und Familienleben umfassend darzulegen und in der mit dem BF aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei erörtert wurden.
Im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er werde mit großer Wahrscheinlichkeit eine Strafe bekommen und fürchte, inhaftiert zu werden. Warum er eine Strafe erhalten solle, könne er nicht sagen, zumal er keine strafbaren Handlungen begangen habe. Der Grund dafür könne sein, dass er alewitischer Kurde sei.
Auf die Frage, warum er jetzt eine Strafe erhalten soll, zumal er während seines gesamten Aufenthaltes in der Türkei nie eine Strafe bekommen habe, gab er an, nicht zu wissen, ob es gegen ihn eine Verurteilung gebe. Eine Urteilsausfertigung würde dem Verurteilten nämlich nicht zugestellt, vielmehr würde dieser einfach festgenommen und ins Gefängnis überstellt werden.
Weiters müsse er den Wehrdienst leisten. Ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, könne er nicht sagen; er sei nur bei der Musterung gewesen.
Die Frage, ob der Wehrdienst ein Problem für ihn darstelle, bejahte der BF. Er könne keine Menschen umbringen und möchte auch nicht sterben. Er hätte auch zu den Guerillas gehen können.
Auf seine Gesundheit angesprochen, brachte der BF vor, noch immer an Asthma zu leiden. Weil die Luft in Österreich besser sei, habe sich diesbezüglich auch sein Zustand gebessert. Dies sei auch die Meinung seines in Österreich konsultierten Arztes gewesen, welcher ihn medikamentös behandelt habe. Lediglich wenn er Sport treibe, komme es zu Atemproblemen.
Im Hinblick auf den aktuellen Stand seines Privat- und Familienlebens in Österreich gab der BF an, den ganzen Tag zu lesen und spazieren zu gehen. Sechs Monate nach seiner Einreise habe er zwei Saisonarbeitsplätze zugewiesen bekommen. Beim ersten Saisonarbeitsplatz habe er rund drei Monate gearbeitet, beim zweiten rund zwei Monate. Vorgelegt wurden vom BF diesbezüglich diverse Bescheide des AMS und Verdienstnachweise.
Da ihm in W. (Bundesland Salzburg) langweilig gewesen sei, sei er dann nach Wien übersiedelt, wo er Freunde habe. Seit eineinhalb Jahren wohne er bei einem Freund und besuche kurdische Vereine in Wien. Er beziehe keine Grundversorgung. Er möchte auch keine Belastung für den Staat sein, sondern auf eigenen Füßen stehen. Verwandte in der Schweiz würden ihn finanziell unterstützen. Er verrichte manchmal kleinere Hilfstätigkeiten in dem Haus, in dem er wohne. Er habe seit einem Jahr eine Freundin, bei der es sich aber nicht um seine Partnerin handle; sie würden sich lediglich regelmäßig treffen.
In der Türkei würden sich seine Eltern, vier leibliche Brüder und fünf Halbgeschwister aus der zweiten Ehe seines Vaters befinden. Ein Bruder habe eine Saisonarbeit in Frankreich, wobei sich dieser zwischen den Saisonen auch in der Türkei aufhalte. Seine Eltern würden in einem Dorf und leben und mit seinen zwei Brüdern durch die Bewirtschaftung ihrer Felder, der Viehwirtschaft und dem angebauten Tabak ihr Einkommen erzielen. Ein Bruder sei Fliesenleger und der andere Verputzer.
Der BF selbst habe fünf Jahre die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht. Die dreijährige Hauptschule habe er im Nachbarort besucht. Das dreijährige Lyzeum habe er in der Stadt A. (ebenfalls im Südosten der Türkei) besucht, wo er mit seinem älteren Bruder in einem Schülerheim gelebt habe. In der dritten Klasse Lyzeum habe er die Schule abbrechen müssen. Anschließend sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er sich ca. zwei Jahre lang aufgehalten habe; sodann sei er aufgrund seiner Probleme, glaublich 2007, nach Antalya gezogen, wo er sich wiederum zwei Jahre lang aufgehalten habe. In Antalya sei er in einem Restaurant und kurz in einem Hotel beschäftigt gewesen. Weiters sei er auf Baustellen tätig gewesen, wo es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei; kurz vor dem Schlafengehen habe ein Künstler in einer TV-Sendung auf Kurdisch gesungen; damals seien ca. 30 Personen in einem Zeltlager aufhältig gewesen. Er habe sich dieses kurdische Lied anhören wollen, woraufhin alle Leute auf ihn losgegangen wären; zwei bis drei Personen hätten ihn geschlagen; er sei der einzige aus dem Osten stammende Bauarbeiter gewesen und habe am Strand im Freien übernachten müssen. Aus Angst, dass ihn diese Leute umbringen werden oder ihm etwas antun könnten, habe er die Arbeitsstelle verlassen. Dann habe er in Antalya erneut eine Arbeit gefunden. Nach ca. 15 Tagen hätte er sich in der Früh kurdische Musik angehört, was wiederum seinem Arbeitgeber zur Kenntnis gelangt sei. Der Arbeitgeber hätte ihn beschimpft und angeschrien und ihn verjagt, ohne ihm seinen Lohn zu bezahlen. Der BF habe dies bei der Polizei angezeigt, von welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass diese in der Sache nichts tun könne und er in seine Heimat zurückkehren solle. Er sei anschließend zum Busterminal gegangen und habe dort einen Autobusfahrer ersucht, ihn unentgeltlich nach A. zu bringen, von wo der BF dann in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei.
Nach seiner Rückkehr nach A. sei er von Soldaten gefoltert worden. Bereits während seines Aufenthaltes in Antalya hätte sich die Polizei bei seinen Eltern nach ihm wegen seiner Probleme während seines Hauptschul- und Lyzeumbesuchs erkundigt. Einmal gegen fünf Uhr in der Früh hätte die Polizei eine Razzia in seinem Haus durchgeführt. Er sei dann zu einer Gendarmerie-Station in seinem Heimatdorf gebracht und am selben Tag nach A. verlegt worden. Dort sei er eine ganze Nacht gefoltert und nach seinem Aufenthalt befragt worden. Weiters sei er gefragt worden, ob er bei den Guerillas auf dem Berg gelebt habe. Da er keine sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungen nachweisen habe können, habe er nicht nachweisen können, dass er zwei Jahre lang in Antalya gelebt habe. Seine Familienangehörigen hätten ihn am nächsten Tag in der Früh um 08.00 Uhr abgeholt.
Nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf sei er in der Viehwirtschaft seiner Eltern tätig gewesen. Ca. zwei Monate später, am Abend, als er die Ziegen nach Hause gebracht habe, sei er wieder zur Polizeistation nach A. gebracht worden. Wenn er im Sommer mit den Ziegen drei Monate lang weg gewesen sei, seien Beamte zu seinen Eltern gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er habe diese Unterdrückung nicht mehr ausgehalten und sei deshalb ins Ausland geflohen.
Auf die Frage, ob es kurz vor seiner Ausreise noch Ereignisse gegeben habe, gab der BF an, am 21.03.2010 habe er an einem Newroz Fest in A. teilgenommen; dort seien sie mit Wasserwerfern, Pfeffergas und Gummiknüppeln angegriffen worden. Auf Grund seines Asthmas sei er nach diesem Vorfall eine Woche lang in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung gewesen. Anschließend sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er sich zwanzig Tage lang aufgehalten habe, bevor er nach Österreich aufgebrochen sei.
Vorgelegt wurde vom BF eine Bestätigung des Dorfvorstehers A. (ohne Datum, allerdings Datum des Poststempels auf dem Kuvert:
15.04. 2014), wonach der BF im Dorf von der Gendarmerie gesucht werde und wegen ihm die gesamte Dorfbevölkerung und seine Familie unterdrückt und belästigt würde. Auf Nachfragen gab der BF diesbezüglich an, dieses Schreiben sei ihm auf seinen Wunsch hin ausgestellt worden, da in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung angeführt gewesen sei, er solle allfällige Beweismittel mitbringen.
8. Am 16.05.2014 langte beim BVwG ein Deutschprüfungszeugnis (Niveau A2) den BF betreffend ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und alevitischen Glaubens und stammt aus dem Osten der Türkei; er hat fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Lyzeum besucht; er reiste im Mai 2010 nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Türkei halten sich nach wie vor die Eltern des BF sowie vier leibliche Brüder und fünf Halbgeschwister auf.
Der BF spricht ein wenig Deutsch; er hat die Prüfung auf Niveau A2 abgelegt.
Der BF lebt momentan bei einem Freund. Mangels Beschäftigung ist der BF aktuell nicht sozial- und krankenversichert. Der BF verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung. Nach seiner Einreise in Österreich hatte der BF zwei Saisonarbeiten im Ausmaß von insgesamt rund fünf Monaten durchgeführt.
Der BF hat in Österreich eine Freundin, die allerdings nicht seine Partnerin ist.
Der BF ist unbescholten.
1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seinerzeit in der Türkei in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gelangte und kann folglich auch für den Fall der Rückkehr des BF in die Türkei keinerlei besonderes Interesse der Sicherheitsbehörden am BF und somit auch keinerlei Gefahr einer Verfolgung für den BF festgestellt werden.
Festgestellt werden kann, dass der BF in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit als wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst wird ableisten müssen. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte.
Im Übrigen kann auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
1.4. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom März 2014 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:
Allgemeine politische Lage:
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Staatliche Repressionen:
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Kurden:
In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Mio Kurden. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.
Behandlung von Rückkehrern:
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Medizinische Versorgung:
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Militärdienst:
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Die Wehrdienstfähigkeit beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet.
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren.
Zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Gebieten des Landes ist zu sagen, dass prinzipiell die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallverfahrens erfolgt. Es gibt kein offizielles Gesetz, das verbieten würde, dass Kurden in diesem Gebiet eingesetzt werden dürften, jedoch gibt es eine Art Übereinkunft, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zur Wehrpflicht einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause. Es wird auch immer wieder die Einführung eines Berufsheeres diskutiert, jedoch dürfte dies das Budget sprengen. Trotzdem versucht man die Einheiten, die gegen die PKK kämpfen durch gut ausgebildete und trainierte Berufssoldaten zu stärken.
Eine systematische Diskriminierung von Kurden kann nicht festgestellt werden, Einzelfälle können naturgemäß immer vorkommen und werden von vielen Faktoren bedingt.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, zum Schulbesuch und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und insbesondere dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten türkischen Nüfus und Reisepass.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in der Türkei, zu seinen Angehörigen in der Türkei und zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich beruhen ebenso auf seinen glaubwürdigen Angaben.
Von den eher geringen Deutschkenntnissen konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen, wobei die Beiziehung eines Dolmetschers unumgänglich war. Dessen ungeachtet brachte der BF nachträglich ein Deutschprüfungszeugnis auf Niveau A2 in Vorlage.
2.2. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF seinerzeit in der Türkei in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gelangte, wodurch auch für den Fall der Rückkehr des BF keinerlei besonderes Interesse der Sicherheitsbehörden an ihm und somit auch keinerlei Gefahr einer Verfolgung für den BF besteht, beruht auf folgenden Erwägungen:
2.2.1. Bezüglich der angeblichen Verfolgung wegen seines politischen Engagements hat das BAA bereits zutreffend dargetan, dass der BF dieses Vorbringen spät erstattete, was seiner diesbezüglichen Glaubwürdigkeit doch schadet; so erwähnte der BF diesen Themenbereich in seiner Erstbefragung mit keinem Wort und wies erst bei seiner Einvernahme vor der Außenstelle Salzburg auf sein angebliches politisches Engagement hin. Erst in seiner Stellungnahme zu den Länderberichten, vor allem aber in seiner Beschwerde hat er sein angebliches politisches Engagement sodann näher ausgeführt. In der Beschwerdeverhandlung hat sich der BF zu Parteiaktivitäten wiederum überhaupt verschwiegen, obwohl er hier nicht nur zu seinem Lebenslauf, sondern insbesondere auch zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, die er äußerst vage damit umschrieb, er könnte aufgrund des Umstands, dass er Allevite sei, bestraft werden, obwohl er keine strafbare Handlung begangen habe (Verhandlungsschrift S. 7).
Vor diesem Hintergrund war der BF seinerzeit nach Ansicht des BVwG allenfalls - wie der Großteil der kurdischen Bevölkerung - Sympathisant der DTP, ohne dass er darüber hinaus in irgendeiner Weise exponiert war. An dieser Einschätzung vermag auch nichts das vom BF nachträglich im Juli 2010 vorgelegte, handschriftliche Schreiben des angeblichen Bezirksvorsitzenden namens M. D. der mittlerweile geschlossenen DTP in A. zu ändern, wobei dazu gleich vorweg anzumerken ist, dass bereits aus dem Schreiben selbst hervorgeht, dass dieses auf Wunsch des Bruders des BF im Auftrag des BF verfasst wurde. Auffällig ist dabei etwa, dass besonders die Wahl im Jahr 2004 erwähnt wird, wobei der BF auch "Wahlbeobachter" gewesen sei, während hingegen der BF selbst seine parteipolitischen Aktivitäten viel später datierte; in diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der BF im Jahr 2004 erst 16 Jahre alt war, was für einen "Wahlbeobachter" doch als äußerst niedriges Alter erscheint. Zudem wird auch insofern die Einschätzung des BVwG bestätigt, dass der BF - wenn überhaupt - in keinerlei exponierter Weise politisch aktiv war, als in dem erwähnten Schreiben auch ausgeführt wird, der BF habe keine Führungsposition innegehabt. Wörtlich wird in dem erwähnten Schreiben weiters ausgeführt: "Es kann sein, dass Herr H. E. [Anmerkung: der BF] wegen den Verfolgungsaktionen gegen unsere Partei und unsere Jugend sein Heimatland verlassen musste". Auch diese Aussage ist - offensichtlich bewusst - äußerst vage und vorsichtig gehalten, sodass ihr keinerlei Beweiswert in gegenständlichem Verfahren beigemessen werden kann.
2.2.2. Aus den gesamten bisherigen Angaben des BF geht jedenfalls unzweifelhaft hervor, dass gegen ihn niemals ein Strafverfahren eingeleitet wurde, was schon an sich gegen ein nachhaltiges Interesse der Behörden an seiner Person spricht. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen an, er werde "zu 90 % eine Strafe bekommen" (Verhandlungsschrift S. 7). Die darauf folgende Frage des entscheidenden Richters, warum er eine Strafe erhalten sollte, beantwortete der BF äußerst vage in folgender Weise: "Ich weiß es nicht, ansonsten wäre ich nicht hier. Es kann sein, dass ich deshalb eine Strafe bekomme, weil ich alawitscher Kurde bin. Ich habe keine strafbaren Handlungen begangen." Auf den nochmaligen Vorhalt des Richters, warum er jetzt eine Strafe erhalten sollte, wo er doch während seines gesamten Aufenthalts in der Türkei nie eine Strafe bekommen habe, antwortete der BF lediglich, er wisse nicht, ob es gegen ihn eine Verurteilung gebe; ein Urteil würde ohnedies nie zugestellt, sondern der Beschuldigte einfach inhaftiert werden. Mit diesen völlig unsubstantiiert in den Raum gestellten Behauptungen hat der BF selbst deutlich gemacht, dass eben keinerlei maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für ihn in der Türkei besteht, woran auch die in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Teilnahme des BF am Newroz-Fest am 21.03.2010 nichts zu ändern vermag, hat es doch den eigenen Angaben des BF zufolge dabei keine behördliche Anhaltung seinerseits gegeben, wenngleich er sich aufgrund des eingesetzten Tränengases und seiner Asthma in stationäre Behandlung habe begeben müssen.
2.2.3. An der Einschätzung, dass der BF keinerlei Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hat, vermag auch die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte "Bestätigung" des (angeblichen) Dorfvorstehers von K., der zufolge der BF von der Gendarmerie gesucht werde und wegen ihm sogar "die gesamte Dorfbevölkerung" und "seine Familie" unterdrückt und belästigt würden, nichts zu ändern. So ist dazu gleich vorweg anzumerken, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst einräumte, dass dieses Schreiben vor der Beschwerdeverhandlung "auf seinen Wunsch ausgestellt" wurde, zumal ja auf der Ladung zur Verhandlung gestanden habe, er solle in der Verhandlung Beweismittel vorlegen (Verhandlungsschrift S. 8). Was die in dem Schreiben erwähnte "Unterdrückung" und "Belästigung" seiner Familie anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF vom erkennenden Richter am Beginn der Beschwerdeverhandlung gefragt wurde, wie es seinen Eltern ergehe, woraufhin der BF (lediglich) auf deren gesundheitliche Beschwerden als Folge ihres Alters hinwies (Verhandlungsschrift S. 5), was schon insofern deren "Unterdrückung" als fragwürdig erscheinen lässt, wobei der BF erst viel später anlässlich der Erörterung seiner Rückkehrbefürchtungen nebenbei erwähnte, dass seine Familie auch "belästigt" werde (Verhandlungsschrift S. 7). Dass es sich bei der erwähnten "Bestätigung" um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handelt, wird aber vor allem deutlich, wenn man sich vor Augen hält, dass darin ausgeführt wird, dass "wegen des BF" auch "die gesamte Dorfbevölkerung" unterdrückt und belästigt werde (Übersetzung Verhandlungsschrift S. 8). Diese Behauptung findet nämlich nicht einmal Deckung im Vorbringen des BF und erhellt auch in keiner Weise, wie der BF, der sich niemals in irgendeiner Weise exponiert hat, plötzlich Schuld für die Unterdrückung der gesamten Dorfbevölkerung tragen solle.
Aus all den dargestellten Gründen hat sich der Eindruck erhärtet, dass der BF tatsächlich nie in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gelangte. Auch die vom BF erwähnten Anhaltungen durch die Polizei - wobei der BF erst in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich zwei konkrete Fälle erwähnte - erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht glaubwürdig.
2.2.4. Im Übrigen sei angemerkt, dass die vom BF geschilderten Probleme während seiner Schulzeit im Fall einer Rückkehr nicht mehr aktuell wären, sodass auf deren Wahrheitsgehalt nicht näher eingegangen werden muss. Jedenfalls kann dem BF aber kein Glauben geschenkt werden, wenn er in der Beschwerdeverhandlung angibt, er sei auch zuletzt noch von den Sicherheitsorganen wegen seiner Probleme während seiner Hauptschul- und Lyzeumszeit befragt worden, zumal er dies lediglich völlig vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt hat.
2.2.5. Bezüglich des Vorbringens, er sei in Antalya wegen des Hörens kurdischer Lieder in einer TV-Sendung von Arbeitskollegen geschlagen worden, weshalb er am Strand im Freien übernachten hätte müssen, und des Vorbringens, er sei durch seinen (späteren) Arbeitgeber gekündigt worden, weil er sich in der Früh kurdische Musik angehört habe, ist anzumerken, dass ungeachtet davon, ob dieses Vorbringen der Wahrheit entspricht, daraus keine maßgebliche Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr abzuleiten ist.
2.2.6. Der BF brachte zudem vor, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei die Ableistung des Militärdienstes bevorstehe, er diesen jedoch nicht ableisten wolle, da er nicht im Osten gegen die PKK kämpfen wolle.
Zunächst ist anzumerken, dass der BF zum noch ausstehenden Militärdienst divergierende bzw. vage Angaben tätigte. Zum einen hat der BF weder in seiner Erstbefragung, noch vor dem Polizeikommando Wien die Ableistung seines Wehrdienstes ins Treffen geführt. Erst in der Einvernahme vor dem BAA war der noch nicht abgeleistete Wehrdienst ein Thema. Vor dem BAA gab der BF zu einem allfälligen Einberufungsbefehl an, diesen vor ca. fünf bis sechs Monaten (eigene Anmerkung: ca. im Jänner 2010) erhalten zu haben (AS 93). In der Beschwerdeverhandlung hingegen gab der BF an, dass er bereits bei der Musterung gewesen sei (Verhandlungsschrift S. 7), aber ob es einen Einberufungsbefehl gibt, wisse er nicht (Verhandlungsschrift S. 8). Diese Divergenzen weisen zumindest auf eine gewisse Gleichgültigkeit des BF bzw. auf eine mangelnde Angst des BF vor dem Militärdienst hin.
Ungeachtet der fragwürdigen Angaben des BF geht das BVwG jedoch davon aus, dass der BF seinen Militärdienst tatsächlich noch nicht abgeleistet hat, als musterungs- bzw. wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst im Fall einer Rückkehr wird ableisten müssen.
Was die Situation des BF bei Ableistung des Militärdienstes anbelangt, so konnten den vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Berichte keine Hinweise dahingehend entnommen werden, dass kurdische Grundwehrdiener gezielt in kurdischen Gebieten eingesetzt werden und es zu geplanten, völkerrechtswidrigen Übergriffen gegen die kurdische Zivilbevölkerung kommt. Aufgrund des relativ großen kurdischen Bevölkerungsanteils lässt sich zwar nicht mit Sicherheit ausschließen, dass kurdische Rekruten auch im Osten und Südosten der Türkei ihren Dienst abzuleisten haben, eine bewusste Sonder- bzw. Schlechterbehandlung von kurdischen Rekruten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei der Rekrutierung sowie während des Militärdienstes verneint das erwähnte Berichtsmaterial jedoch. Weiters geht aus dem Berichtsmaterial hervor, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Strafen drohen.
Vor diesem Hintergrund kann in der Verpflichtung des BF zur Ableistung des Wehrdienstes keine "Verfolgung", etwa aus politischen, religiösen oder sozialen Gründen, erblickt werden.
2.3. Im Übrigen kam im Verfahren auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF hervor. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Berichtsmaterial keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass dem BF in der Türkei allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. allevitischen Religionszugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
2.4. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht zunächst darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der in Österreich - wenn auch über einen kurzen Zeitraum - diverse Erwerbstätigkeiten in der Gastronomie durchführte. Zudem war der BF eigenen Angaben zufolge auch in der Türkei erwerbstätig.
Abgesehen davon wäre der BF ungeachtet des Umstands, dass er erst seit ca. 4 Jahren in Österreich lebt, in der Türkei nicht auf sich allein gestellt, halten sich dort doch seine Eltern, vier leibliche Brüder und fünf Halbgeschwister und zahlreiche Verwandte, sowohl väterlicherseits, als auch mütterlicherseits, auf. Der BF hält regelmäßig mit seinen Angehörigen telefonischen Kontakt, was insofern auf einen guten Kontakt und ein gutes Verhältnis schließen lässt. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der - junge und voll arbeitsfähige BF - im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, kann doch davon ausgegangen werden, dass er zumindest anfänglich unterstützt wird.
2.5. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; die Feststellungen geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Der BF trat den Berichten nicht substantiiert entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.
3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil A)
3.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des BVwG weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass der BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.
Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle seiner Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.
3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach der BF arbeitsfähig ist und in der Türkei über Angehörige verfügt, sodass er in keine Notlage geraten wird, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.
Eine lebensbedrohende Erkrankung des BF, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren im Übrigen nicht festgestellt werden.
Der Vollständigkeit halber muss noch festgehalten werden, dass der BF an Asthma leidet und diesbezüglich bereits in der Türkei behandelt wurde. Dabei handelt es sich um keine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR. Darüber hinaus kann der BF durchaus (wiederum) auf das türkische Gesundheitssystem verwiesen werden, zumal der Berichtslage zufolge in der Türkei landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Erkrankungen gewährleistet sind.
3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Lage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.
Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.4.3. Die BF reiste im Mai 2010 nach Österreich ein und hält sich seither hier auf. Insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit aktuell vier Jahre. Im Fall des BF ist die Rückehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig zu erklären, und zwar aus folgenden Gründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF erst durch die Stellung eines Asylantrages seinen Aufenthalt in Österreich begründen konnte. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich ist somit in seinem Gewicht gemindert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen.
Zudem sind beim BF keine besonderen integrationsbegründenden Schritte ersichtlich: So geht der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist in Österreich somit nicht selbsterhaltungsfähig und wird sein Unterhalt von seinen Ersparnissen und in der Schweiz lebenden Verwandten finanziert. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF am Beginn seines Aufenthalts Saisonarbeiten im Ausmaß von insgesamt rund fünf Monaten durchführte, allerdings ist darin keine nachhaltige berufliche Integration zu erblicken.
Auch hinsichtlich der Deutschkenntnisse und der Bemühungen des BF, diese Sprache zu erlernen - so legte der BF nachträglich ein Prüfungszeugnis auf Niveau A2 vor -, ist keine derart schwer wiegende Integration ersichtlich, dass eine Rückkehrentscheidung des BF schon aus diesem Grunde für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre; die Beschwerdeverhandlung konnte im Übrigen nur mittels Dolmetscher durchgeführt werden.
Der BF hat zwar seit ca. einem Jahr eine Freundschaft mit einer Frau (wobei es sich um keine Partnerschaft handelt), allerdings lebt er mit dieser auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
Zudem hat der BF den Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde, die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und wo auch seine übrigen Angehörigen leben, mit denen er seinen eigenen Angaben zufolge Kontakt pflegt.
Da sich im gegenständlichen Fall somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Zweifel daran, dass der BF keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung glaubhaft machen konnte; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - und somit die mangelnde Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG - betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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