I402 2005019-1•BVwG I402 2005019-1
I402 2005019-1Federal Administrative CourtMay 22, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
I402 2005019-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 18.01.2010, Zl. V/JP/VW, Kontonummer W148/7018, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit einem nach Antrag der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei ergangenen Bescheid vom 18.01.2010 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € XXXX. Zur Begründung stützte sie sich auf die Ergebnisse einer bei der beschwerdeführenden Partei durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA). Dabei hätten sich Differenzen bei der Berechnung von Sonderzahlungen an die Dienstnehmer MP und MS ergeben. Für die beschwerdeführende Partei gelte der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in Punkt 14 dieses Kollektivvertrags enthaltenen Regelung sei der Zuschlag für Nachtarbeit unter den Begriff "Entlohnung für die Normalarbeitszeit" zu subsumieren. Daher sei dieser Zuschlag in die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Jahresremuneration einzubeziehen. Darüber hinaus sei bei den genannten Dienstnehmern festgestellt worden, dass für geleistete Überstunden bei der Berechnung des Überstundenzuschlages der jeweilige Nachtarbeitszuschlag außer Acht gelassen worden sei.
2. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 27.05.2011 ab. Dem im Einspruch erstatteten Vorbringen hielt der Landeshauptmann entgegen, dass der Kollektivvertrag bei der Berechnung der Jahresremuneration mit 230 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes heranzuziehen sei, begrenzt durch die Höhe des tatsächlichen Ist-Lohns für die Normalarbeitszeit. Beim Nachtzuschlag handle es sich um Entlohnung für die regelmäßig erbrachte Arbeitsleistung während der normalen Arbeitszeit, daher sei dieser bei der Ermittlung des für die Jahresremuneration maßgeblichen Ist-Lohns heranzuziehen. Soweit sich der Einspruch auf die Einbeziehung der Nachtarbeitszuschläge in die Berechnungsgrundlage für die Überstundenzuschläge bezieht, sei auf § 10 Abs. 5 AZG zu verweisen sowie auf Punkt 5 lit. e des Kollektivvertrags (wonach die Überstundenarbeit mit dem Normalstundenlohn und einem Überstundenzuschlag von 50 % des Normalstundenlohns zu entlohnen sei). Die Basis für die Berechnung sei jenes Entgelt, das der Dienstnehmer zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre. Da den hier betroffenen Dienstnehmern während ihrer Normalarbeitszeit auch der Nachtarbeitszuschlag gewährt worden sei, sei der Nachtarbeitszuschlag in die Berechnung des Überstundenzuschlags einzubeziehen.
3. Der von der beschwerdeführenden Partei dagegen angerufene Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0182, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
3.1. Zur Frage der Berechnungsgrundlage des Überstundenzuschlags stellte der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf das Urteil des OGH vom 16.12.1987, 9 ObA 147/87) fest, dass der Nachtarbeitszuschlag, wenn er - wie im Beschwerdefall - den Dienstnehmern für während der Normalarbeitszeit geleistete Arbeiten als Zulage zum Grundstundenlohn geleistet werde, als derartige Zulage bei Verrichtung der gleichen Arbeit außerhalb der Normalarbeitszeit nicht nur im einfachen Ausmaß zu gewähren sei, sondern auch in die Berechnung des Überstundenzuschlags einzubeziehen sei. Er erblickte jedoch eine Rechtswidrigkeit in der von der belangten Behörde (und ihr folgend vom Landeshauptmann von Tirol) gewählten Berechnungsweise: Nach dieser Berechnungsweise sei die Zahl der von einem Dienstnehmer (im vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Beispiel: Herrn MP) in einem Monat geleisteten Nachtdienste (dh. Dienstschichten in der Zeit von 22 bis 7 Uhr), nämlich 26, auf 35 (monatliche) Überstunden verteilt worden. Nach dieser Methode habe die belangte Behörde (und ihr folgend der Landeshauptmann von Tirol), auf Grundlage des Prüfberichts "die insgesamt im Jahr 2007 angefallenen Nachtarbeitszuschläge (€ XXXX) durch die Anzahl der Nachtarbeitszuschläge (also Arbeitstage, nicht durch die Normalarbeitsstunden) dividiert, was sohin den Betrag eines Nachtarbeitszuschlages ergab, und diese[n] Betrag sodann mit der Anzahl der Überstunden (250,25) multipliziert". Richtigerweise werde jedoch - so das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs - "der Nachtarbeitszuschlag nicht pro Stunde (also für jede Stunde Nachtarbeit) gewährt ..., sondern lediglich einmal pro Nachtdienst (somit jeweils für mehrere Stunden)". Es könne daher nicht der Nachtarbeitszuschlag (pro Nacht) mit der Anzahl der Überstunden multipliziert werden.
3.2. Seine Aussage zu der von der belangten Behörde gewählten Berechnungsweise stützte der Gerichtshof auf den Inhalt der Verwaltungsakten, zu denen er im gegebenen Zusammenhang fststellte, dass diese "neben umfangreichen Unterlagen andere Dienstnehmer betreffend - nur recht eingeschränkt Unterlagen den Dienstnehmer MP betreffend beinhalten; gesonderte Unterlagen zu MS sind nicht ersichtlich)" und dass nur für den Monat März 2007 "Detailzahlen im Verwaltungsakt ersichtlich" sind.
3.3. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es diesbezüglich (anders als nach § 10 AZG bezüglich der Überstundenvergütung) in der Ingerenz der Kollektivvertragspartner liege, nicht nur die Berechnungsweise sondern auch die (Voraussetzungen der) Gebührlichkeit der Sonderzahlungen festzulegen. Er sprach - nach Darlegung einer näheren Begründung zur Auslegung des anwendbaren Kollektivvertrags - aus, dass davon auszugehen ist, "dass nicht die Jahresremuneration insgesamt, sondern die jeweilige Hälfte hievon (also Urlaubszuschuss bzw. Weihnachtsgeld) durch die Höhe eines ‚Ist-Monatsbezuges' begrenzt sein soll" und kam zur Schlussfolgerung, dass sich "die
Jahresremuneration ... daher mit 230 % des im Lohnübereinkommen
festgelegten Mindestmonatslohnes, maximal aber bis zur Höhe von zwei ‚Ist-Löhnen' für die Normalarbeitszeit" ergibt. Zur konkreten Auslegung des insoweit herangezogenen kollektivvertraglichen Begriffs des "tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit" führte der Gerichtshof weiters aus, dass "jedenfalls Überstundenentgelte für die Ermittlung der Jahresremuneration nicht zu berücksichtigen" sind und wandte sich sodann der Frage zu, "ob und welche Zulagen insoweit zu berücksichtigen sind". Dazu traf er - mit näherer Begründung - die Feststellung, dass "jener Lohn gemeint [ist], der unter Berücksichtigung auch von variablen Bestandteilen (Zulagen oder Zuschlägen) im Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Auszahlung dieser Jahresremuneration erzielt wurde". Demnach sind auch die von den Dienstnehmern in diesem (bei kürzerer Dienstzeit oder bei Lohnausfall allenfalls verkürzten) Berechnungszeitraum tatsächlich ins Verdienen gebrachten Nachtar-beitszuschläge in die Berechnungsbasis einzubeziehen, wobei freilich die Sonderzahlungen insgesamt mit 230 % des kollektivvertraglichen Mindestlohnes beschränkt sind.
3.4. Mit Blick auf die Anwendung dieses Auslegungsergebnisses auf den Beschwerdefall kam der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, ob
"als Beitragsgrundlage nunmehr ... 230 % des kollektivvertraglichen
Mindestmonatsgehaltes oder der niedrigere (doppelte) ‚Ist-Lohn' angesetzt wurde". Im (erstinstanzlichen) Bescheid der belangten Behörde werde ausgeführt, dass der Zuschlag für die Nachtarbeit dem Begriff ‚Entlohnung für die Normalarbeitszeit' zu subsumieren sei und dass diesbezüglich auf die "Aufstellung über Entgeltdifferenzen und den Prüfbericht" verwiesen worden sei. Laut dem genannten Prüfbericht fehle "die Nachtarbeitszulage in der Jahresremuneration". Diese Formulierung lege nahe, dass die Jahresremuneration nach der Höhe des "Ist-Lohnes" (und nicht vom 2,3 fachen des Mindestlohnes) ermittelt wurde. Der sodann geschilderte Rechenvorgang würde jedoch nahe legen, dass betreffend die Jahresremuneration jeweils zweimal 115 % (oder 15 %, auch dies sei unklar) des kollektivvertraglichen Mindestlohnes als zusätzliche Beitragsgrundlage (neben der womöglich bereits als Beitragsgrundlage berücksichtigten Jahresremuneration in Höhe von 21 Mindestlöhnen) festgesetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Darstellung des Verfahrensgangs (Pkt. I.) wird zur Feststellung erhoben.
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Als Verwaltungssache sind gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG insbesondere jene Rechtssachen einzuordnen, in denen (wie es im vorliegenden Fall geschehen ist) "der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt".
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar (unter anderem auch für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag einer Partei. Da ein solcher Antrag nicht vorliegt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
3.4. Wie sich aus den in Pkt. I.3.2. und Pkt. I.3.4. wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, sind die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Ermittlungen unvollständig geblieben. Da es weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis läge, diese Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nachzuholen, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die belangte Behörde wird diese Ermittlungen nachzuholen haben und - nach Einräumung von Parteiengehör - auf dieser Grundlage eine der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (, welche das Bundesverwaltungsgericht hiermit überbindet, ) entsprechende Erledigung zu treffen haben (§ 63 Abs. 1 VwGG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung ausschließlich von der Auslegung der (fallbezogen hinreichend klaren) §§ 63 Abs. 1 VwGG und 28 Abs. 3 VwGVG und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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