BVwG W197 1434956-1

W197 1434956-1Federal Administrative CourtMay 21, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung

Full text

BVwG W197 1434956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W197.1434956.1.00

Spruch

W197 1434956-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2013, Zl. 13 02.129 - BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, war im Herkunftsstaat im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX in der Provinz NANGARHAR wohnhaft, reiste am 18.02.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Genannte im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er als ältester Sohn der Familie nach dem Tod seines Vaters infolge einer Flutkatastrophe die Verantwortung für seine Mutter und seinen jüngeren Bruder übernehmen hätte müssen. "Daher wurde ich Soldat und dadurch bekam ich Probleme mit den Taliban (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

So sei die Information über seine berufliche Tätigkeit auch Vertretern selbiger radikal-islamistischen Gruppe übermittelt worden. In weiterer Folge habe man seiner Familie mitgeteilt, wonach man den Rechtsmittelwerber suchen und töten werde. "Daher hat meine Mutter entschieden, dass ich Afghanistan verlassen solle. Weitere Gründe habe ich keine (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückkehr müsse er daher seine Ermordung befürchten.

Hinsichtlich seines Reiseweges führte der Beschwerdeführer erstinstanzlich aus, ungefähr vier Monate zuvor sein Heimatland mit einem Bus Richtung Iran verlassen zu haben. Die Grenze hätte er dann aber zu Fuß überquert und wäre anschließend gemeinsam mit vier weiteren Personen mit einem Pkw zu einem Schlepperquartier gebracht worden. Drei Tage später habe ein weißer Kastenwagen die Gruppe zur türkischen Grenze transferiert, welche der Genannte abermals am Fußweg überschritten hätte. Mit einem öffentlichen Bus sei man dann gemeinsam nach ISTANBUL gefahren und habe von der lokalen Polizei eine einmonatige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Vier Tage später wären dann der Rechtsmittelwerber und seine Begleiter zum griechischen Grenzfluss gebracht worden, wo bereits über zwei dutzend weitere Personen auf eine Überfahrt gewartet hätten. Zusammen mit 35 anderen illegalen Grenzgängern habe er dann ein viel zu kleines Holzboot bestiegen, welches während der Überquerung tatsächlich auch gesunken sei. Obwohl die griechische Polizei sofort zur Stelle gewesen wäre, hätten nicht mehr alle Passagiere gerettet werden können. Er selbst sei aber unter den Glücklichen gewesen und anschließend nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Insel MITLENI untergebracht worden. In dieser Betreuungseinrichtung habe er dann die folgenden 25 Tage verbracht, bevor er schließlich mit einem Autobus nach ATHEN aufgebrochen wäre. In der dort die folgenden 40 Tage beanspruchten Asylwerberunterkunft hätte der Genannte für die vor Ort gewährten Leistungen täglich € 13,00 zahlen müssen. Seine neuerliche Aufenthaltsverlegung nach SALONIKI sei von den lokalen Sicherheitsbehörden bemerkt und mit einer Ausreiseaufforderung binnen 30 Tage honoriert worden. Daraufhin wäre er dann unter Inanspruchnahme diverser Verkehrsmittel beziehungsweise zu Fuß unbemerkt nach Mazedonien und von dort aus nach Serbien gelangt. In einem Wald bei SUBOTICA habe er acht Tage verbracht, bevor ihn ein serbischer Schlepper gegen Bezahlung von €

400,00 auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens illegal ins Bundesgebiet transportiert hätte. Über die genaue Route könne er zwar nichts sagen, aber habe der Beschwerdeführer nach einer eintägigen Fahrt Österreich erreicht und wäre bereits drei Stunden nach seiner Ankunft von lokalen Sicherheitskräften aufgegriffen worden. Diese Situation hätte er dann schließlich auch zur Antragstellung genutzt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Genannte an, in seiner Heimat nach dem Tod seines Vaters und älteren Bruders weiterhin bei seiner Mutter respektive später bei einem Onkel gelebt zu haben. In Österreich würden sich keine Angehörigen aufhalten. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise zunächst in KABUL als Bauarbeiter ein Botschaftsgebäude errichtet und hätte wenig später, ebenfalls in der afghanischen Hauptstadt, zwei Jahre lang als Soldat bei der Nationalarmee gedient. Der Rechtsmittelwerber sei gesund, arbeitsfähig und in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Genannten, von Vertretern der Taliban gesucht und bedroht zu werden, aufgrund erheblicher Unplausibilitäten in Kombination mit einer auffallenden Allgemeinheit respektive Oberflächlichkeit hinsichtlich konkreter Themenkreise keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt habe werden können. Konkret hätte der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen im Verlauf des Verfahrens immer weiter gesteigert beziehungsweise ausgeschmückt, sowie ausgesprochen lebensfremd geschildert. Im Ergebnis hätten daher die in casu ins Treffen geführten Asylantragsmotive nicht als real den Tatsachen entsprechend der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

Weiters wurde vom Bundesasylamt festgestellt, wonach der, abgesehen von Nierenkoliken respektive -steinen, gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung, soziale wie auch familiäre Netzwerke verfüge, weshalb es ihm möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. In einer Gesamtschau werde davon ausgegangen, dass ihm dies auch zukünftig möglich sein werde. Aus den im Verfahren erstatteten Vorbringen gehe zudem hervor, demzufolge der Genannte zu keiner sozialen Risikogruppe in seinem Herkunftsland zähle und stelle sich seine Lebenssituation aufgrund diverser taxativ aufgezählter Faktoren objektiv besser dar als beim Durchschnitt der Bevölkerung in seinem Heimatland. Zudem könnten in casu innerstaatliche Fluchtalternativen jedenfalls bejaht werden.

1.3. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wonach entgegen den anderslautenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid die beschwerdeführende Partei sehr wohl glaubwürdig und nachvollziehbar ihre Fluchtgründe dargelegt habe. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin instabil und äußerst problematisch, wie auch aus einem auszugsweise zitiertem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe hervorgehen würde. Selbst wenn dem Genannten der Flüchtlingsstatus verweigert werden sollte, so müsse diesem doch zumindest aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in seinem Heimatland zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden.

1.4. Am 12.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs im Zeitraum von September 2013 bis Jänner 2014 im Ausmaß zweier Wochenstunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und war im Herkunftsstaat im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX in der Provinz NANGARHAR wohnhaft. Er ist arbeitsfähig, gesund und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern.

Als Fluchtgrund behauptete die beschwerdeführende Partei, wonach sie im Anschluss ihrer zweijährigen Dienstzeit als Soldat in KABUL in das Blickfeld der Taliban gerückt sei, weshalb sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland um ihr Leben fürchten müsse. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Genannten tatsachenwidrig ist.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 19.02.2013 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 15.04.2013. Gleichzeitig liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor beziehungsweise wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Rechtsmittelwerber allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Genannten nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Seiten 25 und 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Der Rechtsmittelwerber war bereits vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, sein dargetanes Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten detailliert, lebensnah und rational nachvollziehbar darzulegen, wie dies auch aus seinen oben teilweise wiedergegeben Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nachzuvollziehen ist.

Obgleich der Genannte, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, sichtlich bestrebt war, seine Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ebenso wie zu seinem Reiseweg möglichst vage und oberflächlich zu schildern, gelang es ihm dennoch nicht, sein Vorbringen auch nur ansatzweise schlüssig wiederzugeben.

Gleich zu Beginn muss die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon allein durch die Verwendung mehrerer Alias-Geburtsdaten stark in Zweifel gezogen werden. Allein diese Vorgangsweise zeigt sehr deutlich, dass dieser in Wahrheit keineswegs gewillt ist, seine realen Persönlichkeitsdaten den heimischen Behörden offenzulegen, was seine Fluchtgeschichte bereits ganz allgemein in einem wenig plausiblen Licht erscheinen lässt. So zeigt die Erfahrung des erkennenden Richters, dass Personen, welche nicht einmal die Bereitschaft aufweisen, ihre ureigensten Personalien realitätskonform bekannt zu geben, sich in einem weit überwiegenden Teil der Fälle hinsichtlich ihrer behaupteten Ausreisemotive auf reine Produkte ihrer Phantasie stützen.

Dieser Eindruck erscheint auch in casu aus nachfolgenden Erwägungen gerechtfertigt: So fällt zunächst auf, dass die beschwerdeführende Partei, die dezidiert behauptete, wenige Monate zuvor aus den ob dargestellten Gründen dazu gezwungen gewesen zu sein, ihre Heimat dauerhaft zu verlassen, nicht einmal ansatzweise in der Lage war, mit genauen Daten der dramatischen Geschehnisse, den konkreten Ereignisabläufen oder Einzelheiten zu ihrer Dienstzeit als Soldat, insbesondere zu Rang, Einheit und Waffengattung, ihren üblichen Tagesablauf nach der Wohnsitzverlegung zum Onkel mütterlicherseits, den konkreten Lebensumständen nach dem Tod des Bruders und des Vaters, näheren Umständen der Bedrohung durch die Taliban, der genauen Zahl an Drohbriefen und deren detaillierter Inhalt, den Hintergründen der angeblichen Mordabsichten durch einen Halbonkel väterlicherseits oder den ihrerseits durchlebten Ängsten, Gefühlen und Hoffnungen aufzuwarten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf aber von einem gesunden jungen Mann, unabhängig von dessen jeweiligen Bildungsniveau, erwartet werden, dass dieser die einschneidenden Erlebnisse, welche im Ergebnis zu einem radikalen Wechsel der Lebensumstände führten, auch in entsprechend schlüssiger wie auch detailreicher Weise zu präsentieren vermag. Dies umso mehr, als dass sich die ins Treffen geführten Vorfälle laut eigenem Vorbringen allesamt binnen des letzten Jahres ereignet haben sollen.

Hinzu kommt, dass der Genannte nicht einmal dazu in der Lage war, die wesentlichsten seiner ohnehin auffallend oberflächlich gehaltenen Fluchtgeschichte inhaltlich auch nur im Entferntesten übereinstimmend wiederzugeben. Ein besonders krasses Beispiel zentraler Divergenzen im Vorbringen stellt etwa die Schilderung der Geschehnischronologie respektive Kausalität der freiwilligen Verpflichtung zur Nationalarmee beziehungsweise den Gründen zur vorzeitigen Beendigung der Dienstzeit dar: So hatte der Rechtsmittelwerber ursprünglich im Zuge seiner Erstbefragung am 19.02.2013 noch explizit angegeben, seine Entscheidung zur freiwilligen Meldung zur Armee hätte primär aus dem unerwarteten Tod seines Vaters resultiert. Wörtlich führte er zu seinen Beweggründen in diesem Kontext aus: "Mein Vater war Landwirt und ist nach einer Flut ertrunken. Daher musste ich mich um meine Familie kümmern, da ich jetzt der älteste Sohn bin. Daher wurde ich Soldat (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In völliger Abkehr dazu behauptete der Beschwerdeführer, lediglich zwei Monate später vor der Erstinstanz am 15.04.2013, einen gänzlich anderen Ereignishergang. Demnach habe er sich noch zu Lebzeiten von älterem Bruder und Vater zum Dienst mit der Waffe verpflichtet. Zwei Jahre lang hindurch hätte der Genannte auch keinerlei Heimaturlaub erhalten, sondern sei stattdessen permanent im Einsatz gewesen. "Ich war nach zwei Jahren Dienst auf Urlaub in meinem Heimatdorf. Nach ein paar Tagen kam dann die Flut und mein Vater wurde von der Flut mitgerissen. Meine Mutter meinte, dass ich nun das Oberhaupt der Familie bin und ich daher zuhause bleiben soll, da die beiden anderen Familienmitglieder bereits verstorben sind. Es war der Wunsch der Mutter, dass ich die Arbeit bei der Armee beende (Seite 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Vergleich zwischen diesen beiden Versionen und der darin enthaltenen Kernelemente, auf denen die gesamte Fluchtgeschichte beruht, zeigt in deutlicher Weise die massiven Widersprüche, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem realen Erleben sinnvoll in Einklang bringen lassen. Es hieße die Augen vor der Realität zu verschließen, würde man tatsächlich annehmen, ein junger gesunder Mann wie der Rechtsmittelwerber könnte tatsächlich binnen zweier Monate die behauptetermaßen höchstpersönlichen erfahrenen dramatischen Geschehnisse in einem derart gravierendem Maße vergessen oder verwechseln, dass er nicht einmal mehr dazu in der Lage ist, übereinstimmend den Todeszeitpunkt seines Vaters in Jahren (!!) beziehungsweise dessen zeitlichen Bezug zu seiner mehrjährigen Dienstzeit als Soldat oder den eigentlichen Grund für seine freiwillige Meldung wie auch späteren Austritt wiederzugeben. Abgesehen von den völlig widerstrebenden chronologischen Abläufen und absolut unterschiedlich ins Treffen geführten markanten dramatischen Begebenheiten wie etwa dem Tod zweier enger Familienmitglieder, divergieren die beiden Varianten der Fluchtgeschichte auch noch in Bezug auf die kausalen Handlungszusammenhänge derart hochgradig, sodass im Ergebnis ein reales Erleben der ins Treffen geführten Begebenheiten objektiv ausgeschlossen werden kann.

Vielmehr muss in casu davon ausgegangen werden, demzufolge der Rechtsmittelwerber vor den zuständigen Behörden lediglich das mangelhaft einstudierte Konstrukt einer zuvor frei kreierten Schöpfung seiner Phantasie präsentiert, welches er nicht einmal in den zentralen Grundstrukturen gleichbleibend wiederzugeben in der Lage ist, sondern welches er auch in Bedarfsfall frei nach persönlichem Ermessen in jede subjektiv erfolgversprechend erscheinende Richtung abzuändern bereit ist.

Im Ergebnis schließt sich somit das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich der Einschätzung der belangten Behörde dahingehend an, als dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit aufgrund der eklatanten Widersprüche in Kombination mit der auffallenden Oberflächlichkeit der bereits inhaltlich lebensfremden Schilderungen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Erstbehörde zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Genannte, welcher der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Moslem ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der Rechtsmittelwerber bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund seiner Dienstzeit bei der Nationalarmee befürchte, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubwürdig erwiesen.

Sofern der Genannte die Islamische Republik Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.4. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.

Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

Demzufolge erachtet das Bundesverwaltungsgericht - der erwähnten Rechtsprechung des VwGH folgend - diese auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht.

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

3.7. Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

3.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Die belangte Behörde hat die zur Provinz NANGARHAR respektive KABUL notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013); diese sind nicht zuletzt deshalb unabdingbar, als ohne entsprechende Erhebungsschritte die Rückkehrsituation des Genannten nicht abschließend beurteilt werden kann, wie sich im Übrigen auch aus der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (u.a. VfGH U 1513/212-18 vom 13.09.2013).

Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und allenfalls aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. zu fällen.

Die Verwaltungsbehörde wird somit aktuelle Länderfeststellungen insbesondere zur Situation in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen haben.

3.8. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich lediglich auf die letzten beiden Spruchpunkte II. und III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, zumal, wie zuvor gezeigt, die Frage hinsichtlich einer allfälligen internationalen Schutzgewährung in casu hinreichend geklärt und zu Recht negativ beschieden worden ist.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, zumal die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen: Zum Einen würde das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und ausschließlich die Verwaltungsbehörde durch die gemäß § 5 BFA-G bei ihr eingerichtete und zentral geführte Staatendokumentation die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der Beschwerdeführerin darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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