BVwG W185 2007800-1

W185 2007800-1Federal Administrative CourtMay 21, 2014

Regest

familiäre Situation, Familieneinheit, Kassation, Zuständigkeit

Full text

BVwG W185 2007800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2007800.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2014, Zl. 1009285104/14498661 EAST-West, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte am 30.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Rumänien (13.03.2014).

Bei der Erstbefragung am 01.04.2014 gab der Beschwerdeführer an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Als Familienangehörige gab der Beschwerdeführer unter anderem folgende Personen an:

Ehefrau: XXXX, aufhältig: Türkei;

Tochter: XXXX, aufhältig: Türkei;

Sohn: XXXX, aufhältig: Türkei

Er sei im September 2012 mit einem PKW von Damaskus aus nach Amann in Jordanien gefahren. Dort habe er sich fünf Monate aufgehalten und sei anschließend mit dem Flugzeug nach Moldawien gereist, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Im Anschluss sei er erneut nach Jordanien geflogen, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe. Von Jordanien aus sei er mit seinem PKW nach Ägypten gefahren und habe sich dort einige Tage aufgehalten. Von Ägypten sei er mit seinem PKW in die Türkei gefahren, wo er sich von Mai 2013 bis Februar 2014 aufgehalten habe. Nach Erhalt eines Transitvisums sei er dann nach Moldawien geflogen. Dort habe er sich einige Tage aufgehalten und sei anschließend legal mit diesem Visum nach Rumänien gefahren, wo er am 07.03.2014 angekommen sei. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW aus Rumänien ausgereist. Die Fahrt habe zwei Tage gedauert. Er könne nicht sagen, durch welche Länder der LKW gefahren sei. Nachdem ihn der LKW-Fahrer habe aussteigen lassen, sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er am 30.03.2014 angekommen sei. In der Folge sei er mit dem Zug nach Traiskirchen gelangt.

In Rumänien habe er sich der Polizei gestellt, da er nicht illegal nach Europa habe einreisen wollen. Dadurch habe er "unfreiwillig einen Asylantrag gestellt". Zum Stand seines Asylverfahrens in Rumänien könne er keine Angaben machen. Das Zielland des Beschwerdeführers sei immer Österreich gewesen.

Das Visum habe er in der Rumänischen Botschaft in Ankara erhalten. Diese sei vom 10.02.2014 bis 10.03.2014 gültig gewesen. In Rumänien habe er sich vom 07.03.2014 bis 28.03.2014 aufgehalten. In Rumänien lebe die Bevölkerung in Armut, die Lebenssituation dort sei "sehr misslich". Er hätte dort für sich keine Zukunft gesehen. Er wolle aber vor allem dewegen nicht nach Rumänien zurück, da sich dort viele Regimeanhänger (Syriens) befinden würden. Dies sei auch allgemein bekannt.

Syrien habe der Beschwerdeführer verlassen, da die Lage dort sehr unsicher sei. Er sei ein einflussreicher Mann in XXXX gewesen. Er habe sich weder auf die Seite des Regimes noch auf die Seite der Regimegegner gestellt, was ihn für das Regime verdächtig gemacht habe. Er sei daraufhin unter "Beobachtung" des Regimes gestanden. Er könne nachweisen, dass sein Name auf der Liste der vom Regime in Syrien gesuchten Personen stehe. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Mit einem am 10.04.2014 eingelangten Schreiben stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Einvernahme folgen könne, jedoch unter einer Hautkrankheit und an Schlafstörungen leide. Er nehme dagegen Medikamente ein. In Österreich sei er deswegen noch nicht bei einem Arzt oder im Krankenhaus gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, entsprechende Befunde vorlegen zu wollen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich Verwandte oder Bekannte habe, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Er habe jedoch eine Schwester und einen Cousin in Frankreich sowie einen Bruder und zwei Neffen in Schweden. Er habe sich jedoch entschieden, nicht nach Schweden zu gehen, sondern in Österreich um Asyl anzusuchen.

Nach Rumänien wolle er nicht zurückkehren. Er habe sich dort unsicher gefühlt und Probleme mit dort aufhältigen syrischen "Händlern". Diese hätten ihn auch bedroht. Anzeige bei der Polizei habe er jedoch nicht erstattet. Auch einer der Mitarbeiter im rumänischen Asyllager sei Syrer gewesen. Er habe sich ca zwanzig Tage in Rumänien aufgehalten. Konkrete Vorfälle, die ihn betroffen hätten, habe es in Rumänien jedoch nicht gegeben. Er habe in Rumänien keine medizinische Versorgung erhalten. Der Arzt, bei dem er wegen seiner Hautbeschwerden gewesen sei, habe ihm keine Medikamente gegeben.

Am 23.04.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. In Österreich sei vor allem auch die medizinische Versorgung besser als in Rumänien. Er suche in Österreich bessere Lebensbedingungen für sich und seine Familie. In Rumänien sei dies nicht möglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18. Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig ist.

Der Beschwerdeführer suchte eine Fachärztin für Dermatologie in Oberösterreich auf und legte - zusammen mit der Beschwerde - den entsprechenden Arztbrief vom 02.05.2014 vor. Die Diagnose lautet:

Akne conglobata, ak Exacerbation gluteal. Es wurden auch Medikamente verschrieben.

Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 08.05.2014. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen, die ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass sein schlechter Gesundheitszustand ausschlaggebend sei, nicht mehr nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Ein weiterer Kontrolltermin bei einer Hautärztin sei mit 04.06.2014 terminisiert. Die Behandlung seiner Krankheiten sei in Rumänien nicht gewährleistet. Von Rumänien würde er nach Syrien abgeschoben werden.

Mit Telefax vom 16.05.2014 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens keine Familienangehörigen in Österreich angegeben habe. Am 15.05.2014 sei bei der Behörde die Information eingelangt, dass der Beschwerdeführer bei der EAST West auf der Suche nach seiner angeblichen Ehefrau und seinen angeblichen Kindern hier in Österreich sei (Frau: XXXX Kinder: XXXX). Es habe sich herausgestellt, dass seine angebliche Frau XXXX für sich und ihre beiden mitgereisten minderjährigen Kinder am 12.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt habe. Diese Anträge seien von der EAST Ost am 15.05.2014 gemäß § 19 Abs 2 AsylG zugelassen worden, da sich in diesen Fällen die Zuständigkeit Österreichs ergeben habe.

Weiters vorgelegt wurden eine Bevollmächtigungsanzeige des RA Mag. XXXX aus der sich ergibt, dass sich der "Ehegatte und Vater der Betroffenen" in Thalham aufhalte sowie die Niederschrift der Erstbefragung der XXXX vor der XXXX vom 13.05.2014. Im Zuge dieser Befragung gab XXXX an, dass ihr Ehegatte XXXXin Österreich als Asylwerber aufhältig sei.

Am 19.05.2014 erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss der Beschwerde des Beschwerdeführers daraufhin die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 aus seinem Heimatstaat über Jordanien nach Moldawien und in der Folge über Jordanien nach Ägypten. Von dort reiste er über die Türkei nach Erhalt eines Transitvisums erneut nach Moldawien und schließlich am 07.03.2014 nach Rumänien. Zuletzt gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte am 30.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien richtete und dass hierauf Rumänien mit einem am 10.04.2014 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Hautkrankheit und steht diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung.

Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, sowie dem Inhalt der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2014 und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

...

§ 21 (1) ...

...

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 17 Abs. 1:

"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung.

Im vorliegenden Fall fehlen jedoch aktuelle, zur Durchführung der nach § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung geeignete Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

So gab der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Erstbefragung vor der LPD NÖ am 01.04.2014 an, verheiratet zu sein, gab jedoch keine Bezugspersonen (Ehefrau, Kinder,...) an (AS 9). Auf Seite 13 des Aktes finden sich zur Frage nach Angaben zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat unter anderem folgende Angaben:

Ehefrau: XXXX aufhältig: Türkei;

Tochter: XXXX aufhältig: Türkei;

Sohn: XXXX, aufhältig: Türkei

In Österreich sei kein Familienmitglied des Beschwerdeführers aufhältig.

Aus einer Sachverhaltsmitteilung des BFA vom 16.05.2014 ergibt sich, dass die angebliche Ehefrau und die angeblichen Kindern des Beschwerdeführers (Ehefrau: XXXX; Kinder: XXXX) am 12.05.2014 - somit zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Diese Anträge sind demnach von der EAST Ost am 15.05.2014 gemäß § 19 Abs 2 AsylG zugelassen worden, da sich in diesen Fällen die Zuständigkeit Österreichs ergeben habe. In der mit dem oben genannten Schreiben ebenfalls übermittelten Niederschrift der Erstbefragung der XXXX gab diese an, dass ihr Ehegatte, XXXX, als Asylwerber in Österreich lebe.

Aufgrund der unterschiedlichen Schreibweisen der Namen der angeblichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers und der teilweise divergierenden bzw unpräzisen Angaben zu den jeweiligen Geburtsdaten, steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der notwendigen Sicherheit und zweifelsfrei fest, dass es sich bei den in der Sachverhaltsmitteilung vom 16.05.2014 genannten Personen tatsächlich um die Ehegattin bzw die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers handelt. Zur Klärung dieser Frage wird die Behörde gehalten sein, die entsprechenden Erhebungen durchzuführen und in der Folge die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Für den Fall, dass es sich bei den genannten Personen tatsächlich um die Familienangehörigen des Beschwerdeführers handeln sollte, hätte die Behörde eine mögliche Verletzung des Rechts auf ein Familienleben gemäß Art 8 EMRK bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien ins Kalkül zu ziehen. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang ein Selbsteintritt Österreichs im Sinne des Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO. Ein Vorgehen nach Art 10 Dublin-III-VO kommt aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits am 02.05.2014 - und sohin vor Antragstellung der angeblichen Familienangehörigen in Österreich - eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, nicht in Betracht.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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