W144 2007953-1•BVwG W144 2007953-1
W144 2007953-1Federal Administrative CourtMay 21, 2014
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Traumatisierung
W144 2007953-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias volljährig, StA. von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2014, Zl. 13.10.870 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte aus Ungarn kommend am 27.07.2013 im Bundesgebiet unter dem nationale XXXX., den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Aufforderung im Zuge einer Einvernahme vom 7.8.2013 vor dem Bundesasylamt entsprechende Personenstandsurkunden vorzulegen, ließ sich der Beschwerdeführer über DHL nachstehende Urkunden schicken:
Geburtsurkunde vom 29.8.2011, in welcher als sein Geburtsdatum XXXX aufscheint.
Staatsbürgerschaftsnachweis ebenfalls vom 29.8.2011, ohne Hinweis auf ein Geburtsdatum
Am 27.8.2013 langte seitens "Röntgen am Ring, Dres. XXXX" eine Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers vom 14.8.2013 ein, wonach das Ergebnis (ohne weitere Ausführung oder Erklärung) "GP 31, "Schmeling 4." vorliege. Weiters wurde eine ergänzende "DXA zum Ausschluss einer Minderung des Knochenmineralgehaltes empfohlen".
Einer in der Folge in Auftrag gegebenen multifaktoriellen Alterseingrenzung (körperliche Untersuchung, Zahnpanoramaröntgen, Handröntgen linksseits, Computertomographie des Schlüsselbeins/Brustbeins) blieb der Beschwerdeführer fern.
Am 21.11.2013 stellten die österreichischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO.
Mit Schreiben vom 28.11.2013 stimmte Ungarn zu, den Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO wiederaufzunehmen. Unter einem teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführer auch in Ungarn das Geburtsdatum XXXX genannt habe, dass er aber aufgrund einer Untersuchung "wahrscheinlich älter als 18 Jahre" sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA mit dem Argument, dass er (nach dem Ergebnis des Handwurzelröntgens, Röntgen am Ring) wahrscheinlich volljährig sei und eine weitere ärztliche Untersuchung verweigere, als volljährige Person geführt.
Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren betreffend eine Untersuchung vom 30.1.2014 ergab Folgendes:
"Befund:
Der junge AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es bestehen heute keine Denkstörungen. Die Aufmerksamkeit ist beim Thema sexualisierte Gewalt kurz verändert, die kognitiven Funktionen sind intakt. Die Stimmung ist abhängig vom Thema indifferent bis subdepressiv, teils auch unruhig. Bewegungsunruhe der Hände beim potentiell belastenden Thema. Es finden sich heute keine eindeutigen intrusiven Symptome, es konnte aber auch nicht näher ins Trauma gefragt werden. Daher ersuche ich um nochmalige Zuweisung beim Wunsch nach Konkretisierung der Diagnose (derzeit nur Verdachtsdiagnose).
Suizid wird angekündigt für den Fall der Überstellung. Zur Zeit der Begutachtung findet sich noch keine suizidale Einengung. Bei Zuspitzung ist eine solche nicht auszuschließen.
Schlussfolgerung:
Es kann heute der hochgradige Verdacht auf PTSD gestellt werden. Es kann allerdings heute nicht näher ins Trauma gefragt werden, um eine Retraumatisierung zu vermeiden. Sollte eine nähere Abklärung erwünscht sein, dann müsste ich den AW nochmals sehen. Derzeit finden sich Bewegungsunruhe und Schamgefühl beim potentiell traumatischen Ereignis. Intrusive Symptome im engeren Sinne (flashbacks, spezifische Albträume) konnten heute nicht weiter exploriert werden. Derzeit keine suizidale Einengung, keine konkrete Handlungsplanung. Bei Zuspitzung ist eine suizidale Handlung nicht auszuschließen.
Die Diagnosestellung erfolgt symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10 in Anlehnung an das AMDP-System (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) unter Einbeziehung der aktuellen Forschungsergebnisse der Psychotraumatologie."
Eine weitere gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren betreffend eine Folgeuntersuchung vom 18.2.2014 ergab:
"Biographische Angaben:
Der AW war heute auf meinen Wunsch zum dritten Mal hier, da viele Sachverhalte unklar erschienen und gelegentlich auch widersprüchliche Angaben gemacht wurden. Nach Akteneinsicht und dritter Exploration kann nunmehr eine Schlussfolgerung gezogen werden, siehe unten.
Grund des Verlassens des EU-Mitgliedstaates:
Der AW gibt Vergewaltigung durch drei Männer in Ungarn als Grund des Verlassens des EU-Mitgliedstaates an. Jeweils zwei hätten ihn gehalten, der Dritte jeweils, abwechselnd, vergewaltigt.
Subjektive Beschwerden:
Heutige Angaben: er habe dies schon mehrfach erzählt....er schäme sich....er wisse nicht mehr, was er sage....wenn man geschlagen werde mache das nichts, er sei aus einer armen Familie....das sei dann halt so, aber das andere....das Schlimmste... er denke die ganze Zeit, was wird? In Ungarn, Ungarn, Ungarn....er probiere zu vergessen...durch die Erkrankung des Vaters sei der Vorfall etwas in den Hintergrund getreten. Wenn er aber alleine sei, dann kämen die Bilder...(AW schüttelt sich, weint, wird abwesend ?Dissoziation, zittert, Blickunruhe, Angst, Scham etc. treten auf, Anmerkung, Abbruch der Exploration, Stabilisierungsversuch).
Psychologische Schlussfolgerungen:
Aus aktueller Sicht liegt eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Genaue Klassifizierung: F 43.1, Porttraumatische Belastungsstörung schweren Ausmaßes, auf Grund sexualisierter Gewalt (anale Vergewaltigung) durch drei Männer, laut AW in Ungarn.
BEGRÜNDUNG:
Befund:
Der AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar (bis auf die dissoziative Episode am Ende der Exploration). Anfangs teil Abwehr, gegen Ende dissoziative Episode bei der näheren Exploration. Flashback mit vegetativen Symptomen, Bewusstseinseinengung, Angst, Zittern, Blickunruhe, kaum ansprechbar. Beweisend für eine PTSD/diss. Störung. AW kann am Ende versprechen sich nichts anzutun und Hilfe zu holen, wenn er solche benötigt.
Schlussfolgerung:
Zum heutigen Zeitpunkt stellt sich die Störung eindeutig als schwere PTSD F 43.1 und dissoziative Störung F 44 dar. Der AW gibt an vergewaltigt worden zu sein und zwar von drei Männern im Flüchtlingslanger in Ungarn. Die Prüfung, ob dieser Sachverhalt stimmt, obliegt nicht dem Arzt, jedoch ist der vom AW angegebene Sachverhalt geeignet, eine Störung von schwerer Symptomatik auszulösen, welche heute eindeutig vorliegt. Es kann also nach der Adäquanztheorie eine Kausalität hergestellt werden zwischen berichtetem Ereignis und beobachteten Symptomen.
Die eventuell widersprüchlichen Angaben in anderen Bereichen schließen einen Vorfall, wie oben geschildert, und in weiterer Folge eine Störung auf Grund dieses Ereignisses, nicht aus, auch wenn sie, wie auch bie mir, anfängliche Skepsis über den Wahrheitsgehalt ausgelöst haben mögen. Die heutige gezeigte Symptomatik ist klassisch und eindeutig in den Kriterien einer PTSD laut IDC-10 zuzuordnen. Intrusive Symptomatik (flash-back mit Dissoziation) beobachtbar, vegetative Symptome beobachtbar, Zittern, Weinen. Tiefgreifende Verstörung (Haller, in das ärztliche Gutachten) vorhanden. Kriterium A (katastrophales Ereignis, das geeignet erscheint, bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung auszulösen) und Kriterium B (intrusive Symptomatik - direkt beobachtbar) der geforderten Kriterien vorhanden.
Derzeit keine Suizidalität, bei Überstellung eine solche nicht auszuschließen."
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde letztlich seitens des nunmehr seit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 30.04.2014, Zl. wie oben, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn angeordnet.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 30. Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die
1. ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
2. für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. § 61 Abs. 3 FPG gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lauten:
§ 13 (3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall reichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht aus, um die Volljährigkeit des Beschwerdeführers feststellen zu können:
Es wird nicht verkannt, dass mit dem ungarischen Antwortschreiben vom 28.11.2013 und allenfalls mit dem Untersuchungsergebnis "Röntgen am Ring" Indizien dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer älter sein könnte, als er behauptet hat, doch relativieren sich diese Indizien, indem zum einen Ungarn lediglich mitteilt, dass der Beschwerdeführer "wahrscheinlich" älter ist - in der Übersetzung des ungarischen Gutachtens ist von "vermutlich älter ..", die Rede - , sodass das die Möglichkeit der Minderjährigkeit noch offen bleibt, zumal auch der Grad der Wahrscheinlichkeit in keiner Weise dokumentiert ist.
Zum anderen bleibt die Bedeutung des Untersuchungsergebnisses des "Röntgen am Ring" ohne zusätzliche Erklärung bzw. Literatur, die im Akt nicht aufliegt, für die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers unklar, da ohne Zusatzinformation nicht nachvollziehbar ist, was das Untersuchungsergebnis "GP 31, Schmeling 4" konkret aussagt. Zusätzlich wird in dem Schreiben dieses Röntgeninstitutes noch eine weitere Untersuchung ("DXA zum Ausschluss einer Minderung des Knochenmineralgehaltes") empfohlen, wobei unklar bleibt, ob eine solche allfällige Minderung des Knochenmineralgehaltes einen Einfluss auf das Untersuchungsergebnis oder die daran zu knüpfenden Schlussfolgerungen haben könnte.
Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer nach diesem Gutachten "vermutlich" volljährig ist.
Diesen Indizien - steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, die sein Geburtsdatum mit XXXX ausweist und dass er auch in Ungarn in gleicher Weise sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hat, sodass diesbezüglich kein Widerspruch in seinen Angaben gegeben ist. Es wird nun ebenfalls nicht verkannt, dass zu der vorgelegten Geburtsurkunde (nach einer urkundentechnischen Untersuchung) kein authentisches Vergleichsmaterial vorliegt, sodass über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Aussage getroffen werden kann. Zudem kommt (anders als inländischen öffentlichen Urkunden) unbeglaubigten ausländischen öffentlichen Urkunden, nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zu, anderseits hat sich auch kein Hinweis auf eine Verfälschung ergeben.
Den schwachen Beweismitteln, die die Volljährigkeit des Beschwerdeführers indizieren, steht somit die ebenfalls in ihrer Beweiskraft relativ schwache Geburtsurkunde gegenüber. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Gesetzgeber ausdrücklich in Betracht gezogene multifaktorielle Alterseingrenzung als aussagekräftiges und zeitnah zu erlangendes Beweismittel, sodass die Weigerung eines Antragstellers, an dieser Untersuchung mitzuwirken, bei den beweiswürdigenden Erwägungen im Regelfall zu seinen Lasten wiegen würde. (- Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Einwand, die Untersuchung werde wegen der - landläufig als hoch eingeschätzen - Strahlenbelastung abgelehnt, nicht durchschlagen kann, da die Strahlenbelastung bei modernen Röntgengeräten im Zuge der Alterseingrenzung gering ist und in etwa der natürlichen radiologischen Belastung einer Person auf einem Transatlantikflug entspricht.)
In casu ist jedoch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer angesichts der Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme Dris. XXXX vom 4.3.2014 offensichtlich schwer traumatisiert ist, wobei nach der Adäquanztheorie eine Kausalität zwischen den angegebenen schweren sexualisierten Gewalterfahrungen und den beobachteten Symptomen hergestellt werden kann.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 30 AsylG geworden ist. Der Gesetzgeber hat, wie § 30 leg.cit. zeigt, erkannt, dass Personen durch Folter oder gleichwertige Ereignisse derart traumatisiert sein können, dass sie an der Wahrnehmung ihrer Interessen im Verfahren gehindert sein können. In Bezug auf den Beschwerdeführer kann nun ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er dergestalt gehindert ist, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund vermag in diesem speziellen Einzelfall seine Weigerung an einer multifaktoriellen Untersuchung mitzuwirken, kein ausschlaggebendes Argument in der Beweiswürdigung darzustellen.
Damit bleibt im Ergebnis jedoch keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, bestehen. Der angefochtene Bescheid war daher wegen des mangelhaften Sachverhalts gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern lediglich von beweiswürdigenden Erwägungen, sohin von Tatsachenfragen, abhängt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.