W137 1435321-1•BVwG W137 1435321-1
W137 1435321-1Federal Administrative CourtMay 21, 2014
Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W137 1435321-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 13 05.327-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 24.04.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 13.05.2013 ausgestellte Vollmacht liegt im Akt auf.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2013 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, seit 2003 geschieden zu sein, der Volksgruppe der Han-Chinesen sowie dem buddhistischen Glauben anzugehören. Sie sei in der Stadt xxxx der Provinz Heilongjing geboren worden, habe von 1968 bis 1973 die Grundschule in xxxx besucht und dort anschließend bis 1976 eine weitere Ausbildung absolviert. Sie beherrsche die chinesische Sprache in Wort und Schrift. Zuletzt habe sie als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Im Herkunftsland würden ihre Tochter und ihr Ex-Ehemann leben, die Eltern seien schon vor Jahren verstorben. In Österreich oder der EU habe sie keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Herkunftsstaat im August 2012 illegal verlassen zu haben und über Italien bis nach Österreich gereist zu sein. Die Reise habe sie selbst organisiert, sie habe auch niemanden dafür bezahlen müssen.
Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, ihr Ehemann habe sie trotz der Scheidung nicht in Ruhe gelassen, da sie nur eine Tochter zur Welt gebracht habe und keinen Sohn. Wenn er betrunken war, sei er zu ihr gekommen und habe sie geschlagen. Sie sei auch bei der Polizei gewesen, doch habe dies nichts gebracht. Das sei ihr einziger Fluchtgrund. Sie werde in ihrer Heimat weder politisch noch religiös verfolgt. Seit ihrer Scheidung habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter, da diese wütend auf sie und ihren Ehemann gewesen wäre und ausgezogen sei. Im Fall der Rückkehr in ihre Heimat, befürchte sie, dass ihr Ex-Mann sie weiterhin schlagen würde.
1.2. Im Verlauf ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2013 gab die Beschwerdeführer zunächst erneut an, gesund zu sein und im bisherigen verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Ungeachtet dessen gab die Beschwerdeführerin nun an, ihre Ausreise sei von einem Schlepper organisiert worden und sie habe dafür 70.000,- RMB bezahlt. Zuletzt habe sie sich in ihrem Heimatland in ihrem Elternhaus in der Provinz Heilongjiang, aufgehalten. Auch ihr Gatte habe ungeachtet der Scheidung dort gewohnt. Zu ihren Lebensumständen befragt, gab sie an, es sei ihnen vor der Scheidung wirtschaftlich "sehr gut" gegangen, nach der Scheidung etwas schlechter. Zuletzt habe sie von Gelegenheitsarbeiten gelebt, Beruf habe sie keinen erlernt.
Die Befragung zu ihren Fluchtgründen verlief wie folgt:
LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
ASt: Ich war unglücklich verheiratet und habe eine Tochter zur Welt gebracht. Mein Mann wollte offenkundig einen Sohn haben und war über diesen Umstand sehr unglücklich. Seither hat er immer wieder mit mir gestritten und mich geschlagen. Zuletzt wollte er mich sogar mit einem Messer Attackieren. Im Jahr 2003 erfolgte die Scheidung. Auch unsere Tochter ist im selben Jahr abgehauen. Ich wollte trotzdem meinem geschiedenen Mann eine Chance geben und habe alles unternommen um die Ehe trotz der Scheidung zu retten bzw. wieder herzustellen. Außerdem wollte ich auch auf die Rückkehr unserer Tochter warten. Mein Exmann nutzte die Chancen gar nicht sondern schlug mich umso öfter und umso folgenschwerer. Ich war bei der Polizei, die aber nichts unternahm. Letzten Endes konnte ich diese täglichen Quälereien nicht mehr aushalten und bin aus China ausgereist.
LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?
ASt: Nein.
LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?
ASt: Nein. Die Polizei wollte nichts tun gegen meinen Mann, das kann man vielleicht auch als Problem betrachten.
LA: Wann haben die Streitigkeiten mit ihrem Mann angefangen?
ASt: Nach der Geburt unserer Tochter.
LA: Wann war das?
ASt: im Jahr 1987.
LA: Wann wollte ihr Mann Sie mit einem Messer attackieren?
ASt: Im vergangenen Jahr. Im Juni 2012.
LA: Was haben Sie dagegen unternommen?
ASt: Mein Mann wollte mich nicht nur attackieren, sondern hat mir tatsächlich mit dem Messer einen Stich in meinen Hintern versetzt. Ich blutete und sagte ihm, er soll die Rettung holen, wenn er ein Mensch ist. Er holte die Rettung tat aber sonst nichts. Auf der anderen Seite ist ihm auch nichts geschehen. Ich habe die Polizei nämlich nicht verständigt.
LA: Was hätte Ihr Mann ihrer Meinung nach sonst tun sollen?
ASt: Er hätte mich pflegen und bereuen sollen, was er aber unterließ.
LA: Was passierte als die Rettung da war?
ASt: Da war ich in Ohnmacht und habe nichts wahrgenommen. Ich kam erst wieder im Krankenhaus zu mir.
LA: Was passierte als Sie im Krankenhaus waren?
ASt: Ich war vier oder fünf Tage im Krankenhaus. Die Wunde wurde zugenäht und ich bekam eine Infusion. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bin ich nicht heimgekehrt.
LA: Wohin sind Sie nach dem Krankenhausaufenthalt gegangen?
ASt: Ich wohnte kurz in einem kleinen Hotel. Ich war nämlich am Boden zerstört und verzweifelt über meinen Mann und meine gesamte Lebenslage.
LA: Was war danach?
ASt: Ich kontaktierte vom Hotel aus eine Schlepperbande die mich in weiterer Folge nach Italien brachte.
LA: Wie lange waren Sie in diesem Hotel aufhältig?
ASt: Einen guten Monat. Von Juni bis Anfang August. Nachgefragt im Jahr 2012.
LA: Wann erfolgte dann die Ausreise?
ASt: Anfang August.
LA: Wie ging das vor sich?
ASt: Ich habe gemäß einer Telefonnummer in einer Zeitung einen Schlepper kontaktiert, der mich dann in diesem Hotel besuchte. Wir besprachen die Ausreisemodalitäten, insbesondere den Schlepperlohn und die Ausreise erfolgte dann im August.
LA: Warum sind Sie nach dem Vorfall mit dem Messerstich nicht zur Polizei gegangen?
ASt: Ich war vor diesem Messerstich mehrmals bei der Polizei und dort jedes Mal abgeblitzt. Nach jedem Polizeibesuch attackierte mich mein Exmann umso mehr. Er sagte mir, die Polizei würde erst dann einschreiten, wenn mein Mann mich töten würde, aber so schlimm war es nicht.
LA: Aber hier handelte es sich um ein Messerstich, warum sind sie trotzdem nicht zur Polizei gegangen. Als Sie geschlagen wurden sind Sie zur Polizei gegangen und nach dem Messerstich nicht. Geben Sie dazu etwas an?
ASt: Messerstich ist zwar schlimm aber auch seine sonstigen Attacken gegen mich waren genauso schlimm. Er hat mich zum Beispiel mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen, bzw. mir Faustschläge ins Gesicht versetzt, sodass mehrere Zähne von mir ausfielen. Aber da ist die Polizei nicht eingeschritten.
LA: Wan haben diese soeben erwähnten Schläge und Verletzungen stattgefunden?
ASt: Es ist lange her. Ich kann nicht mehr annähernd sagen wann es war.
LA: Wie lange ungefähr?
ASt: Ich kann nicht einmal ungefähr sagen wann. Außerdem Schläge dieser Art nicht nur einmal sondern wiederholt passiert. Mal war es eine Bierflasche. Mal war es aber auch ein Aschenbecher. Mal auch andere Gegenstände.
LA: Da Sie sich nicht erinnern können wann diese Misshandlungen passiert sind muss es schon sehr lange her sein. Geben Sie dazu etwas an.
ASt: So etwas ist sowohl vor als auch der Scheidung passiert.
LA: Wann wurden Sie vor der Attacke mit dem Messer, das letzte Mal von Ihrem Mann derartig, wie zuvor erwähnt, geschlagen oder misshandelt?
ASt: 2012.
LA: Warum können Sie sich jetzt erinnern und zuvor konnten Sie nicht einmal ungefähr angegeben wann diese Schläge stattgefunden haben?
ASt: Er hat mich wiederholt am Kopf angegriffen, daher habe ich ein sehr schlechtes Gedächtnis. Mal fällt mir etwas ein, mal nicht.
LA: Als Sie wegen der Vorfälle zur Polizei gingen, wie hat sich das abgespielt?
ASt: Bei dem letzten Angriff vor dem Messerstich war ich bei der Polizei. DA hatte mein Mann mich nämlich mit der Bierflasche auf den Kopf geschlagen. Ich war im Wachzimmer und habe gesagt, er hat mich schon wieder geschlagen. Der Polizist sagte abweisend, ja ja ich habe es schon gehört und dann sollte ich die Polizeistation verlassen.
LA: Bei was für einer Polizeistation war das?
ASt: Dort in meinem Heimatort, nachgefragt in der Gemeinde Jinhua.
LA: Wann war das?
ASt: Im Februar oder im März 2012.
LA: Haben Sie sich auch an übergeordnete Polizeidienststellen oder an die Justiz selbst gewendet?
ASt: Nein.
LA: Warum nicht?
ASt: Mir ist das nicht eingefallen.
LA: Bei was für einer Behörde erfolgte die Scheidung?
ASt: Im Gemeindeamt Jinhua.
LA: Wem gehört das Haus wo Sie gelebt haben?
ASt: Meinem Exmann.
LA: Eingangs der Einvernahme haben Sie angegeben, dass es sich bei dem Haus um ihr Elternhaus handelt. Klären Sie das bitte auf?
ASt: ES tut mir Leid. Durch die Attacken meines Exmannes habe ich immer wieder Gedächtnisprobleme. Deshalb bitte ich sehr um Entschuldigung. In der Wirklichkeit ist es so, dass das Haus, das ich zuletzt bewohnt habe, tatsächlich meinem Exmann gehört. Ich bin aber in einem anderen Haus im selben Ort geboren und aufgewachsen. Meine Eltern haben in diesem anderen Haus gewohnt. Beide Häuser befinden sich in derselben Gemeinde aber es gibt keine Straßennamen.
LA: Wem gehört das Haus ihrer Eltern?
ASt: Das Elternhaus, bzw. die elterliche Wohnung gibt es schon lange nicht mehr.
LA: Warum sind Sie nach der Scheidung nicht einfach ausgezogen um den Misshandlungen zu entgehen?
ASt: Ich wollte auf die Rückkehr meiner Tochter warten.
LA: Das hätten Sie auch woanders machen können.
ASt: Hätte ich im selben Ort wo anders gewohnt hätte er mich nicht in Ruhe gelassen. Er ist ein Psychopath.
LA: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen um diesen Problemen zu entgehen zum Beispiel in einer größeren Stadt?
ASt: Meine Tochter hätte mich dann nicht wiedergefunden.
LA: Hier in Österreich kann Sie Ihre Tochter aber noch viel schwerer finden.
ASt: Jetzt ist mir das egal.
LA: Woher haben Sie so viel Geld für die Ausreise?
ASt: Das war mein Sparguthaben.
LA: Bei der Erstbefragung am 24.04.2013 haben Sie angegeben, dass Sie die Ausreise selbst organisiert haben und nichts bezahlt haben. Heute haben Sie angegeben, dass Sie einen Schlepper hatten und 70.000 RMB bezahlt haben. Klären Sie den Widerspruch auf.
ASt: Ich habe der Polizei gegenüber genau das gleiche gesagt wie heute.
Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, von der Bundesbetreuung zu leben, in Österreich keiner Beschäftigung nachzugehen und weder Mitglied bei einem Verein noch einer sonstigen Gruppierung zu sein. In der Folge wurde ihr die Länderfeststellungen zur VR China zur Kenntnis gebracht und betonte die Beschwerdeführerin, die Wahrheit gesagt zu haben.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zahl: 13 05.327-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein glaubhaftes Vorbringen erstattet habe. Ihre Ausführungen seien allgemein gehalten gewesen und hätten jedwede Realitätsnähe vermissen lassen. Widersprüchlich sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben habe, ihre Ausreise selbst organisiert zu haben, vor dem Bundesasylamt habe sie hingegen vorgebracht, die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin einmal gesagt habe, sie habe im Haus ihrer verstorbenen Eltern gelebt, dann wiederum gab sie an, das Haus habe ihrem Ex-Mann gehört. Zu den Schlägen und Verletzungen durch ihren Ehemann, habe die Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Zunächst habe sie behauptet, sie könne nicht annähernd sagen, wann diese stattgefunden hätten, da es bereits lange her sei; im weiteren Verlauf der Einvernahme datierte sie diese hingegen mit 2012. Insgesamt sei daher eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nicht glaubhaft. Die Tochter der Beschwerdeführerin würde sich in China befinden, weshalb sie dort auch über Anknüpfungspunkte verfüge.
Unabhängig davon hätte sich die Beschwerdeführerin der behaupteten häuslichen Gewalt auch durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes entziehen können.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht ausgegangen werden könne und nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Eine solche lasse sich weder aus der allgemeinen Situation noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation ableiten. Exeptionelle Umstände, welche eine Rückführung Art. 3 EMRW-widrig erscheinen lassen, seien nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht und wäre sie auch in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) keiner lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt III führte die Behörde aus, die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit kurzem im Bundesgebiet. Sie habe keinerlei soziale Bindungen zu Österreich, spreche nicht Deutsch und gehe keiner Beschäftigung nach. Somit seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt.
1.4. Dagegen erhob die durch einen Verein und zugleich dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Darin fasste der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin deren Vorbringen dergestalt zusammen, dass die Beschwerdeführerin Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann über Jahre hinweg schwer misshandelt worden und habe ihr die Polizei keine Hilfe angeboten, da es sich "um eine Familienangelegenheit handle". Auch nach der Scheidung sei sie von diesem Mann bedrängt worden und wäre eine Flucht in einen anderen Landesteil "zwecklos". Die von der Behörde getroffene Beweiswürdigung sei tendenziös und reiße die Aussagen der Beschwerdeführerin aus dem Zusammenhang. Zudem würden der Beschwerdeführerin ihre "eigenständigen, spontanen und glaubwürdigen Berichtigungen" - etwa bei der Frage danach, wem das Haus gehöre, in dem sie bis zu ihrer Flucht gelebt habe - als Widersprüche vorgeworfen. Die Behauptung der Behörde, es sei unplausibel, dass die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihrem gewalttätigen Ehegatten verblieben sei, widerspreche der Realität und der allgemeinen Lebenserfahrung. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich zudem, dass eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin keine Aussicht darauf habe, von den kommunistischen Behörden Schutz zu erhalten.
Im Anschluss zitierte der rechtsfreundliche Vertreter aus den Länderberichten des angefochtenen Bescheids und weist auf die Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards in der VR China hin. Das Bundesasylamt habe sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinandergesetzt und auch die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht widerlegt.
Beantragt werde daher a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren; e) einen landeskundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Lage in China befasst; f) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; g) allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die geschiedene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und dem buddhistischen Glauben an. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise in ihrem Elternhaus im Geburtsort, wo sie von 1968 bis 1973 auch die Grundschule besuchte und bis 1976 eine weitergehende - nicht näher definierte - Ausbildung absolvierte. Ihre Mutter verstarb 1966, der Vater 1996; ihre Tochter lebt nach wie vor in China, hat ihre Eltern jedoch bereits 2003 - im Jahr der Scheidung - verlassen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Sie ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin stellte in Österreich nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie von ihrem Ex-Gatten körperlich misshandelt worden sei und ihr Gang zur Polizei "nichts gebracht" habe. Dieses Vorbringen erweist sich - wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat - als insgesamt nicht glaubhaft.
Unabhängig davon (also auch bei Wahrunterstellung ihres gesamten Vorbringens) stand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung; eine solche ist für sie nach wie vor gegeben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in China einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre; sie verfügt über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrem Elternhaus.
2.2. Zur Situation in der Volksrepublik China werden folgende Feststellungen getroffen:
Politik / Wahlen
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Es gibt sieben Militärregionen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile davon umfassen.
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht". Die Herrschaft der Kommunistischen Partei wird durch die in der Präambel festgeschriebenen "Vier Grundprinzipien" (Festhalten am sozialistischen Weg, demokratischer Zentralismus, Führung durch die Kommunistische Partei, Marxismus/Leninismus, Ideen Mao Zedongs, Deng Xiaopings und Jiang Zemins) untermauert. Ergänzt wurden diese Prinzipien durch Verfassungsänderungen 1993, 1999 und 2004, die formal u. a. das Prinzip der "sozialistischen Marktwirtschaft", den Schutz des Privateigentums, die Verankerung der "Herrschaft durch das Recht" und den Schutz der Menschenrechte festschreiben. An der Spitze der Volksrepublik China stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident und die Minister im Staatsrat (Zentralregierung).
Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht. Er tritt einmal jährlich zusammen und wählt den Staatspräsidenten, seinen Stellvertreter, und - auf Vorschlag des Staatspräsidenten - den Ministerpräsidenten.
Eine Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten.
Vorrangiges Ziel der Regierung ist die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas, v.a. auch hinsichtlich des bevorstehenden Wechsels der Partei- und Regierungsführung beim Parteitag im Herbst, wo rund zwei Drittel der wichtigsten Führungsposten nachbesetzt werden. Aktuelle innenpolitische Prioritäten sind die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles sowie die Bekämpfung aller Kräfte, von denen die Partei annimmt, dass sie die politische Stabilität ernsthaft gefährden könnten. Die Förderung der über 650 Millionen auf dem Land lebenden Chinesen bezeichnen Partei und Regierung als "bedeutende politische Veränderung" und "zentralen Punkt der Modernisierung des Landes". Ziel dieser Politik sind der Aufbau von "neuen sozialistischen Dörfern" und die Schaffung einer "harmonischen Gesellschaft".
(AA - Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Fünfjahresprogramme gehören zu den wichtigsten Planungsinstrumenten in der Volksrepublik China, und sind politische Schlüsseldokumente für die Entwicklungsziele der bevölkerungsreichsten Nation der Welt. Für die Jahre 2011 bis 2015 hat der 11. Nationale Volkskongress in seiner Sitzung im März 2011 das 12. Fünfjahresprogramm seit Gründung der Volksrepublik verabschiedet. Vom 5. bis zum 14. März 2011 tagte der 11. Nationale Volkskongress (NVK) Chinas in seiner 4. Plenarsitzung in Peking, um die wichtigsten Meilensteine und Entwicklungspfade für den wirtschaftlichen, sozialen und auch politischen Weg der Volksrepublik für die Jahre von 2011 bis 2015 festzulegen. Am letzten Tag der Sitzung, dem 14. März, stimmten dann 2778 der 2875 Delegierten für die Inhalte und Leitlinien des neuen Fünfjahresprogramms.
(KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Zwischen Kontinuität und Wandel, Mai 2011,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 17.7.2012)
China ist keine Wahldemokratie. Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPC) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Mitglieder der KPC haben alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten inne, sowie jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen. Hier ist die höchste Instanz das 25 Mitglieder zählende Politbüro der CKP, und dessen 9 Mitglieder zählender Ständiger Ausschuss. Letzterer legt die Politik der Regierung fest. Hu Jintao hat die drei einflussreichsten Positionen als Generalsekretär der KPC, Präsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission. Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Der NVK wählt den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Körperschaft. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, die gesamte Körperschaft kommt für zwei Wochen pro Jahr zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012 / FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll über 100.000 jährlich liegen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung.
Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt, die Internetkontrolle verschärft und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete Staatshaushalt sieht erstmals mehr Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als für den Verteidigungsetat vor (624,4 ggü. 601,1 Mrd Yuan). Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)
Allgemeines
In der VR China besteht für alle Mitglieder eines Haushalts die Pflicht zur Registrierung im Rahmen des Haushaltsregistrierungssystems (chin. Hukou) und alle chinesischen Staatsangehörigen sind im Besitz eines Personalausweises.
Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht vernachlässigbar gering.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch respektiert die Regierung diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen nicht. Die Behörden verschärften die Einschränkungen für die Bewegungsfreiheit phasenweise, insbesondere die Bewegung von Personen, die als politisch sensibel eingestuft werden, vor wichtigen Jahrestagen und Besuchen ausländischer Würdenträger, sowie um Demonstrationen zu verhindern. Die Bewegungsfreiheit war auch in der Autonomen Region Tibet und anderen tibetischen Gebieten weiterhin sehr eingeschränkt. Die Polizei hatte weiterhin Kontrollpunkte in den meisten Landkreisen und auf vielen Straßen, die in Städte führten, sowie innerhalb von größeren Städten wie Lhasa.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die chinesische Gesellschaft gewinnt durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, seit Jahrzehnten an Offenheit. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung seit 1978 entscheidend verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt erhebliche Anstrengungen, um Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, dem Einzelnen gewisse Rechte gegen behördliche Willkür einzuräumen und das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Es wird noch sehr lange dauern, bis sich in allen Regionen Chinas rechtsstaatliche Normen durchgesetzt haben. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen der Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft.
Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften werden nicht zugelassen.
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil) und Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren, exzessive Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Die Presse-, Meinungs- oder Religionsfreiheit ist stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor.
Positiv zu werten ist, dass sich in den letzten Jahren die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft parallel zur insgesamt steigenden Lebensqualität erheblich erweitert haben. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt.
Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u. a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch.
Das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zur einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März [2011] von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der "Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems" angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.
Eng verwandt mit dieser Gruppe sind diejenigen, die verstärkt in den Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden gelangen, weil sie u.a. mit Hilfe des Internets Skandale und Unregelmäßigkeiten aufdecken, landesweit bekannt machen oder sich für die Rechte von sozial Benachteiligten einsetzen und rechtlichen Beistand leisten.
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.
Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.
Ratifikation internationaler Menschenrechtsabkommen: Die VR China ist an folgende internationale Übereinkommen gebunden:
VN-Charta (Inkrafttreten 24.10.1945)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Inkrafttreten 10.12.1948)
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Ratifikation 3.12.1980)
Konvention über die Rechte von Kindern (Ratifikation 1.4.1992) und Protokolle über die Rechte von Kindern (Einsatz in bewaffneten Konflikten sowie Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie)
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 28.1.1982)
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Ratifikation 24.9.1982)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Ratifikation 3.11.1988)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Ratifikation 27.6.2001)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Unterzeichnung 5.10.1998)
Konvention über die Rechte von Behinderten (Ratifikation 26.6.2008)
Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C100 (Gleichheit des Entgelts, Ratifikation 12.1.2006)
Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C111 (Diskriminierung, Ratifikation 1.12.2006)
Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C 138 (Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Ratifikation 28.4.1999)
Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C 182 (Schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Ratifikation 8.8.2002)
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Schlüsselgebiete der Menschenrechtslage verschlechterten sich weiterhin. Repression und Zwang, insbesondere gegen Organisationen und Personen, die sich für Rechte und öffentliche Interessen einsetzen, waren Routine.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit aus. Es setzt sich aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern, dem Kammerpräsidenten und seinen Stellvertretern und einigen Richtern zusammen. Der Oberste Volksgerichtshof übt folgende Befugnisse aus:
Leitung, Verwaltung und Aufsicht über die Arbeit der lokalen Volksgerichte aller Ebenen des ganzen Landes und der Sondervolksgerichte. Damit ist der Oberste Volksgerichtshof auch das oberste Organ der Justizverwaltung (Weisungsgebundenheit), und nicht nur der Rechtssprechung.
Verhandlung erstinstanzlicher Rechtsfälle in bestimmten Fällen.
Bestimmte Berufungen und Einsprüche gegen Urteile und Entscheidungen.
Überprüfung und Bestätigung von Todesurteilen.
Festlegung von Interpretationsrichtlinien.
Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Zu den lokalen Volksgerichten gehören (a) Volksgerichte der Grundebene, (b) Volksgerichte der mittleren Ebene und (c) höhere Volksgerichte. Als Sondergerichte gelten in China Militärgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte.
In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert. Die Unterordnung der Judikative unter die Partei wird im Artikel 128 der Verfassung der VR China festgelegt. Der Kommunistischen Partei, deren Führungsrolle in Staat und Gesellschaft in der Verfassung verankert ist, kommt demnach auch in der Rechtspflege (Justizverwaltung und Rechtssprechung) eine wichtige Stellung zu, die allerdings über die auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen Verfassungsbestimmungen bzw. das Parteistatut hinaus nur wenig bis gar nicht kodifiziert ist. Die Partei übt diese Führungsrolle im Wege der Parteizellen bzw. der Politik- und Rechtskommissionen (Political and Legal Commissions - PLC) und unzähliger sonstiger formeller und informeller Kanäle aus. Die Partei verfügt dabei über einen großen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nicht transparent reguliert ist. Jedenfalls können die PLC nicht als "Tribunale" im Sinne der EMRK angesehen werden.
Die zentrale Disziplinarkommission der KP Chinas als Parteiorgan und das Disziplinaraufsichtsministerium als Staatsorgan sind nach offizieller Auskunft identisch. Es gibt weder unabhängige Personalsenate zur Richteramtsbesetzung noch unabhängige Disziplinarsenate zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten in der Richterschaft. Die Parteimitglieder sind wiederum von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Gegen sie kann erst dann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sie von der Partei aufgrund eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen worden sind.
Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch darin, dass die übergeordneten Gerichte auch für administrative Aufsicht der Arbeit der untergeordneten Gerichte zuständig sind. Diese Vermengung von Justizverwaltung und Rechtssprechung führt in der Praxis zur De Facto-Aufhebung des Rechtsbehelfs der Berufung, da die Gerichte erster Instanz, sich von den Gerichten zweiter Instanz "Weisungen" bzw. "Empfehlungen" einholen, wie sie zu entscheiden haben, um eine Urteilsaufhebung in zweiter Instanz zu vermeiden. Umgekehrt lassen die Berufungsgerichte in der Praxis, den ihnen vorliegenden Fall in der Regel durch das Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat, mittels Weisung erneut vorprüfen.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Zwar bestehen mit dem Nationalen Volkskongress, dem Staatsrat (Kabinett) und den verschiedenen Gerichten formal drei Gewalten, aber eine echte Gewaltenteilung ist nach der Verfassung nicht vorgesehen und wird von der Partei und Regierung zur Zeit klar abgelehnt. Auch formal sind Regierung und Gerichte gegenüber dem Parlament und damit letztlich der Partei verantwortlich.
Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung.
Der chinesische Weg zu einer formalen rechtsstaatlichen Ordnung soll vor allem die wirtschaftliche Entwicklung und den Machterhalt der Partei absichern. Vor dem Hintergrund einer unausgewogenen städtischen, ländlichen sowie regionalen Entwicklung, zunehmenden Einkommensunterschieden, sich wandelnden sozialen Strukturen und einer daraus resultierenden Zunahme sozialer Spannungen und Konflikte misst die chinesische Regierung daher dem "rechtsstaatlichen Handeln" staatlicher Organe - definiert als eine gesetzmäßig handelnde und "saubere" Verwaltung und Justiz - als Voraussetzung für die Bewältigung dieser Herausforderungen hohe Bedeutung bei.
Das Konzept der Unabhängigkeit der Gerichte wird in der chinesischen Rechtslehre überwiegend als "Unabhängigkeit der gerichtlichen Entscheidung" und nicht als Unabhängigkeit des einzelnen Richters verstanden. Die lokalen Richter werden vom örtlichen Volkskongress bestellt, der Haushalt der Gerichte wird von der Lokalregierung bewilligt. Urteile von Richtern werden häufig von übergeordneten Funktionären überprüft. In wichtigen Fällen erfolgt eine solche Überprüfung durch einen Ausschuss von Gerichtsbeamten. Diese werden von der Partei bestellt. Gerichte sind nur insoweit "unabhängig", als die verhandelten Fälle nicht die Interessen der Kommunistischen Partei (KPCh) bzw. lokaler Machthaber berühren. "Kommissionen für Politik und Recht" sichern den Einfluss der KPCh auf die Rechtsprechung. Untere Gerichte sind angehalten, bei bedeutsamen Fällen die Oberen Volksgerichte um eine Beurteilung zu bitten. Dies soll helfen, eine etwaige spätere Aufhebung von Urteilen zu vermeiden. Auch kann durch verbindliche Interpretationen der Oberen Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden.
Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" der Justizbeamten und Staatsanwälte in juristischen Prozessen unterbinden. So nennt eine 2010 erlassene Richtlinie zwölf Sachverhalte, die eine Untersuchung gegen Justizbeamte erlauben, darunter die bewusste Verfolgung unschuldiger Personen, Freilassung von Personen trotz hinreichenden Schuldnachweises, illegale Festnahme oder Anwendung anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen, das Erzwingen von Geständnissen und - im Einklang mit im Jahr 2010 erlassenen Regeln über die Zulassung von Beweismaterial in Strafprozessen - die Anwendung von Folter. In der Praxis geht die intendierte Verbesserung der Qualität der Justiz- und Strafvollzugsbehörden jedoch einher mit einer verstärkten Kontrolle und letztlich auch der Möglichkeit willkürlichen Vorgehens gegen Justizbeamte. Soweit durch die neue Richtlinie Fortschritte mit Blick auf die Rechte der Betroffenen erzielt werden - so durch das Verbot der Anwendung von Folter - bleibt der Grad der Durchsetzung fragwürdig.
Die chinesische Regierung widmet seit mehreren Jahren sowohl der juristischen Ausbildung als auch der Schaffung der juristischen Infrastruktur große Aufmerksamkeit und stellt entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung. Ende Oktober 2007 wurde ein neues Rechtsanwaltsgesetz erlassen, das gewisse Verbesserungen für die Arbeit von Rechtsanwälten bewirkt. U.a. sich widersprechende Regelungen zum Strafprozessgesetz von 1996 führen jedoch nach wie vor zu Defiziten in der Umsetzung. Rechtsanwälte gehen nach wie vor ein hohes persönliches Risiko ein, wenn sie Vertretung in Staatsschutz- oder Menschenrechtsfällen übernehmen, weil sie leicht wegen "Komplizenschaft" mit ihren Klienten belangt werden können.
Das chinesische Strafgesetzbuch (StGB) hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch die Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (§§102-114) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzbuches fällt durch eine Vielzahl unbestimmter und damit dehnbarer Rechtsbegriffe auf.
Auch das 1997 reformierte chinesische Strafverfahrensrecht weist noch Defizite auf, zudem besteht zwischen den gesetzlichen Grundlagen und der örtlichen Umsetzung oft eine erhebliche Diskrepanz. Eine weitere Reform des Strafprozessrechts ist eingeleitet.
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Das Recht auf Rechtsbeistand und Verteidigung ist in vielen Fällen nicht gewährt. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen z. T. auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden.
Strafverfahren werden in der Ermittlungsphase von Polizei und der Staatsanwaltschaft beherrscht, denen nach Klageerhebung eine vergleichsweise kurze Hauptverhandlung folgt. Obwohl das Strafprozessrecht die Beiziehung eines Anwalts bereits in der Ermittlungsphase zulässt, erhalten viele Beschuldigte erst mit Klageeröffnung und Abgabe des Falls an das Gericht das Recht, Rechtsanwälte zu beauftragen.
Zwar zielt das 2008 in Kraft getretene Anwaltsgesetz auf eine Verbesserung der Stellung des Anwalts im Strafprozess und räumt ihm umfassenderen Zugang zu seinem Mandanten ein. Widersprüche zum Strafverfahrensgesetz von 1997 und eine weiterhin fehlende Unabhängigkeit der Justiz setzen der Umsetzung jedoch enge Grenzen.
Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Dem Verdächtigen wird kein Schweigerecht gewährt. Anspruch auf einen vom Gericht bestellten (und unentgeltlichen) Verteidiger hat der Beschuldigte nur in seltenen Ausnahmefällen.
Gemäß Art. 124 der Strafprozessordnung kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Übergabe des Falls an die Staatsanwaltschaft können deren Ermittlungen bis zu 7 Monate dauern, so dass die Untersuchungshaft im Extremfall 14,5 Monate plus die Dauer der Gerichtsverhandlung beträgt. In der Praxis werden die gesetzlich vorgegebenen Fristen zudem häufig überschritten. Falls neue Straftatbestände während des Ermittlungsverfahrens auftauchen, beginnen sie wieder von vorne. Wenn die Sache aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstündigen Verhandlung gefällt werden
Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (§ 7 chin. StGB). Nach § 10 chin. StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen StGB zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat. Bei im Ausland begangenen Straftaten, die nach chinesischem StGB mit einer Höchststrafe bis zu maximal drei Jahren Freiheitsstrafe belegt sind, kann von einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung in China abgesehen werden.
Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener.
Somit sind zwei gegensätzliche Entwicklungen zu beobachten: Zum einen die Fortentwicklung des Strafprozess- und Strafrechts, bei der auch der bereits langjährige deutsch-chinesische Rechtsstaatsdialog positive Spuren hinterlassen hat, zum anderen eine weiterhin unbefriedigende Umsetzung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Das Gesetz sieht vor, dass die Gerichte die rechtssprechende Gewalt unabhängig ausüben sollen, ohne Einmischung durch Verwaltungsorgane, soziale Organisationen oder einzelne Personen. In der Praxis war die Justiz jedoch nicht unabhängig. Rechtsgelehrte interpretierten die Doktrin der "Drei Höchsten" von Präsident Hu Jintao dahingehend, dass die Interessen der KPCh über dem Gesetz stehen. Richter wurden bei laufenden Fällen regelmäßig sowohl von der Regierung als auch von der KPCh politisch angewiesen, darunter Anweisungen wie sie zu entscheiden haben, insbesondere bei politisch sensiblen Fällen. Das Rechts- und Politikkomitee der KPCh hat die Befugnis, gerichtliche Handlungen auf allen Ebenen der Justiz zu kontrollieren und zu beeinflussen.
Korruption beeinflusste Gerichtsentscheidungen ebenfalls. Schutzmechanismen gegen richterliche Korruption waren vage und wurden schlecht umgesetzt. Lokale Regierungen ernennen und bezahlen lokale Richter und daher übten sie oft Einfluss über die Entscheidungen der Richter in ihren Bezirken aus.
Gerichte können nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung entscheiden. Das Gesetz ermöglicht es Organisationen oder Individuen, diese Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Bestimmungen zu hinterfragen, aber Verfassungsklagen können nur an die Legislative gerichtet werden. Daher hatten Anwälte wenig oder keine Möglichkeiten, sich bei Prozessen auf die Verfassung zu berufen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Das Bewusstsein der Bevölkerung über ihre Rechte wuchs weiter an. Die offene Feindseligkeit der Regierung gegenüber einer tatsächlichen Unabhängigkeit der Justiz untergräbt jedoch legislative Reformen und zerstört Bemühungen, die Macht der Kommunistischen Partei Chinas über alle gerichtlichen Einrichtungen und Mechanismen einzuschränken.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Sicherheitsbehörden
Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem.
Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet; (2010 wurden mehr als 146.000 Amtsträger wegen disziplinarischer Verstöße und Korruption bestraft)
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind.
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufklärung sind das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) als Regierungsinstitution sowie die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee als militärische Einrichtung tätig.
Das MfÖS ist für den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zuständig. Es unterhält beispielsweise Büros und Personal für den Schutz von Regierung und politischer Führung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, für das Nachrichtenwesen, für die Administrativhaft und für die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Administrativhaft ist eine durch die Polizeibehörden ohne gerichtliche Verhandlung verhängbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Auf der Provinzebene unterstehen dem MfÖS die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbüros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab.
Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Außer bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig.
Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zur reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen, allerdings bislang ohne durchgreifende Ergebnisse. Die im Februar 2003 per Ministerialdekret erlassenen Einschränkungen der polizeilichen Befugnisse bei der Beweiserhebung und Dienstausübung wurden 2005 durch eine Gesetzesinitiative zur weiteren Begrenzung polizeilicher Befugnisse ergänzt sowie durch eine öffentliche Anweisung der Staatsanwaltschaft beim Obersten Volksgerichtshof an die Polizei, die Folter untersagt, flankiert. Daneben gibt es Bestrebungen, die Rechte von Beschuldigten in Ermittlungs- und Strafverfahren zu stärken, insbesondere die überlange Untersuchungshaftzeit auf das gesetzliche Maß zu begrenzen.
Neben der dem MfÖs unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des MSS, der Gefängnisse, der Behörden für Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Korruption
Korruption ist trotz verstärkter Regierungsbemühungen weiterhin endemisch, was zu wachsender öffentlicher Verstimmung führt. Jedes Jahr werden zehntausende Beamte von der Regierung oder der Führung der KPCh untersucht und bestraft; die Verfolgung ist jedoch selektiv, und informelle persönliche Netzwerke und KPCh-interne Machtkämpfe beeinflussen die Auswahl der Zielpersonen. Der Korruption beschuldigte Parteimitglieder werden einem System außerrechtlicher und isolierter Haft unterzogen (shuanggui). Die Behörden versuchten aber, Bürger davon abzuhalten, korrupte Beamte unabhängig zu ermitteln, was zur Schließung einiger bekannter Webseiten, die über Bestechungsgelder berichteten, führte.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor; die Regierung setzte das Gesetz jedoch nicht effektiv um, und Beamte waren oft straffrei in korrupte Praktiken involviert. Viele Fälle von Korruption betrafen Bereiche, die stark staatlich reguliert sind und daher anfällig für Betrug, Bestechung und Provisionen sind, wie etwa Landnutzungsrechte, Immobilien und Infrastrukturentwicklung. Im Dezember 2010 veröffentlichte das Informationsbüro des Staatsrates ein erstes Weißbuch über die "Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung und den Aufbau einer sauberen Regierung". Gerichtsentscheidungen konnten oft nicht gegen mächtige Einrichtungen wie staatliche Abteilungen, Unternehmen in Staatsbesitz, Militärpersonal oder einige Mitglieder der KPCh durchgesetzt werden.
Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft berichtete, dass die Staatsanwaltschaften 2010 landesweit 32.909 Fälle von Korruption, Pflichtverletzung und Menschenrechtsverletzungen mit insgesamt 44.085 Verdächtigen untersucht hatten. 2.723 Korruptions- oder Bestechungsverdächtige waren Beamte auf oder über Landeskreisebene, sechs auf Provinzebene. Die Disziplinarkommission der KPCh untersuchte 2010 139.621 Fälle in Zusammenhang mit Korruption,
146. 517 Personen wurden Disziplinarmaßnahmen unterworfen und 5.373 wurden gerichtlichen Behörden für Strafgerichtsverfahren überführt.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurde ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 €). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 €).
50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.
Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4.1 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter Jungakademikern, China produziert mehr als 6 Millionen Universitätsabsolventen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden, nur für Absolventen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet.
Staatlich finanzierte Altersheime sind spezialisierte, soziale Wohlfahrtseinrichtungen für alte Menschen. Zur Zeit können die Heime in staatseigene und private Einrichtungen unterteilt werden. Selbstversorgung, Halbversorgung und Vollpflege-Arrangements können je nach individuellem Gesundheitszustand getroffen werden; die Unterbringungskosten sind von Region zu Region unterschiedlich. Die Wohlfahrt richtet sich an Menschen, die älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig sind, keinerlei Einkommen haben, keinerlei Unterstützung erhalten und deren Verwandte über keine Kapazitäten zur Unterstützung der betreffenden Person verfügen. Ein Beihilfesystem für ältere Menschen ist, wenngleich mit unterschiedlichen Standards, landesweit installiert worden, ebenso wie ein Rentensystem für Senioren. Senioren mit einem offiziell registrierten Haushalt im Bezirk Peking, die mindestens 60 Jahre alt sind und keine soziale Altenbeihilfe beziehen, können eine monatliche Rente von derzeit 200 Yuan beantragen. Senioren, die älter als 90 sind und eine Rente beantragt haben, können gegebenenfalls eine zusätzliche Altersbeihilfe erhalten und die finanzielle Unterstützung entsprechend verdoppeln.
Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.
Die Regierung unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen durch Wohnbauförderung. Die Zielgruppe für diese Zuschüsse sind städtische Familien mit geringem Einkommen und Problemen bezüglich ihrer Wohnsituation. Ihnen soll eine Möglichkeit geboten werden, einen für sie bezahlbaren Wohnraum zu erhalten.
Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemeinnützige und gewinnorientierte Agenturen. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im Wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem Service erleichtern.
Die neu geschaffen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 50.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 2 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftigungs-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50 % der Zinsen.
(IOM: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Volksrepublik richtete einen Sozialen Sicherheitsrahmen in den städtischen Gegenden ein und versuchte die Arbeiter im privaten und informellen Firmen, die selbständigen und die Migranten vom Land zu erreichen. Die Ausdehnung des sozialen Sicherheitssystems in den Städten wird aber durch hohe Beiträge und Altlasten sowie Politiken und Institutionen, die diskriminierend gegenüber Wanderarbeiter vom Land sind, erschwert. Das System hinkt im ländlichen Gebiet, holt jedoch seit 2003 auf.
Das Sozialsicherungssystem besteht hauptsächlich aus vier Komponenten, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Wohnhilfe und der sozialen Wohlfahrt. Jedoch unterscheidet es sich zwischen ländlichen und städtischen Gebieten und zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen. In städtischen Gebieten inkludiert das formelle Rahmenwerk für Soziale Sicherheit Sozialhilfe, Wohnhilfe und fünf Arten von sozialen Versicherungsschemen: Pensions-, Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitsunfallversicherung. Die Versicherten haben vor allem in den letzten drei Jahren zugenommen. Die städtischen Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherten machten zusammen im Jahr 2008 weniger als die Hälfte der Angestellten aus. Die Begünstigen der städtischen Existenzminimumbeihilfe (dibao) haben ebenfalls zugenommen, 23,3 Millionen waren sie im Jahr 2008.
Am Land setzt sich das soziale Sicherheitssystem vor allem aus der Sozialhilfe, der ländlichen Pension und dem neuen Kooperativen Medizinischen System zusammen. Der Schwerpunkt liegt auf diesem neuen Kooperativen Medizinischen System, in das große Summen investiert wurden. Es deckt nun beinahe die gesamte ländliche Bevölkerung ab. Das ländliche medizinische Beihilfesystem wurde ebenfalls eingerichtet, es hilft Familien, die unter schweren Krankheiten leiden. Die ländliche Existenzminimumbeihilfe erreichte 2008 bereits 43,1 Millionen Menschen. Ein ländliches Pensionssystem existiert noch nicht, doch haben Pilotexperimente in 10 Prozent der Bezirke 2009 begonnen.
Durch das Haushaltsregistrierungssystem (Hukou) und diskriminierende Politiken sind mehr als 140 Millionen Zuzügler aus dem Land vom städtischen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, obwohl sie 47,8 Prozent der Angestellten in der Stadt ausmachen. Es gibt in den letzten Jahren einige Fortschritte um auch diese einzubeziehen, so sind nach Angaben des Sozialministeriums z.B. 24,2 Millionen in das Pensionssystem, 42,7 Millionen in die Arbeitslosenversicherung und 15,5 Millionen aus dem Land Zugezogene in die medizinische Basisversicherung miteinbezogen. Es gibt jedoch auch Unterschiede zwischen den Zahlen des Nationalen Statistischen Büros und anderen Methoden, wie den repräsentativen Haushaltsstudien. Verschiedene Gründe, wie z.B. die hohen Raten, die Fragmentierung des Sozialsystems und das Hukou-System, tragen zur geringen Abdeckung der Bevölkerung durch das soziale Sicherheitssystem bei.
(Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, Mai 2010
http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf, Zugriff 19.7.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt.
Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land.
Ende 2010 wurden in China ca. 927.420 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 648.424 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
20. 918 Krankenhäusern (13.580 davon staatlich), 38.763 Gesundheitszentren, 32.739 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.025 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.513 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 2.992 Sanitätsstationen.
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.
(1) Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.
(2) Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen:
Versicherungsnehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl:
einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.
(3) Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind.
Die Beitragsrate für die Krankenversicherung ist maßgeblich von Beruf, Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungssumme und Art der jeweiligen Versicherung abhängig, wobei insbesondere der Beruf und die damit einhergehenden Risiken ausschlaggebend sind.
Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:
1. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.
2. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.
3. Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der ländlichen medizinischen Betreuung:
1. Menschen die nur eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und nicht in der ländlichen Genossenschaft versichert sind.
2. Menschen die eine grundlegende Unterstützung erhalten und im kollektiven System versichert sind, sich aber in einer Notlage befinden.
3. andere arme Familien aus ländlichen Regionen.
Personen die Unterstützung brauchen, müssen einen schriftlichen Antrag auf städtische medizinische Unterstützung bei ihrer Gemeinde oder dem Dorfausschuss stellen und sachdienliche Dokumente wie Personalausweis, ärztliche Atteste und andere relevante Dokumente vorlegen. Medizinische Unterstützung wird nach den praktischen Erfahrungen der Provinzregierung gewährt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Regierung muss die lange versprochene Abschaffung des hukou Systems noch erfüllen. Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit, ist gebunden an den Geburtsort; dadurch ist den 230 Millionen internen Arbeitsmigranten Chinas der Zugang zu solchen Dienstleistungen versagt.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - China, 24.1.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.
Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch das Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.
Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt.
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen.
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (vgl. Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.
Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation wie der Ostturkistan-Bewegung reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.
Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Für die Ein- und Ausreise nach und aus China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich. Der Botschaft liegen keine Informationen über etwaige Nachteile von zurückkehrenden Abgeschobenen vor.
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen wurden. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen so genannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden.
Laut hiesigem UNHCR-Büro gibt es wegen Asylantragstellung bei einer Rückkehr keine besonderen Probleme, sofern kein Verdacht auf oppositionelle Betätigung vorliegt. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen allerdings einer genaueren Überprüfung durch die Behörden. So gab es im Jahr 2011 Meldungen von Misshandlungen von Angehörigen der uigurischen Minderheit, deren Asylantrag in anderen Ländern abgelehnt wurde. Im August 2011 überstellten Thailand, Pakistan und Malaysien Uiguren an China.
Wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit darstellen", werden sie in China strafrechtlich verfolgt. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer familiären Situation in China und in Österreich sowie zu ihrer Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin sind im Verfahren nicht hervorgekommen - die Beschwerdeführerin hat solche im Rahmen ihrer Einvernahmen stets verneint. Auch in der Beschwerde werden keine gesundheitlichen Probleme jedweder Art behauptet.
Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 24.04.2013 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 07.05.2013, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich sind. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Auch in der Beschwerde findet sich keine diesbezügliche Behauptung. Überdies fehlen konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
Die Beschwerdeführerin zeigte sich im erstinstanzlichen Verfahren außerstande, ein nachvollziehbares und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Bei ihrer Erstbefragung am 24.04.2013 gab die Beschwerdeführerin lediglich an, von ihrem Mann trotz bereits erfolgter Scheidung nicht in Ruhe gelassen worden zu sein und dass es nichts genützt habe, bei der Polizei gewesen zu sein. Im Zuge der am 07.05.2013 abgehaltenen Befragung wurde die Beschwerdeführerin zu den Umständen der angeblich erfolgten Misshandlungen durch ihren Ex-Gatten näher befragt. Dabei konnte sie keine schlüssige zeitliche Eingrenzung dieser Vorfälle vornehmen, sondern erklärte, "Es ist lange her. Ich kann nicht mehr annähernd sagen, wann es war" und "Ich kann nicht einmal ungefähr sagen wann". Schließlich erklärte sie pauschal, diese seien sowohl vor als auch nach der Scheidung vorgefallen. Da ihr Ex-Gatte sie "wiederholt am Kopf angegriffen" habe, hätte sie ein schlechtes Gedächtnis. Die Streitigkeiten hätten bereits 1987 begonnen, 2012 habe ihr Ex-Gatte sie dann mit dem Messer attackiert.
Das Bundesasylamt zeigt zudem zu Recht auf, dass es nicht schlüssig ist, wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie habe zuvor bereits mehrmals die Polizei aufgesucht, nicht aber, nachdem sie von ihrem Ex-Ehegatten mit dem Messer attackiert worden sei und mehrere Tage im Krankenhaus verbracht habe. Auch auf Nachfrage, aufgrund welcher Vorfälle die Beschwerdeführerin die Polizei aufgesucht habe und wie sich das abgespielt habe, konnte sie nichts Konkretes vorbringen und begnügte sich mit der oberflächlichen Angabe, dass die Polizei ihr gegenüber gesagt hätte, sie hätten vom Schlag ihres Mannes mit der Bierflasche auf den Kopf der Beschwerdeführerin bereits gehört und dass sie die Polizeistation verlassen solle. Wieso sie sich dann nicht an eine übergeordnete Polizeidienststelle gewandt habe, vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu erklären und gab bloß an, das sei ihr nicht eingefallen.
Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin damit kein glaubhaftes Vorbringen erstatten. Die behaupteten Attacken ihre Ex-Gatten, die sich über einen Zeitraum von 25 Jahren erstreckt haben sollen, wurden ohne jeden Beleg und ohne schlüssige Schilderung sowie ohne zumindest einigermaßen konkrete zeitliche Einordnung - sieht man von der behaupteten Messerattacke ab - in den Raum gestellt. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, wieso sie für letztere keinerlei Beleg vorweisen konnte, obwohl sie nach eigenen Angaben im Krankenhaus behandelt worden und danach nicht nach Hause zurückgekehrt sei.
Auch sprach die Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme zunächst stets von ihrem Elternhaus als letztem Wohnsitz um erst im weiteren Verlauf zu behaupten, dieses gehöre ihrem Ex-Gatten. Auch zur Frage der Organisation und der Kosten ihrer Ausreise machte sie am 24.04.2013 und 07.05.2013 widersprüchliche Angaben.
All dies ist im Übrigen der oben unter Punkt I.1.2. vollständig wiedergegebenen Befragung zu den Fluchtgründen am 07.05.2013 zu entnehmen. Auf diese Widersprüche sowie die besondere Oberflächlichkeit der Angaben wurde auch schon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich und anhand konkreter Beispiele hingewiesen.
Der Beschwerdeführerin und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ist es auch in der Beschwerde nicht gelungen, das Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Weder wurden weitere Details zu den Fluchtgründen genannt noch wurden Bestätigungen, etwa eine betreffend den vorgebrachten, mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach der Messerattacke unmittelbar vor Ergreifen der Flucht, in Vorlage gebracht.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Geburtsort in China gelebt hat. Es findet sich im gesamten Vorbringen kein Hinweis, dass sie in dieser Zeit jemals einer existenziellen Notsituation ausgesetzt gewesen wäre. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin gab an, es sei ihr vor ihrer Scheidung wirtschaftlich sehr gut gegangen und auch nach der Scheidung gab sie an, über die Runden gekommen zu sein. Die Beschwerdeführerin selbst hat also derartige Probleme während des gesamten Verfahrens (inklusive des Beschwerdeschriftsatzes) nie behauptet. In der Beschwerde werden zu Rückkehrfragen abseits des Kernvorbringens keine Ausführungen getroffen.
Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben vor dem Verlassen Chinas mehr als ein Monat lang in einem Hotel aufgehalten hat. Hinsichtlich dieser Zeit mache sie keine Übergriffe oder auch nur Belästigungen seitens ihres Ex-Gatten geltend. Zudem verfügte sie über hinreichende finanzielle Mittel.
Dass der Ex-Gatte sie an einem anderen Ort auch nicht in Ruhe gelassen hätte, stellt lediglich eine Mutmaßung der Beschwerdeführerin dar. Insbesondere ist die Begründung, dass ihre zuvor ausgezogene Tochter sie dann nicht mehr gefunden hätte, als Schutzbehauptung zu werten und konnte die Beschwerdeführerin auf den dementsprechenden Vorhalt des die Einvernahme leitenden Organwalters, dass ihre Tochter die Beschwerdeführerin in Österreich wohl noch schwerer finden würde, lediglich entgegnen, dass ihr das jetzt "egal" sei. Nochmals ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Tochter den Kontakt zu den Eltern bereits neun Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin vollständig abgebrochen hat. In einer solchen Situation wäre es nicht plausibel, sich geradezu mutwillig einer weiteren Gefährdung durch den Ex-Gatten auszusetzen. Eine fortgesetzte Gefährdung durch diesen bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht behauptet - dies gilt auch für die Beschwerde.
Unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China kann daher auch kein Grund erkannt werden, weshalb die 52-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Hinblick auf ihre Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Auch der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich keine konkreten Gründe zu entnehmen, die eine andere Einschätzung nahelegen würden.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Sie sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der Beschwerdeführerin eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Dies betrifft insbesondere die Stabilität des politischen Systems mit einer Staatspartei in dessen Rahmen auch Personalwechsel in höchsten Staatsämtern keine substanziellen Änderungen des Systems oder der grundsätzlichen Ausrichtung der Politik bewirken. Zudem ist in der Beschwerde keine inhaltliche Kritik an den Feststellungen zu finden, sondern der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zitiert diese vielmehr ausführlich und stützt seine Argumentation auf sie.
Die Feststellungen enthalten umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Politik, Sicherheitslage, Menschenrechte, Sicherheitsbehörden, Rechtsschutz, Grundversorgung und Wirtschaft sowie Behandlung nach Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Weitere Recherchen erscheinen sohin nicht mehr erforderlich. Auch eine denkbare Verletzung des Parteiengehörs durch nur auszugsweisen Vorhalt im Rahmen der Einvernahme wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme jedenfalls saniert (vgl. etwa VwGH 26.6.1996, Zl. 95/07/0229).
Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinander gesetzt habe, kann auch aus diesem Vorbringen keine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des Bundesasylamtes abgeleitet werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie schon oben unter Punkt 2.1. dargelegt - als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen hat. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wären diese Berichte hinreichend, zumal sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt und sie nach eigenen Angaben keinerlei wirtschaftliche Probleme in China hatte Überdies hat das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur Situation in China getroffen, denen die Beschwerdeführerin nicht konkret und substantiiert entgegen getreten ist; vielmehr hat der bevollmächtigte Vertreter in der Beschwerde diese Länderberichte mehrfach zitiert und sogar seine Argumentation darauf gestützt. Zudem hat sich das Bundesasylamt - entgegen der Behauptung der Beschwerde - mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin befasst, soweit diese im Verfahren glaubhaft dargestellt werden konnte.
Dass die Beschwerde an einer Stelle von "Länderberichten, die mit dem Fall wenig nichts zu tun haben" spricht, kann schon insofern keinen Mangel darstellen, als der (individuelle) "Fall" eben nicht glaubhaft war. Überdies behauptet der Vertreter unmittelbar danach, das Vorbringen der Beschwerdeführerin werde "durch die Länderberichte belegt" und zitiert diese auch an anderer Stelle ausführlich. Ausführungen, welche konkreten Inhalte der Länderberichte im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidungsrelevanz aufweisen würden und - wesentlich bedeutsamer - welche gegebenenfalls noch zu ermitteln wären, sind der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde nicht zu entnehmen.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin - die der Volksgruppe der Han-Chinesen und dem buddhistischen Glauben angehört - und auch nicht politisch aktiv war - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Ex-Gatten schwer misshandelt worden und habe keinen Schutz durch die Polizei erfahren, hat sich (wie oben ausführlich dargelegt) als insgesamt nicht glaubhaft erwiesen. Unabhängig davon konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin - (auch) im Falle der vollständigen Wahrunterstellung ihres Vorbringens - eine innerstaatliche Fluchtalternative in ihrem Herkunftsstaat zur Verfügung gestanden wäre. Diese ist auch nach wie vor gegeben.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, da die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Situation, auch nach der Scheidung, als ausreichend beschrieben hat. Zuvor bezeichnete sie diese sogar als "sehr gut". Für den Fall des Verlassens der VR China aus wirtschaftlichen Gründen ist jedenfalls festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 52-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die auch zumindest über grundlegende Schulbildung verfügt, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist zudem davon auszugehen, dass ihr eine neuerliche Unterkunftnahme im Elternhaus, in dem sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, möglich ist.
3.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.3. Derartige Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Existenz derartiger Personen ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, seit der sich die zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
3.5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
3.5.2. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, sondern wiederholt im Wesentlichen nur ihr Vorbringen aus der Einvernahme vom 07.05.2013. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht im Widerspruch zum - oben hinsichtlich der Befragung zu den Fluchtgründen vollständig wiedergegebenen - Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin ein schlüssiges, widerspruchsfreies und stringentes Vorbringen nicht darzutun vermochte.
Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ergibt sich aber - wie im Übrigen auch bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zumindest grundlegend zu entnehmen ist - eine innerstaatliche Fluchtalternative, will sich doch die Beschwerdeführerin nach ihrem behaupteten Spitalsaufenthalt mehr als ein Monat lang (bis zur Ausreise aus China) in einem Hotel aufgehalten haben. Verfolgungshandlungen ihres Ex-Gatten hat sie für diesen Zeitraum nicht behauptet.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Dies gilt auch hinsichtlich der festgestellten innerstaatlichen Fluchtalternative, da deren Vorliegen auch dann feststeht, wenn das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.
Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Auch die innerstaatliche Fluchtalternative wurde im angefochtenen Bescheid bereits thematisiert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
3.6. Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits unter den Punkten 3.1. bis 3.5. behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohnehin ex lege zugekommen ist, weshalb über den diesbezüglichen Antrag nicht gesondert abgesprochen werden muss. Für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz bestand - ausgenommen die Frage der Rückkehrentscheidung - ebenso wenig ein Anlass wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte ebenfalls nicht schlüssig dargelegt werden.
Gleiches gilt für die Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen. Einerseits wurden die Feststellungen zur aktuellen Situation in China weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter substanziell in Zweifel gezogen - vielmehr wurde in der Beschwerde sogar ausdrücklich auf diese verwiesen. Andererseits besteht auch keine Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur "aktuellen Situation in der VR China", wenn diese während des Verfahrens nie substanziell strittig war - zumal sich die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht auf diese, sondern auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des erstatteten Individualvorbringens sowie das - unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit - Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.
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