W106 2007446-1•BVwG W106 2007446-1
W106 2007446-1Federal Administrative CourtMay 21, 2014
Antrittsaufschub, Aufschub, außerordentliche Härte,<br/>Lehrlingsausbildung, ordentlicher Zivildienst, Unterbrechung,<br/>Zivildienstleistung
W106 2007446-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.03.2014, Zl. 396372/22/ZD/0314, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(21.05.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) gab am 16.05.2013 die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.
Die Tauglichkeit des BF wurde erstmals am 29.01.2013 festgestellt.
Mit Bescheid vom 29.05.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 16.05.2013 fest.
Mit Bescheid vom 30.09.2013 erfolgte die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zum Rettungsdienst 1030 Wien für den Zuweisungszeitraum 01.02.2014 bis 31.10.2014.
Da der BF den Zivildienst nicht angetreten hatte, wurde gegen ihn gemäß § 60 ZDG Anzeige erstattet.
Mit Bescheid vom 04.03.2014 wurde der Bescheid der ZD vom 30.09.2013 behoben.
Am 28.01.2014 ersuchte der BF um Aufschub des Antritts seines Zivildienstes mit der Begründung, dass er am 01.10.2013 bei einer namentlich genannten Firma als Lehrling begonnen habe und sich zur Zeit im 1. Lehrjahr seiner Ausbildung zum Elektrotechniker befinde. Da die Unterbrechung seiner Berufsausbildung von großem Nachteil wäre, ersuche er um Aufschub bis zum Abschluss seiner Lehrzeit. Der Lehrvertrag wurde in Kopie beilgelegt.
Mit Schreiben vom 05.02.2014 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe (sofern dies nicht aus seinem Antrag hervorging) und folgende Beweismittel nachzureichen:
Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.
Für den Fall, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten werden könne, wurde der Antragsteller gebeten sich unter der genannten Telefonnummer zu melden.
Hingewiesen wird weiter darauf, dass bei ergebnislosem Ablauf dieser Frist über den Antrag auf Aufschub bescheidmäßig entschieden werde.
Am 11.02.2014 legte der BF per Fax erneut den Lehrvertrag sowie eine Einberufung der Berufsschule für Elektro- und Veranstaltungstechnik vor.
2. Mit Bescheid vom 28.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 03.02.2014 gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hiezu wird in der Begründung ausgeführt:
"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Mit Schreiben vom 03.02.2014 (Sendedatum e-Mail) beantragten Sie den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund Ihrer Lehrausbildung. Dem Antrag war ein Lehrvertrag im Lehrberuf Elektrotechniker (Lehrzeit 01.10.2013 bis 31.03.2017) beigelegt.
Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 29.01.2013 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Lehrvertrag mit Oktober 2013 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.
Sie wurden mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 05.02.2014, Zl: 396372/17/ZD/0214, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil Sie durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würden bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre.
Mit Fax vom 11.02.2014 übersandten Sie erneut den o.a. Lehrvertrag sowie eine Einberufung der Berufsschule für Elektro- und Veranstaltungstechnik, 1060 Wien. Nach dem Lehrvertrag ist die tatsächliche Lehrzeit mit 01.10.2013 bis 31.03.2017 ausgewiesen.
Gemäß Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.05.2013, Zl. 396372/1/ZD/13, wurde mit 07.11.2014 (richtig wohl: 16.05.2013) der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht festgestellt. Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Da Sie trotz Aufforderung weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz noch einer außerordentlichen Härte gemäß zweitem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen."
3. Gegen diesen dem BF am 01.04.2014 zugestellten Bescheid erhob der BF am 17.04.2014 rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung:
Er habe im Jahr 2012 die Fachschule für Wirtschaftliche Berufe abgeschlossen, welche jedoch nicht als abgeschlossene Ausbildung anerkannt werde. Nach langer Überlegung habe er sich für den Zivildienst entschieden und sich im Juni 2013 beim Roten Kreuz angemeldet. Da er weiterhin ohne Beschäftigung war, habe er sich Ende August 2013 beim AMS für Jugendliche angemeldet. Anfang September 2013 habe er an einem Kurs des AMS teilgenommen. Nach ca. drei Wochen habe er ein Praktikum bei der Firma XXXX bekommen. Dem während des Praktikums erhaltenen Lehrstellenangebot habe er sofort zugesagt. Ende September 2013 habe er dann die Einweisung zum Roten Kreuz erhalten. Er habe noch die Probezeit seiner Lehre abwarten wollen, bevor er sich beim Roten Kreuz zur Absage melde. Die Probezeit sei Anfang Jänner 2014 abgelaufen. Mitte Jänner 2014 habe seine Mutter dem Roten Kreuz mitgeteilt, dass er in einer Lehre sei und den Zivildienst nicht antreten könne. Er habe dann den Lehrvertrag und die Berufsschulbestätigung an die ZD übermittelt und habe geglaubt, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Anfang Februar sei seiner Mutter von der ZD mitgeteilt worden, dass die Lehre kein ausreichender Grund für das Nichtantreten des Zivildienstes sei. Er habe leider nicht gewusst, dass er einen Antrag auf Aufschub stellen müsse.
Der Grund für das Nichtantreten sei die Lehre, die ihm sehr wichtig sei, das sie ein Standbein für seine weitere Zukunft bilde. Sein Arbeitgeber sei ein Kleinbetrieb, der auf einen Lehrling angewiesen sei. Falls der BF seine Lehre abbrechen müsse, werde ihn sein Arbeitgeber kündigen. Er würde von seinem Chef dann nicht wieder eingestellt werden.
Daher bitte er, seinen Zivildienst aufzuschieben, damit er seine Ausbildung beenden könne.
4. Mit Schreiben der ZD vom 18.04.2014 wurden die Beschwerde mit Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der ZD das Bundesverwaltungsgericht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit 01.01.2014 eingetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Die Stellung, anlässlich der der BF für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 29.01.2013. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der 01.01. 2013. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehrausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Der Antrag des BF ist daher, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 01.04.2014 (der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung an diesem Tag zugestellt) war der BF jedoch bereits zum Zivildienst zugewiesen. Der Zuweisungsbescheid vom 30.09.2013 wurde dem BF durch Hinterlegung am 09.10.2013 zugestellt.
Da im vorliegenden Fall somit ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nicht in Betracht kam, war weiter prüfen, ob nach dem § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit vorzugehen war.
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa eine Berufsvorbereitung, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
4. Da der BF am 01.10.2013 eine Lehrausbildung zum Elektrotechniker begonnen hat (nachgewiesen durch den im Akt aufliegenden Lehrvertrag vom 16.10.2013), die Zuweisung jedoch erst mit der Zustellung des Zuweisungsbescheides am 08.10.2013 erfolgt ist, ist das 1. Tatbestandselement dieser Bestimmung als erfüllt ansehen. Kumulativ dazu fordert jedoch diese Bestimmung, dass eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zutreffend wurde daher der Antragsteller von der belangten Behörde aufgefordert, den Nachweis der außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes binnen zwei Wochen zu erbringen. Diesem Erfordernis ist der BF mit der bloßen Übermittlung des Lehrvertrages sowie der Einberufung der Berufsschule für Elektro- und Veranstaltungstechnik am 11.02.2014 aber nicht ausreichend nachgekommen.
Auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Dienstgeber des BF - falls dieser zum Zivildienst einberufen werde - diesen nach dem Zivildienst nicht mehr einstellen könne und dafür eine Bestätigung des Dienstgebers vorlegt, zeigt der BF keine außerordentliche Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle auf, weil er zum einen als zum Zivildienst Zugewiesener einen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (§§ 12,13) genießt, zum anderen die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Lehrlingsausbildung absolviert hätte (VwGH 26.11.2002, 2001/11/0398; 22.01.2002, 2001/11/0180, betreffend Unterbrechung eines Hochschulstudiums, mwN).
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens einer besonderen Härte nach § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt. II.4. wieder gegebenen Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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