BVwG I403 1420932-1

I403 1420932-1Federal Administrative CourtMay 21, 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Diskriminierung, Ehe, EU-Bürger, Integration, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG I403 1420932-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1420932.1.00

Spruch

I403 1420932-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 10 05.347-BAW zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger christlichen Glaubens, reiste im August 2009 mit einem Visum legal am Flughafen Wien-Schwechat ein. Er lebte einige Monate bei anderen ägyptischen Staatsbürgern und hielt sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser. Zum Zeitpunkt der Einreise war der Beschwerdeführer knapp 17 Jahre alt gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen wurde, stellte er am 19.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2010 gab der Beschwerdeführer zunächst ein falsches Geburtsdatum an und erklärte zudem, dass er aus Palästina stamme. Noch während der Einvernahme änderte er aber die Angaben zu seiner Identität und gab an, ägyptischer Staatsbürger zu sein. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, als koptischer Christ im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten zu befürchten, von islamischen Fundamentalisten getötet zu werden. Er erklärte, zu Ostern des Vorjahres Zeuge eines Attentates gewesen zu sein, bei dem der muslimische Extremist XXXX nach dem Gottesdienst in der koptischen Kirche mehrere Kopten erschossen hätte.

3. Das Bundesasylamt erteilte dem Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung den Auftrag für die Erstellung einer multifaktoriellen Altersdiagnose und Feststellung eines Mindestalters des Beschwerdeführers. Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 28.07.2010 kam zu dem Schluss, dass ein Mindestalter von 15 Jahren vorliege, dass das wahrscheinlichste Alter aber über diesem Mindestalter liege. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 18 Jahren könne nicht ausgeschlossen werden.

4. Eine niederschriftliche Einvernahme fand am 02.12.2010 im Bundesasylamt statt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Reisepasses, eines Visums und einer Geburtsurkunde vor. Er gab an, seinen Reisepass in Österreich verloren zu haben. Befragt nach seinem Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er nach einem Kirchenbesuch die Vergewaltigung einer Christin durch Moslems mitansehen musste. Auf Nachfrage erklärte er, dies sei im August 2008 gewesen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, antwortete er am 02.12.2010: "Ich müsste sofort zum Militär und das wäre für mich nicht gut. Ich bin ausgereist und habe eine Aufschiebung bekommen, wenn ich jetzt zurückkehre müsste ich zum Militär gehen. Sonst habe ich keine Befürchtungen. Wenn ich abgeschoben werden sollte, werden sie mich in Ägypten fragen und so, aber wenn ich ein Heimreisezertifikat ausgestellt bekomme, habe ich keine Probleme, aber ich habe ja keinen Reisepass und so kann ich nicht nach Hause fahren. Sie werden mich nach den Gründen meiner Ausreise fragen und wo mein Pass ist."

5. Am 03.06.2011 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten übermittelt. Der Beschwerdeführer wies in einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 20.06.2011 darauf hin, dass sich die Sicherheitslage für die koptischen Christen verschärft habe. Eine Abschiebung wäre daher aufgrund des Refoulementverbots unzulässig. Aufgrund seines religiösen Engagements sei er aber auch persönlicher Verfolgung ausgesetzt. Er sei im Juli 2008 dabei gewesen, als eine islamische Gruppierung in Babgura bei Nahhamdi eine Kirche attackiert und eine Frau entführt habe. Er habe gemeinsam mit anderen Kopten einige Stunden in der Kirche ausgeharrt, um diese zu verteidigen. Er hätte alles der Polizei gemeldet, welche aber die Täter nicht weiter verfolgt habe, sondern sich stattdessen an die Christen gewandt hätte. So musste der Beschwerdeführer selbst zwei Tage in Haft verbringen. Dem Bischof sei gesagt worden, man ließe die Gefangenen frei, wenn das Ereignis als solches nicht publik würde. Eine Bestätigung des Bischofs könne der Beschwerdeführer noch in etwa zwei Wochen nachbringen.

6. Am 06.07.2011 wurde eine Stellungname des koptischen Pfarrers von

XXXX zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur koptischen Kirche vorgelegt, aber keine Bestätigung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfalls im Juli 2008.

7. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, zugestellt am 10.08.2011. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I), ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dies wurde damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes nicht glaubhaft gemacht worden wären; es konnte nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu befürchten hätte. Das Vorbringen sei immer wieder anders und vollkommen widersprüchlich dargestellt worden. Zudem sei anzumerken, dass auch der Zeitpunkt der Asylantragstellung, beinahe ein Jahr nach der Einreise in Österreich, gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat spreche.

8. Dagegen wurde fristgerecht am 19.08.2011 gegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Es wurde der belangten Behörde vorgeworfen, bei der Einvernahme am 02.12.2010 wesentliche Verfahrensfehler begangen zu haben. So sei etwa eine genaue Rückübersetzung der Niederschrift unterlassen worden. Der Beschwerdeführer habe von zwei verschiedenen Ereignissen gesprochen, nämlich von einem international bekannten Ereignis, dem Attentat des XXXX nach dem Gottesdienst in der koptischen Kirche am Weihnachtsabend 2010, bei dem er selbst nicht anwesend gewesen wäre, und dem Ereignis rund um die Vergewaltigung einer Christin durch Muslime. Der Beschwerdeführer hätte versucht, sich für das Mädchen einsetzen, sei in der Folge aber verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung am 19.06.2010 stark gegen ihn eingenommen gewesen wäre und den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer stark eingeschüchtert hätte.

9. Dem Asylgerichtshof wurden am 24.10.2011 eine Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers sowie eine Beschwerdeergänzung übermittelt. Es handelte sich dabei um einen Auszug eines Berichts der "Katholischen Presseagentur Österreich", in dem von einer Demonstration gegen die Unterdrückung der Kopten in Ägypten und einer Kritik des koptischen Bischofs Gabriel am österreichischen Asylwesen die Rede ist.

10. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

11. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schriftsatz vom 20.02.2014 aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten übermittelt und die Möglichkeit gewährt, dazu sowie zu seiner persönlichen Situation Stellung zu nehmen.

12. Am 12.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt, in welcher dieser erklärt, dass die Länderfeststellungen die Furcht des Beschwerdeführers als koptischer Christ vor religiöser Verfolgung bestätigen würden. Zudem wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2014 die ungarische Staatsangehörige XXXX geheiratet hatte. Diese verfüge seit 03.09.2009 über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben. Entsprechende Kopien der Heiratsurkunde und der Anmeldebescheinigung waren beigelegt. Der Beschwerdeführer sei als Ehegatte seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Gattin ex lege zum Aufenthalt berechtigt. Die Ausweisung sei daher auf Dauer für unzulässig zu erklären.

13. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 14.05.2014 in der Außenstelle Innsbruck statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger und koptischen Glaubens. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Einreise nach Österreich erfolgte im August 2009 legal, mithilfe eines Touristenvisums, um seinen Onkel, der in Wien lebt und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, zu besuchen. Seither hat sich der Beschwerdeführer gut in Österreich integriert, insbesondere hat er so gut Deutsch gelernt, dass es ihm möglich war, die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Dolmetscher durchzuführen. Der Beschwerdeführer heiratete am 16.01.2014 eine ungarische Staatsbürgerin, die in Wien lebt und arbeitet.

1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte keinen Fluchtgrund vor. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er, dass die vormals von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht der tatsächliche Auslöser für seine Flucht aus Ägypten gewesen wären, er hätte Ägypten vielmehr verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Diesbezüglich ist aber wie unten näher ausgeführt von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.3. Feststellungen zur Situation in Ägypten:

Bevölkerung

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 11)

Allgemeine Lage/Innenpolitik

Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Stand: Januar 2012)

Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.

Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)

Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012, Seite 11)

Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03. Juni 2012)

Mohammed Morsi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Morsi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor. (Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt, APA vom 24. Juni 2012)

Präsident Morsi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterstützung vieler säkularer, die vorheriger Herrschaft der Armee ablehnenden, Wähler an. Der relativ breite Konsens, der Präsident Morsi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Spätherbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembrüdern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der säkularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Morsi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Auflösung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Prüfung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.

Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Morsis. Tamarod gelang es (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeeführung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Präs. Morsi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;

Auflösung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (Überarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;

Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschließend Präsidentenwahlen).

Der Umsturz Morsis hatte die massive Verfolgung von Kadern der MB und verbündeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.

Die Mehrheit der vor allem städtischen Bevölkerung scheint den Sturz Morsis zu unterstützen und auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gutzuheißen. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.

Der Umsturz Präsident Morsis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, geführt. Waren davor meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international gültigen Garantien für Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskräfte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz getötet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterstützung des koptischen Papstes für das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Maß gegen die koptische Bevölkerung selbst geführt. (ÖB Kairo: Asylländerbericht Ägypten, September 2013)

In den letzten Tagen hat die ägyptische Armee eine massive Militäraktion auf dem nördlichen Sinai zur Vertreibung von Aufständischen gestartet, laut Militärkreisen sind zu diesem Zweck 22.000 Soldaten entsendet worden, die Aktion soll mindestens ein halbes Jahr dauern. Bereits in der Vergangenheit hat die ägyptische Armee versucht, Aufständische im Sinai zurückzudrängen, aber lt. Experten hat die derzeitige Militäraktion einen größeren Umfang. In der letzten Woche wurde von der Armee beinahe jeder Tunnel zwischen Gaza und Ägypten aufgespürt und zerstört - die Tunnel werden von Aufständischen benutzt, um Personen und Material ins Land zu schmuggeln. Die wenigen verbleibenden Tunnel sind Berichten nach unter Beobachtung durch die Armee. Erstmals wurden auch Schritte zur Errichtung einer Pufferzone an der Grenze zwischen Ägypten und dem Gazastreifen unternommen, weshalb auch einige Gebäude an der Grenze in Rafah (unter Protest von lokalen Stämmen und Anwohnern) zerstört wurden. Laut Militärkreisen sollen an ihrer Stelle neue Barrieren, evtl. eine Sicherheitsmauer und künstliche Seen, errichtet werden. Laut ägyptischer Regierung sind diese harten Maßnahmen notwendig, um Hamas und palästinensische Aufständische von illegalen Grenzübertritten und der Unterstützung von Aufständischen abzuhalten. Die Regierung warnt vor einer engen Verbindung zwischen den Militanten auf dem Sinai, palästinensischen Gruppen, der Al-Kaida und der Muslimbruderschaft. In den Augen der meisten Ägypter ist dieser Krieg ein Teil der Aktivitäten gegen die Muslimbruderschaft und des Kriegs gegen den Terror, der derzeit in den Medien allgegenwärtig ist. Nachdem die Situation auf dem Sinai verworren und komplex ist und Journalisten nur beschränkten Zugang haben, ist die Beteiligung von Hamas und der Muslimbruderschaft schwierig einzuschätzen. Der hauptsächliche Beweis, den die Regierung anbietet für eine Beteiligung der Muslimbruderschaft am Aufstand im Sinai in Verbindung zu bringen, ist ein zweideutiges Statement eines ranghohen Mitglieds der Muslimbruderschaft: nach Aussage von Mohammed al-Beltagi würde die Gewalt auf dem Sinai beendet, sobald der abgesetzte Präsident Mohammed Morsi wieder ins Amt zurückkehrt. Für die Regierung ist dies der Beweis für den Einfluss der Muslimbruderschaft auf den Aufstand im Sinai, Anhänger der Muslimbruderschaft selbst meinen, dass die Aussage al-Beltagis missverstanden wurde und dass sie selbst eine friedliche Organisation seien und mit dem Krieg auf dem Sinai nichts zu tun hätten. Das Lager der Islamisten hofft, dass die Armee mit ihrer schwierigen Mission ins Hintertreffen gerät um selbst auf die politische Bühne zurückkehren zu können. Angesichts der langen Geschichte des Sinaikonflikts ist sich das Militär der Tatsache bewusst, dass eine völlige Ausschaltung militanter Kräfte auf dem Sinai unwahrscheinlich ist: sozialer und wirtschaftlicher Verfall, unwegiges Gelände, unbegrenzte Waffenvorräte und über zwanzig verschiedene aktive militante Gruppen. Hinter vorgehaltener Hand geben sogar ägyptische Militäranalysten zu, dass sie mit einer Reduktion der militärischen Aktionen der Aufständischen auf dem Sinai um 80 Prozent bereits mehr als zufrieden wären. Das Gegenteil der erhofften Niederlage ist bisher eingetreten: Der Krieg und die kriegsfreundliche Berichtserstattung hat dazu beigetragen, die Popularität der Armee und ihrer Generäle weiter zu steigern. Viele Bürger rufen nun General Abdul Fattah al-Sisi zu einer Kandidatur bei den bevorstehenden Präsidentenwahlen auf. Sogar seine Gegner geben ihm im Falle seiner Kandidatur sehr gute Chancen zu gewinnen. Aber der General ist sich bewusst, dass er zuerst den Krieg auf dem Sinai gewinnen muss, um sodann auf der politischen Bühne siegreich sein zu können. Al-Sisi verfolgt dabei zwei hauptsächliche Ziele:

Ägypten vor militanten Einflüssen zu bewahren und der Armee und sich selbst politischen Einfluss für die Konfrontation mit den Islamisten zu sichern. (BBC News Middle East, 13. September 2013)

Bereits Tage nach der Verabschiedung des neuen, restriktiven Gesetzes vom 24. November 2013 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurden sehr viel mehr Verhaftungen und Anhaltungen friedlicher Demonstranten durchgeführt als vorher. Das Worldwide Human Rights Movement (FIDH) und die OMCT lehnen dieses Gesetz ab und befürchten, dass damit Druck von Seiten der Polizei und der Justiz auf die freie Meinungsäußerung ausgeübt werden soll. FIDH und OMCT rufen zur Abänderung im Hinblick auf internationale Menschenrechtstandards auf. "Das Recht auf friedliche Demonstrationen ist eine der Haupterrungenschaften der Revolution des 25. Jänner. Dieses fundamentale Recht nun zu beschneiden, ist ein gewaltiger Rückschlag. Die ägyptischen Behörden sollten das bestehende Gesetz sofort an internationale Menschenrechtstandards, insbesondere den UN-Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), anpassen", so FIDH-Präsident Karim Lahidji. Besonders besorgt zeigen sich FIDH und OMCT über die Verurteilung von 21 jungen Demonstrantinnen zu sehr hohen Haftstrafen, nachdem sie an einer Demonstration für Präsident Mursi und gegen das Militär teilgenommen hatten und dabei Ballons und Banner mitgeführt hatten. Am 27. November wurden 14 von ihnen zu 11 Jahren und 1 Monat Haft verurteilt, 7 Minderjährige werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) in eine Jugendhaftanstalt geschickt, 6 weitere wurden in Abwesenheit wegen Anstiftung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Verabschiedung dieses neuen Gesetzes zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit unterstützt nicht nur die Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen die Muslimbruderschaft sondern eröffnet auch die Möglichkeit, andere Aktivistengruppen, darunter Menschenrechtsaktivisten, zu unterdrücken. Am 26. November wurden mindestens 9 Mitglieder der Initiative gegen Militärgerichte für Zivilisten sowie 9 Journalisten und 7 Anwälte in Kairo verhaftet, als diese in der Nähe des Tahrir-Platzes demonstrierten. Sie wollten damit auf dem Platz vor dem Shura-Rat ein Zeichen gegen Art. 198 des Verfassungsentwurfes setzen, welcher Militärprozesse gegen Zivilisten erlaubt. Weitere Demonstranten folgten dem Aufruf am Nachmittag, woraufhin die Sicherheitskräfte die friedliche Versammlung auflösten. Die Demonstranten weigerten sich zu gehen und die Sicherheitskräfte setzen Wasserwerfer ein. Sicherheitskräfte und Zivilpolizisten verhafteten Journalisten und Demonstranten. Online verfügbares Videomaterial zeigt Gewalttaten und sexuelle Belästigungen gegen die Demonstranten durch die Polizei. 79 Personen wurden verhaftet, darunter 19 Frauen. Anfangs wurden die Demonstranten im Gebäude des Shura-Rates festgehalten, danach wurden sie getrennt und auf mehrere Polizeistationen verteilt. Den weiblichen Demonstranten wurde die Freilassung zugesichert, nachdem diese sich weigerten. ohne ihre Männer nach Hause zu gehen, wurden sie in ein Polizeiauto verfrachtet und mitten in der Wüste abgesetzt. Zwei der weiblichen Demonstranten, die festgehalten und später freigelassen wurden, berichteten von Schlägen und Beleidigungen während der Anhaltung. Einige der weiblichen Demonstranten erhoben am 27. November Beschwerde gegen diese Behandlung. Einige der männlichen Demonstranten wurden später freigelassen, 25 verblieben weiterhin in staatlichem Gewahrsam. Sie wurden am 27. November der Staatsanwaltschaft vorgeführt, diese verlängerte ihre Haft für 4 Tage, ihnen wird illegale Zusammenkunft, Angriff auf öffentlich Bedienstete, Rowdytum, Organisieren von Protesten ohne vorherige Anmeldung, Blockieren von Straßen, Diebstahl eines Polizeifunkgerätes und Besitz von Waffen außer Schusswaffen vorgeworfen. Die Front zur Verteidigung ägyptischer Demonstranten (FDEP) reichte heute gegen den Innenminister, den Gefängnisdirektor des Kasr-El-Nile-Gefängnisses und den Leiter der Anklagebehörde von Kasr-El-Nile Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein, sie kritisiert, dass die Gefangenen ohne Verständigung der Familien und Rechtsanwälte an unbekannten Orten festgehalten wurden. Da sie ihr Recht auf friedliche Demonstrationen ausgeübt haben, erachten FIDH und OMTC die Anhaltungen dieser Demonstranten für willkürlich, deshalb wird auch ihre sofortige Freilassung gefordert. FIDH und OMTC sind weiters sehr besorgt über die Anschuldigungen von sexueller Gewalt und Angriffen der Polizei gegen die Demonstranten und ersuchen die Behörden, unabhängige, effektive und unparteiische Erhebungen in diesen Angelegenheiten durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach Erlass des neuen Gesetzes war dies die zweite Demonstration, die aufgelöst wurde.

Ebenfalls am 26. November rief eine andere Bewegung zu einer Demonstration anlässlich des einjährigen Todestages eines ihrer Mitglieder auf, welches von Polizisten im November 2012 getötet worden war. Die Demonstration wanderte Richtung Shura-Rat, um die anderen Demonstranten zu treffen, als die Sicherheitskräfte die Versammlung auflösten, weil sie ihrer Meinung nach illegal war. Vier Minuten später wurde gegen sie mit Wasserwerfern und Tränengas vorgegangen. Ein Mitglied der Initiative gegen Militärprozessen für Zivilisten, Rasha Azzab, wurde während dieser Demonstration verhaftet und später wieder freigelassen. Im Rahmen der zweiten Demonstration wurde sie einige Stunden später wiederum verhaftet.

Das neue Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste. (World Organisation against Torture (OMCT), 29. November 2013)

Präsident Adli Mansur kündigte indes am Sonntag, 26.1.2014, an, dass die Präsidentenwahl vor der Parlamentswahl abgehalten werde. Er nannte allerdings keine Termine. Die vor zwei Wochen in einem Referendum angenommene Verfassung sieht vor, dass drei Monate nach deren Inkrafttreten die erste Wahl und die zweite nicht später als sechs Monate danach stattfinden müssen (FAZ 26.1.2014). Somit wird mit einer Präsidentschaftswahl Mitte April gerechnet (Al Jazeera 27.1.2014).

Das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Artikel 234 gibt ihm etwa das Recht, auch in den nächsten acht Jahren über den Verteidigungsminister zu entscheiden. Demokratie-Aktivisten kritisieren vor allem Artikel 204 scharf. Er erlaubt weiterhin Prozesse gegen Zivilisten vor Militärgerichten. Die neue Verfassung schwächt die Position des Parlaments gegenüber dem Präsidenten. Sie schafft zudem den Shura-Rat, das Oberhaus, ab. Für die Gesetzgebung ist nur noch das Repräsentantenhaus zuständig. (APA, 10.01.2014)

Die Demokratiebewegung hatte darauf gedrungen, die Parlamentswahl vor der Präsidentenwahl abzuhalten, um die Stellung des Parlaments gegenüber dem künftigen Staatsoberhaupt zu stärken. Es sollte demnach auf diese Weise verhindert werden, dass der Präsident per Dekret wichtige Gesetze erlässt, bevor das Parlament gewählt ist, oder er Einfluss auf den Ausgang der Wahl nimmt. Es wird damit gerechnet, dass Armeechef al Sisi in den kommenden Tagen offiziell seine Kandidatur um das Präsidentenamt bekanntgeben wird (FAZ 26.1.2014).

Die 529 in einem Schnellverfahren ausgesprochenen Todesurteile gegen Muslimbrüder und deren Anhänger in Minya am Montag haben internationale Proteste hervorgerufen - und diese wiederum in Ägypten eine Twitter-Initiative, mit dem arabischen Hashtag "Ich unterstütze das Todesurteil gegen Terroristen". Es gibt aber auch große Bestürzung im Land, und das nicht nur unter Sympathisanten der Verurteilten. Am Dienstag wurde das Verfahren weitergeführt, von 683 Angeklagten, unter ihnen Mohammed al-Badie, spiritueller Führer der Bruderschaft, waren nur etwa 60 im Gerichtssaal. Die Massenprozesse fallen in eine Zeit der wachsenden politischen Verunsicherung. Noch immer geht man in Ägypten davon aus, dass Armeechef General - seit kurzem Feldmarschall - Abdelfattah al-Sisi bei den Präsidentschaftswahlen antreten und gewinnen wird: Erst vor kurzem hat er wieder versichert, dass er sich dem "Ruf des Volkes" nicht verschließen wird. Aber auch wenn es Anzeichen gibt, dass die offizielle Registrierungsfrist für die Kandidaten in Kürze eröffnet wird, so ist die Wahl doch weiter in die Zukunft gerückt, als zu Beginn des Jahres erwartet wurde. Interimspräsident Adly Mansour sagte jüngst, es werde "vor dem 17. Juli" gewählt werden. Ursprünglich war von Wahlen bereits im April die Rede gewesen. Das neue Datum orientiert sich an dem Inkrafttreten der neuen Verfassung sechs Monate zuvor, am 18. Jänner. Damit wäre man mit den Wahlen im Rahmen dessen, was die neue Verfassung vorgibt. Spätere Präsidentenwahlen bedeuten auch spätere Parlamentswahlen, aber die Interimsführung scheint der Meinung zu sein, dass Ägypten ohne Parlament - das ja aufgelöst ist - ganz gut leben kann. Im Fahrplan, den Sisi und seine Unterstützer nach der Absetzung des Muslimbruder-Präsidenten Mohammed Morsi im Juli 2013 präsentierten, waren die Legislativwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen vorgesehen gewesen. Das wurde später umgedreht. Sisi müsste, wenn er seine Kandidatur verkündet, als Verteidigungsminister der Regierung zurücktreten. Dass er bei deren Umbildung - auch der Premier wurde ersetzt - Ende Februar nicht ausschied, wurde als Hinweis gelesen, dass er sein "Haus" noch nicht bestellt hat. Es geht darum, wer ihm als Armeechef und Verteidigungsminister nachfolgen wird. Vorige Woche nahm er einige Neubesetzungen von anderen Kernpositionen vor.

Sisi riskiert, wenn er ins Präsidentenamt überwechselt, nicht wenig:

seinen eigenen Machtverlust in der Armee, aber vor allem, dass sein Heldenmythos der Realität ausgesetzt wird. Ägypten hängt seit dem Sturz Morsis am saudi-arabischen Tropf, was aber die wirtschaftlichen und sozialen Probleme nicht löst. Als Präsident wird er der Kritik ausgesetzt sein, auch wenn er mit noch so viel Rückhalt antritt.

Die Kandidaten bei den Wahlen werden wahrscheinlich dünn gesät sein:

Der ehemalige (von Morsi gefeuerte) Generalstabschef Sami Enan, der mit einer Kandidatur geliebäugelt hatte - was ihm als Opposition zu Sisi ausgelegt worden war -, hat bereits abgesagt, so wie der Linke Khaled Ali, der von einer kommenden Wahlfarce sprach. Bleibt der Nasserist Hamdeen Sabbahi, eigentlich ein starker Kandidat - der Drittgereihte bei den Wahlen im Juni 2012 nach Morsi und Ahmed Shafiq -, aber gegen Sisi chancenlos. Unmut erregt das Wahlgesetz, das keine Anfechtung der Entscheidungen der Wahlkommission zulässt. Es sagt etwas über die Rolle der Justiz, dass ausgerechnet das Verfassungsgericht - dessen Exchef Mansur heute Interimspräsident ist - diese Empfehlung gegeben hat. Da in der Verfassung steht, dass keine administrative Entscheidung juristisch immun ist, wurde die Wahlkommission kurzerhand zu einer Körperschaft umgedeutet, die zwar administrative Aufgaben ausführt, aber von der Justiz ernannt ist und ihr deshalb quasi angehört. (Gudrun Harrer, DER STANDARD, 26.3.2014)

Sicherheitslage

Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP). Die im März 2011 als Nachfolgerin der aufgelösten SSIS errichtete nationale Sicherheitsabteilung (NSS) ist mit der Durchführung von Analysen und Ermittlungen beauftragt. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sind die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF) zuständig. Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Sowohl ENP als auch CSF wurden während des gesamten Jahres durch die Militärpolizei unterstützt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig.

Die ENP hatte weiterhin einen reaktiven Zugang zu Straftaten, folglich waren die Zahlen an Vergehen und Gewaltverbrechen weiterhin höher als vor der Revolution. Sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Die Effektivität der CSF verbesserte sich leicht zum Vorjahr, obwohl regelmäßig verabsäumt wurde, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren. Dies war zum Teil auf ein schlechtes Verhältnis der CSF mit einigen Regionen zurückzuführen, in denen die Anwesenheit der CSF Spannungen öfter verstärkte als sie zu unterbinden oder zu kontrollieren. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten, obwohl für die zivilen Sicherheitskräfte auf diesem Gebiet leichte Fortschritte erzielt werden konnten. Im Oktober 2011 verabschiedete die ENP einen Verhaltenskodex, im Juli setzte die Regierung das Komitee zur Verteidigung von Bürgerrechten ein, um Gewaltanwendungen durch Sicherheitskräfte während der Revolution des Jahres 2011 zu untersuchen. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen. Im Juni wurde beispielsweise der Mordprozess gegen den als "Augenschützen" bekannten Polizisten Mohamed al-Shinawy eröffnet, der laut einem You-Tube-Video seinen Untergebenen befahl, Demonstranten im November 2011 in die Augen zu schießen. Präsident Mursi gab im Dezember bekannt, dass alle Fälle von Gewalt gegen Demonstranten während und nach der Revolution nochmals untersucht würden.

(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seite 6 und 7.)

Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen. (ÖB Kairo: Erhebungsbericht vom 08. August 2013)

Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt. (ÖB Kairo September 2013)

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. (ÖB Kairo September 2013)

Bei Zusammenstößen im Zuge der Demonstrationen zum dritten Jahrestag des Sturzes von Husni Mubarak wurden am Freitag, 24.1.2014, und Samstag, 25.1.2014, 49 Menschen getötet und 247 weitere verletzt (FAZ 26.1.2014; vgl. Al Jazeera 27.1.2014).

Tausende Anhänger von Abdel Fattah al-Sisi nutzen den Jahrestag um den Armeechef mit Flaggen und Bannern zu feiern. Proteste gegen die Regierung, sowohl von der islamistischen als auch der säkularen, liberalen Opposition, wurden hingegen mit einem massiven Aufgebot an Sicherheitskräften behindert. Aus Kairo und Alexandria gibt es Berichte zu Reihenweise Verhaftungen an Islamisten und säkularen Oppositionellen (BBC 26.1.2014; vgl. Standard 26.1.2014). Präsident Adli Mansur hat indes die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Status der Verhafteten zu überprüfen und vor allem Studenten freizulassen (Standard 26.1.2014).

Bis Samstagabend wurden etwas über 1.000 Personen bei Protesten festgenommen, die meisten von ihnen Anhänger der Muslimbruderschaft. Seit der Absetzung des aus den Reihen der Muslimbruderschaft stammenden Präsidenten Muhammad Mursi im vergangenen Juli geht die neue Führung gegen dessen Anhänger vor. Doch auch liberale Regierungskritiker sind zunehmender Repression ausgesetzt. Kritiker fürchten, dass die Regierung den Repressionskurs angesichts der Anschläge gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte weiter verschärfen wird. Ins Visier des Sicherheitsapparats geraten zudem zunehmend Journalisten. Allein am Samstag sollen nach Angaben der ägyptischen Pressegewerkschaft fünf Fotografen verhaftet worden sein. 44 Journalisten sind nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten seit der Machtübernahme Sisis inhaftiert worden (FAZ 26.1.2014).

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.1.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis (FAZ 24.1.2014).

Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt (Daily Star 25.1.2014; vgl. BBC 26.1.2014).

Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt (FAZ 26.1.2014).

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:

Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)

NGO¿s

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden. Die Kooperationsarbeit der Regierung mit den NGOs gestaltete sich ambivalent. Regierungsstellen versicherten öffentlich, dass sie die Ziele der NGOs mittragen würden. Tatsächlich war die Zusammenarbeit selektiv, viele NGOs kritisierten die Zusammenarbeit der Regierung mit der Zivilgesellschaft als oberflächlich und unehrlich. Mit Ausnahme der mit strafrechtlichen Mitteln verfolgten NGOs erlaubte die Regierung internationalen Menschensrechts-NGOs im Land aktiv zu sein. Human Rights Watch unterhielt ein Büro in Kairo. Andere Organisationen, wie Amnesty International, besuchten das Land wiederholt im Rahmen ihrer regionalen Untersuchungen und konnten mit nationalen Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Die Wahloberbehörde arbeitete während der Wahlen eng mit der Foundation for Electoral Systems zusammen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 21 und 22)

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15)

Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden. (APA 10.01.2014)

Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.

Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows. (BBC News 31.1.2014)

Kopten

Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12)

In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).

Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang. (ÖB Kairo September 2013)

Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)

Übersicht: Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.

Staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.

Vorfälle: Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechkören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.

Angriffe gegen Kirchen und andere koptische Einrichtungen: Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seinen in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Mosche in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.

Angriffe gegen koptische Christen: Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August. (Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013)

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Regierung bietet anerkannten Flüchtlingen Schutz, kooperiert aber bezüglich des Schutzes von Asylsuchenden nicht vollständig mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge bzw. anderen humanitären Organisationen.

Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.

(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16)

Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard (AA 15.7.2013).

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).

Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau (Deutsche Botschaft Kairo 6.2013).

Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems (Al-Ahram weekly 30.4.2013).

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt (WHO 7.2011).

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers konnten durch verschiedene Dokumente nachvollzogen werden. Die Identität des Beschwerdeführers wurde durch Beibringung verschiedener Urkunden (Kopie Reisepass, Visum, Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigungen) bestätigt. Zudem liegt eine Bestätigung eines koptischen Pfarrers hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur koptischen Kirche vor. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Hinsichtlich des Wohnsitzes wurde ein aktueller Auszug des Zentralen Melderegisters herangezogen. Daneben liegt eine Heiratsurkunde als Nachweis seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin vor sowie deren Anmeldebescheinigung vor.

2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Ägypten finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt im o.a. Bescheid der Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorliegen und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden und für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

2.3. Das Bundesasylamt hat insbesondere aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen Befragungen unterschiedliche Fluchtgründe nannte:

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2010 hatte er als Fluchtgrund angegeben: "Ich bin Christ und bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich war zu Ostern letzten Jahres in der örtlichen Kirche um einen Gottesdienst zu besuchen. Als ich gemeinsam mit meiner Familie und den anderen Christen das Gotteshaus verlassen wollte, wurden wir von einem muslimischen Extremisten, namens XXXX, angeschossen. Viele meiner Glaubensbrüder wurden dabei getötet. Ich wurde zum Glück nicht verletzt. Danach kam es in der Stadt Gena zu weiteren solcher Vorfälle an mehreren anderen Kirchen, wobei es ebenfalls zu Todesfällen kam. Deshalb fürchtete ich um mein Leben und meine Mutter wollte, dass ich das Land verlasse. Das sind meine Asylgründe."

In den späteren Einvernahmen wurde dieses Ereignis, das laut Medienberichten

(https://www.cbn.com/cbnnews/world/2011/January/Egypt-Church-Shooter-Gets-Death-Sentence-/?Print=true; Bericht vom Jänner 2011; Zugriff am 19.05.2014) am 06.01.2010 stattfand und bei dem der später verurteilte Islamist XXXX, alias XXXX, sieben Personen außerhalb einer Kirche in Nag Hamabi erschoss, vom Beschwerdeführer nicht mehr vorgebracht. Vielmehr revidierte er in der schriftlichen Beschwerde die Darstellung dahingehend, dass er erklärte, bei dem Attentat nicht selbst zugegen gewesen zu sein.

Dagegen stützte er sein Fluchtvorbringen bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.12.2010 nunmehr darauf, dass er Zeuge der Vergewaltigung einer Christin geworden sei (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift der Einvernahme am 02.12.2010):

"Frage: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe. Geben Sie diese bitte konkret und detailgenau an.

Antwort: Im Dorf bei uns gibt es fünf Kirchen. Eines Tages sind wir von der Kirche raus gegangen und da war eine Christin, sie wurde von den Moslems dort vergewaltigt und wir wurden mit Ziegeln beworfen und in diesem Bezirk von der Kirche gibt es nur Moslems. Das heißt es waren mit Sicherheit Moslems. Es wurde mir eine Armbandkette gestohlen, sie haben mir das mit Gewalt vom Arm gerissen und ich wurde auch am Kopf verletzt. Ich habe keine Anzeige erstattet, weil die Regierung, die Behörde die Kopten damals überall aufgegriffen haben. Wenn ich eine Anzeige erstattet hätte, hätten Sie mich sofort eingesperrt, viele sind deswegen eingesperrt, weil sie eine Anzeige erstattet haben. Das war alles, mehr habe ich nicht zu sagen.

Frage: Machen Sie konkrete Angaben rund um die Geschehnisse, zu welchem Zeitpunkt wurde die Christin vergewaltigt?

Antwort: Sie haben sie auf offener Straße auf der Hauptstraße vergewaltigt. Sie wurde von vielen Moslems auf offener Straße vergewaltigt. Ich habe es von weitem selbst mit eigenen Augen gesehen. Die Moslems haben mit Ziegeln geworfen, die meisten Christen sind geflohen, das Mädchen wurde vergewaltigt.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? Möchten Sie noch etwas angeben?

Antwort: Nein, das ist alles.

Frage: Machen Sie konkrete Zeitangaben zu dem Vorfall!

Antwort: Es war im August 2008, genauen Tag kann ich nicht sagen.

Frage: Anfang, Mitte oder Ende August 2008?

Antwort: In der Hälfte, also Mitte August 2008.

Frage: Was haben Sie nach dem Vorfall gemacht?

Antwort: Mein Bruder und meine Mutter haben das gesehen, sind Richtung nach Hause gegangen, mein Bruder ist ins Wasser gefallen, in der Nähe der Kirche war ein kleiner Bach, hat sich ein bisschen wehgetan, sonst nichts.

Frage: Das heißt, Sie sind dann zu dritt nach Hause gegangen?

Antwort: Nein. Ich habe mit meinem Onkel telefoniert, dem Bruder meiner Mutter. Er ist gekommen, wir sind ins Spital gefahren, sie haben mich am Kopf verarztet und wir sind nach Hause gefahren.

Frage: Was war weiter?

Antwort: Das war¿s . Ich habe mich um meine Ausreise gekümmert."

Aber auch dieses Fluchtvorbringen sollte im Laufe des Verfahrens abgeändert bzw. relativiert werden; in einer Stellungnahme an das Bundesasylamt vom 20.06.2011 führte er aus: "Im Juli 2008 war ich dabei, als eine islamische Gruppierung in Babgura bei Nahhamdi eine Kirche attackiert hat. Dabei haben die Islamisten eine Frau entführt. Weiters haben sie die Kirche mit Steinen beworfen und versucht Feuer zu legen. Ich war mit anderen Menschen meiner Glaubensgemeinschaft in der Kirche, um diese zu verteidigen. Wir haben etwa 4 bis 5 Stunden ausgeharrt. Im Rahmen der Verteidigung wurde ich verletzt und habe schließlich geblutet. Wir sind daraufhin zur Polizei gegangen und haben alles gemeldet. Die Polizei hat die Täter aber freigelassen bzw. nicht weiter verfolgt und stattdessen uns Christen festgenommen. Ich musste zwei Tage in Haft verbringen. Dem örtlichen Bischof wurde gesagt. Wir würden freigelassen, falls er die Angelegenheit nicht weiter publik macht. Dieser hat zugestimmt und wir wurden daraufhin freigelassen. Ich kann über den ganzen Vorfall in etwa zwei Wochen eine Bestätigung vonseiten des Bischofs beibringen."

Die Darstellung unterscheidet sich vehement: Während die unterschiedlichen Daten (Juli bzw. August 2008) noch leicht erklärbar sein mögen, erscheint es doch wenig glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt von einer Vergewaltigung erzählt, in der schriftlichen Stellungnahme dann aber von dem Angriff auf eine Kirche und der dabei erfolgten Entführung einer Frau. Im Zentrum seiner Erzählung steht in der schriftlichen Stellungnahme die Verteidigung der Kirche gegen Übergriffe von Muslimen, welche die Kirche anzünden wollten. Darüber hinaus erwähnt er eine Inhaftierung, welche in den Einvernahmen zuvor niemals auch nur angesprochen worden war. Der Beschwerdeführer verwies auf die von ihm noch beizubringende Bestätigung des örtlichen Bischofs. Vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer in der Folge aber nur ein Schreiben des lokalen Geistlichen, in dem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer zur koptisch-orthodoxen Kirche gehört und regelmäßig die Messe besucht habe.

In der Beschwerde an den Asylgerichtshof erfährt die vorgebrachte Geschichte wieder eine leicht andere Wendung, wenn der Beschwerdeführer nunmehr angibt, dass ein enger Freund von ihm in der Nacht nach dem Vorfall festgenommen worden sei und seinen Namen genannt hatte, was zur Festnahme des Beschwerdeführers geführt hätte. Dagegen hatte er in den Einvernahmen noch von keinerlei Haft berichtet und in der vorhergegangenen schriftlichen Stellungnahme erklärt, dass er sich selbst an die Polizei gewandt und dann von dieser verhaftet worden sei.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur koptisch-orthodoxen Kirche im Laufe des Verfahrens vollkommen abgeändert wurden und dem Bundesasylamt hinsichtlich seiner Einschätzung zu folgen ist, dass diese nicht glaubwürdig seien. Es ist neben den Widersprüchen auch darauf zu verweisen, dass die Zeitspanne zwischen dem Vorfall um die behauptete Attacke auf die Kirche und die Vergewaltigung einer Christin im Sommer 2008 und der erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers ein Jahr später auch darauf hindeutet, dass - selbst wenn die Ereignisse in der einen oder anderen Form stattgefunden hätten - diese jedenfalls nicht fluchtauslösend gewesen wären und nicht die Voraussetzung einer wohlbegründeten Furcht erfüllen würden. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459 oder 19.10.2000, 98/20/0430).

Der Beschwerdeführer erklärte selbst in der öffentlichen mündlichen

Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014, dass die

behauptete religiöse Verfolgung nicht der tatsächliche Fluchtgrund

gewesen sei (Auszug aus der Niederschrift vom 14.05.2014; VR=

Vorsitzende Richterin, BF=Beschwerdeführer):

"VR: Können Sie mir nochmal erzählen, warum Sie aus Ägypten geflüchtet sind?

BF: Es gibt überall Probleme. Ich bin Christ, in meiner Stadt kann man nicht mit einem Kreuz um den Hals spazieren gehen, das ist unmöglich. Das ist aber nicht mein Problem, ich habe Probleme mit dem Militär. Wenn man in Ägypten eine höhere Schule abgeschlossen hat, muss man für 1 Jahr zum Militär. Ich habe keine höhere Schule abgeschlossen. Daher müsste ich für 3 Jahre zum Militär.

VR: Was ist das Problem dabei?

BF: Mein Vater war gestorben, meine Mutter wollte nicht, dass ich zum Militär gehe du hat mich zu meinem Onkel nach Europa geschickt. In Ägypten gab es Unruhen, Chaos und das Militär war mittendrin. Wenn ich nach Ägypten zurückgehen würde, würde ich mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, weil ich mich dem Militärdienst entzogen habe und dann müsste ich noch zum Militär.

VR: Sie haben in den früheren Einvernahmen andere Fluchtgründe genannt.

BF: Ich hatte Probleme mit dem palästinensischen Dolmetscher, ich verstand ihn nicht und erfuhr erst nachher, dass ich einen anderen Dolmetscher hätte beantragen können.

VR: Das heißt Sie haben Ägypten verlassen weil Sie vom Militärdienst weg wollten?

BF: Ja.

VR: Stimmt es, dass Sie eine Vergewaltigung einer Frau miterlebt haben?

BF: Ja, das stimmt. Ich habe das erlebt, aber das war nicht der Grund, warum ich geflüchtet bin.

[...]

VR: Können Sie nochmal sagen, wovor Sie Angst hätten, wenn Sie nach Ägypten zurückkehren müssten?

BF: Wenn ich nach Ägypten zurückgehen würde, würden sie mich sofort festnehmen.

VR: Können Sie mir nochmal erklären, warum es für Sie so ein großes Problem ist, zum Militär zu gehen?

BF: In Ägypten herrschte in den letzten Jahren Chaos, letztes Jahr sind viele Leute gestorben.

VR: Hätten Sie Angst, dass Ihnen etwas passiert, wenn Sie beim Militär sind?

BF: Mein Name ist XXXX, mein ganzer Name ist christlich. Jeder weiß sofort, dass ich Kopte bin. Und ich würde schlechter behandelt werden.

VR: Gibt es im Militär spezielle Probleme für Kopten?

BF: Alle die beim Militär etwas zu sagen haben, sind Moslems. Es gibt dort keine Christen. Es gibt keinen christlichen Präsidenten, keine christliche Polizeiführung, das gibt es in Ägypten alles nicht."

2.4. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußerte Fluchtgrund, die Furcht vor einer Einberufung in das ägyptische Militär, ist dagegen durchaus glaubhaft, insbesondere wenn man sich vor Augen führt, dass der Beschwerdeführer rund um seinen 17. Geburtstag, dh einige Monate, ehe er mit einer Einberufung rechnen musste, aus Ägypten flüchtete. Es ist auch durchaus glaubwürdig, dass innerhalb des Militärs eine Diskriminierung von koptischen Christen häufig vorkommt. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2010 hatte der Beschwerdeführer - obwohl er als Fluchtgrund noch seine Zeugenschaft bei der Vergewaltigung einer Christin angegeben hatte - auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Ägypten befürchten würde, geantwortet: "Ich müsste sofort zum Militär gehen und das wäre für mich nicht gut. Ich bin ausgereist und habe eine Aufschiebung bekommen, wenn ich jetzt zurückkehre müsste ich zum Militär gehen. Sonst habe ich keine Befürchtungen. Wenn ich abgeschoben werden sollte, werden sie mich in Ägypten fragen und so, aber wenn ich ein Heimreisezertifikat ausgestellt bekomme, habe ich keine Probleme, aber ich habe ja keinen Reisepass und so kann ich nicht nach Hause fahren. Sie werden mich nach den Gründen meiner Ausreise fragen und wo mein Pass ist."

Dieses Vorbringen ist durchaus glaubhaft und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat, um der dreijährigen Wehrpflicht in Ägypten zu entgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie oben dargelegt waren die verschiedenen Schilderungen einer behaupteten religiösen Verfolgung völlig widersprüchlich und konnten nicht glaubhaft gemacht werden bzw. erklärte der Beschwerdeführer selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nicht aus religiösen Gründen geflüchtet sei, sondern um seiner Einberufung zum Militärdienst zu entgehen. Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH 10.03.1994, 94/19/0257; dazu auch AsylGH 13.01.2009, E10 301.834-1/2008). Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).

Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Bestrafung zu rechnen hätte, da er Ägypten verlassen hatte, ehe er das wehrpflichtige Alter erreicht hatte. Generell hat der Verwaltungsgerichtshof aber in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung bestehe nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen einen im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111).

Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass jeder beim Militär sofort wüsste, dass er Kopte sei und dass er deswegen schlechter behandelt würde. Alle, die beim Militär etwas zu sagen hätten, wären Moslems. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Umfeld des Militärs und auch bei der Ableistung des Wehrdienstes zu Diskriminierungen gegenüber Kopten kommt, ist jedoch nicht erkennbar, dass diese eine erhebliche, die Intensität einer Verfolgung erreichende Benachteiligung darstellen würden (vgl. dazu AsylGH 07.10.2010, E6 253.783-0/2008).

Legt man diese Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann und die keine zielgerichtet gegen die koptische Gruppe gerichtete Maßnahme darstellt, sondern Angehörige der Mehrheitsreligion ebenfalls trifft.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.

3.4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Ägypten befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Er gab selbst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2010 an, dass er seit seinem 12. Lebensjahr gearbeitet hätte. Er habe bei seinem Vater schon als Kind gelernt als Motorradmechaniker zu arbeiten, daneben hätte er die Schule besucht, konkret sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und dann drei Jahre die Handelsakademie. In Wien hatte er nach seiner Ankunft in einer Druckerei gearbeitet und Flugzettel verteilt. Der Beschwerdeführer könnte daher verschiedenste Tätigkeiten durchführen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk, da dort seine Mutter und sein Bruder, zu denen er noch immer regelmäßigen Kontakt hat, leben. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ist davon auszugehen, dass in Ägypten Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft Diskriminierung ausgesetzt sind, doch kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten sich Maßnahmen ausgesetzt sähen, welche die Schwelle des Art. 3EMRK erreichen würden. So kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Diskriminierung ein Ausmaß erreichen würde, welches die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers gefährden würde.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.5. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Das Bundesasylamt hat zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung berechtigterweise keinen Anlass gesehen, von einer Ausweisung abzusehen. Von der erkennenden Richterin sind aber nunmehr die zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen für die etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu prüfen.

Im konkreten Fall kann aber eine Prüfung unterbleiben, ob durch eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erwarten wäre. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit etwa 5 Jahren in Österreich aufhältig ist, Verwandte in Österreich hat und auch gezeigt hat, dass er sich am Arbeitsmarkt integrieren möchte. Der Beschwerdeführer spricht zudem so gut Deutsch, dass die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch abgehalten werden konnte. Es wäre daher nicht unwahrscheinlich, dass das Ergebnis einer derartigen Prüfung die Feststellung wäre, dass seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert.

Die Rückkehrentscheidung ist aber alleine schon aufgrund der Eheschließung mit einer EU-Bürgerin, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, auf Dauer für unzulässig zu erklären. § 54 Abs. 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind zum Aufenthalt berechtigt sind. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL 2004/38/EG berufen kann, stellte der EuGH im Urteil vom 25.07.2008, Metock, C-127/08, fest, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen der RL 2004/38/EG berufen zu können. Vielmehr kann sich dieser Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist. Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19.12.2008, Sahin, C-551/07, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die RL 2004/38/EG berufen kann, dahingehend, dass die RL 2004/38/EG auch jene Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

In Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Za der Richtlinie 2004/38/EG werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Freizügigkeit eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu beschränken. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In der Rechtsprechung des EuGH wird der Heranziehung der Ordre-public-Klauseln als Grundlage einer den Aufenthalt beschränkenden Maßnahme klare Grenzen gesetzt. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, setzt jedenfalls voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Hinweis Urteil EuGH 27.10.1977, Rs 30/77, Fall Boucherau).

Der Beschwerdeführer ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die durch ihre Wohnsitznahme und Arbeitsaufnahme in Österreich ihr aus der RL 2004/38/EG erfließendes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Die Ehefrau verfügt in Österreich über eine Beschäftigung und eine "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" und erfüllt somit die Voraussetzungen des Art. 7 der RL 2004/38/EG. Der Beschwerdeführer ist somit ein Familienangehöriger iSd Art 2 Z 2 der RL 2004/38/EG und es kommt ihm grundsätzlich - genauso wie seiner Ehegattin als Unionsbürgerin - das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Eine Rückkehrentscheidung kann daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG bzw. § 55 Abs. 3 NAG iVm § 66 FPG erfolgen. Dies setzt entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.01.2007, 2006/21/0330) jedenfalls voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine solche ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, im Gegenteil ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Es ist jedenfalls keine hinreichende schwere Gefährdung zu erkennen, welche die Grundinteressen der Gesellschaft im Sinne des Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG berührt (vgl. dazu etwa auch AsylGH 12.10.2010, E6 204.889 oder AsylGH 07.11.2011, E14 307.544-1/2009).

Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass im vorliegenden Fall von einer Aufenthaltsehe gem. § 30 NAG ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer lebt mit der Ehegattin zusammen, hat kürzlich bei ihrer Arbeitsstelle zu arbeiten begonnen und gibt an, von ihr Deutsch zu lernen. Seine Schilderungen bezüglich seiner Ehe erscheinen glaubwürdig.

Da dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Unionsbürgerin somit ein Aufenthaltsrecht zukommt, ist die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Es fehlt nämlich an einer Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nämlich an dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes ist daher stattzugeben, die erstinstanzliche Rückkehrentscheidung zu beheben und die Rückkehrentscheidung spruchgemäß auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (insb. auf VwGH 10.03.1994, 94/19/0257; VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831; VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326; VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072; VwGH 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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