W223 1414754-2•BVwG W223 1414754-2
W223 1414754-2Federal Administrative CourtMay 20, 2014
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Fz. 13 11.509-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte auf dem Luftwege am 19.09.2008 ohne das erforderliche Visum nach Österreich und stellte unter Vorlage seines Auslandsreisepasses und seines Führerscheins sogleich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.09.2008 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstmals einvernommen, wobei er angab, dass er von XXXX nach XXXX geflogen sei und von dort nach Wien. Tschetschenien habe er aus Sicherheitsgründen verlassen müssen. Er sei vor neun Jahren von zwei Männern angegriffen worden, wobei einer der beiden ums Leben gekommen sei. Dies sei passiert, als er ein Feld bewacht habe, er sei mit einem Gewehr bewaffnet gewesen. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen sei der Verstorbene infolge von Drogenkonsum gestorben, was dessen Angehörige jedoch nicht geglaubt und ihm dessen Tod angelastet haben, sodass er seither auf der Flucht vor diesen sei, da sie Blutrache geschworen haben und ihn töten haben wollen.
Im Zuge der Einvernahme im Zulassungsverfahren durch die Erstaufnahmestelle am Flughafen Wien Schwechat am 29.09.2008 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters auf Russisch zusammengefasst vor, gesund zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei im Mai 1999 mit seinem Freund zur Arbeit in den Bezirk XXXX in Tschetschenien in die Sowchose Nr. 6 gefahren, wo sie im Geschäft die besagten Leute getroffen haben und welche von ihnen kategorisch verlangt haben, dass sie deren Rechnung für Wodka bezahlen sollen, weshalb es einen Konflikt gegeben habe, sie seien aber auseinander gegangen. Nachmittags sei sein Freund nach Hause nach XXXX gefahren und er sei allein in der Sowchose geblieben. Abends seien diese Leute in der Wohnung erschienen, sie seien betrunken und zusätzlich von einer Dosis Rauschgift beeinflusst gewesen. Als sie sich geweigert hätten wegzugehen, habe er eine Waffe, welche er zu Hause gehabt habe, geladen, um sie zu beeindrucken. Die beiden hätten jedoch ebenso Waffen gehabt, einer ein Messer und der andere eine Pistole, welche sie in den Hosentaschen gehalten haben. In seiner Waffe habe sich noch eine Platzpatrone befunden. Jedoch seien, als alles beendet gewesen sei, drei Geschoße darinnen geblieben. Es habe bei ihm ein einläufiges Jagdgewehr gegeben. Die beiden seien auf ihn zugegangen und er sei vom Gang zurückgetreten und von dort in einen Saal, von wo aus man nur mehr in den Schlafraum gelangen habe können, wo es sehr eng gewesen sei. Er habe sie gewarnt, dass er schießen würde, wenn sie wiederkämen. Einer sei zurückgekehrt und sie hätten ihn wieder angegriffen. Darauf sei ein Schuss gefallen. Mit demjenigen, welcher die Waffe gehalten habe, habe er zu raufen begonnen. Es sei ihm gelungen, sich loszureißen und auf die Straße hinauszulaufen. Die Nachbarn seien zusammengelaufen, einer hätte ihn in ein Auto gesetzt und ihn nach Hause nach XXXX gebracht. Die Miliz sei zum Vorfallsort gerufen worden, diese Person sei nach einer halben Stunde verstorben und zwar auf Grund einer Überdosis von Rauschgift, wie die spätere Untersuchung ergeben habe. Aber es seien trotzdem zwei Hülsen am Boden gelegen - nicht am Boden- sondern Kratzer am Bein, d.h. die Beine des Opfers seien von den Geschosshülsen zerkratzt gewesen, ein Bein sei getroffen gewesen. In der Hülse der Patrone sei hinten das Pulver und vorne die kleinen Kugeln. Durch zwei dieser Geschosse sei der Drogensüchtige an einem Bein getroffen worden. Auf Nachfrage wurde erklärt, dass es sich dabei offenbar um zwei Körner aus einer Schrotladung gehandelt haben müsse.
Er sei zur Miliz gerufen worden, wo er eine Aussage gemacht habe. Er sei nicht einmal festgenommen worden und es sei als Selbstverteidigung anerkannt worden, auch weil die beiden Schrotkugeln keine tödlichen Verletzungen hervorrufen haben können. Die Leute des Opfers hätten dies jedoch als nicht relevant erachtet und gesagt, dass er eine Waffe auf das Opfer gerichtet habe. Der zweite der beiden Männer, welcher 23 Jahre im Gefängnis gewesen sei, habe es als Ehrensache betrachtet, ihn zu töten. Die Verwandten des Verstorbenen seien nun in die Exekutive, in das Militär, eingetreten, die Bezeichnung wisse er nicht genau. Es habe sich ergeben, dass ein entfernter Verwandter seiner Mutter auch dort beschäftigt sei und haben sie durch diesen erfahren, dass der zweite Mann ihn aufsuchen würde. Normalerweise würde man dann verschwinden. Wo immer er sein würde, würden die Daten aus Tschetschenien aufscheinen und sie würden ihn überall finden. In den letzten Jahren habe er andauernd seinen Aufenthaltsort gewechselt und sein Vater habe ihm geraten, wegzufahren.
Über weitere Befragung gab er an, er sei im Dorf XXXX geboren, und als Wohnanschrift gab er den Rayon XXXX im Dorf XXXX an, aufgewachsen sei er im Gebiet XXXX. Mit eineinhalb Jahren sei er dorthin nach XXXX gekommen, sei dort zur Schule gegangen und habe gelernt, im Jahr 1990 seien seine Eltern nach XXXX zurückgesiedelt, er selbst sei ein halbes Jahr später, im Alter von etwa 20 Jahren dorthin übersiedelt und er habe dort insgesamt zirka fünf Jahre in einem Betrieb daneben als Wachmann bis zum Beginn des ersten Krieges gearbeitet. Nach Beginn des ersten Tschetschenienkrieges sei er Binnenflüchtling gewesen und sei wieder ein halbes Jahr in XXXX gewesen und dann wieder zurückgekehrt und habe bis zu dem Vorfall mit den Drogensüchtigen immer in XXXX gelebt. Auf Nachfrage erklärte er, ein Stück Land in der Größe von 100 ha gepachtet gehabt zu haben, fünf bis sechs Kilometer von der einer Sowchose entfernt. Als die Miliz es ihm erlaubt habe, sei er sofort nach XXXX gefahren, wo er ein halbes Jahr bis zum Beginn des zweiten Krieges gelebt habe, dann sei er für drei, vier Monate nach Tschetschenien zurückgekehrt. Als die russischen Truppen gekommen und die Blockade seines Dorfes aufgehoben hätten, sei er wieder nach XXXX zurückgekehrt. Er habe sich in der Folge in XXXX und XXXX aufgehalten. Wegen der Registrierung sei er nicht ständig in XXXX geblieben, diese hätte einen ständigen Aufenthalt nicht erlaubt bzw. wären die Daten seiner Registrierung in XXXX nach Tschetschenien geschickt worden. In XXXX habe er zwei Brüder, welche ihn mit allem nötigen versorgt hätten. Diese hießen XXXX und XXXX und leben im Dorf XXXX in ihrem Landwirtschaftsbetrieb mit 900 Hektar, sie seien seit 1973 die Eigentümer.
Zum Vorhalt, dass er nach dem Eintrag im Reisepass am 06.10.2005 geheiratet und am 16.01.2008 wieder geschieden worden sei, gab er an, er habe mit seiner Ehefrau XXXX auch bei seinen Brüdern in XXXX gelebt, diese sei dort auch registriert gewesen. Derzeit sei er mit XXXX verheiratet, seit 1996 sei er mit dieser Frau verheiratet, nur moslemisch. Er habe mit seiner Frau XXXX eine Tochter und einen Sohn und mit XXXX eine Tochter. Zuletzt habe er sich ca. drei Monate bis 13.09. dieses Jahres in XXXX aufgehalten. Seine geschiedene Frau habe in Polen einen Tschetschenen geheiratet. Seine nunmehrige Ehefrau lebe mit den beiden Kindern registriert in Tschetschenien, er habe sie zu den Brüdern nach XXXX geschickt. Auf die Frage, was sich an seiner Situation nun zugespitzt habe, brachte er vor, die beiden Männer, wovon einer ums Leben gekommen sei, seien Brüder gewesen, und sein jüngerer Bruder diene beim Militär und auch andere Verwandte. Es sei ihm über einen Verwandten seiner Mutter bekannt geworden, dass sie ihn aufsuchen wollten. Dieser habe dies seinem Vater mitgeteilt, um ihn zu warnen. Der Name des Kriminellen sei XXXX, sein Spitzname sei "MOGLIA (Grab)".
Zwei seiner Brüder würden in XXXX leben, sein Bruder XXXX lebe in Wien, drei Schwestern seien in Tschetschenien verheiratet, zwei würden in Österreich leben. Nach den Problemen seines Bruders befragt, verwies er an diesen. Auf den konkreten Vorhalt, dass dieser angegeben habe, er habe einen Bruder namens ISA und zwei Schwestern, antwortete er, man müsse diesen fragen. Sein Bruder habe Anwälte bestellt und sei dauernd zum Leiter der Administration gefahren usw.. Er selbst habe nicht am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen, auch nicht seine Brüder. Es sei ein Neffe, XXXX, mitgenommen worden, an die näheren Umstände erinnere er sich nicht. Im Fall der Rückkehr würde er getötet werden. Sein Bruder XXXX sei 1993 bei einer Operation in GROSNY verstorben, die Mutter sei vor einem Jahr im September verstorben.
Nach der Zulassung zum Asylverfahren wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 11.11.2008 einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vorbrachte, es drohe ihm in seiner Heimat von diesem XXXX Gefahr. Auf den Vorhalt, dass dieser im Rahmen der Blutrache auch seine beiden in der Heimat verbliebenen Brüder angreifen könne, räumte er ein, dass dies so sein könne, aber hauptsächlich wolle dieser ihn haben. Er habe erfolglos versucht, sich in XXXX registrieren zu lassen. Er habe sich auch nicht registrieren lassen wollen, weil dann alle Daten nach Tschetschenien weitergegeben würden. Sein Bruder XXXX habe sich seines Wissens in XXXX nie abgemeldet. Im Fall der Rückkehr befürchte er getötet zu werden, im schlechteren Fall Folter. In Österreich leben sein Bruder XXXX mit seiner Familie und zwei Schwestern und deren Kinder. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wollte er zunächst keine Stellungnahme abgeben. Nach dem Vorhalt darüber, dass von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens bzw. der Möglichkeit, sich weiter zu verstecken, ausgegangen werde, brachte er vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich registrieren zu lassen, weil der Bruder von XXXX und dessen Neffe in der Exekutive arbeiten würden. Er werde nicht zurückkehren. Wegen einer Tuberkulose sei er 1986 oder 1987 16 Monate im Gebiet XXXX im Krankenhaus und 2 Monate in einem Sanatorium gewesen.
Am selben Tag wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX auf Russisch zum Verfahren des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Er gab an, sie seien fünf Brüder gewesen, der älteste sei bereits verstorben, sein jüngerer Bruder sei der Antragsteller. Dieser sei bis 1999 bei den Eltern wohnhaft gewesen, welche 1990 in Pension gegangen seien und nach XXXX gefahren seien. Danach bis 2003 habe der Antragsteller im Dorf XXXX gelebt, wo ein Unglück mit einem Drogensüchtigen geschehen sei. Sie seien bei ihm eingedrungen und haben ihn mit einem Messer bedroht. Der Antragsteller habe ihn mit einem Gewehr erschrecken wollen, die Leute vom Wassermelonenfeld würden leere Patronen verwenden um die Raben abzuschrecken und solche Patronen würden übrig bleiben. Der Bruder habe diese Person verletzt. Die Ärzte haben gesagt, dass es keine schwere Verletzung gewesen sei und dieser an einer Überdosis von Drogen gestorben sei. Auf die Frage, aus welchem Grund der Antragsteller dann nach XXXX übersiedelt sei, gab er an, wenn ein Mensch sterbe, dann werde die Blutrache erklärt. Der Bruder habe von 1999 bis zur Ausreise des Zeugen 2003 ständig in XXXX gelebt. Auf die Frage, wieso er selbst anlässlich seiner Antragstellung keine Angaben über den nunmehrigen Antragsteller gemacht habe, gab er an, die übrigen Brüder nicht angegeben zu haben, damit diese keine Schwierigkeiten haben. Dies sei kein Verbrechen. Der Antragsteller habe sich zuletzt alle 3 Monate in XXXX registrieren lassen müssen. Er habe jedes Mal Probleme dabei mit der Miliz gehabt. Jeder, der aus Tschetschenien komme, habe damit Probleme. Mit seiner kurzfristig ausgestellten Registrierung habe er legal in XXXX arbeiten können, er habe mit ihnen dort gelebt und gearbeitet. Dort sei dies seine private Landwirtschaft gewesen, in anderen Bezirken oder anderen Betrieben habe der Antragsteller ohne Registrierung nicht arbeiten können. Er habe seinen Anteil an seine beiden älteren Brüder verkauft, weil er habe weggehen müssen.
Am 29.01.2010 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Auf die Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen, führten sie aus, sie würden getötet werden. Bei seinem Sohn sei Hepatitis A festgestellt worden, Untersuchungen seien geplant. Der Antragsteller selbst leide an Kopfschmerzen, ansonsten sei er gesund. Alle Familienmitglieder hätten Kopfschmerzen. Er sei Mitglied der Vereinigung "NEUES LAND" von der CARITAS, wo man mit Österreichern bekannt gemacht werde, der Sohn habe einen Freund, aber es gebe im nunmehrigen Wohnort keinen Deutschkurs, er versuche selbst Deutsch zu lernen, dies sei aber schwierig. Er wolle dass sein Sohn Offizier in der österreichischen Armee werde, die Tochter wolle Ärztin werden. Er selbst wolle gerne Arbeit finden. Er ersuchte von der Übersetzung der Länderberichte betreffend die Rückkehrfragen abzusehen, weil die Familie ohnehin nicht zurückkehren werde. Er wolle nicht zurückkehren, weil man ihn töten würde, aber auch den Tötenden würde man töten, weil bei ihnen die Blutrache gelten würde, alles würde mit seinem Tod nicht beendet sein. Normalerweise ende das mit dem Ende der ganzen Sippe, weshalb sie das vermeiden und nicht zurückkehren wollten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 08 08.837-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass seine Identität feststehe und er seine Kindheit in XXXX verbracht habe, dann ab 1990 in XXXX und ab 1999 wieder ständig in XXXX bei seinen Brüdern gelebt habe, welche dort einen landwirtschaftlichen Betrieb besäßen. Sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig, weil er den Ort des Vorfalles, bei welchem ein Drogensüchtiger gestorben sei, anlässlich der Einvernahme gegenüber seinen Angaben bei der Ersteinvernahme verlegt habe, nämlich vom Feld in Wohnräumlichkeiten. Auch sei der geschilderte Vorfall unwahrscheinlich, weil nicht vorstellbar sei, dass zwei durch Alkohol und Drogen schwer beeinträchtigte Männer ihre Waffen so zurückhaltend einsetzen würden. Abgesehen davon stelle sich die Frage, wie er die Waffen in den Hosentaschen als Messer und Pistole habe erkennen können. Auch seien die Schilderungen über die verwendete Munition in seinem Gewehr schwer verständlich gewesen, was verwunderlich sei, weil er den Eindruck vermittelt habe, sich mit Jagdwaffen auszukennen. Zunächst habe er erklärt, Platzpatronen haben sich im Gewehr befunden, anschließend, dass trotzdem zwei Hülsen am Boden gelegen seien und er dies gleich abgeändert habe, indem er gemeint habe, nicht am Boden, sondern Kratzer am Bein. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass die Beine des Opfers mit Geschoßhülsen zerkratzt worden seien. In weiterer Folge habe er als Erklärung angegeben, der Drogensüchtige sei von zwei Körnern aus einer Schrotladung ins Bein getroffen worden. Letztlich könne jedoch dahingestellt bleiben, ob es 1999 tatsächlich zu dem besagten Vorfall gekommen sei, weil dem Beschwerdeführer jedenfalls gegenwärtig keine Verfolgung in der Heimat drohe, da er sich nach seinen Angaben nach diesem Vorfall nach XXXX zu seinen Brüdern begeben habe und sich zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges wieder nach Tschetschenien zu seinen Eltern nach XXXX begeben habe und nach drei, vier Monaten nach Aufhebung der Blockade sich wieder nach XXXX begeben habe, er jedoch keine Angaben über eine befürchtete Verfolgung durch den Bruder des Verstorbenen gemacht habe. Bei der Einvernahme am 29.09.2008 habe er bezüglich seines Aufenthaltsortes von 1999 bis zur Ausreise angegeben, sich abwechselnd in XXXX und XXXX aufgehalten zu haben und dies damit begründet, dass die erforderliche Registrierung einen ständigen Aufenthalt im Gebiet von XXXX (XXXX) nicht erlaubt habe. Diese Angaben stünden jedoch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders XXXX bei dessen Befragung am 11.11.2008, wonach er ständig bei seinen Brüdern in XXXX gelebt habe. Dabei habe dieser auch angegeben, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor Blutrache von Tschetschenen nach XXXX übersiedelt sei. Nach den Angaben seines Bruders habe der Beschwerdeführer dort ständig Probleme wegen der letztlich alle drei Monate zu erneuernden Registrierung gehabt.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass sein Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und er selbst dann über eine zumutbare Rückzugsmöglichkeit auf dem Landgut seiner Brüder im Gebiet von XXXX verfüge, da er immerhin schon seit 1999 dort unbehelligt gelebt habe. Da auch keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, lägen die Voraussetzungen im Familienverfahren nicht vor.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage habe glaubhaft machen können und dass sich aus seinen Angaben und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine exzeptionellen Umstände ergeben hätten, welche die Außerlandesschaffung in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchteil III. wurde - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - festgehalten, dass er mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern in Österreich lebe. Soweit seine Familie ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, liege kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK vor. In Bezug auf seine sonstigen Verwandten in Österreich liege in Anbetracht der Umstände (kein gemeinsamer Haushalt oder gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder finanzielle Abhängigkeit) kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er sich seit September 2008 nach illegaler Einreise in Österreich aufhalte und könne daraus noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden, zumal sich der bisherige Aufenthalt aus einem Asylantrag ergebe und ihm habe klar sein müssen, dass dieser im Fall der Ablehnung des Antrages nur ein vorübergehender sein werde. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und gehe keiner Beschäftigung nach, spreche nur ganz wenig Deutsch, besondere soziale Kontakte seien nicht hervorgekommen. Nach einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, worin er sich gegen die Beweiswürdigung wandte. Es sei seine Aufgabe gewesen, die gepachteten Felder mit einer Flinte zu bewachen, welche mit Papier gestopften Patronen geladen gewesen sei. Er habe nicht ausdrücken wollen, dass der Vorfall im Freien auf den Feldern stattgefunden habe. Es sei reine Spekulation, dass von Alkohol und Drogen beeinträchtigte Personen mit gezogenen Waffen auf den Beschwerdeführer losgegangen seien. Die Waffen in den Hosentaschen seien an den Griffen erkennbar gewesen. Hinsichtlich der Patrone sei es für den Beschwerdeführer schwierig gewesen, zu erklären, welche es gewesen sei, da er zum Verscheuchen der Vögel keine normalen Schrotpatronen verwendet habe, sondern die Schrotladung aus der Patrone entfernt worden sei und nur die Metallhülse mit Papier verwendet worden sei, daher auch die Beschreibung als Platzpatrone. Zu den Ausführungen der Behörde, dass eine Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, werde angemerkt, dass er damit gerechnet habe, getötet zu werden, allerdings sei für ihn die Pflicht gegenüber seinen Eltern wichtiger gewesen. Bezüglich der Registrierung habe der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls angegeben, dass dieser bei der Registrierung immer wieder Probleme gehabt habe bzw. deute dessen Antwort darauf hin, dass er zuletzt keine mehr besessen habe. Bezüglich der Angaben seines Bruders über den Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 1999 in XXXX wurde vorgebracht, dass dieser auf entsprechenden Vorhalt auch angeben hätte können, dass sich der Beschwerdeführer monateweise immer wieder in XXXX aufgehalten habe und es wurde die erneute Befragung seines Bruders XXXX als Zeuge beantragt. Zwar richte sich die Blutrache nach der tschetschenischen Tradition normalerweise nicht gegen Frauen und Kinder, jedoch befürchte seine Lebensgefährtin trotzdem, dass sich die Familie des 1999 Verstorbenen an den Kindern des Beschwerdeführers rächen würde. Der Umstand, dass er in den letzten 9 Jahren nicht Opfer der Blutrache geworden sei, lasse keineswegs die Schlussfolgerung zu, dass es nicht glaubhaft sei, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen sein Herkunftsland verlassen habe müssen. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar geschildert habe, würden zwischenzeitig der jüngere Bruder und der Neffe des 1999 Verstorbenen bei der tschetschenischen Exekutive arbeiten und haben deswegen bessere Möglichkeiten, sich an dem Beschwerdeführer zu rächen als noch vor einigen Jahren. Auch habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass sich die Kadyrov-Leute überall leicht registrieren lassen können und auch Zugriff auf die Daten von Personen in der ganzen russischen Föderation haben. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen erscheine dies keineswegs unplausibel. Da zwischenzeitlich mehrere Mitglieder der Familie, welche dem Beschwerdeführer Blutrache erklärt habe, bei den staatlichen tschetschenischen Strukturen arbeiten und er eine konkrete Warnung erhalten habe, könne nicht zulässigerweise davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, da seine Gegner in staatlichen Strukturen arbeiten. Als Mitglieder der Exekutive sei es den Kadyrovzy einfach möglich, dem Beschwerdeführer fälschlicherweise ein strafrechtliches Delikt zu unterstellen. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Länderberichte zur Russischen Föderation habe die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz daher nicht abweisen dürfen bzw. ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei wegen Verletzung von Art. 3 EMRK rechtswidrig.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.05.2012 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand: Februar 2012) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen bis längstens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein. Während das Bundesasylamt sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigte und auch keine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen erstattete, erschienen der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und sein Bruder XXXX MADAEV/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person (als Zeuge) zur Verhandlung.
Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung, eine Deutschkursbestätigung, Schulbesuchsbestätigungen für die Kinder und zwei Empfehlungsschreiben für die Familie vor, weiters Artikel betreffend die Blutrache in Tschetschenien. Schließlich wurde von den Beschwerdeführern im Rahmen der Verhandlung die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.
Über Befragung des Vorsitzenden Richters gab der Zeuge an, ab der Geburt bis 1971 in XXXX in Tschetschenien gelebt zu haben, dann sei er nach XXXX in das Dorf XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Dezember 2003 gelebt habe. Manchmal sei er auch für Wochen oder maximal zwei Monate in Tschetschenien gewesen. In XXXX sei er unbefristet gemeldet gewesen. Er habe dort eine eigene Landwirtschaft besessen und Ackerbau und Viehzucht betrieben. Der Beschwerdeführer habe bis 1999 bei den Eltern in Tschetschenien gelebt und zwar in XXXX. Nach einem Vorfall im Mai 1999 sei er zu ihm nach XXXX gezogen und habe bis zur Ausreise im Jahr 2008 dort gelebt, er selbst sei damals aber schon in Österreich gewesen. Nach dem Beginn des zweiten Krieges sei sein Bruder zu den Eltern zurückgekehrt und Anfang 2000 sei er wieder zurück nach XXXX gekommen, er glaube, dieser sei zwei bis drei Monate in Tschetschenien gewesen. Manchmal sei der Beschwerdeführer auch bei Freunden und Verwandten in XXXX gewesen. Dies sei unterschiedlich lang gewesen, er glaube, dass er nur ein bis zwei Wochen dort gewesen sei, vielleicht auch länger. Es sei sehr schwierig gewesen, sich in XXXX anmelden zu lassen, aber er selbst habe den Beschwerdeführer einmal für drei Monate angemeldet. Er sei nur einmal für drei Monate angemeldet gewesen, er habe das verlängern sollen, aber es habe immer wieder Schwierigkeiten gegeben und man habe Geld zahlen müssen. Außer diesen Problemen hätte sein Bruder keine Probleme in XXXX gehabt. Sie hätten immer in Angst gelebt, wenn ein Auto gekommen sei. Es würden nach wie vor zwei Brüder in XXXX leben. Diese haben, soweit er wisse, bislang noch keine Probleme und würden nach wie vor die erwähnte Landwirtschaft betreiben. Seinen Bruder in Österreich besuche er manchmal, wenn die Kinder Ferien haben, würden sie zu ihnen kommen. Tatsächlich seien sie über Skype immer in Verbindung und telefonieren auch. Ein bis zweimal monatlich besuchen sie einander. Manchmal, wenn sie zu ihrer Schwester nach Linz fahren, besuchen sie auch diese. Er benötige die Hilfe seines Bruders nicht, aber dieser brauche seine psychische Unterstützung, dieser sei der jüngste Bruder. Befragt, ob er noch ein Vorbringen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers erstatten wolle, brachte er vor, er wolle noch 5 Minuten über diesen Vorfall etwas sagen. Er sei nicht dabei gewesen, er sei in XXXX gewesen. Sein Bruder habe ihm davon erzählt und danach sei er bei Verwandten in Tschetschenien gewesen. Er wolle sagen, dass sein Bruder, wenn dieser Vorfall nicht gewesen wäre, als jüngster Sohn bei den Eltern in Tschetschenien bleiben würde, wie es Sitte sei. Sie haben sich immer große Sorgen um ihn gemacht und deswegen sei dieser ausgereist. Er habe ein eigenes Haus und eine Landwirtschaft besessen und keine wirtschaftlichen Gründe für eine Ausreise. Heute werde über das zukünftige Leben seines Bruders entschieden, er bat, dass man seinen Bruder für sich selbst sprechen lasse und dies auch detailliert protokolliere. Falls es Verständigungsprobleme gebe, könne man jederzeit ihn oder seinen Bruder fragen.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer einvernommen, dieser hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und führte aus, dass einiges falsch übersetzt worden sei und er beschuldige nicht den Dolmetscher, weil dieser schlecht Russisch gesprochen habe. Dieser habe auch für seinen Bruder gedolmetscht und habe vieles nicht verstanden und er habe einmal etwas zeichnen müssen. Befragt, ob er etwas Konkretes, das nicht richtig übersetzt worden sei, nennen könne, brachte er vor, er werde darauf im Zuge der Befragung eingehen. Er sei Tschetschene und Moslem und in XXXX in Tschetschenien geboren. Im Alter von einem Jahr seien sie nach XXXX und zwar in das Dorf XXXX gezogen und dort sei er bis zum Jahr 1990 gewesen. Dann seien sie zurück nach Tschetschenien nach XXXX gezogen, wo er bis zum Frühling 1999 gelebt habe und während des ersten Krieges habe er drei bis vier Monate wieder in XXXX verbracht, bis sich die Situation etwas beruhigt habe. Dann sei er im Frühling 1999 wieder nach XXXX. Nach Beginn des zweiten Krieges sei er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und sei Anfang 2000 wieder nach XXXX gefahren und dort bis zur Ausreise geblieben. In XXXX hätte er keine Propiska gehabt. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er ihn einmal angemeldet habe, er habe davon nichts gewusst, er selbst sei nicht beim Meldeamt gewesen. Befragt, ob er gar nicht versucht habe, eine Anmeldung in XXXX zu bekommen, antwortete er, nein, er habe es versucht. Sein Bruder XXXX habe das alles gemacht. Er sei auch in XXXX gewesen, dies sei nur 7 Kilometer entfernt gewesen, sei seien an der Grenze gewesen. Er habe sich überall aufgehalten innerhalb der 9 Jahre, er sei bei seinen Verwandten, Bekannten und Freunden gewesen. Immer bei seinen Brüdern zu leben sei unmöglich gewesen. Wenn man sich an einem Ort aufhalte, könne man leicht gefunden oder gefangen werden. Er habe 8 Jahre die Mittelschule besucht, aber keine weitere Ausbildung erhalten. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Arbeit bestritten, in letzter Zeit haben ihn seine Brüder unterstützt. Er habe auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Als er bei seinen Freunden und Bekannten gewesen sei, habe er auch dort gearbeitet. Er habe diverse Arbeiten gemacht. Offiziell habe er nirgends arbeiten können.
Politisch habe er sich nicht betätigt. Nahe Verwandte seien aktive Kämpfer gewesen, seine Cousins zweiten Grades seien getötet worden. Sein Bruder habe nicht gekämpft. Den tschetschenischen Widerstand habe er nur psychisch unterstützt. Aufgefordert, den Vorfall aus 1999 zu schildern, brachte er vor, dieser hätte sich im Mai 1999 im Bezirk SCHELKOVSKOI in einer Sowchose ereignet. Er sei in einem Geschäft gewesen. Es seien zwei betrunkene Brüder, welche auch unter Drogeneinfluss gestanden seien, gekommen und haben ihn aufgefordert, den Wodka zu bezahlen. Sie seien dort in Streit geraten, haben aber einander nicht geschlagen. Am Abend, als er zu Hause gewesen sei, wegen seiner Arbeit habe er dort in der Sowchose eine Wohnung gemietet, seien sie eingedrungen. Er habe ein Jagdgewehr zu Hause gehabt. Er habe diese Waffe verwendet, um Vögel zu erschrecken. Diese sei nicht mit Schrotkugeln, sondern mit Papier und Sprengstoff gefüllt gewesen. Es seien aber in der Waffe noch Schrotkugeln enthalten gewesen. Er habe sie beide gewarnt. Er sei in einem engen Vorzimmer gewesen, er sei zurückgetreten. Sie seien auf ihn losgegangen. Er habe dann geschossen. Später in der Verhandlung habe er erfahren, dass er einen der beiden am Fuß getroffen habe. Der ältere der beiden Brüder habe eine Pistole, der andere ein Messer gehabt, sie habe die Hand in der Tasche gehabt. Er wisse sicher, dass der jüngere Bruder, der das Messer bei sich habe, die Hand auch dort gehabt habe, wo das Messer gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt nicht davon gesprochen habe, dass es sich um zwei Brüder gehandelt habe, sondern nur davon, dass der ältere der beiden ein Schwerkrimineller gewesen sei, welcher schon 23 Jahre im Gefängnis gesessen sei, brachte er vor, dies sei so übersetzt worden, er habe immer vom älteren Bruder gesprochen, welcher die Blutrache ausgesprochen habe. Auf die Frage, welche Verletzungen diese Personen davongetragen haben, gab er an, er habe gehört, dass er seinen Fuß verletzt habe. Er habe das nicht gesehen, er habe das nur gehört. Dieser Mann sei an diesem Tag in der Nacht gestorben. Er sei nicht dort gewesen, er wisse nicht, ob sie ihn in ein Spital gebracht haben oder nur in die medizinische Station in der Sowchose. Es seien auch Polizeibeamte dort gewesen. Nach dem medizinischen Gutachten sei dieser wegen einer Überdosis Drogen gestorben. Eine Woche lang habe es Ermittlungen gegeben und danach nicht mehr. Es sei entschieden worden, dass er an seinem Tod unschuldig sei. Die Verletzung sei nicht lebensbedrohlich gewesen. Das medizinische Gutachten habe bewiesen, dass dieser an einer Überdosis von Drogen gestorben sei und zu ihm ins Haus eingedrungen sei. Das Strafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden, schriftliche Unterlagen habe er keine.
Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass der Vorfall passiert sei, als er ein Feld bewacht habe, heute habe er davon gesprochen, dass das bei ihm ihn der Wohnung passiert sei, führte er aus, er habe damals erzählt, was er dort in der Sowchose gemacht habe, dass er im Feld gearbeitet habe, aber dieser Vorfall sei nicht direkt am Feld passiert. Der älteste Bruder, welcher auch bei dem Vorfall mit gewesen sei, habe das nicht auf sich beruhen lassen. Sie haben mehrmals die älteren Männer zu ihm geschickt, um ihn zu überreden. Dies haben sie bis jetzt nicht erreicht. Es sei zur formellen Ausrufung der Blutrache gekommen, aber sie haben die Blutrache nicht angenommen. Auf den Vorhalt, wieso er über die Ausrufung der Blutrache und die Versöhnungsversuche beim Bundesasylamt nichts erzählt habe, gab er an, er sei darüber nicht befragt worden. Über Vorhalt der beisitzenden Richterin, dass das heiße, dass er diese wichtige Sache von sich alleine aus nicht vorgebracht habe, sondern gewartet habe, dass man ihn zu diesem Thema konkret befrage, brachte er vor, er habe damals vieles erzählt. Er habe gesagt, dass es unmöglich gewesen sei, dort weiter zu leben und sei er deswegen geflüchtet. Befragt, ob es dann in der Folge zu konkreten Bedrohungen seiner Person oder seiner Familie gekommen sei, gab er an, dass natürlich eine Bedrohung für sie bestehe. Auch sein Sohn wachse heran. Wenn er sich irgendwo in Russland aufhalte, werde er zu seinen Eltern irgendwann zurückkehren und deswegen haben ihn sein Vater und seine Brüder weggeschickt. Zum Vorhalt der besitzenden Richterin, dass ihn seine Eltern nun auch vermissen würden, gab er an, wenn er das entscheiden könne und wenn es für ihn möglich wäre, würde er schon heute zu seinen Eltern zurückkehren. Sie würden ihn leicht finden, wenn er sich irgendwo in Russland anmelden würde. Auf die Frage, ob er in XXXX irgendwelche konkreten Probleme mit der Familie des Getöteten gehabt habe, gab er an, sie seien nicht dort gewesen, sie seien nicht gekommen. Soweit er wisse, aber er könne das nicht behaupten. Aber es sei kein Problem für sie, sie könnten auch 700 Kilometer fahren. Probleme mit staatlichen Organen in der Russischen Föderation verneinte er. Als unmittelbaren Anlass für seine Ausreise gab er die Blutrache an.
Er habe im Jahr 2008 im Dorf, wo seine Schwester lebe, alle Unterlagen abgegeben, seine Schwester habe ihm dann ein Visum nach XXXX organisiert. Er sei nach XXXX geflogen und habe dort zwei Tage verbracht und dann Flugtickets gekauft. Bei der Zwischenlandung in Wien sei er ausgestiegen, der Flug sei bis XXXX gebucht gewesen. Zur Frage, warum er nicht mit seiner Frau und den Kinder gereist sei, gab er an, er habe nicht die finanzielle Möglichkeit gehabt, sie mitzunehmen und er habe nicht gewusst, was ihn in XXXX erwarte. Es sei ein fremdes Land für ihn gewesen, er habe nicht gewusst, dass es dort Tschetschenen gebe, aber er habe dort Tschetschenen getroffen. Er könne sich erinnern, dass Frau XXXX seine erste Frau sei, wann sie geheiratet haben wisse er nicht. An das Datum könne er sich nicht erinnern. In der Zwischenzeit sei er von ihr geschieden gewesen. Dies sei nach der Eheschließung mit der zweiten Frau gewesen. Er sei sich nicht sicher, er sei im Jahr 2003 oder 2005, dazwischen mit der zweiten Frau verheiratet. Er habe keinen direkten Kontakt, sondern sie schicke Fotos seiner Tochter übers Internet. Seine Tochter lebe jetzt in Polen, seine erste Frau habe er dann wieder geheiratet. Im Herkunftsstaat leben noch seine Brüder in XXXX, seine Mutter sei gestorben, sein Vater lebe in XXXX in Tschetschenien, seine drei Schwestern ebenfalls. Er selbst nehme keinen Kontakt mit ihnen auf, wenn seine Frau Kontakt mit ihnen aufnehme, rede er auch mit ihnen. Mit den Brüdern habe er nur selten Kontakt, er rede eher mit seinem Vater und ganz selten mit seinen Schwestern. Auf die Frage, ob er von seinen Verwandten irgendetwas gehört habe, was ihn persönlich betreffe, gab er an, er sei bis heute ein großes Problem für seine Verwandten. Auf die Frage, ob sein Vater oder seine Brüder irgendwie bedroht worden seien, gab er an, sie haben bis jetzt keinen getötet, aber er wisse nicht, was passieren könnte, wenn sie ihn nicht fänden. In Österreich befinde sich sein älterer Bruder XXXX und zwei Schwestern. Die ältere Schwester XXXX lebe in Wien, die jüngere sei in Oberösterreich daheim. Mit seinen Geschwistern in Österreich telefoniere er, wenn sie die Möglichkeit haben, kommen sie zu ihnen. XXXX besuche sie und ihre Schwestern. Befragt, ob er dauernd die Hilfe seines Bruders benötige, gab er an, das sei sein Bruder und er unterstütze ihn immer und er mache alles Mögliche für sie. Tschetschenen unterstützen einander, auch wenn sie keine Geschwister seien. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt und warte auf eine Entscheidung. Kurz nach seiner Ausreise habe es ein Projekt von der CARITAS mit der Bezeichnung "Neues Land" gegeben, es sei jedem Asylwerber eine Person, welche gut Deutsch spreche zur Verfügung gestellt. In seinem Fall sei dies eine Russin gewesen und daraus sei nichts geworden. Er habe auch einen Deutschkurs besucht und er habe noch um einen weiteren Deutschkurs angesucht, sie haben gesagt, dass es derzeit keine Möglichkeit gebe. Er spreche schon ein bisschen Deutsch. Aufgefordert, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern, gab er an, "Gewöhnlich ich viel schlafen, später spazieren und fertig". Bei irgendwelchen Vereinen sei er nicht tätig. Er habe einen österreichischen Nachbarn und einen Deutschen, welcher in Österreich lebe, von diesem stammen die Empfehlungsschreiben. Die Eltern vom XXXX haben das Schreiben auch unterschrieben. Er habe keine psychischen Probleme, sein einziges Problem seien Kopfschmerzen. Er sei untersucht worden, es sei nichts gefunden worden. Auf die Frage, was geschehe, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, brachte er vor, er habe keine Angst, dass er getötet würde, aber dass er gefoltert werde von der Familie des Getöteten. Abschließend brachte er vor, dass er nicht ausgereist wäre, wenn er zu Hause keine Probleme gehabt hätte. Seine Familie hätte ihn auch nicht ausreisen lassen, weil er der jüngste Sohn sei und seine Eltern hätte versorgen sollen.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers brachte vor, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten zu wollen und alles erzählt zu haben, was sie zu erzählen gehabt habe. Sie sei Tschetschenien und Moslemin und in XXXX in Tschetschenien geboren und habe dort gelebt. Aber in den Schulferien sei sie zu ihrem Mann nach XXXX gefahren. Als sie in XXXX bei ihrem Schwager gewesen sei, sei ihr Mann auch manchmal zu ihm gekommen, er habe nicht immer dort bleiben können. Sie habe ihren Mann im Jahr 1996 geheiratet und sie haben bis heute nicht standesamtlich geheiratet. Sie seien nach dem muslimischen Recht verheiratet gewesen, sie könne sich nicht erinnern, wann sie geschieden worden seien. Auf die Frage, seit wann sie wieder verheiratet seien, gab sie an, sie wisse es nicht, sie könne sich nicht erinnern. Sie habe 11 Jahre die Mittelschule besucht und keine weitere Ausbildung erhalten, sie sei Hausfrau. Sie selbst habe nicht gearbeitet, weil sie die meiste Zeit bei ihren Schwiegereltern gewesen sei. Ihre Schwiegermutter sei bettlägerig gewesen, die Verwandten haben sie unterstützt. Die Frage, ob nahe Verwandte Kämpfer gewesen seien, verneinte sie und gab an, sie habe keine Geschwister, nur Eltern. Sie habe Cousins, aber die haben nicht gekämpft. Sie sei das einzige Kind. Sie habe tschetschenische Kämpfer nicht unterstützt, sie habe ihre kranke Schwiegermutter und ihre kranke Mutter, welche einen Kopftumor gehabt habe, gepflegt. Sie selbst habe nie Problem mit staatlichen Behördenorganen oder Militärangehörigen gehabt, sie sei immer zu Hause gewesen. Sie habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt. Über die Probleme ihres Mannes habe sie nur gehört, da sie immer mit ihren Schwiegereltern gelebt und diese gepflegt habe. Sie sei nur manchmal zu ihrem Mann gefahren. Auf die Frage, ob sie selbst oder die Kinder in irgendeiner Weise bedroht worden seien, gab sie an, sie haben Angst gehabt, die Kinder hinauszulassen. Sie habe die Kinder in die Schule begleitet und sie abgeholt. Sie habe Angst, dass die anderen Kinder, welche mit ihnen spielen, mit ihnen etwas über Blutrache sprechen würden, und sie haben sie bedroht, dass sie sie umbringen würden. Ihre Eltern haben gesagt, wenn ihr etwas passieren würde, dann wären sie dafür verantwortlich. Auf die Frage, ob es irgendwelche konkreten Bedrohungen gegen sie und ihre Kinder gegeben habe, bejahte sie dies und gab an, sie haben sie bedroht, dass sie sich rächen würde. Auf den Vorhalt, dass dies höchst ungewöhnlich sei, weil sich die Blutrache gewöhnlich nicht gegen Kinder und Frauen richte, gab sie an, es sei bei ihnen nicht so. In Tschetschenien sei es nicht so wie in Österreich. Es würden mehrere von der Familie getötet. Sie meine, der Täter sei geflüchtet. Wenn ihr Sohn älter sei, wird der Sohn des Ermordeten ihren Sohn töten. Als unmittelbaren Anlass für die Ausreise gab sie an, sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder gehabt und sie habe die Kinder nicht spielen lassen können und habe sie immer in die Schule begleiten müssen. Sie haben sie nicht in Ruhe gelassen und haben sie immer wieder bedroht. Ihr Mann sei früher ausgereist, sie sei nachgekommen. Auf die Frage, wieso sie nicht gemeinsam ausgereist seien, gab sie an, es habe finanzielle Probleme gegeben. Ihre Eltern seien alt und sie würden nur eine Rente beziehen. Ihr Mann habe sich 2.000.- Dollar ausgeborgt und so sei er ausgereist. Sie haben deswegen nicht gemeinsam ausreisen können. Zur Frage, warum sie eigentlich nicht mit ihrem Mann nach XXXX gezogen sei, brachte sie vor, sie habe keine Wohnmöglichkeit dort gehabt und sie habe auch ihre Schwiegereltern die ganze Zeit betreuen müssen. Sie habe noch Verwandte in Tschetschenien, die Brüder ihres Mannes leben in Russland. Ihre Eltern leben in Tschetschenien. Sie habe Kontakt mit ihren Eltern, sie telefoniere mit ihnen, sie seien schon ziemlich alt. Ihre Mutter sei krank, sie sei operiert worden, ein Gehirntumor sei entfernt worden. Sie sei ihren Kindern zuliebe nach Österreich gekommen, weil ihr Mann auch in Österreich gewesen sei und sie würde gerne mit ihrer Familie in Österreich bleiben und sie wünsche für ihre Kinder eine gute Zukunft. Sie habe keinen Deutschkurs besucht, weil es diese Möglichkeit nicht gegeben habe. Sie lerne mit ihren Kindern nach der Schule Deutsch. Sie lasse ihre Kinder nicht alleine zu Hause. Ihre Kinder besuchen die Schule. Sie besuchen die Schule gerne und würden sich freuen, dass sie in Österreich seien. Sie seien glücklich in Österreich. Der beste Freund ihres Sohnes sei ein Österreicher. Er lebe im gleichen Haus. Zur Frage, ob sie bei irgendwelchen Vereinen seien, gab sie an, dass sie, wenn sie die finanzielle Möglichkeit hätten, etwas für die Kinder organisieren würden. Aber sie leben privat und das Geld reiche dafür nicht. Ihre Tochter habe ständig Kopfschmerzen, ihr Sohn sei in XXXX operiert worden, sonst haben sie keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Aus Angst um das Leben ihres Mannes und ihrer Kinder wolle sie nicht zurück, sie wolle in Österreich bleiben.
Sodann wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG ergänzend Dokumente (eine Analyse der Staatendokumentation Adat-Blutrache in Tschetschenien, eine ACCORD Anfragebeantwortung sowie ein Bericht des Danish Immigration Service zur Blutrache in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 21.05.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, weil es ihm noch nicht möglich gewesen sei, Kontakt mit einer Rechtsberatung aufzunehmen.
8. Am 22.06.2012 langte ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, er habe nichts zu ergänzen. Er sei ein Gegner der Blutrache, es gebe allgemeinstaatliche Gesetze.
9. Über entsprechenden Antrag wurde mit Verfahrensanordnung von 06.08.2012 ein Rechtsberater bestellt. Von diesem ist trotz Zuwarten keine Äußerung eingelangt.
10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012, GZ. D3 414754-1/2010/11E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zwar relativ umfangreich sei, jedoch nicht gleichbleibend, widersprüchlich und auch nicht plausibel nachvollziehbar, sodass der Asylgerichtshof auch vor dem Hintergrund der Länderberichte davon ausgehe, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig sei:
So habe der Beschwerdeführer am 29.09.2008 anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht "...als sie sich geweigert hätten wegzugehen, hätte er eine Waffe, welche er zu Hause gehabt habe, geladen, um sie zu beeindrucken. Die beiden hätten jedoch ebenso Waffen gehabt, einer ein Messer und der andere eine Pistole, welche sie in den Hosentaschen gehalten hätten. In seiner Waffe hätte sich noch eine Platzpatrone befunden. Jedoch seien als alles beendet gewesen sei, drei Geschosse darinnen geblieben. Es habe bei ihm ein einläufiges Jagdgewehr gegeben. Die beiden seien auf ihn zugegangen und er sei vom Gang zurückgetreten.....Er habe sie gewarnt, dass er schießen würde, wenn sie wiederkämen. Einer sei zurückgekehrt und sie hätten ihn angegriffen. Darauf sei ein Schuss gefallen. Mit demjenigen, welcher die Waffe gehalten habe, hätte er zu raufen begonnen....Aber es seien trotzdem zwei Hülsen am Boden gelegen - nicht am Boden - sondern Kratzer am Bein, dh die Beine des Opfers seien von den Geschosshülsen zerkratzt gewesen, ein Bein sei getroffen gewesen. In der Hülse der Patrone sei hinten das Pulver und vorne die kleinen Kugeln. Durch zwei dieser Geschosse sei der Drogensüchtige an einem Bein getroffen worden. Auf Nachfrage wurde erklärt, dass es sich dabei offenbar um zwei Körner aus einer Schrotladung gehandelt habe müsse. ...Er sei nicht einmal festgenommen worden und es sei als Selbstverteidigung anerkannt worden, auch weil die beiden Schrotkugeln keine tödlichen Verletzungen hervorrufen hätten können..."
Diese Schilderung sei ungenau, auch widersprüchlich und nicht plausibel nachvollziehbar. So sei zunächst von drei Geschossen später von Geschosshülsen und danach von zwei Schrotkugeln die Rede, zunächst sei die Rede von beiden Beinen gewesen, später habe er angegeben, dass derjenige nur an einem Bein getroffen worden sei. Widersprüchlich seien auch seine Angaben darüber, dass die Waffe mit einer Platzpatrone geladen gewesen sei, einer der Angreifer jedoch durch Schrotkörner verletzt worden sei. Abwechselnd sei von zwei bewaffneten Männern und dann davon die Rede, dass er mit demjenigen, der die Waffe gehalten habe, zu raufen begonnen habe, weshalb auch seitens des Asylgerichtshofes nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werde. Sein Vorbringen, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe, sei nicht nachvollziehbar, da er trotz entsprechender Belehrung nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift keine Berichtigungen oder Richtigstellungen vorgenommen habe.
Zudem habe er diesen Vorfall vor dem Asylgerichtshof derart geschildert, dass "...er ein Jagdgewehr zu Hause gehabt habe. Er habe diese Waffe verwendet, um Vögel zu erschrecken. Diese sei nicht mit Schrotkugeln, sondern mit Papier und Sprengstoff gefüllt gewesen. Es seien aber in der Waffe noch Schrotkugeln enthalten gewesen. Er habe sie gewarnt. Sie seien auf ihn losgegangen. Er habe dann geschossen. Später in der Verhandlung habe er erfahren, dass er einen der beiden am Fuß getroffen habe. Der ältere der beiden Brüder habe eine Pistole, der andere ein Messer gehabt, sie hätten die Hand in der Tasche gehabt. Er wisse sicher, dass der jüngere Bruder, der das Messer bei sich hatte, die Hand auch dort gehabt habe, wo das Messer gewesen sei...er habe nur gehört, dass er seinen Fuß verletzt habe. Er hätte das nicht gesehen, er habe das nur gehört."
Auch diese äußerst kurze Darstellung des Vorfalles sei nicht widerspruchsfrei, da er zunächst vorgebracht habe, die Waffe sei nicht mit Schrotkugeln geladen gewesen, sondern mit Papier und Sprengstoff, um im nächsten Satz vorzubringen, es seien aber in der Waffe noch Schrotkugeln enthalten gewesen. Abweichend von seinen Angaben vor dem Bundesasylamt habe er auch vorgebracht dass es sich bei den beiden Angreifern um Brüder gehandelt habe und auch sonst sei seine Schilderung des Vorfalles nicht gleich wie vor dem Bundesasylamt gewesen, da er vor dem Asylgerichtshof vorgebracht habe, er habe nur gehört, dass er einen Angreifer am Bein verletzt habe.
In seinem erstmaligen Vorbringen vor dem Asylgerichtshof, dass es zu einer formellen Ausrufung der Blutrache gekommen sei, er aber die Blutrache nicht angenommen habe, sei einerseits eine Steigerung seines Vorbringens enthalten und stehe andererseits der Nachsatz, dass sie diese nicht angenommen haben, im völligen Widerspruch zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen.
Abgesehen davon sei vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen nicht plausibel nachvollziehbar, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers in XXXX im Gebiet von XXXX bei tatsächlichem Vorliegen einer Blutrache ohne Probleme leben können, der Beschwerdeführer jedoch nicht.
Insgesamt sei daher auch nach Auffassung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes nicht von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers basieren auf dem vorgelegten Reisepass und seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben bzw. Sprachkenntnissen im Zusammenhalt mit den Angaben seiner Lebensgefährtin und denen seines Bruders XXXX. Eine allfällige aktuelle Behandlung sei nicht vorgebracht oder durch ärztliche Atteste belegt worden, die vorgebrachten Kopfschmerzen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung darüber, dass seine beiden Brüder nach wie vor in XXXX im Gebiet von XXXX leben, basiere auf den Angaben seines Bruder XXXX. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug, seine Lebensumstände in Österreich aus seinen diesbezüglichen Angaben beim Asylgerichtshof.
Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung als unglaubwürdig erachtet worden sei, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben seien. Es erscheine als nicht glaubwürdig, dass tatsächlich eine Blutrache gegen den Beschwerdeführer (bzw. seine Familie) vorliege, da - abgesehen von Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen- seine beiden Brüder offenbar ohne Probleme offiziell gemeldet im Gebiet von XXXX im Dorf XXXX leben und dort eine große Landwirtschaft betreiben. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ebenfalls dort aufgewachsen sei und vor seiner Ausreise auch wieder mehrere Jahre (auch angemeldet) dort aufhältig gewesen sei, dort gearbeitet hat bzw. auch von seinen Brüdern unterstützt worden sei, erachte es der Asylgerichtshof als möglich und zumutbar, dass der Beschwerdeführer sich dort wieder niederlasse.
Auch aus dem Umstand, dass seinem Bruder XXXX Asyl zuerkannt worden sei, lasse sich für den Beschwerdeführer keine aktuelle asylrelevante Verfolgung ableiten, weil der Beschwerdeführer selbst nicht politisch tätig gewesen sei, weder gekämpft noch Kämpfer unterstützt habe, außerdem auch keine derartige Verfolgung oder Gefahr einer Verfolgung geltend gemacht habe und sich überdies ebenso wie seine beiden anderen Brüder wieder nach XXXX ins Dorf XXXX begeben könne.
Es liege nach Ansicht des erkennenden Senates bei ihm aufgrund seiner persönlichen Umstände zudem eine zumutbare inländische Fluchtalternative vor. XXXX stelle für den Beschwerdeführer ein konkretes risikofreies Gebiet dar und sei durch die Abwesenheit des Verfolgers sowie Stabilität und Sicherheit von Dauer gekennzeichnet. Allein in dem Umstand, dass bei der Anmeldung in XXXX allenfalls Geld zu bezahlen sei, könne noch keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Das in Rede stehende Gebiet sei jedenfalls auch auf legalem Wege erreichbar und sei ein Leben dort auch ohne unzumutbare Härten möglich, zumal der Beschwerdeführer dort auch bereits im Rahmen der "Schattenwirtschaft" gearbeitet habe und eine derartige Tätigkeit auch nach der Judikatur des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtshofes, wie es in den obigen Länderfeststellungen verzeichnet sei, durchaus zumutbar sei. Wie weiters aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer oder Familienmitglieder anderer einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen. In XXXX im Dorf XXXX leben offiziell zwei Brüder des Beschwerdeführers und betreiben dort eine große Landwirtschaft, sodass von einem gesicherten wirtschaftlichen Hintergrund ausgegangen werden könne.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. sei daher auch wegen des Vorliegens einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative abzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Nach den Feststellungen herrsche in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und drohe auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben werde (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren würde, behauptete er, dass für ihn Lebensgefahr bestehe und dass er befürchte dort entweder getötet oder gefoltert zu werden. Dies sei jedoch nicht plausibel nachvollziehbar, da das Vorliegen einer Blutrache als nicht glaubwürdig erachtetet worden sei, und widerspreche auch den obigen Ausführungen über das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative.
Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und im Wesentlichen gesunden arbeitsfähigen Mann, der auch im Herkunftsland schon in Bereichen gearbeitet habe. Vor seiner Ausreise sei er in XXXX in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe auch sonst diverse Arbeiten verrichtet. Er verfüge in XXXX über zwei Brüder, welche eine große Landwirtschaft betreiben, sodass er jedenfalls bei seiner Ankunft dort mit einer entsprechenden Unterstützung rechnen könne. Es sei daher anzunehmen, dass er auch bei einer Rückkehr nach ZAVETNOE, dort allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten das zum Überleben notwendige Existenzminimum erwirtschaften könne und seien daher keine Umstände hervorgekommen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Zu den vorgebrachten Kopfschmerzen sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, in Behandlung zu stehen. Im Übrigen sei grundsätzlich eine Behandlung von Kopfschmerzen nach den vorstehenden Länderfeststellungen auch im Herkunftsland möglich.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK dar.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012 erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Am 07.08.2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2013 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, Österreich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens verlassen zu haben, da er einen negativen Bescheid erhalten habe und ihm und seiner Familie mitgeteilt worden sei, binnen zwei Wochen Österreich zu verlassen. Sie seien am 10.01.2013 mit dem Zug nach Deutschland gefahren, wo sie einen Asylantrag gestellt haben. Am 07.08.2013 seien sie von den deutschen Behörden nach Österreich abgeschoben worden.
Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Seine ersten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Sein Rechtsanwalt in Deutschland habe einige Fehler im österreichischen Asylverfahren gefunden und ihm mitgeteilt, dass in Österreich sein Verfahren neu geprüft werden müsse. Dies habe er ihm am 20.03.2013 oder 20.04.2013 mitgeteilt. Er habe von diesem Rechtsanwalt auch eine "Beschwerde" für die deutschen Behörden erhalten und er habe ihm mitgeteilt, dass die österreichischen Behörden diese Beschwerde ebenfalls prüfen sollen.
Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer gefoltert und getötet zu werden.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.08.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation im Allgemeinen und Tschetschenien im Besonderen übermittelt und Gelegenheit gegeben, bis zum 04.09.2013 dazu schriftlich Stellung zu beziehen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 22.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinnes des § 68 AVG vorliege.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen.
Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in einem "Abschiebelager" in Österreich. Er sei derzeit nicht in der Grundsversorgung. Er sei nicht berufstätig und auch nie gewesen. Er habe Deutschkurse besucht und spreche ein wenig Deutsch. Ein Österreich leben ein Bruder sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Neffen und Nichten leben auch hier. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen bestehe nicht. Die Ehefrau und zwei Kinder des Beschwerdeführers leben auch in Österreich.
Im Herkunftsstaat leben der Vater, drei Schwestern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer stelle neuerlich einen Asylantrag, weil man ihn von Deutschland nach Österreich zurückgebracht habe und er in seine Heimat ausgeliefert und getötet werde, wenn er nicht wiederum Asyl beantrage. Er versuche sein Leben und das Leben seiner Familie zu retten. Es gäbe keine Änderung seines bereits im Erstverfahren angegebenen Fluchtgrundes. Es habe sich aber noch verschlimmert. Im ersten Interview im ersten Verfahren habe er nicht dar gelegt, dass er im ersten Krieg teilgenommen habe. Er habe es nicht gesagt, weil es damals einen Skandal mit einem Mitarbeiter des FSB gegeben habe, der im Zentralarchiv der Asylbehörde in Österreich gearbeitet habe. So sei es dem Beschwerdeführer gesagt worden. Deshalb habe er es verschwiegen. Hätte der Beschwerdeführer es gesagt und derjenige sitze dort, schicke alles nach Russland, dann hätte er zuhause Probleme bekommen. Jetzt wissen die Kadirov Leute, dass er im ersten Krieg teilgenommen habe. Im zweiten Krieg habe er dagegen aktiv nicht teilgenommen, sei aber zugeschrieben der Kommandokompanie der Stadt GROSNY gewesen. Im ersten Krieg sei er Mitglied der Landwehr (Opoltschenie) der Republik Itschkeria gewesen. Er werde bis zu seinem Lebensende ein Itschkerianer bleiben. Die Kadirov Leute wissen seit ca. einem Jahr, dass er im ersten Krieg teilgenommen habe. Einer seiner ehemaligen Kameraden, Said KERIMOV, sei zur anderen Seite gewechselt, auf die Seite von Kadirov. Kadirov habe geschworen jeden umzubringen, selbst wenn er nur mit dem Herzen bei den anderen gewesen sei.
Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Beschwerdeführer den Tod. Aber noch mehr fürchte er Folter. Es gäbe die Kadirov Leute, er hätte keine Chancen. Und die Bluträcher, jene die Blutrache machen. Der Beschwerdeführer habe deshalb davon erfahren, dass die Kadirov Leute wissen, dass er beim ersten Krieg teilgenommen habe, weil sie im November vorigen Jahres zum Vater und zum Nachbarn gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt haben. Wie oft wisse er nicht. Beweismittel dafür gäbe es keine. In diesem Fall schicken sie keine Ladung, die kommen selbst. Nicht nur ein oder zwei Personen, sondern eine ganze Gruppe, eine ganze Einheit. Der neue Präsident Kadirov will alle Itschkerianer verfolgen oder sie auf seine Seite bringen. Um in der Geschichte Tschetscheniens als Präsident zu stehen und nicht als nationaler Verräter.
In Österreich habe der Beschwerdeführer Verwandte und Freunde. Er habe sich schon an dieses Land gewöhnt. Abgesehen von Kadirov gäbe es noch die Bluträcher, die er nicht weniger fürchte. Kadirov kann vielleicht nicht mehr Präsident sein, aber die Bluträcher bleiben. Er habe die Bluträcher bereits im Erstverfahren angegeben. Dazu habe sich nichts geändert. Das einzige was er hinzufügen möchte, die Bluträcher seien Verwandte von ihm, die leben hundert Meter entfernt von ihm. Im Erstverfahren habe er nicht erzählt, dass es Verwandte seien. Er habe bewusst keine Familiennamen genannt. Es seien zwei Cousins zweiten Grades, XXXX und XXXX.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergeben habe. Dazu wurde ihm die Möglichkeit geboten Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer legte weiters ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen, Schreiben bzw. Unterlagen vom deutschen Asylverfahren sowie Bestätigungen vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.09.2013 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen und befragt, ob er Dokumente oder Beweismittel habe, die er bisher noch nicht vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer legte Fotos vor auf einem sein Onkel, XXXX zu sehen sei, er sei Kommandant in ihrem Dorf, jetzt sei er in Frankreich als Flüchtling anerkannt. Auf dem zweiten Foto sei auch sein Onkel und sein Sohn XXXX, welcher auch in Frankreich als Flüchtling anerkannt sei. Weiters habe er einen Artikel aus dem Internet, Kavkaz Uzel, und einen weiteren Artikel aus dem Internet, ichkeria.info, beide Artikel betreffen seinen Neffen XXXX, der sich derzeit in der Russischen Föderation in Haft befinde, weil er verdächtigt werde, gemeinsam mit weiteren Personen einen Sprengstoffanschlag verübt zu haben. Der Sprengstoffanschlag sei 17.04.2012 geschehen. Dieser Neffe sei zu einem Geständnis erpresst worden, damit er den Anschlag zugebe. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass er dies unter Folter getan habe und bei Gericht die Anschuldigungen abstreiten werde. Der Beschwerdeführer selbst werde in den Berichten nicht erwähnt. Dies sei ein Beweis dafür, dass sie als Familie XXXX bei den Behörden in Tschetschenien als mutmaßliche Terroristen gelten und deswegen werden alle Mitglieder der Familie XXXX verfolgt. Nur einer der Familie XXXX mit dem Vornamen XXXX habe sich den Behörden ergeben und sei jetzt auf der Seite des Kadirov. Dieser habe bei den Behörden gegen den Beschwerdeführer und seine Familie belastende Aussagen gemacht. Das sei in diesem Jahr gewsen, aber das genaue Datum könne er nicht angeben. Er sei ja nicht dabei gewesen, er wisse ja nicht welche Aussagen er wann gemacht habe. Er sei schon seit fünf Jahren in Österreich. Mit dem Schriftstück von Asyl in Not wolle er beweisen, welches Schicksal ihn und seine Familie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien erwarte. Er werde in dem Schriftstück von Asyl in Not nicht persönlich erwähnt. Auch habe er noch ein Schriftstück über die aktuelle Lage in Tschetschenien, er persönlich werde darin nicht erwähnt. Er habe hier in Österreich einen Landsmann XXXX, er sei in derselben Unterkunft wohnhaft wie der Beschwerdeführer, der bestätigen könne, dass er an den Kämpfen 1995 in Tschetschenien teilgenommen habe.
Der Beschwerdeführer wurde in dieser Einvernahme erneut darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Er habe nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe in seinem ersten Verfahren nicht davon erzählt, dass er an den Kampfhandlungen in Tschetschenien im Jahr 1995 teilgenommen habe. Er habe damals kein Wort darüber erwähnt, weil ein Tschetschene namens XXXX, beim Vornamen sei er sich nicht sicher, XXXX oder XXXX, Oberst, im Archiv in Wien beschäftigt gewesen sei. Er wisse nicht genau wo sich die österreichischen Archive zu den Asylverfahren in Österreich befinden, aber dort sei er beschäftigt gewesen. Deswegen habe er sich nicht getraut, von der Teilnahme an den Kampfhandlungen zu erzählen. Somit habe er jetzt neue Gründe. Und die Asylbehörden wollen ihm aufgrund der alten Gründe einen negativen Bescheid geben. XXXX sei damals ein Oberst beim FSB gewesen, als er seinen ersten Asylantrag gestellt habe im Jahr 2008. Er habe gemeinsam mit seinem Onkel XXXX und seinem Cousin XXXX, an den Verhandlungen zum Austausch von Kriegsgefangenen 1995 bzw. 1996 teilgenommen. Damals sei XXXX das Oberhaupt des Generalstabes in Tschetschenien gewesen. Später sei er zum Präsidenten von Tschetschenien geworden. Der Beschwerdeführer sei auf der Seite des XXXX gewesen und habe bei den Verhandlungen für die Sicherheit gesorgt. Er könne keine diesbezüglichen Beweise vorlegen oder holen. Wenn die Leute gefoltert werden um Geständnisse abzulegen, oder sogar Taten zuzugeben, die sie nicht verübt haben, dann halten sie es nicht aus und geben auch Straftaten zu, die sie nicht verübt haben. Wenn er in seine Heimat zurückgehe, werde ich sicher gefoltert und er fürchte um mein Leben. Sollte ich abgeschoben werde, werden die Kadirov Leute ihn so lange foltern, bis er alles gestanden habe und dann werde er sicher bald beseitigt werden. Wenn das schnell vor sich gehe, sei das nicht so schlimm, aber man habe ja nicht die Auswahl. Er habe Angst, dass sie ihn langsam vernichten.
Befragt wie der Beschwerdeführer darauf komme, dass ein tschetschenischer Oberst des FSB beim österreichischen Archivamt für Asyl tätig gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, darüber sei in allen österreichischen Medien gestanden und die Grünen haben auch deswegen einen Wirbel gemacht. Landsleute von ihm haben ihn in Österreich erkannt. Das sei 2008 gewesen, kurz nachdem der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei. Er sei zu Beginn circa zwei Wochen in Schwechat beim Flughafen gewesen und sei danach nach Traiskirchen überstellt worden, er könne sich nicht erinnern, wer ihm das erzählt habe, aber von Landsleuten kurz nach seiner Ankunft in Traiskirchen. Er habe diese Informationen dem Bundesasylamt natürlich nicht mitgeteilt. Er sei neu im Land gewesen und habe sich bei diesem System nicht ausgekannt.
Befragt, ob er zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgeben möchte sagte der Beschwerdeführer, die Leute flüchten massenweise aus Tschetschenien. Deutschland sei schon überfüllt mit Flüchtlingen aus Tschetschenien. Hauptsächlich die jungen Leute flüchten. Auch die Mitarbeiter von Kadirov flüchten. Informationen über die aktuelle Lage in Tschetschenien habe er bereits in schriftlicher Form gegeben. Deutschland habe vor Ermittlungen durchzuführen, warum so massenhaft Menschen aus Tschetschenien flüchten.
Die Frage, ob er momentan in ärztlicher Behandlung sei, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe auch keine Versicherung. Er sei nicht in Behandlung. Für den 06.09.2013 habe er einen Termin bei einem Psychiater. Er wisse aber nicht, ob er dort einen Platz bekomme, Leuten aus seiner Unterkunft sei gesagt worden dass sie nicht mehr hinkommen brauchen, ihm persönlich sei das nicht gesagt worden, aber angeblich werden dort Leute aus seiner Unterkunft nicht mehr behandelt. Er gehe aber hin. Der Beschwerdeführer legte medizinische Befunde von seinem Aufenthalt in Deutschland vor, unter anderem ein Fachärztliches Attest eines Nervenarztes vom 31.07.2013, wonach der der Beschwerdeführer an "Angst und Depression gemischt (F41.2) und Andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) leide.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sofort nach Erhalt alle Befunde, Arztbriefe etc. dem Bundesaslyamt, EAST Ost, vorzulegen.
Am 17.10.2013 und 05.11.2013 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, F43.22, depressive Reaktion mit ängstlicher Komponente bzw. paranoider Ideen auf dem Boden einer seit der Kindheit bestehenden neurotischen Persönlichkeitsentwicklung mit histrionischen Zügen bzw. paranoiden Tendenzen diagnostiziert worden sei. Eine therapeutische oder medizinische Maßnahme sei derzeit nicht zwingend erforderlich. Eine Verschlechterung sei nicht auszuschließen, eine akute Selbstgefährdung liege im Begutachtungszeitpunkt nicht vor.
Die gutachterliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2013 vom Bundesasylamt persönlich ausgefolgt und eine Stellungnahmefrist von vier Tagen eingeräumt.
18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Fz. 13 11.509-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalem Schutz vom 09.08.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers festgehalten, dass seine Identität bereits im Erstverfahren festgestellt werden habe können. Diesbezüglich haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf davon abweichende Sachverhalte ergeben. Unter diesen Gesichtspunkten sei nach wie vor von der feststehenden Identität auszugehen.
Sein in den Feststellungen angeführter psychischer Zustand ergebe sich aufgrund seiner Untersuchung am 17.10.2013 und 05.11.2013 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken sei: Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom könne die untersuchende Ärztin auf ihrem Fachgebiet auch auf ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfüge sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass die Untersuchung am 17.10.2013 und 05.11.2013 durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgt sei. "Als fachlich qualifizierter Sachverständiger Arzt zur Beurteilung der psychischen Störung nach diesem Bundesgesetz wird sowohl ein Facharzt der Psychiatrie, ein Facharzt für Psychiatrie-Neurologie oder ein Facharzt für Neurologie-Psychiatrie, ein praktischer Arzt mit dem "PSY III-Diplom" angesehen werden können. Zum Begriff des "PSY III-Diploms" siehe auch die Diplomordnung der Österreichischen Ärztekammer vom 12. 12. 2003 in der Fassung vom 3. 12. 2004 (Rechtsgrundlage § 118 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG) und die Diplomordnung-ÖÄK-Psy-Diplome vom 24. 11. 2004." (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage" (kurz: EBRV) hinsichtlich § 30 AsylG 2005).
An dieser Stelle wurde diverse Judikatur zu Art 3 EMRK zitiert und kurz zusammengefasst ausgeführt, dass betreffend seinen psychischen und physischen Zustand darauf hinzuweisen sei, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Abschiebung in sein Heimatland von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Weiters sei für ihn bei Bedarf in seinem Heimatland Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Russische Föderation verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, Zl. B2400/07-9, der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. In seinem Fall liegen weder die vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft angeführten und einem Transport entgegenstehenden Hindernisse, noch schwerwiegende und diesen gleichzusetzende Beeinträchtigungen vor, welche im Zusammenhang mit einem Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen. Es könne daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr- einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Hinsichtlich des nunmehrigen neuen Vorbringens wurde beweiswürdigend ausgeführt, die Feststellung, dass er im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, ergebe sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung am 09.08.2013 und bei der Einvernahme am 22.08.2013 und 04.09.2013 zum gegenständlichen Verfahren. Im gegenständlichen Asylverfahren habe er keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr stütze er sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation, insbesondere habe er weiterhin angegeben, aufgrund Blutrache in seinem Heimatland umgebracht werden zu sollen. Sein jetziges Vorbringen, wonach die Blutrache von seinen eigenen Cousins in seinem Heimatland ausgehen solle, stehe jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben. Hieraus folge notwendigerweise, dass für ihn auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen sei. Werde nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und beziehe sich der Beschwerdeführer auf sie, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Mit dem zweiten Asylantrag werde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Im gegenständlichen Verfahren habe er nun den zusätzlichen Fluchtgrund vorgebracht, dass er im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, er im Falle einer Rückkehr den Tod durch Kadirov Leute befürchte, sowie er im ersten Verfahren nicht angegeben habe beim ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben, weil es damals einen Skandal mit einem Mitarbeiter des FSB gegeben habe, der im Zentralarchiv der Asylbehörde in Österreich gearbeitet habe, er es nicht gesagt habe, da derjenige alles nach Russland geschickt habe. Zu seinem nun ergänzend vorgebrachten Rückkehrhindernis sei zu bemerken, dass es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber Angaben wider besseren Wissens verschweige, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsse, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweige, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig beantworte. Weiters seien auch seine Aussagen, diese Angaben aus Angst nicht erwähnt zu haben, nicht glaubhaft. Er sei in seinem Erstverfahren mehrmals ausführlichst einvernommen worden und hätte allenfalls auch bei Bedenken seinerseits die Möglichkeit gehabt, seine Bedenken zu nennen. Gerade von einem juristischen Laien müsse vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im vorhinein informiert sei, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantworte, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar sei, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es sei daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirke und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)
Darüber hinaus sei erwähnt, soweit er bei der Einvernahme am 22.08.2013 erstmalig angegeben habe, dass er im ersten Tschetschenen Krieg teilgenommen habe und er im Falle einer Rückkehr den Tod durch Kadirov Leute befürchten würde, sei anzuführen, dass er auch bei seiner ersten Möglichkeit im gegenständlichen Verfahren bei seiner Erstbefragung am 09.08.2013 dies anzugeben kein Wort darüber verloren habe. Sein diesbezügliches Vorbringen sei für das Bundesasylamt nicht glaubhaft, nachdem er diese Angaben lediglich auf Behauptungen stütze, welche sich zudem als gesteigert darstellen. Bei der Erstbefragung am 09.08.2013 habe er derartige Behauptungen nicht getätigt. Auch der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Nach einer Gesamtbetrachtung, samt (unglaubwürdigen) Erstverfahrens (II. Instanz rechtskräftig) sowie den Angaben im gegenständlichen Verfahren, komme die erkennende Behörde somit zum Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wäre.
Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland.
Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stütze sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden sei bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden sei so stehe diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012, Zahl:
D3 414754-1/2010/11E seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. stellte das Bundesasylamt ausführlich die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber und kam zu dem Schluss, dass aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen festzustellen sei, dass seinen im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei seine Ausweisung aus Österreich nach Russische Föderation zulässig.
. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.12.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Abgehen vom Akteninhalt und Ignorieren des Parteienvorbringens sowie durch unrichtige Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und machte geltend, es entspreche nun den Tatsachen, dass er hinsichtlich seines Asylfalles neue Tatsachen mitgeteilt habe, auch solche - etwa was den Oberst des FSB anlange - für die er keine Beweise habe. Aus der Art des Vorbringens ergebe sich jedoch, dass dieses entscheidungserheblich sei, ein Nichtbeachten des Vorbringen komme daher einer rechtswidrigen Verkürzung des Erhebungsverfahrens gleich und trage dafür die Erstbehörde die Verantwortung. Es werde daher beantragt, dass der Asylgerichtshof das Vorbringen durch einen Vertrauensanwalt an Ort und Stelle überprüfen lasse.
Hinsichtlich der Überprüfung seines psychischen Zustandes habe sich die Erstbehörde lediglich auf die "Verteidigung" der amtlich eingesetzten Ärztin und deren behauptete Fähigkeiten beschränkt und nicht auf die vorhergehenden Befundberichte der deutschen Ärzte eingegangen. Es behaupte niemand, dass die Ärztin nicht befähigt sei, einen Befund abzugeben. Dennoch sei ihr Befundbericht insofern nicht nachvollziehbar, als sie sowohl das Vorhandensein einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung bejahe, auch weiterer psychischer Krankheitssymptome wie etwa paranoide Tendenzen, über die sie sich offensichtlich, diese als "Dschin" bezeichnend, lustig mache, andererseits jedoch keinerlei therapeutische und medizinische Maßnahmen empfehle. Es sei daher notwendig einen weiteren Psychiater einzuschalten, der auch einen entsprechenden Befund ausgefertigt habe.
Angesichts des fast völligen Ignorierens des Parteienvorbringens habe nicht ausbleiben können, dass die Erstbehörde sich einer unrichtigen Beweiswürdigung schuldig gemacht habe.
Mit Schreiben vom 06.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen medizinisch- psychiatrischen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 06.12.2013, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie an einer paraphrenen Entwicklungsstörung im mittleren Lebensalter auf Grundlage einer Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Borderlinepsychose F21.0) leide und in Behandlung stehe.
Mit Schreiben vom 17.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinisch- psychiatrischen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.12.2013, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), schweren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 histrionische Persönlichkeitsstörung F60.4 bzw. Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F21.0) sowie einer schweren depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F23.3.) leide und medikamentös behandelt werde.
21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014, GZ. W223 1414754-2/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A
Spruchteil I
Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, , auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem vorherigen Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist, dies aus folgenden Erwägungen:
Im Rahmen des vorherigen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.
Im ersten Verfahren hat der Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass er seinen Herkunftsstaat wegen einer Blutracheproblematik verlassen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig gewertet, da die Angaben des Beschwerdeführers zwar umfangreich, jedoch nicht gleichbleibend, widersprüchlich und auch nicht plausibel nachvollziehbar waren.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf dieses Vorbringen bezieht und angibt, dass seine bisherigen Gründe aufrecht bleiben, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Zuge seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und daher nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen. In Bezug auf das ursprüngliche Vorbringen gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ergänzend an, dass die Bluträcher Verwandte des Beschwerdeführers seien, konkret zwei Cousins namens XXXX und XXXX, die nur einige hundert Meter von ihm entfernt leben. Im ersten Verfahren habe er dies nicht erzählt, weil er bewusst keine Familiennamen genannt habe. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich zu Recht ausgeführt hat, steht das jetzige Vorbringen jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben. Hieraus folgt notwendigerweise, dass für ihn auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Beschwerdeführer auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Somit hat das Bundesasylamt hinsichtlich des (modifizierten) ursprünglichen Vorbringens zutreffend die maßgebliche Bestimmung des § 68 AVG angewendet und in ihrer Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Nunmehr brachte der Beschwerdeführer- ergänzend zum Vorbringen aus dem ersten Verfahren - vor, dass er im ersten Verfahren nicht erzählt habe, dass er im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Er habe es nicht gesagt, weil es damals einen Skandal mit einem Mitarbeiter des FSB gegeben habe, der im Zentralarchiv der Asylbehörde in Österreich gearbeitet habe. So sei es dem Beschwerdeführer gesagt worden. Er habe es aus Angst verschwiegen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die Kadirov Leute seit ca. einem Jahr wissen, dass er im ersten Krieg teilgenommen habe. Einer seiner ehemaligen Kameraden sei zur anderen Seite gewechselt, auf die Seite von Kadirov. Kadirov habe geschworen jeden umzubringen, selbst wenn er nur mit dem Herzen bei den anderen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb davon erfahren, dass die Kadirov Leute wissen, dass er beim ersten Krieg teilgenommen habe, weil sie im November vorigen Jahres zum Vater und zum Nachbarn gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt haben. Wie oft wisse er nicht. Beweismittel dafür gäbe es keine.
Das Bundesasylamt hat - was das neue Vorbringen betrifft - völlig zu Recht angenommen, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber Angaben wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten muss, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben macht, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig beantwortet. Die erkennende Richterin stimmt auch der Ansicht der belangten Behörde zu, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im ersten Verfahren aus Angst nicht erwähnt hat, zumal dieses Vorbringen erstmals im Folgeantrag vorgebracht hat und damit nicht einmal in der Beschwerde zum ersten Verfahrensgang erwähnt wurde.. Seitens des Beschwerdeführers wurde im ersten Verfahrensgang mehrmals explizit erwähnt, dass er während des ersten Tschetschenienkrieges Binnenflüchtling war, auch bei der Einvernahme seines Bruders hat dieser angegeben, dass der BF bis 1999 bei seinen Eltern in XXXX gelebt habe und von 1999 nach einem Vorfall bis zu seiner Ausreise 2008 mit kleineren Unterbrechungen in XXXX bei ihm.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Erstverfahren mehrmals ausführlichst einvernommen und hätte allenfalls auch bei Bedenken seinerseits die Möglichkeit gehabt, seine Bedenken zu nennen. Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß antwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg im Rahmen der gegenständlichen Asylantragstellung, konkret im Rahmen der Erstbefragung am 09.08.2013, mit keinem Wort erwähnt hat. Erst in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.08.2013 gab er an, dass er im ersten Tschetschenien Krieg teilgenommen hat und im Falle einer Rückkehr den Tod durch Kadirov Leute befürchte. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbingen im Laufe des gegenständlichen Verfahrens gesteigert hat. Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Auch selbst dann, wenn der BF am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen hätte, was seitens der Erstbehörde als nicht glaubhaftes Vorbringen gewertet wurde, wäre die Erstbehörde auch nicht zu einer anderen Entscheidung gelangt, da erstens eine Verfolgung nach nunmehr fast 20 Jahren (1. Tschetschenienkrieg endete 1996!) unwahrscheinlich und unglaubwürdig ist, daher Kriegsteilnehmer aus dem ersten Tschetschenienkrieg zum jetzigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung mehr befürchten müssen, und zweitens das Bestehen "einer geänderten Sach - oder Rechtslage" auch mit diesem Vorbringen nicht erreicht werden kann, da dieser nun angebliche "neue" 0Sachverhalt bereits im ersten Verfahren bestanden hat, daher auch dieser neu angeführte Sachverhalt vom bereits rechtskräftigen Vorbescheid mitumfasst ist.
Ergänzend zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist schließlich noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer diverse "Beweismittel" (Fotos, Internetartikel, Schriftstücke von "Asyl in Not") vorgelegt hat. Die Fotos sollen einen Onkel des Beschwerdeführers zeigen, die Internetartikel betreffen einen Neffen des Beschwerdeführers, der sich derzeit in der Russischen Föderation in Haft befinden soll, weil er zu Unrecht verdächtigt werde, einen Sprengstoffanschlag verübt zu haben. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ist er persönlich weder auf den Fotos zu sehen, noch handeln die vorgelegten Schreiben von ihm. Die vorgelegten Fotos und Internetartikel sind daher keine Beweismittel mit denen sich die Behörde beweiswürdigend auseinanderzusetzen gehabt hätte und beziehen sich sich auch überhaupt nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - weder auf das ursprüngliche, noch auf das neue Vorbringen im gegenständlichen Verfahren - und sind diese Beweismittel daher für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung.
Dem Beschwerdeführer ist es daher im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue und individuelle Gründe darzutun, welche allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohungen begründen zu können. Das Bundesasylamt ist daher in seiner Entscheidung vom 16.07.2010, Zl. 08 08.837-BAT zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft, des bisher abgeschlossenen Verfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.. Diese Auffassung hat der seinerzeitige Asylgerichtshof nach Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung in seinem Erkenntnis vom 30.08.2012 geteilt und die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der damaligen Entscheidungsgründe hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungsänderung ergeben.
Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte.
Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012, D3 414754-1/2010/11E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentliche Änderungen ergeben hätten.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Zurückweisung des Antrages gem. § 68 AVG durch das BAA erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerdediesbezüglich abzuweisen war.
Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers sich auch unter dem Blickwinkel auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, diese ebenfalls von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Im rechtkräftig abgeschlossenen ersten Verfahren wurde der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers berücksichtigt und im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, an Kopfschmerzen zu leiden aber nicht in Behandlung zu stehen. Der damals erkennende Senat des Asylgerichtshofes traf umfangreiche Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungsituation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien allgemein und zur Psychologischen Betreuung in Tschetschenien im Besonderen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eine Behandlung von Kopfschmerzen den Länderfeststellungen nach daher grundsätzlich gewährleistet sei.
Im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.09.2013 an, dass er momentan nicht in ärztlicher Behandlung sei. Für den 06.09.2013 habe er einen Termin bei einem Psychiater. Er wisse aber nicht, ob er dort einen Platz bekomme. Der Beschwerdeführer legte medizinische Befunde von seinem Aufenthalt in Deutschland vor, unter anderem ein Fachärztliches Attest eines Nervenarztes vom 31.07.2013, wonach der Beschwerdeführer an "Angst und Depression gemischt (F41.2) und Andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0)" leide. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sofort nach Erhalt alle Befunde, Arztbriefe etc. dem Bundesasylamt, vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag des Bundesasylamtes a, 17.10.2013 und 05.11.2013 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung, F43.22, depressive Reaktion mit ängstlicher Komponente bzw. paranoider Ideen auf dem Boden einer seit der Kindheit bestehenden neurotischen Persönlichkeitsentwicklung mit histrionischen Zügen bzw. paranoiden Tendenzen" diagnostiziert worden sei. Eine therapeutische oder medizinische Maßnahme sei derzeit nicht zwingend erforderlich. Eine Verschlechterung sei nicht auszuschließen, eine akute Selbstgefährdung liege im Begutachtungszeitpunkt nicht vor. Die gutachterliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2013 vom Bundesasylamt persönlich ausgefolgt und eine Stellungnahmefrist von vier Tagen eingeräumt, wobei er diese Frist ungenützt verstreichen ließ.
In der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde von der belangten Behörde angemerkt, dass sich die Ausführungen in der Gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 17.10.2013 und 05.11.2013 als schlüssig im Sinne eines Gutachtens darstellen und der Beschwerdeführer selbst weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht habe, noch über eine zumindest gleichwertige fachlichen Qualifikation wie die untersuchende Ärztin verfüge, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zu seinem psychischen Zustand treffen zu können, wie dies in der Gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung erfolgt sei. Im Ergebnis bestehen für das Bundesasylamt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses.
Betreffend seines psychischen und physischen Zustand wurde darauf hingewiesen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Abschiebung in sein Heimatland von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Weiters sei für ihn bei Bedarf in seinem Heimatland Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Russische Föderation verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Es könne daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr- einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass es notwendig sei einen weiteren Psychiater einzuschalten. In Rahmen der Beschwerdeergänzung legte er einen medizinisch- psychiatrischen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 06.12.2013 vor, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie an einer paraphrenen Entwicklungsstörung im mittleren Lebensalter auf Grundlage einer Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Borderlinepsychose F21.0) leide und in Behandlung stehe. Mit einem weiteren Schreiben vom 17.12.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen medizinisch- psychiatrischen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.12.2013, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), schweren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 histrionische Persönlichkeitsstörung F60.4 bzw. Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F21.0) sowie einer schweren depressiven Erkrankung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F23.3.) leide und medikamentös behandelt werde.
Dazu ist auszuführen, dass dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Gutachten einer Sachverständigen höhere Beweiskraft zugemessen ist als den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und wird daher eine erneute sachverständliche Begutachtung des Beschwerdeführers für nicht notwendig erachtet.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Beweiswürdigung der seitens des BF vorgelegten Unterlagen bzw medizinischen Befunde und des eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Erstbehörde zu dieser Frage zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an keiner derart schweren psychischen oder physischen Erkrankung leidet, die einer Rückführung in die Russische Föderation entgegensteht.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass die tatsächliche Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Abschiebung von der Fremdenpolizei neuerlich zu überprüfen sein wird bzw. dem Beschwerdeführer - sollte dies notwendig sein - auch die erforderliche medizinische und ärztliche Begleitung zur Seite gestellt werden wird, um dessen Gesundheitszustand bei der Überstellung in die Russische Föderation nicht zu gefährden.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Es wird schließlich auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung, insbesondere zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen verwiesen, aus welchen sich sachverhaltsbezogen ergibt, dass eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat ausreichend gewährleistet ist.
Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Sollte der Beschwerdeführer daher medizinische Hilfe benötigen, wird ihm diese in der Russischen Föderation zu Teil werden. Es ist somit auch aus medizinischer Sicht kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden, über welchen nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c Status-RL.
Da daher auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung der neuerlichen nunmehr dritten Anträge auf internationalen Schutz im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerden diesbezüglich abzuweisen waren.
II.) Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers - die zwei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Lebensgefährtin - ist ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig. Weiters leben ein Bruder, zwei Schwestern sowie Neffen und Nichten des Beschwerdeführers in Österreich. Mit diesen lebt der Beschwerdeführer aber weder im gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Daher ist ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen.
Zum Privatleben wird unter dieser Prämisse nach Folgendes ausgeführt: Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar (abgesehen von der mehrmonatigen Unterbrechung durch seinen Aufenthalt in Deutschland) schon seit September 2008 in Österreich, was grundsätzlich eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse besucht, spricht aber lediglich ein wenig Deutsch. In Ermangelung von weiteren fundierten Integrationsleistungen (wie etwa durch die Ausübung einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit oder gemeinnütziger Arbeiten, enge Bezüge zu Österreich oder dergleichen) liegt aber noch kein derart langer Zeitraum vor, bei dem schon allein auf Grund der reinen Aufenthaltsdauer die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig wäre. Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des Erstverfahrens außer Acht gelassen hat.
Der Beschwerdeführer vermochte daher keine seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung erfolgten entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Eine maßgebliche diesbezügliche entscheidungserhebliche Veränderung, welche eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließe, ist nicht feststellbar.
Insgesamt ist daher zu sagen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt I.3 bis I.5. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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