W164 2004790-1•BVwG W164 2004790-1
W164 2004790-1Federal Administrative CourtMay 20, 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W164 2004790-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.11.2013, Zl. 12-2013-BW-MS2BG-00D63, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2013, Zl. 12-2013-BW-MS2BG-00D63, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde der Einspruchswerberin (nunmehr Beschwerdeführerin; im Folgenden BF) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro auferlegt.
Begründend führte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für Frau XXXX, VersNr. XXXX, deren Beschäftigung mit 27.07.2013 endete, sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) und gab an, dass ihr nach telefonisch bekannt gegebener Verzögerung eine Terminverlängerung zur Übermittlung des Lohnzettels für Juli bis Jahresende zugesagt worden sei. Trotz dieser Zusage sei ihr ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro auferlegt worden. Sie ersuche um Aufklärung, ob sie den Beitragszuschlag tatsächlich bezahlen müsse und bitte um Verständnis, dass durch private Umstände eine schnellere Abwicklung nicht möglich gewesen sei.
3. Die belangte Behörde legte das als Rechtsmittel gewertete Schreiben mit Stellungnahme vom 11.12.2013 dem Landeshauptmann von Niederösterreich vor und führte in ihrer Stellungnahme insbesondere aus, dass das Dienstverhältnis der Dienstnehmerin XXXXXXXX, VersNr XXXX, am 27.07.2013 arbeitsrechtlich beendet worden sei. Da der Lohnzettel für 07-07/2013 nicht spätestens am 02.09.2013 bei der Kasse erstattet worden sei, sei bei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.09.2013 urgiert worden. Mit Schreiben vom 12.10.2013 sei die Vorlage des Lohnzettels nochmals urgiert worden, da die Beschwerdeführerin auf das erste Schreiben nicht reagiert habe. Zudem informiere die Kasse bei erstmaliger Meldeverletzung generell über die bestehenden Meldevorschriften und ersuche zukünftig die Fristen einzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe diese Information mit Schreiben vom 18.10.2013 erhalten. Aufgrund des neuerlichen Meldeverstoßes sei daher der angefochtene Beitragszuschlag vorgeschrieben worden.
Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr eine Terminverlängerung zugesichert worden sei, sei auszuführen, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keinen konkreten Namen eines Mitarbeiters der Kasse genannt habe, der Kasse nicht möglich sei, dies nachzuvollziehen. Zudem seien Terminverlängerungen zur Übermittlung des Lohnzettels grundsätzlich nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten privaten Umstände stellen lediglich eine innerbetriebliche Ursache dar, die nach ständiger Rechtsprechung nicht als rechtsrelevante Begründung für die verspätete Vorlage gelten. Es stehe fest, dass der Lohnzettel gemeinsam mit dem gegenständlichen Einspruch erst am 05.12.2013 bei der Kasse eingelangt sei.
4. Am 14.01.2014 langte der gegenständliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Die NÖGKK brachte in einer Stellungnahme vom 11.12.2013 vor, das Dienstverhältnis der XXXX sei am 27.7.2013 arbeitsrechtlich beendet worden; Fristende für die Vorlage des Lohnzettels wäre Montag der 2.9.2013 gewesen. Die NÖGKK habe mit Schreiben vom 13.9.2013 erstmals urgiert, worauf aber keine Reaktion erfolgt sei. Mit 12.10.2013 habe die NÖGKK abermals urgiert sowie die BF über die bestehenden Meldevorschriften informiert und sie ersucht, in Hinkunft ihre Meldefristen einzuhalten. Die BF habe den Lohnzettel jedoch erst gemeinsam mit dem Einspruch am 5.12.2013 vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.03.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahme der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.12.2013, zur Kenntnis und räumte ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme ein. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte nachweislich durch Hinterlegung. Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Lohnzettel für XXXX, VersNr. XXXX, wurde durch die Dienstgeberin XXXX erst am 05.12.2013 und damit nicht rechtzeitig der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse übermittelt. Es handelt sich nicht um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
Der festgestellte Sachverhalt folgt aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin bestreitet die verspätete Abgabe des Lohnzettels nicht. Zwar bringt sie vor, dass ihr eine Terminverlängerung bis Jahresende von einer Mitarbeiterin der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zugesichert worden sei. Sie konnte jedoch keinen Namen nennen konnte, und hat auch keine anderen Beweismittel angeboten. Im Akt der NÖGKK sind keine Vermerke über Telefonate verzeichnet; gleichzeitig ist aktenkundig, dass die NÖGKK ihrerseits zwei Mal urgiert hat, und dass erst die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zur Vorlage des verfahrensgegenständlichen Lohnzettels geführt hat. Diese Wahrnehmung spricht dafür, dass die BF auf die Schreiben der NÖGKK nicht reagiert hat. Die gegenteilige Behauptung der BF erscheint somit nicht glaubhaft. Von einer weiteren Stellungnahme zum Vorhalt der von der NÖGKK im Beschwerdeverfahren vorgebrachten wiederholten Urgenz hat die BF keinen Gebrauch gemacht.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (mittlerweile aufgehobenen) vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 2011/23/0647, 21.02.2013).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in 2013/07/0088 vom 24.10.2013 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (s Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) ausgesprochen hat, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn das Verfahren rechtliche und "hochtechnische" Fragen betrifft, deren mündliche Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts erkennt der Verwaltungsgerichtshof das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestattet (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt war hinreichend geklärt. Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde beurteilt werden. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Von der im Beschwerdeverfahren eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Übermittlung des amtlichen Vordrucks hat bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 113 Abs. 5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
§ 113 Abs. 6 ASVG bestimmt, dass die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen sind. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
Gemäß § 113 Abs. 7 ASVG gelten § 83 und § 112 Abs. 3 entsprechend.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).
Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).
Die Beschwerdeführerin ist als Dienstgeberin der XXXX ihrer termingerechten Meldeverpflichtung zur Übermittlung des Lohnzettels für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag in Höhe von 40,00 Euro wurde daher von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß § 113 Abs. 4 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Bei dem in diesem Zusammenhang ausgeübten Ermessen der Behörde ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Abgabepflicht trotz zweimaliger Urgenz erst nach Erhalt des angefochtenen Bescheides mit einer mehr als dreimonatigen Verspätung nachgekommen ist, sodass aus diesem Grund von einer Verhängung eines Beitragszuschlages nicht abzusehen war.
Die Berufung der BFauf private Gründe stellt keine rechtsrelevante Begründung für die verspätete Vorlage dar, zumal es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, sodass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).
Der belangten Behörde wäre nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Nichteinhaltung der Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden. Die Veranschlagung von 40,00 Euro bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist am unteren Ende bemessen. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232): Dass die NÖGKK im vorliegenden Fall einen Mehraufwand hatte, der den vorgeschriebenen Betrag jedenfalls rechtfertigt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von der BF nicht in Frage gestellt.
Sohin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 40,00 Euro vorzuschreiben ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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