W128 1404707-1•BVwG W128 1404707-1
W128 1404707-1Federal Administrative CourtMay 20, 2014
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Herkunftsort, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Racheakt, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W128 1404707-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 07 08.563-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2014 zu Recht erkannt
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde von XXXX vom XXXX betreffend Spruchteil II. wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.05.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei Pashtune und Sunnit. Weiters brachte er vor, dass er sein Heimatland vor ca. einem Jahr [sohin im Frühherbst 2006] von seiner Heimatprovinz XXXX aus verlassen habe und in der Folge in den Iran gereist sei, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er schlepperunterstützt vermutlich über die Türkei nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater Richter gewesen sei und im Jahr 2003 im Zuge seiner Tätigkeit ein Urteil in einem Grundstücksstreit gefällt habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass der Prozessverlierer XXXX seinen Vater umgebracht habe. Er fühle sich durch diesen ebenfalls bedroht und habe daher sein Land verlassen.
1.3. Am 20.09.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Ersteinvernahme im Asylverfahren durch das Bundesasylamt unterzogen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er illegal aus Afghanistan ausgereist sei, da er keinen Reisepass besitze. Die Reise bis Österreich habe ca. ein Jahr gedauert, wobei er sich acht Monate lang im Iran und ein Monat lang in Kabul aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, niemals von den Behörden in Afghanistan erkennungsdienstlich behandelt worden und auch nicht im Gefängnis gewesen. Er gehöre keiner politischen Partei an und gegen ihn bestehe weder ein Haftbefehl noch werde er behördlich gesucht.
Zu seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass sein Vater am 25.11.2003 umgebracht worden sei. Danach seien der Beschwerdeführer und seine Familie ebenfalls bedroht worden; man würde sie vernichten und ihnen ihr Land wegnehmen. Daher sei er im Jahr 2006 nach Kabul geflüchtet. Seine Ehegattin und seine Kinder seien zu seinen Schwiegereltern nach XXXX geflohen. Den Mord an seinem Vater habe der Beschwerdeführer der Polizei gemeldet. Da sein Heimatort in der Hand der Taliban sei, vermute er - mit Sicherheit könne er es nicht sagen -, dass der Mörder seines Vaters ebenfalls ein Taleb sei und daher die Polizei nicht ermittelt habe. Zu körperlichen Übergriffen auf die Person des Beschwerdeführers sei es nie gekommen; er sei jedoch sehr oft bedroht worden. Auf die Frage nach der Konkretisierung dieser Bedrohung gab der Beschwerdeführer an: "Warum hat uns dein Vater das Grundstück nicht gegeben, jetzt werden wir dich und deine Familie umbringen." Er habe dies der Polizei gemeldet, die jedoch nichts gemacht habe. Beweismittel, die er ins Verfahren einbringen könnte, gebe es nicht. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil niedergelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Heimat niemand regiere und es nirgends Gerechtigkeit gebe. Die Taliban seien da und es gebe viele Probleme. Sie würden ihn überall finden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass man ihn umbringe. Er wisse auch nicht, ob seine Kinder noch leben; er habe keinen Kontakt zu ihnen.
1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren fand am 04.09.2008 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er einige Fehler in seinen bisherigen Angaben korrigieren wolle: Sein Familienname sei XXXX, seine Gattin heiße XXXX und sein Vater sei im Ort XXXX getötet worden; in XXXX habe er gearbeitet. Weiters sei XXXX ein Taleb; in der Niederschrift sei geschrieben worden, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, ob er ein Taleb sei. Aber er sei sich sicher, dass XXXX ein Taleb sei.
Der Beschwerdeführer habe am 10.09.2003 im Alter von XXXX Jahren geheiratet und sei am XXXX geboren. In afghanischer Zeitrechnung sei dies der XXXX. Er habe zwei Kinder, die zwei und drei Jahre alt seien. Die genauen Geburtsdaten seiner Kinder könne er nicht nennen. Bei der Geburt seines Sohnes sei er bereits auf der Flucht gewesen. Seine Ehegattin und die Kinder würden derzeit bei seinem Schwiegervater in XXXX leben. Er habe auch Kontakt zu seiner Familie; es gehe ihnen sehr schlecht. Sein Sohn sei im Krankenhaus. Aufgrund der schlechten Situation habe der Beschwerdeführer kaum Schulbildung. Er habe eine Computerausbildung machen wollen, aber dann sei "der Vorfall" passiert und er habe alles zurückgelassen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan sehr viel Landbesitz, nämlich 111 Jarib; daher sei sein Leben zerstört worden. Er habe auch ein Haus gehabt; dieses sei am 10.08.2006 zerstört worden. An diesem Tag sei ein Arbeiter des Beschwerdeführers mit dem Traktor auf das Grundstück gefahren und mit einer Handgranate getötet worden. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer sein Haus verlassen und "sie" seien gekommen und hätten alles mitgenommen. Als "das mit dem Traktor" passiert sei [gemeint: der Tod des Arbeiters] sei die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Hause gewesen. Diese sei danach mit ihrem Vater und dem Kind nach XXXX gefahren. Danach seien "die Leute" gekommen und hätten das Haus zerstört. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers habe ihn über den Tod des Arbeiters informiert. Dann sei der Beschwerdeführer nach Kabul gefahren und habe sich dort einen Monat aufgehalten. Sein Schwiegervater habe mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, diese Leute würden ihn nicht einfach vergessen; daher müsse er das Land verlassen.
Als "das mit dem Traktor" passiert sei, habe sich der Beschwerdeführer in XXXX aufgehalten, weil er einkaufen gewesen sei. Der Arbeiter sei durch eine Mine umgekommen, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei. Diese Mine habe sich vor dem Haus auf dem Grundstück befunden. Sein Leben in Afghanistan sei gut gewesen; vor diesem Vorfall habe er nie an Flucht gedacht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch die Landwirtschaft bestritten.
Der Vater des Beschwerdeführers sei staatlicher Richter gewesen und habe in Kabul studiert. Er sei unter Najibullah Richter gewesen und dann erst wieder unter Hamid Karzai. An das Gericht des Vaters des Beschwerdeführers hätten sich vor allem die Leute aus XXXX gewandt; dies wären hauptsächlich Angehörige verschiedener Pashtunen-Stämme. Sein Vater habe in einem Grundstücksstreit gegen XXXX entschieden und habe ihn dieser daher erschossen. XXXX sei nach Pakistan geflüchtet und der Beschwerdeführer sei [dann noch] ca. zwei Jahre in seinem Dorf gewesen. XXXX habe ihn töten wollen, weil er sein Grundstück verloren habe und auch den Grund des Beschwerdeführers hätte haben wollen. Daher sei der Vorfall passiert, bei dem der Arbeiter getötet worden sei. Nachdem das Haus des Beschwerdeführers zerstört worden sei, lebe XXXX mit seiner Familie wieder in XXXX. Dies wisse der Beschwerdeführer von seinem Schwiegervater. XXXX sei ein Bezirk bzw. eine Gemeinde. Die Dörfer XXXX - aus diesem stamme der Beschwerdeführer - und Sheshnak - aus diesem stamme XXXX - lägen in der Gemeinde XXXX. XXXX sei die Hauptstadt der Provinz XXXX. XXXX sei immer noch auf freiem Fuß. Der Beschwerdeführer wisse, dass XXXX seinen Vater erschossen habe, weil er das Grundstück nicht bekommen habe. Gesehen habe er dies jedoch nicht. Leute aus dem Dorf hätten jedoch den Täter gesehen. Die Leute von XXXX hätten das Haus des Beschwerdeführers zerstört. Nach der Ermordung seines Vaters habe sich der Beschwerdeführer nicht an den Stammesrat bzw. Jirga gewandt, da diese nichts machen könne. XXXX gehöre zur Gruppe von Raz Mohammad, der ein Verbrecher sei. XXXX würde nicht zur Jirga gehen und wenn man nicht persönlich zur Jirga gehe, könne diese auch nicht stattfinden.
Der Beschwerdeführer sei weder politisch tätig noch ein Mitglied der Taliban-Bewegung gewesen. Er habe weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt.
Der volle Name seines Vaters sei XXXX. Bei seiner Ermordung sei er ca. 60 Jahre alt gewesen. Er sei am Weg zur Arbeit von XXXX nach XXXX gewesen.
Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in psychologischer Behandlung sei, jedoch Schmerzen im Herz habe. Deshalb sei er beim Arzt gewesen, der ihn untersucht und gemeint habe, es sei alles in Ordnung. Ein paar Wochen lang habe er Medikamente genommen. Er stehe auch nicht unter ärztlicher Kontrolle; der Arzt habe ihm gesagt, wenn er Schmerzen habe, solle er die Tabletten nehmen.
Auf Vorhalt der Länderinformationen zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er wisse, wie es in Afghanistan sei und er verzichte auf die zur Kenntnisbringung der Länderinformation.
Bei einer Rückkehr befürchte er, dass "sie" ihn töten würden. Das Ziel von XXXX sei, dass er den Beschwerdeführer töte und sein Land nehme. Dieses Ziel habe er noch nicht erreicht. Wenn er den Beschwerdeführer töte, gehe XXXX zum Staat und sage, das Land gehöre niemandem. Mit Schmiergeld könne er alles machen. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, das könne XXXX jetzt auch alles machen. Vielleicht habe er es schon gemacht. Aber er habe Angst, wenn der Beschwerdeführer am Leben sei. Er würde versuchen ihn zu töten, damit er seine Ruhe habe. Er habe Angst, dass sich der Beschwerdeführer irgendwann für den Tod seines Vaters und die versuchte Wegnahme des Grundstücks rächen werde. Der Beschwerdeführer wolle keine Rache. Wenn XXXX vernünftig gedacht hätte und zur Jirga gekommen wäre, hätte man dort alles regeln können. Aber er sei ein Verbrecher.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe mit niemandem in einer Familien- bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe hier Freunde. Er treibe ein bisschen Sport und lerne Deutsch. Er verstehe ein bisschen Deutsch, könne jedoch nicht antworten.
Im Laufe der Einvernahme wurde insgesamt siebenmal der Versuch unternommen, den Schwiegervater des Beschwerdeführers telefonisch zu erreichen, was jedoch misslang.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Fotos seiner Tochter und seines Sohnes;
Kuvert (abgeschickt via EMS aus Afghanistan am 06.08.2008);
Tazkira des Beschwerdeführers (XXXX) lt. auf XXXX vom Innenministerium der Provinz XXXX, Ort XXXX, dergemäß der Beschwerdeführer im Jahr XXXX Jahre alt gewesen sei, im Original;
Tazkira der Ehegattin des Beschwerdeführers (XXXX), ausgestellt XXXX vom Innenministerium der Provinz XXXX, Ort XXXX, dergemäß die Ehegattin des Beschwerdeführers namens XXXX Jahre alt gewesen sei, im Original
[Anmerkung: die beiden Tazkiras wurden offenbar bei Vorlage in der Einvernahme durch die Dolmetscherin übersetzt; vgl. hierzu AS 59]
1.5. Am 09.09.2008 langten beim Bundesasylamt medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers ("Dauerdiagnosen") ein, denen weder ein Aussteller noch exakte Diagnosen bzw. Therapieempfehlungen zu entnehmen sind. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.
Aufgrund behördlicher Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Befunde legte der Beschwerde-führer ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.09.2008 vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer diesen Arzt am 20.11.2007 wegen linksthorakaler Schmerzen aufgesucht habe, wobei weder die Untersuchung noch das EKG einen krankhaften Befund ergeben hätten. Diesem Schreiben beigelegt war der bereits vorgelegte Auszug "Dauerdiagnosen", nunmehr versehen mit der handschriftlichen Anmerkung "Es liegen in unserer Ordination keine Fremdbefunde vor."
1.6. Ferner richtete das Bundesasylamt betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation. Der diesbezüglichen Anfragebeantwortung vom 15.10.2008 zum Thema "Personenbezogene Nachforschungen" ist im Wesentlichen und zusammengefasst zu entnehmen, dass den Einwohnern von XXXX in Said
KaramXXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person eine Person namens XXXX, der einmal Richter gewesen wäre, nicht bekannt sei. Auch hätten die Einwohner von XXXX nicht bestätigen können, dass eine Person namens XXXX Grundbesitz besessen habe. Weiters habe sich herausgestellt, dass es in der Stadt XXXX nur eine Person mit Namen XXXX - ohne den Nachnamen XXXX - gebe, die eine Rechtsanwaltskanzlei führe. Dieser XXXX sei unter dem kommunistischen Regime Richter gewesen. Er stamme aus dem Dorf XXXX aus XXXX und habe - auf Nachfrage - angegeben, dass er keinen Sohn habe, der sich in Europa befinden würde.
Nachdem dem Beschwerdeführer diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden, erstattete er am 30.10.2008 eine Stellungnahme, in welcher er zunächst vorbrachte, dass er die Angaben der Auskunftsperson zurückweise, da diese nicht entsprechend recherchiert habe. Er lege eine Bestätigung der Stammesältesten von XXXX und XXXX sowie ein Schreiben aus dem Büro des "Landeschefs" von XXXX vor. Sein Schwiegervater habe die Stammesältesten gefragt, die schriftlich bestätigen könnten, dass sein Vater dort gelebt habe und 2003 Richter gewesen sei. Er beantrage, dass sich die Auskunftsperson des Bundesasylamtes erneut erkundige. Hätte diese nämlich die richtigen Leute gefragt und ordentlich recherchiert, wäre sie zu dem gleichen Ergebnis gelangt.
Der Stellungnahme beigelegt waren zwei kaum lesbare fremdsprachige Schreiben (vgl. AS 179 und AS 181), zu denen der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es sich hierbei um ein Fax handle und er sich die Originalschriftstücke innerhalb von drei Wochen nachschicken lassen werde.
Das Originalschriftstück (Vorder- und Rückseite entsprechen AS 179 und AS 181) langte am 01.12.2008 beim Bundesasylamt ein und wurde von diesem einer Übersetzung zugeführt, der Folgendes zu entnehmen ist (vgl. AS 189f):
Vorderseite: Schreiben (ohne Datum) des Schwiegervaters des Beschwerdeführers in der Sprache Dari an den "Berater des Ministers" in XXXX, in welchem diesem das wesentliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mitgeteilt und ausgeführt wurde, dass die österreichischen Behörden vom Beschwerdeführer verlangt hätten, Informationen über seinen Vater bekannt zu geben und daher ersucht werde, dass der Bürgermeister vom Distrikt XXXX die nötigen Informationen weitergebe und deren Richtigkeit vom Bevölkerungsrat des Distrikts XXXX bestätigt werde;
Rückseite: (erster Absatz): Schreiben vom 28.10.2008 an den Bürgermeister des Distrikts XXXX mit dem Ersuchen, die gewünschten Informationen zu besorgen;
(zweiter Absatz): Schreiben an den Rat des Distrikts XXXX, Stammesältesten, mit dem Ersuchen, die vom Schwiegervater des Beschwerdeführers mitgeteilten Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen;
(dritter Absatz): Antwort des Rates, mit welchem bestätigt wurde, dass XXXX Richter gewesen sei und im Jahr 2003 wie beschrieben getötet worden sei;
[Anmerkung: unter jedem Absatz befindet sich der Vermerk des Dolmetschers "Unterschrift: unlesbar"]
(vierter Absatz): Antwort des Stammesrates, mit welchem durch den Bürgermeister von XXXX der Inhalt des Anfrageschreibens "voll und ganz" bestätigt wurde
1.7. Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkiras (= Personalausweise) wurden im Auftrag des Bundesasylamtes einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen. Dem diesbezüglichen Bericht vom 03.12.2008 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich zwar keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten, jedoch Zweifel an einer rechtmäßigen Ausstellung bzw. Erlangung hervorgekommen seien. Obwohl sich das Datum der Ausstellung beider Personalausweise ca. um ein Jahr unterscheide, würden die Formularnummern nur um zwei Einerstellen differenzieren, was bedeute, dass im Zeitraum eines Jahres in XXXX nur drei Personalausweise ausgestellt worden seien. Weiters seien sämtliche handschriftliche Eintragungen auf beiden Dokumenten mit einem Jahr Zeitunterschied von den gleichen Beamten mit den gleichen Schreibgeräten vorgenommen worden. Auch unterscheide sich die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Niederschrift des Bundesasylamtes stark von jener am vorgelegten Personalausweis.
1.8. Am 10.12.2008 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seine Beschäftigungs-bewilligung für die berufliche Tätigkeit als Abwäscher für die Zeit vom 15.12.2008 bis 30.04.2009 für den örtlichen Geltungsbereich Bischofshofen vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Person des Beschwerdeführers und sein Geburtsdatum nicht feststünden, er afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger zur Volksgruppe der Pashtunen sei. Er bekenne sich zum sunnitischen Glauben und habe weder wegen seiner Volksgruppen- noch wegen seiner Religionszugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt. Er habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. notwendige medizinische Betreuung hindeuten würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer persönlich Probleme mit Ämtern und Behörden in seinem Herkunftsstaat gehabt habe. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien unglaubhaft. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation durch Dritte ausgesetzt gewesen wäre. Zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan leben würden, er ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann sei, der eine Schulausbildung habe und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt sowie, dass er in seinem Herkunftsstaat selbstständig tätig gewesen sei und für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen können.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 22 bis 39 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Person des Beschwerdeführers mangels irgendeines nationalen Personaldokuments, welches als echt, unverfälscht und rechtmäßig ausgestellt erachtet werden könne, nicht feststehe. Seine Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seien glaubwürdig. Unter Verweis auf das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung der vorgelegten Personalausweise wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Beweiskraft dieser Dokumente fraglich und deren Inhalt nicht aussagekräftig sei. Es sei davon auszugehen, dass die beiden vorgelegten afghanischen Personalausweise nicht rechtmäßig ausgestellt worden seien. Weiters werde aufgrund der unterschiedlichen Angaben in den Zeitrechnungen davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht bekannt sei. Aus dem Schreiben seines Arztes vom 25.09.2008 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herzbeschwerden am 20.11.2007 in Behandlung gewesen sei und die Untersuchung sowie das EKG keinen krankhaften Befund ergeben hätten. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer Begründung und insbesondere unter Heranziehung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig gewertet. Zu der von ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Anfrage an den Stammesrat wurde ausgeführt, dass es unbegreiflich sei, warum sich der Beschwerdeführer - trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Einvernahme vom 16.09.2007 - über ein Jahr in Österreich aufgehalten habe ohne Bemühungen anzustellen, Beweismittel zu erlangen, obwohl dies offensichtlich rasch und problemlos möglich gewesen wäre. Weiters sei es unverständlich, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführer nicht die fluchtauslösenden Vorfälle bestätigen habe lassen. Der Stammesrat hätte Kenntnis über den Mordanschlag, die Hauszerstörung und über die Person XXXX haben müssen. Die Anfrage habe sich jedoch lediglich auf den Beruf und die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers bezogen. Das Dokument sei als bedenklich einzustufen und nicht geeignet, den Fluchtgrund des Beschwerdeführers bzw. seine Angaben zu untermauern. Ferner wurden im angefochtenen Bescheid Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt, die sich insbesondere darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer den Mordanschlag auf seine Person sowie die Zerstörung seines Hauses erst im Zuge der zweiten Einvernahme vorbrachte. Zusammenfassend sei anzuführen, dass die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen sein Vorbringen eindeutig widerlegt habe. Somit stehe fest, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche und zudem eine eindeutige Steigerung, zahlreiche Widersprüche sowie Unstimmigkeiten aufweise und der Beschwerdeführer zweifelhafte Dokumente vorgelegt habe. Diese gravierenden Widersprüche seien aufgrund der unterschiedlichen Schilderung des Fluchtgrundes in keiner Weise nachvollziehbar und entstehe dadurch der zwingende Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Fluchtvorbringen fehlerfrei zu wiederholen, was den Schluss zulasse, dass es sich bei dem Vorbringen um ein Konstrukt handle. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er dort Anknüpfungspunkte habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Seine Familie lebe im Herkunftsstaat und sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der Lage gewesen, für seinen und den Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Er verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Landwirt und sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Befriedigung seiner primären Lebensbedürfnisse möglich sein werde.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerde-führers im dort dargestellten Ausmaß als unwahr erachtet würden, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Zudem liege eine gravierende Steigerung des Vorbringens vor. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich zwar aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe, dass sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als problematisch darstelle, im gegenständlichen Fall sei jedoch anzuführen, dass der Beschwerdeführer aus einer Region stamme, wo nicht schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage davon ausgegangen werden müsste, dass sich jeder, der sich in dieser Region aufhalte, alleine aufgrund der physischen Anwesenheit in einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG befinde. Es werde von der Behörde nicht verkannt, dass es in Afghanistan zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei auch die Bevölkerungszahl Afghanistans in Betracht zu ziehen, sodass sich die Anzahl der berichteten Menschenrechtsverletzungen durchaus relativiere und hieraus keineswegs ein Hinweis auf eine permanente sonstige Gefahr abgeleitet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes, der Ausbildung, der Arbeitsfähigkeit sowie aufgrund von familiären und sonstigen Anknüpfungspunkten (Besitz, Herkunftsregion, Mobilität und Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe) des Beschwerdeführers festzustellen, dass im Falle einer Rückkehr in Afghanistan seine Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit sicher gestellt sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden, nicht behandelbaren Erkrankung leide. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.02.2009 (Datum des Poststempels: 23.02.2009) fristgerecht Beschwerde aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde (in deutscher Sprache) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, da er dort der Blutrache ausgesetzt gewesen sei. Das Motiv der Verfolgung stehe mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - nämlich der Familienzugehörigkeit - fest. Ihm drohe Verfolgung in Form der Blutrache seitens XXXX und sei das Motiv in der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters gegeben. Das Bundesasylamt habe ihm vorgeworfen, dass er ein Konstrukt als Fluchtgrund angegeben und im weiteren Verfahrensverlauf mit falschen Beweismitteln seine Ausführungen zu unterstützen versucht habe. Dabei ignoriere das Bundesasylamt seine Ausführungen in der Stellungnahme und beachte seine Beweise nicht, sondern verwerfe diese als Fälschung. Die Behörde hätte seine Beweise und die Stellungnahme nicht ignorieren dürfen, sondern hätte sie überprüfen lassen und sich vor Ort weiter erkundigen müssen. Insgesamt sei zu sagen, dass die belangte Behörde bei eingehender Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und bei richtiger Beweiswürdigung hätte erkennen müssen, dass ihm in seiner Heimat aufgrund der schweren Menschenrechtsverletzungen asylrelevante Verfolgung drohe. Er stelle daher den Antrag auf geeignete Recherchen und Ermittlung des relevanten Sachverhalts in Bezug auf sein Vorbringen sowie den Antrag, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Auch komme die Refoulementprüfung zu einem falschen Ergebnis. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren müsste, würden die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen von XXXX fortgesetzt werden und er würde in eine ausweglose Lage geraten.
Der Beschwerdeführer legte dem Beschwerdeschriftsatz ein handschriftlich verfasstes Schreiben (in der Sprache Pashtu) bei, welches vom (ehemaligen) Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt wurde und in welchem er Folgendes vorbrachte: Beim Angriff auf sein Haus habe er alle seine Dokumente verloren und habe sich mit Hilfe seines Schwiegervaters einen neuen Personalausweis besorgt. Da sein Schwiegervater für ihn und seine Frau am gleichen Tag die Personalausweise habe ausstellen lassen, würden die beiden Nummern nacheinander aufscheinen. Der im Auftrag der Staatendokumentation handelnde Ermittlungsbeamte habe falsche Informationen besorgt. Der Beschwerdeführer akzeptiere dieses Ergebnis nicht. Er ersuche daher, richtige Informationen einzuholen. Sein Schwiegervater könne in Afghanistan leben, weil einerseits kein Schwiegervater wegen der Probleme des Schwiegersohnes getötet werde. Andererseits würden die Feinde des Beschwerdeführers nicht wissen, dass seine Kinder beim Schwiegervater leben würden. Die Telefonkontakte nach Afghanistan seien nicht sehr gut und sei daher der Anruf zu seinem Schwiegervater nicht zustande gekommen. Seine Familie lebe noch in XXXX. Wenn er bei der ersten Einvernahme angegeben habe, sein Leben sei in Gefahr und erst bei der zweiten Einvernahme vom Angriff auf sein Haus und den Tod des Arbeiters berichtet habe, liege das daran, dass ihm bei der ersten Einvernahme nicht viele Fragen gestellt worden seien. Sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX. Andere Angaben seien auf Fehler des Dolmetschers zurückzuführen. Weiters habe der Beschwerdeführer sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Einvernahme gesagt, dass XXXX vermutlich ein Taleb sei. Ferner habe er dem Bundesasylamt gesagt, dass er von seinem Schwiegervater telefonisch über den Angriff auf das Haus informiert worden sei. Wenn ihm vorgehalten werde, warum ihm XXXX das Grundstück und Vermögen nicht weggenommen habe, könne er nur angeben, dass er derzeit keine Informationen über das Grundstück seiner Familie habe. Betreffend seine Identität habe er den Personalausweis und Dokumente vorgelegt. Er könne auch einen Zeugen nennen, der seine Identität bestätigen könne.
4. Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 beantragte der Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof und legte folgende Unterlagen vor:
Beschäftigungsbewilligung vom 02.05.2012 für die berufliche Tätigkeit als Abwäscher für die Zeit vom 02.05.2012 bis 01.05.2013 für den örtlichen Geltungsbereich Salzburg;
Versicherungsdatenauszug vom 02.07.2012;
Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.07.2012
5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes, Zl. C20 404707-1/2009/6Z, vom 16.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Am 17.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 14.02.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in dieser Verhandlung der Zeuge XXXXeinvernommen.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Geburtsdatum falsch protokolliert worden sei. Das richtige Datum sei der XXXX; dies entspreche dem XXXX. Auf Vorhalt des Ergebnisses der urkundentechnischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Schwiegervater ersucht, ihm seine Dokumente zu schicken. Dieser habe die Dokumente neuerlich ausstellen lassen. Mehr könne er dazu nicht sagen, da er nicht vor Ort gewesen sei. Andere Dokumente habe er nicht, da diese bei einem Feuer vernichtet worden seien.
Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar keine Familienangehörigen, jedoch viele Freunde in Österreich habe. Auch der heute anwesende Zeuge sei ein Freund. Der Beschwerdeführer spreche deutsch und habe Arbeit als Küchenhilfe in Salzburg. Zum Themenkomplex "Integration" wurde auch der namhaft gemachte Zeuge einvernommen, welcher angab, dass der Beschwerdeführer in Salzburg in einem Gastronomiebetrieb arbeite. Der Zeuge sei "die rechte Hand" des Chefs und für die Personalführung zuständig. Er sei der Meinung, der Beschwerdeführer sei insbesondere im Gebiet Salzburg Stadt sehr gut integriert. Seit November 2013 arbeite er im Betrieb des Zeugen als Abwäscher zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers.
Zu seinen Wohnorten bzw. Familienangehörigen, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen sowie zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Auf Vorhalt, dass seine Fluchtgründe einer Überprüfung durch die Staatendokumentation unterzogen worden seien und sich aus der Anfragebeantwortung ergeben habe, dass in seinem Heimatort eine Person mit dem Namen seines Vaters als Richter, der getötet worden sei, nicht bekannt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass von Seiten der Behörde ein Stammesältester von Kabul aus telefonisch befragt worden sei. Aus Angst vor XXXX habe dieser nichts Anderes sagen können. Auf Vorhalt, dass eine Kontaktperson in XXXX und in XXXX nach dem Vater des Beschwerdeführers erfolglos geforscht habe, brachte er vor, dass dies nicht stimmen würde. Es sei niemand persönlich dort gewesen. Sein Schwiegervater habe erfahren, dass jemand etwas in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers habe wissen wollen. Dies habe der Schwiegervater über andere Personen erfahren, denen es wiederum der erwähnte Stammesälteste erzählt habe. Das Schreiben mit der Bestätigung des Dorfältesten habe der Beschwerdeführer von seinem Schwiegervater erhalten, nachdem er ihn ersucht habe, ein solches zu organisieren. Konkrete Bedrohungen von XXXX oder jemand anderem gegen den Beschwerdeführer habe es nie gegeben. Befragt nach der Zerstörung seines Hauses gab der Beschwerdeführer an, der Traktor, mit dem "sein" Bauer gearbeitet habe, sei mit einer Bombe präpariert gewesen und durch die Explosion der Bombe sei das Haus zerstört worden und der Bauer ums Leben gekommen. Dies habe er von seinem Schwiegervater erfahren. Auf Vorhalt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer dies nicht schon vor der zweiten Einvernahme angegeben haben, brachte er vor, er habe von Anfang an alles angegeben. Es könne sein, dass ihn der kurdische Dolmetscher bei der Polizei nicht richtig verstanden habe. Zwischen dem Tod des Vaters im Jahr 2003 und der Zerstörung des Hauses im Jahr 2006 habe es keine Vorfälle gegeben. Sie hätten jedoch Angst vor XXXX gehabt und sich unsicher gefühlt. Abgesehen von seinen Asylgründen würde ihm bei einer Rückkehr auch Gefahr seitens der Taliban und der Mafia drohen. Er habe Afghanistan vor neun Jahren verlassen und wenn er zurückkehren würde, würden ihm die Taliban vorwerfen, er sei vom Islam abgekommen, da er neun Jahre in Europa gelebt habe. Die Mafia würde ihm Schwierigkeiten machen, da diese dächten, er habe neun Jahre im Westen gelebt und genug Geld mitgebracht. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr; er habe in Afghanistan niemanden mehr. Ein einfacher Mann wie er könne auch in Kabul nicht sicher leben. "Sie" würden ihn auch in Kabul finden.
7. Mit e-mail vom 10.04.2014 übermittelte der in der Verhandlung einvernommene Zeuge, XXXX, ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ein äußerst wichtiger Mitarbeiter sei und im Falle einer positiven Entscheidung die ganzjährige Beschäftigung des Beschwerdeführers von Seiten des Arbeitgebers garantiert werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX XXXX geboren. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Gemeinde bzw. im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz XXXX. Ca. im Frühherbst 2006 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste in den Iran, wo er sich ca. acht Monate lang aufhielt und danach - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge vermutlich über die Türkei - schlepperunterstützt nach Österreich gebracht wurde, wo er am 16.09.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers lebten nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan bei seinem Schwiegervater in der afghanischen Provinz XXXX. Seit ca. acht Monaten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu den genannten Familienangehörigen. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu anderen Verwandten in Afghanistan.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen Mann namens XXXX, bei dem es sich unter Umständen um einen Taleb handeln könnte, der den Vater des Beschwerdeführers aus Rache für ein ihm nicht passendes Urteil in einem Grundstücksstreit am 25.11.2003 umgebracht haben soll und der am 10.08.2006 das Haus des Beschwerdeführers zerstören lassen hätte, da dieser das Grundstück des Beschwerdeführers in Besitz nehmen will und/oder da dieser eine Rache des Beschwerdeführers für den Tod seines Vaters (im Sinne einer "vorgreifenden Blutrache") verhindern bzw. dieser zuvorkommen will - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie bzw. der Familie seines Vaters) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus einem ländlichen Gebiet der Provinz XXXX stammt, wo er in keinen Familienverband zurückkehren kann, da sich keine Familienangehörigen von ihm dort (mehr) aufhalten. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 - sohin seit ca. acht Jahren - nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, sodass er als seinem Heimatland entfremdet zu bezeichnen ist. In einer Gesamtschau wird daher festgestellt, dass den Beschwerdeführer, so er nach Afghanistan in seine Heimatprovinz zurückkehren würde, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz XXXX und aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Aus denselben Gründen kommt für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Provinz XXXX, der Heimatprovinz seines Schwiegervaters, ebenfalls nicht in Frage.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.
(ORF-online: Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.
Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31.07.2013)
Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22.07.2013)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19.06.2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8)
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 02.09.2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 05.03.2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13.06.2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 06.09.2013)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 06.09.2013)
Sicherheitslage in der Provinz XXXX :
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, XXXX, Kunar und Ghazni.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S. 10)
Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz XXXX die Sicherheit verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über abgelegene Gegenden zu gewinnen.
(PAJHWOK, Bolstered security spurs XXXX business, vom 10.06.2013)
Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt XXXX und die Provinz XXXX den afghanischen Sicherheitskräften.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 01.11.2012, S. 13 und 14)
Sicherheitslage in der Provinz XXXX :
Die Bewohner der Provinz XXXX bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah, Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.
(Pajhwok, XXXX residents express concern over growing insecurity, vom 29.8.2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Dokumente:
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern, Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices, November 2010, Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan:
Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates: Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad, 16. Dezember 2011)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinen Familienangehörigen sowie seinem Familienstand bzw. dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen und dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seiner Familie bzw. zu sonstigen Verwandten ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2014.
Die Feststellung zur feststehenden Identität des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus aus der vorgelegten Tazkira des Beschwerdeführers, die auf den Namen XXXX alt war. Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid diesbezüglich ausführt, dass nach dem Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung die Beweiskraft des Dokuments fraglich und dessen Inhalt nicht aussagekräftig sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass auch gemäß dem Untersuchungsbericht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung hervorgekommen sind. Die im genannten Bericht angeführten Zweifel an der rechtmäßigen Ausstellung, da sich das Datum der Ausstellung des Personalausweises des Beschwerdeführers und jenem seiner Ehegattin um ca. ein Jahr unterscheide, die Ausstellungsnummern hingegen nur um zwei Einerstellen differenzieren, was bedeute, dass im Zeitraum eines Jahres in XXXX nur drei Personalausweise ausgestellt worden seien, konnte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung entkräften. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er - nach Aufforderung durch das Bundesasylamt Dokumente vorzulegen - seinen Schwiegervater ersucht habe, ihm seine Dokumente zu schicken. Daraufhin habe der Schwiegervater sich die Dokumente erneut ausstellen lassen, was auch erklärt, dass die Unterschrift am Personalausweis jeder des Beschwerdeführers auf der Niederschrift nicht ähnelt, da dieser offenbar vom Schwiegervater unterschrieben wurde. Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters erklärt eine neuerliche Ausstellung der beiden Dokumente am selben Tag die lediglich um zwei Einerstellen voneinander abweichenden (und sohin ausgesprochen zeitnah ausgestellten) Ausweisnummern, wobei hier offensichtlich nicht das neuerliche Ausstellungsdatum (dieses müsste im Jahr 2008) liegen, sondern das ursprüngliche Ausstellungsdatum auf den jeweiligen Tazkiras angeführt wurde, was die Differenz von einem Jahr bzw. die Ausstellungsdaten XXXX erklärt. Darüber hinaus stimmen auch die Angaben über den Wohnort des Beschwerdeführers (Provinz XXXX, Distrikt XXXX) mit dem Sitz der auf der Tazkira aufscheinenden ausstellenden Behörde überein, was ebenfalls für die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Tazkira und sohin für die festgestellte Identität des Beschwerdeführers spricht. Auch widersprechen die Länderfeststellungen zum Punkt "Dokumente" nicht dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Betreffend die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass aufgrund der unterschiedlichen Angaben in den Zeitrechnungen davon ausgegangen werde, dass dem Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht bekannt sei, kann der Argumentation des Bundesasylamtes ebenfalls nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 04.09.2008 sein (in gregorianischer Zeitrechnung genanntes) Geburtsdatum XXXX umrechnete (was dem - wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat - XXXX entspricht), was jedoch für den erkennenden Einzelrichter nicht den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nicht kennt, sondern lediglich, dass dieser einen Fehler in der Umrechnung vom gregorianischen in den afghanischen Kalender gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt sein Geburtsdatum gleichbleibend mit "XXXX" (vgl. hierzu die Angaben zu den persönlichen Daten, AS 7) angegeben und entspricht auch die Angabe auf der Tazkira, der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX Jahre alt gewesen (und sohin im Jahr XXXX geboren) seinem diesbezüglichen Vorbringen, da das genannte Geburtsdatum "XXXX" dem XXXX entspricht. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher für den erkennenden Einzelrichter zweifelsfrei fest.
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers weder durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation noch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Anfrage an den Stammesrat nachvollziehbar belegt werden konnten. Auch die Einschätzung des Bundesasylamtes, es sei unverständlich, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers nicht die fluchtauslösenden Vorfälle bestätigen habe lassen, ist nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters schlüssig und plausibel. Da jedoch das zentrale Fluchtvorbringen (von Widersprüchen im Detail abgesehen) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ähnlich wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführer unterbleiben.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung befragt, ob er hierzu eine Stellungnahme abgeben wolle, woraufhin er auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan verwies und ausführte, dass in Afghanistan noch keine Ruhe eingekehrt sei. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung von Seiten eines Mannes namens XXXX (der unter Umständen ein Taleb sein könnte) habe, der am 25.11.2003 den Vater des Beschwerdeführers wegen eines Urteils in einem Grundstücksstreit umgebracht haben solle und der am 10.08.2006 das Haus des Beschwerdeführers zerstören lassen hätte, da dieser das Grundstück des Beschwerdeführers in Besitz nehmen wolle und/oder da dieser einer Rache des Beschwerdeführers für den Tod seines Vaters zuvorkommen wolle, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.
Mit diesem Vorbringen wurde nämlich keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers seitens XXXX darin begründet, dass dieser das Grundstück des Beschwerdeführers (sozusagen als "Kompensation" für das durch den Vater des Beschwerdeführers in einem anderen Grundstücksstreit gegen XXXX gefällte Urteil) in Besitz nehmen will, was jedoch weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat sein Vater im Rahmen seiner Tätigkeit als Richter im Jahr 2003 ein Urteil in einem Grundstücksstreit zum Nachteil des XXXX gefällt, in dem er das dort strittige Grundstück dem Verfahrensgegner des XXXX zugesprochen hat und dieser nunmehr das Grundstück des Beschwerdeführers (im Sinne der oben erwähnten "Kompensation") in Besitz nehmen will. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers liegt sohin maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf Grundstücke begründet, was jedoch keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten).
Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich sohin kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch XXXX wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007, Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit ca. acht Jahren nicht mehr im Heimatort aufhältig ist bzw. seit seiner Ausreise sein Grundstück ohnehin verlassen ist, sodass es für XXXX ohne weitere Schwierigkeiten möglich wäre, sich das Grundstück anzueignen, zumal dieser - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - ein gefährlicher Mann sei, der Kontakte zu allen Gruppierungen habe (vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift), sodass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch XXXX im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan entnommen werden kann.
Insbesondere liegt die seitens XXXX drohende Verfolgung des Beschwerdeführers auch nicht in seiner Angehörigeneigenschaft zur Familie seines Vaters und damit nicht im Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", begründet. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, aus, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden werde, die nur Personen treffe, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Dass XXXX das Grundstück des Beschwerdeführers in Besitz nehmen will, weil ihm dessen Vater ein anderes Grundstück nicht zugesprochen hat, stellt kein soziales Merkmal im obigen Sinn dar. Daran ändert auch nichts die Behauptung des Beschwerdeführers, XXXX habe seinem Vater gedroht, dass er dessen Familie nicht am Leben lassen werde, weil er die Grundstücke nicht zugesprochen bekommen habe (vgl. Seite 8 der Verhandlungsschrift). Durch die Ermordung des Vaters als desjenigen der XXXX gegenüber die "Ehrverletzung" begangen hat (indem er ihm das gewollte Grundstück nicht zugesprochen hat), wurde diese - von XXXX als solche empfundene - "Ehrverletzung" gerächt und besteht für XXXX sohin kein Grund mehr, weitere Familienmitglieder zu verfolgen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, XXXX habe Angst, dass sich der Beschwerdeführer irgendwann für den Tod seines Vaters und der versuchten Wegnahme des Grundstücks rächen werde (vgl. AS 77). Auch hier fehlt es an Asylrelevanz. Wenn die Befürchtung des Beschwerdeführers dahin geht, dass XXXX die (Blut)rache des Beschwerdeführers wegen der Ermordung seines Vaters fürchtet, und ihn präventiv, um der Rache des Beschwerdeführers zuvorzukommen töten würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch eine derartige "vorgreifende" Blutrache nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens mehrfach ausgesagt, dass es zwischen der Ermordung seines Vaters im Jahr 2003 und der Zerstörung seines Hauses im Jahr 2006 zu keinen Vorfällen gekommen und er konkret - weder von XXXX noch von einem seiner Leute - niemals angegriffen worden sei. Es ist sohin nicht hinreichend wahrscheinlich, dass XXXX, der sich - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - nach der Ermordung von dessen Vater wiederholt auch in Afghanistan aufgehalten hat, plötzlich und ohne vorhergehende konkrete Bedrohung drei Jahre später am Beschwerdeführer zur Vermeidung einer "vorgreifenden" Blutrache vergreifen würde, zumal der Beschwerdeführer selbst gar keinen Versuch unternommen hat (und dies auch niemals vorhatte), den Tod seines Vaters mit dem Instrument der Blutrache zu rächen. Vielmehr wahrscheinlich ist, dass die behauptete Zerstörung des Hauses auf den Versuch XXXXs zurückzuführen ist, sich das Grundstück des Beschwerdeführers anzueignen. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohnehin von der Tötung des XXXX zur Vergeltung des Todes seines Vaters Abstand nimmt, ergibt sich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass XXXX im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan tatsächlich "vorgreifende" Blutrache gegen den Beschwerdeführer ausüben würde.
3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig verneint hat (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 4). Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.
3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.1.5. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz XXXX stammt und der bereits seit ca. acht Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist auszuführen, dass eine große Besorgnis in Bezug auf Straßenbomben und militärische Razzien überall in der Provinz besteht; dies ergibt sich aus den unter Punkt
1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, aber auch aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als "moderately insecure" - der Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage - geführt; allerdings unter den Provinzen mit einem überdurchschnittlichen Zuwachs an sicherheitsrelevanten Vorfällen (Zuwachsrate von 50% zwischen dem ersten Quartal 2012 und dem ersten Quartal 2013). Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.
Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz XXXX, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz XXXX selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz - bereits vor ca. acht Jahren verlassen hat und sich zwischenzeitig auch seine Familie nicht mehr in dieser Provinz aufhält, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung hat. Hinzu kommt, dass aller Wahrscheinlichkeit nach auch sein Grundstück bereits von Anderen (ob von XXXX oder sonstigen Bewohnern seines Heimatdorfes kann dahingestellt bleiben) in Besitz genommen wurde, da im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Einwohner Afghanistans nicht angenommen werden kann, dass das unbewohnte Grundstück des Beschwerdeführers unbenützt geblieben ist und von diesem bei einer Rückkehr problemlos wieder bewirtschaftet werden könnte. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in der Provinz XXXX zu denken, wo die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehegattin und zwei minderjährige Kinder) nach dessen Ausreise vor nunmehr ca. acht Jahren beim Schwiegervater des Beschwerdeführers lebten. Allerdings ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er seit mehreren Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat und daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers (einschließlich des Schwiegervaters als "Familienoberhaupt") noch in der Provinz XXXX aufhältig ist, zumal die Provinz XXXX nach dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013 als "highly insecure" - der Wertung für die zweitschlechteste Sicherheitslage - geführt wird.
Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen weiteren innerstaatlichen Fluchtalternative theoretisch an eine in Regierungshand befindliche afghanische Großstadt, insbesondere Kabul, verwiesen werden. Allerdings müsste diese innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer lediglich im Zuge seiner Ausreise aus Afghanistan für einen Monat in Kabul aufgehalten hat und sohin auch hier nicht davon auszugehen ist, dass er dort über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt, zumal dieser Aufenthalt bereits ca. acht Jahre her ist. Daher würde es dem Beschwerdeführer schwerer als anderen Rückkehrern fallen, sich in der Hauptstadt in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden, zumal das Vorhandensein eines sozialen Netzes in Kabul für den Beschwerdeführer nicht behauptet wurde bzw. auch sonst nicht ersichtlich ist, zumal sich auch die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert haben. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine lange Abwesenheit von Afghanistan besonders vulnerabel erscheint (vgl. hierzu AsylGH vom 11.05.2012, Zl. C18 406949-1/2009 u.a.). Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
5. Bei diesem Verfahrensergebnis ist dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf "geeignete Recherchen und Ermittlung des relevanten Sachverhalts in Bezug auf sein Vorbringen" nicht näherzutreten, zumal das relevante Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ohnehin einer rechtlichen Beurteilung zugeführt wurde.
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