L502 1405560-1•BVwG L502 1405560-1
L502 1405560-1Federal Administrative CourtMay 20, 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 0806.347-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2014 beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde am 19.07.2008 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen und mangels Identitätsnachweis in Schubhaft genommen und stellte dort am 21.07.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung vom gleichen Tag brachte der BF vor, er sei "staatenlos", Araber, Moslem, von Beruf Koch und stamme aus XXXX, wo er geboren wurde und sich aktuell seine Eltern aufhalten. Er sei im Mai 2005 auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei gereist und von dort im Februar 2008 über Italien bis Österreich gelangt.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF vor, er habe Angst vor dem Krieg im Irak, zudem fürchte er, als Sunnit von Schiiten verfolgt zu werden.
3. Am 05.09.2008 erfolgte eine Einvernahme im Zulassungsverfahren an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes.
Dabei wiederholte er auf Befragen, er sei Araber, Sunnit und ledig und stamme aus XXXX. Er führte ergänzend aus, er sei infolge eines Angriffs einer terroristischen Gruppierung auf seine Herkunftsfamilie vor ca. neun Jahren auf dem linken Auge erblindet. Zum Reiseweg ergänzte er, er sei von der Türkei über Mazedonien und Ungarn bis Italien und von dort nach Österreich gelangt.
Zu seinen Familienverhältnissen befragt verwies er darauf, dass sein Vater 2003 verstorben sei, seine Mutter sowie zwei Brüder und zwei Schwestern in XXXX wohnhaft seien. Dort habe er zwischen 1984 und 1993 die Schule besucht und bis 2004 als Kochgehilfe gearbeitet.
Zu seinen Ausreisegründen befragt verwies er zum einen auf die Kriegssituation im Irak, zum anderen auf Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten, zum dritten auf seine finanzielle Lage im Irak und zum vierten darauf, dass und seit dem Tod seines Vaters seine Herkunftsfamilie im Irak verstreut sei.
4. Mit 10.09.2008 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
5. Mit 12.09.2008 gab der aktuelle anwaltliche Vertreter des BF seine Bevollmächtigung durch den BF bekannt.
6. Mit 19.09.2008 wurde das Verfahren des BF zugelassen.
7. Mit 23.01.2009 langte beim Bundesasylamt eine Kopie des irakischen Personalausweises des BF samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache ein.
8. Am 03.03.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes statt.
In dieser wiederholte er seine bisherigen Angaben zu seiner Person und seinen früheren Lebensumständen, wobei er dazu ergänzte, sein Vater sei Muezzin einer Moschee in XXXX gewesen und 2003 bei einem Bombenanschlag auf die Moschee ums Leben gekommen.
Zu den Ausreisegründen befragt verwies er neuerlich auf einen Überfall einer unbekannten terroristischen Gruppe auf den Wohnsitz seiner Herkunftsfamilie im Jahre 1999, dabei sei der BF, als er seine Eltern verteidigen wollte, am linken Auge verletzt worden und infolge dessen erblindet. Danach habe er bis 2003 keine Vorfälle gegeben, im September 2003 sei die Familie des BF von unbekannten Maskierten bedroht und zum Verlassen des Hauses gezwungen worden. Er selbst sei dann im Mai 2005 geflüchtet, wohin seine Angehörigen geflohen seien, wisse er nicht. Aktuell halte sich einer seiner beiden Brüder bei einem Onkel in XXXX, der zweite Bruder an einem unbekannten Ort, die Mutter und die Schwestern in Syrien auf. Dieser Onkel habe ihm auch das vorgelegte Duplikat seines Personalausweises nach Österreich geschickt. Darüber hinaus verwies der BF auf die allgemeine Lage im Irak in Form von Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten.
Nach etwaigen weiteren Identitätsdokumenten befragt gab er an, er sei im Irak im Besitz eines Reisepasses, eines Staatsbürgerschaftsnachweises, einer Geburtsurkunde und von Schulzeugnissen gewesen, er kenne aber deren aktuellen Aufbewahrungsort nicht, seine Mutter befinde sich bereits in Syrien.
Zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes wollte der BF keine Stellungnahme abgeben.
9. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde stellte neben der Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit wie vom BF angegeben fest, dass die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig gewesen seien. Es liege demgegenüber ein Gefährdung des BF iSd § 8 AsylG 2005 vor.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass die Feststellungen zur Person des BF auf das von ihm vorgelegte Dokument gestützt würden. Das Vorbringen zu den behaupteten Ausreisegründen sei angesichts von zu vagen, in sich widersprüchlichen und als solche zudem nicht plausiblen Aussagen des BF nicht glaubwürdig gewesen. Angesichts einer bekannter Weise schlechten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sei seinem Vorbringen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor der Ausreise Glauben zu schenken.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts eine Asylgewährung ausgeschlossen sei.
Die Behörde ging hinsichtlich Spruchpunkt II von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 AsylG aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation der Behörde erkennbar sei, dass er bei einer Rückkehr Gefahr liefe in eine ausweglose Lage zu geraten. Vor diesem Hintergrund sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
10. Gegen diesen am 12.03.2009 zugestellten Bescheid wurde vom Vertreter des BF hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei in dem kurzen Schriftsatz lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wurde und einige allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt wurden.
11. Die Beschwerdevorlage an den vormaligen Asylgerichtshof erfolgte mit 03.04.2009.
Allfällige Verfahrenshandlungen des AsylGH in weiterer Folge finden sich im gg. Akt nicht.
12. Mit 01.01.2014 wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.
13. Mit 12.03.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
14. Der Aufforderung dazu in der Beschwerdeverhandlung folgend legte der BF mit 17.03.2014 das Original seines irakischen Personalausweises sowie Nachweise für eine medizinische Versorgung seines verletzten Auges im Jahr 2012 in Österreich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG. Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
2.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu Spruchpunkt A):
1. Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner individuellen Ausreisegründe sowie seines Reisewegs nicht glaubhaft gewesen seien. Glaubwürdig sei er jedoch hinsichtlich seiner Person gewesen, dies insbesondere angesichts der Vorlage eines entsprechenden Identitätsdokuments.
2.2. Der Behörde war dahingehend nicht entgegenzutreten, dass sie im Lichte der erstinstanzlichen Aussagen des BF maßgebliche Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der behaupteten Ausreisegründe sowie des behaupteten Reisewegs hegte, zumal die Angaben des BF diesbezüglich schon bis dahin nur sehr vage und widersprüchlich sowie insgesamt wenig plausibel waren. Dieser Eindruck bestätigte sich auch im Zuge der vor dem BVwG abgeführten mündlichen Verhandlung.
Nicht nachvollziehbar war jedoch, dass aus Sicht der belangten Behörde die genaue Identität, die Staatsangehörigkeit und die geografische Herkunft des BF feststehen würden.
Hatte der BF nämlich eingangs des Verfahrens noch kein Identitätsdokument vorgelegt, so legte er in weiterer Folge lediglich eine Kopie eines Personalausweises samt Übersetzung derselben in die deutsche Sprache vor. Obwohl der BF im Zuge der danach durchgeführten Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes - ebenso wie schon bei seiner Erstbefragung nach Antragstellung - nur sehr kursorische Angaben zu seinem angeblichen Reiseweg zwischen 2005 und 2008, also über einen Zeitraum von ca. drei Jahren (!) hin, machte und ihm dort auch der zeitliche Widerspruch zwischen dem in der vorgelegten Ausweiskopie enthaltenen Ausstellungsdatum und dem vom BF behaupteten Zeitpunkt sowie dem Ablauf der Erstellung dieses Dokuments vorgehalten wurde, wofür der BF nur wenig plausible Erklärungen gab, erachtete die belangte Behörde es als nicht erforderlich, das Original dieses Dokuments vom BF anzufordern und dieses im Gefolge dessen einer urkundentechnischen Überprüfung zur Feststellung seiner Echtheit unterziehen zu lassen, wiewohl über diese Unstimmigkeiten hinaus auch als notorisch anzusehen ist, dass gerade im Irak jedwedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echtes, jedoch vom Aussteller mit einem unrichtigen Inhalt versehenes Dokument, gegen Bezahlung zu erhalten ist.
Über den erwähnten inhaltlichen Widerspruch hinaus zeigte sich diesbezüglich im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung in Übereinstimmung mit der erstinstanzlich vorgelegten Übersetzung, dass sich auf der vorgelegten Ausweiskopie auch kein Eintrag darüber fand, dass es sich - wie vom BF jedoch behauptet wurde - um ein Duplikat infolge Verlusts des Originals handle.
Der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang damit darauf zu verwiesen, dass der BF im Laufe des bisherigen Verfahrens auch widersprüchliche Angaben dazu machte, wo alle seine Personaldokumente verblieben waren und von wem er schließlich den vorgelegten Personalausweis angefordert und erhalten habe.
2.3. Soweit der BF schon erstinstanzlich nur rudimentäre Angaben zu seinem Reiseweg machte, wiewohl er behaupteter Weise über einen Zeitraum von ca. drei Jahren zwischen dem Irak und Österreich über verschiedene Länder gereist sei, erhärtete sich dieser Eindruck noch in der Beschwerdeverhandlung. Weder war der BF in der Lage nachvollziehbar darzulegen, wo und wie lange er sich ab 2005 in der Türkei aufgehalten habe, noch auf welchem Weg er genau nach Italien gekommen sei und wo er sich dort aufgehalten habe. Zuletzt vermeinte er sogar, er habe sich über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg zwischen verschiedenen europäischen Ländern hin und her bewegt, Näheres konnte er aber auch dazu nicht ausführen. Auch was den Zeitpunkt der Einreise nach Österreich anging, gab sich der BF letztlich ahnungslos, wiewohl er schon erstinstanzlich behauptete, er habe sich bereits etliche Monate vor der Antragstellung in Österreich aufgehalten.
2.4. Die schon im Lichte der erstinstanzlichen Niederschriften evidenten Widersprüche zwischen den Aussagen des BF zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat im Zuge der Erstbefragung und jenen im Zuge der späteren Einvernahme dazu, indem er nämlich vorerst weder Geschwister erwähnte noch den angeblichen Tod seines Vaters in 2003 noch das Alter seiner Eltern nannte, hatten in die Erwägungen der belangten Behörde keinen Eingang gefunden.
Infolge dessen in der Beschwerdeverhandlung zu diesen Personen nochmals befragt offenbarten die dortigen Angaben des BF Abweichungen von seinen früheren Angaben bzw. eine generelle Unkenntnis, die angesichts des Verwandtschaftsgrads und des behaupteten früheren gemeinsamen Lebens als realitätsfern anmuteten.
In ähnlicher Weise konnte der BF auch keine hinreichend nachvollziehbaren Angaben zu seiner beruflichen Vergangenheit machen.
2.5. Vom in der Beschwerdeverhandlung anwesenden und als Sprachsachverständiger gerichtlich beeideten Dolmetscher wurden in der Verhandlung auch verschiedene, aus dessen Sicht deutliche Hinweise darauf genannt, dass der BF im Gegensatz zu seiner Behauptung kein Staatsangehöriger des Irak sei, sondern vieles auf eine Herkunft aus Ägypten hindeutete. Darüber in Kenntnis gesetzt, vermeinte der BF auf wenig überzeugende Weise, er habe sich durch das Zusammensein mit ägyptischen Freunden eine "ägyptische Sprachweise" angewöhnt.
2.6. Für das Bundesverwaltungsgericht offenbarten sich im Lichte dieser Ausführungen somit über das erstinstanzliche Vorbringen des BF hinaus auch im Beschwerdeverfahren noch zahlreiche Zweifel daran, dass seine genaue Identität, seine geografische Herkunft, seine früheren Lebensumstände vor der Einreise nach Österreich sowie sein Reiseweg insgesamt seinen bisherigen Angaben entsprechen. Folgerichtig ergaben sich daraus auch grundsätzliche Zweifel an seinen - auch diesbezüglich bis zuletzt nur sehr vagen und wenig plausiblen - Angaben zu seinen Antragsgründen.
Die belangte Behörde ist daher in Anbetracht dessen angehalten, das Ermittlungsverfahren neu durchzuführen, dieses insbesondere durch eine urkundentechnische Überprüfung des im Akt befindlichen Personalausweises sowie die Beauftragung einer fachkundigen Einrichtung mit der Erstellung eines Sprachgutachtens zur Feststellung der geografischen Herkunft des BF zu vervollständigen und die Ergebnisse desselben mit dem BF zu erörtern.
2.7. Es konnte im Lichte dessen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war somit der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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