BVwG G308 1247896-2

G308 1247896-2Federal Administrative CourtMay 20, 2014

Regest

Drogenabhängigkeit, EMRK, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Full text

BVwG G308 1247896-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.1247896.2.00

Spruch

G308 1247896-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 15.09.2011, Zl. 0320.360-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Mutter des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) stellte am 05.07.2003 für sich und den BF einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 in Bezug auf das zum damaligen Zeitpunkt anhängige Asylverfahren des Ehegatten/Vaters. Mit Bescheid vom 17.02.2004, Zlen. 03 20.362-BAT und 03 20.360-BAT, wurden die Asylerstreckungsanträge abgewiesen, da das Asylverfahren des Vaters des BF in erster Instanz negativ abgeschlossen worden war.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF und seine Mutter am 24.02.2004 Berufung. Da das Asylverfahren des Vaters des BF infolge rechtzeitig erhobener Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) anhängig sei, sei weder ein sachlicher noch ein rechtlicher Grund für die Abweisung des gegenständlichen Antrages erkennbar.

3. Mit Bescheid des UBAS vom 26.07.2004, Zl. 247.896/0-VI/17/04, wurde der Berufung des BF stattgegeben und diesem gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

4. Mittels Fax vom 29.06.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens der Bundespolizeidirektion XXXX die Strafkarte des BF des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zur weiteren Verwendung übermittelt.

5. Am 13.07.2011 langte beim Bundesasylamt das Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des BF als Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 einzuleiten, da der BF

mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, gemäß § 28a Abs. 1 1. Fall [Vorschriftswidrige Erzeugung von Suchtgift über der Grenzmenge von § 28b SMG], § 27 Abs. 1 6. Fall a.F. [Überlassung von Suchtgift an andere], § 27 Abs. 2 Z 2 2. Fall [Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung], und § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall [Suchtgifterwerb und Suchtgiftbesitz] SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren,

mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, gemäß §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 [Gefährliche Drohung ua. mit dem Tod, Brandstiftung...] und § 83 Abs. 1 [Körperverletzung] StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren, sowie

mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, gemäß § 28a Abs. 1 2. Fall [Vorschriftswidrige Einführung von Suchtgift über der Grenzmenge von § 28b SMG], § 28a Abs. 3 1. Fall [Begehung da an Suchtmittel gewöhnt, und um sich Suchtmittel für den eigenen Gebrauch zu beschaffen], § 28a Abs. 1 5. Fall [Verschaffung eines Suchtmittels für andere], § 28a Abs. 2 Z 1 [Gewerbsmäßigkeit], und § 28a Abs. 3

2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.

Zugleich wurde der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zum Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ.: XXXX, vom XXXX vorgelegt.

6. Am 08.08.2011 wurde der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zu XXXX vom XXXX bei Bundesasylamt vorgelegt. Am 24.08.2011 ging eine Kopie des Strafurteils zu XXXX vom XXXX beim Bundesasylamt ein.

7. Der BF wurde am 14.09.2011 aus der Haft zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), vorgeführt. Der BF gab dabei an, dass seine Muttersprache Serbisch sei, er aber Deutsch spreche und die Einvernahme in deutscher Sprache durchführen wolle. Auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen angesprochen, gab der BF an, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Er habe bei der Begehung seiner Taten nicht viel nachgedacht. Jeder würde einmal Fehler machen. E sei der einzige in seiner Familie, der straffällig geworden sei. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Einer Abschiebung in den Kosovo würde vieles entgegenstehen, er wäre dort alleine und wüsste nicht, was er dort machen sollte. Es sei dort nicht wie in Europa. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden ebenfalls in Österreich leben, sowie zwei Tanten, ein Onkel, mehrere Cousins und Cousinen. In ärztlicher Behandlung befinde sich der BF zur Zeit nicht. Dokumente könne der BF keine vorlegen. Er sei ledig, serbischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Goraner muslimischen Glaubens an. Im Herkunftsstaat würden noch seine Großeltern sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits, drei Tanten und zwei Onkel in XXXX leben. In Österreich sei er mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden. Dem BF wurden Länderfeststellungen zur Republik Kosovo vorgehalten. Der BF führte dazu aus, dass die Lage wahrscheinlich so sei, wie es in den Länderfeststellungen stehe. Er würde sich im Kosovo wie ein Ausländer fühlen. In Österreich habe er 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Hauptschule und ein Jahr Polytechnikum abgeschlossen. Eine Schlosserlehre habe er abgebrochen. Derzeit befinde sich der BF in XXXX in Haft.

8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BAT (03 20.360-BAT) vom 15.09.2011 erkannte das Bundesasylamt dem BF den ihm mit Bescheid des UBAS vom 26.07.2004 (Zl.: 247.896/0-VI/17/04) zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), dies ohne Bezugnahme auf den Herkunftsstaat, und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.)

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Rahmen der bereits angeführten Verurteilungen straffällig geworden sei. Dass der BF Staatsbürger der Republik Kosovo sei, ergebe sich aus dem Staatsbürgergesetz der Republik Kosovo, welches besage, dass "jeder, der die Richtlinien des Staatsbürgerschaftsgesetzes erfüllt (Personenkreis, welcher am 01.01.1998 im Kosovo den Wohnsitz hatte bzw. bei der UNMIK registriert ist), ist automatisch Staatsbürger der Republik Kosovo". Der BF sei daher als kosovarischer Staatsbürger zu führen. Die Feststellungen bezüglich der Verurteilungen würden sich aus den vorliegenden Urteilsausfertigungen ergeben. Die Feststellungen zu Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten seien aus den nachvollziehbaren Angaben des BF entnommen worden. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und dieser dort Anknüpfungspunkte habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es würden weitere Verwandte des BF im Herkunftsstaat leben, weshalb der BF dort über Anknüpfungspunkte verfüge. Die Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden sich ebenfalls aus den vorliegenden Urteilsausfertigungen ergeben. In rechtlicher Sicht würden die zitierten Verurteilungen des BF die Feststellung rechtfertigen, dass er iSd. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Die wiederkehrenden sowie von der Intensität her gesteigerten und immer zunehmend gewalttätigeren Tatverübungen würden ebenso die Feststellung rechtfertigen, dass der BF abermals derartige Delikte begehen werde und stelle dieser wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Der BF sei wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung und gefährliche Drohung) sowie wegen Drogenkonsums und Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden. Insbesondere sei der BF auch wegen Drogenhandels, der die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach überstiegen hat und auch gewerbsmäßigem Drogenhandel, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt worden, wobei sich der möglich Strafrahmen auf bis zu 10 Jahre erstrecke. Nach der Einreise des BF ins Bundesgebiet im Jahr 2003 sei dieser ab dem Jahr 2007 massiv straffällig geworden. Diese kriminellen Aktivitäten habe der BF erst aufgrund seiner Verhaftung eingestellt. Es habe somit in keiner Weise erkannt werden können, dass der BF selbstständig sein kriminelles Leben aufgeben habe wollen. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Lebensunterhalt durch soziale Unterstützung. Es sei somit nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, zumal Reue als Strafmilderungsgrund nicht genannt wurde. Im Hinblick auf die angeführten Tathandlungen stelle der BF nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, sondern liege auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des BF allein habe sich keine Gefährdung des BF ergeben. Es sei demnach kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich gewesen. Ebenso wenig hätten sich in der Person des BF liegende Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit ergeben. Der BF habe auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass ihm in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, und könne dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Zudem würden die Großeltern, sowie drei Tanten und zwei Onkel im Kosovo leben, sodass aufgrund des dort üblichen familiären Zusammenhaltes gegebenenfalls auch mit einer Unterkunftsmöglichkeit bei den Verwandten des BF gerechnet werden könne. Zu den in Österreich lebenden Verwandten habe keine solche Beziehungsintensität festgestellt werden können, die den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliegen würde. Es liege jedoch ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor, im Rahmen dessen auch die Beziehungen zu Verwandten zu berücksichtigen ist. Bis auf Kenntnisse der deutschen Sprache hätten jedoch keine berücksichtigungswürdigen Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung entgegenstünden.

9. Gegen den oben genannten Bescheid des BAT richtet sich die beim BAT fristgerecht eingelangte und mit 29.09.2011 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin beantragt, es möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise festgestellt werden, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme, in eventu, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, und jedenfalls eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet als unzulässig erkannt werde.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF seine Muttersprache Serbisch nur mangelhaft beherrsche und jedenfalls besser Deutsch spreche. Es werde weiters darauf verwiesen, dass dem BF nunmehr eine Suchtgifttherapie gewährt worden sei, und er diese derzeit absolviere. Der BF stehe daher in durchgehender medizinischer Behandlung. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe der BF angegeben, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er habe jedoch gleich nach der 4. oder 5. Frage angeben, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Aufgrund der Suchtgiftabhängigkeit des BF werde darauf verwiesen, dass dieser in der Haft ohne weitere Unterstützungsmaßnahmen einen Entzug versucht habe, was ihn körperlich und psychisch sehr stark angegriffen habe. In der Folge sei der BF auch am 28.09.2011 enthaftet worden, um eine Therapie zu absolvieren. Seinerzeit sei der BF mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester nach Österreich gekommen. Der Vater habe im Herkunftsland eine Bäckerei und eine Wohnung besessen. Die Familie sei sozusagen zwangsenteignet worden. Im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland würden die Personen, die den Vater seinerzeit zwangsenteignet hätten, und die Familie aus dem Haus verjagt hätten, den BF erkennen und verfolgen. Es sei nicht so, dass lediglich der Vater verfolgt worden wäre, sondern es beträfe die gesamte Familie, und somit auch den BF. Ein Familienleben mit seinen Eltern, Geschwistern, Tanten, Onkel und Cousins sei in keinem anderen Land möglich. Sämtliche dieser Personen hätten ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Weiters werde darauf verwiesen, dass der BF in Österreich die Schule besucht habe und eine Einstellungszusage der Firma XXXX vorweisen könne, die den BF nach der Haft als Arbeiter beschäftigen werde. Bevor der BF in Österreich einreiste, habe er sich kaum im Herkunftsland aufgehalten. Er kenne den Kosovo nur aus kurzfristigen Aufenthalten. Vor dem Asylantrag in Österreich habe sich die Familie einige Zeit in der Schweiz aufgehalten, dann auch in XXXX sowie in Schweden. Zu den im Herkunftsland lebenden Personen habe der BF überhaupt keine Beziehung und keinen Kontakt. Selbstverständlich könne der BF - ob seiner Inhaftierung - derzeit keiner Beschäftigung nachgehen. Eine Einstellungszusage für die Zeit danach könne er jedoch vorweisen. Die Feststellung, dass der BF keiner besonderen medizinischen Behandlung bedarf, habe die Behörde ohne jedes weitere Gutachten festgestellt. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Es habe diesbezüglich auch keine Befragung des BF stattgefunden. Die Behörde habe lediglich die Frage gestellt, ob der BF aktuell in ärztlicher Behandlung stehe. Diese Frage habe der anwaltlich unvertretene BF mit nein beantwortet, da ihm nicht gesagt worden sei, dass eine bevorstehende Behandlung (Suchtgifttherapie) zu erwähnen sei. Der BF habe nicht gewusst, dass es wesentlich sei, diese bevorstehende Therapie zu erwähnen. Im Übrigen habe sich der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme in einer psychischen und physischen Ausnahmesituation befunden. Subjektiv sei der BF der Meinung gewesen, der Einvernahme Folge leisten zu können. Aus objektiver Sicht sei es dem BF tatsächlich aufgrund seines Entzuges nicht möglich gewesen, der Einvernahme vollinhaltlich zu folgen. Eine Suchtgifttherapie, wie sie der BF in Österreich zu absolvieren habe, sei im Kosovo zudem nicht möglich. Die Verurteilungen des BF würden nur aus seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit resultieren, und er bereue diese Taten. Er gehe davon aus, dass er nach der Therapie in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehe. Er sei bemüht, sich in Hinkunft den österreichischen Gesetzen entsprechend zu verhalten. In rechtlicher Hinsicht habe die Behörde vier kumulative Voraussetzungen zitiert, um ein Vorliegen der in § 6 AsylG 2005 aufgezählten Ausschlussgründe zu bejahen. Diese vier Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen. Es handle sich per definitionem nicht um besonders schwere Verbrechen. Der BF sei auch nicht gemeingefährlich im Sinne der anzuwendenden Rechtsprechung. Im Übrigen würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht die privaten Interessen des BF an einem Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat nicht überwiegen. Die Aberkennung von Asyl sei daher unzulässig. Das Strafgericht vertrete überdies die Rechtsmeinung, dass die Anhaltung des BF in der Haft nicht den gewünschten Erfolg verspreche, sondern dass der BF aufgrund seiner "Erkrankung/Sucht" eine Therapie zu absolvieren habe, sodass in weiterer Folge die über ihn verhängte unbedingte Freiheitsstrafe nach erfolgreichem Abschluss der Therapie in eine bedingte Verurteilung unter Setzung einer Probezeit umgewandelt werden werde. Unter besonders schwere Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 EMRK seien "Kapitalverbrechen" zu subsumieren, nicht jedoch jene Delikte, welche dem BF zur Last gelegt wurden. Wenn die Behörde ausführt, dass es sich bei Drogenhandel typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen handle, werde darauf hingewiesen, dass dies nur dann der Fall sei, wenn Drogenhandel lediglich dazu betrieben werde, um sich zu bereichern und dieser Handel gewerbsmäßig mit hierarchischem Aufbau über einen sehr langen Zeitraum durchgeführt wurde, und keine Drogenabhängigkeit vorliege. Der BF habe lediglich mit Suchtgift gehandelt, um seine eigene Sucht zu befriedigen. Allein aufgrund der Strafzumessung sei erkennbar, dass nur dann von einem besonders schweren Verbrechen im Bereich des Drogenhandels auszugehen sei, wenn es die Bestimmungen des § 28a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und § 28a Abs. 5 betreffe, was im Fall des BF jedoch nicht vorliege. Die Behörde habe zudem selbst ausgeführt, dass die Tat im Einzelfall objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend sein muss, was schon aufgrund der Suchtgiftabhängigkeit des BF nicht der Fall sei. Aufgrund der in den Strafurteilen angeführten Milderungsgründe sei von einer positiven Zukunftsprognose für den BF auszugehen. Zudem sei bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilten Flüchtlings auch auf dessen Gesamtverhalten abzustellen. Da beim BF kein besonders schweres Verbrechen vorliege, sei seine Gefährlichkeit gar nicht zu überprüfen. Dennoch sei der BF sozial und familiär äußerst integriert. Seine Familie stehe hinter ihm und unterstütze ihn. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Behörde eine mangelhafte Begründung vorgenommen habe und ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. So führe die Behörde nicht an, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sie von einer negativen Zukunftsprognose für den BF ausgehe. Sei leite diese lediglich aus den Vorverurteilungen ab. Die Behörde setze sich nicht mit den familiären Verbindungen auseinander und habe zum Entscheidungszeitpunkt keine Kenntnis über die bevorstehende Therapie des BF gehabt. Auch hätte die Behörde die Suchtgiftabhängigkeit und die daraus resultierenden Handlungen des BF berücksichtigen müssen. Auch bezüglich der Entscheidung hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz liegen keine Ermittlungsergebnisse vor. Der BF habe sich zum Zeitpunkt seiner Einvernahme in Haft befunden und daher keine Beweismittel beischaffen können. Die bei der Gewährung von Asyl geltenden Umstände seien nach wie vor nicht beseitigt. Der BF beziehe sich daher auf die seitens seines Vaters geltend gemachten Umstände und erhebe diese zum Inhalt seines Vorbringens. Eine mangelhafte Bescheidbegründung ergebe sich auch aus der Feststellung, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine Gefährdung für den BF ergebe. Dem BF sei im Falle einer Rückkehr zudem die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Er sei der Sprache nicht ausreichend mächtig, könne darüber hinaus nicht bei seinen Verwandten leben und habe daher keine Unterkunftsmöglichkeit. Auch in Bezug auf die Ausweisung und die Feststellung, dass keine Beziehungsintensität zwischen den Familienangehörigen des BF und diesem bestehen würden, habe überhaupt kein Ermittlungsverfahren stattgefunden. Der BF verweise darauf, dass er mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebe und von den Eltern finanziell abhängig sei. Auch habe der BF nicht nur Kenntnisse der deutschen Sprache. Er spreche fließend Deutsch und habe in Österreich auch die Schule besucht.

Mit der Beschwerde wurden vorgelegt:

Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich für XXXX(Bruder des BF);

Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich für XXXX (Schwägerin des BF);

Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich für XXXX (Neffe des BF);

Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich für XXXX (Schwester des BF);

Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich für XXXX (Schwager des BF);

Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich für XXXX (Neffe des BF);

Kopie des Konventionsreisepasses von XXXX (Mutter des BF);

Kopie des Konventionsreisepasses von XXXX (Vater des BF);

Einstellungszusage vom 27.09.2011 von XXXX Friseur;

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 05.10.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

10. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurde seitens des BAT am 04.11.2011 die von der rechtsfreundlichen Vertreterin vorgelegte Urkundenvorlage vom 03.11.2011 dem Asylgerichtshof übermittelt. Nach der übermittelten Aufenthaltsbestätigung des Vereins XXXX hat sich der BF ab 17.10.2011 in einer Einrichtung des Vereins zur Suchtgifttherapie befunden. Als voraussichtliche Dauer wurden 6 Monate angegeben.

11. Mit einer weiteren Nachreichung zur Beschwerdevorlage seitens des BAT wurde am 24.01.2013 der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.12.2012 beim Asylgerichtshof vorgelegt, wonach gegen den BF des Verdachtes auf unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen ermittelt wurde.

12. Am 28.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

13. Mit Schreiben vom 31.01.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die rechtsfreundliche Vertreterin um Übermittlung von sämtlichen Unterlagen zur Rehabilitation und gesundheitsbezogenen Maßnahmen des suchterkrankten BF.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurden ihm die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat Kosovo vorgelegt und wurde er diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich seines Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, zur Stellungnahme aufgefordert.

15. Am 07.04.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme sowie ein Fristerstreckungsantrag seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF ein. Zu den Länderinformationen wurde ausgeführt, dass sich zwar daraus ergebe, dass die Sicherheitslage im Kosovo insgesamt stabil sei, aber in mehrheitlich serbisch besiedelten Gebieten im Norden des Landes nach wie vor angespannt sei. Dieser Teil des Landes stehe nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gebe keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten hätten seit 2004 stetig abgenommen. Es werde in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Berichts nicht davon ausgegangen werden könne, dass in den mehrheitlich serbisch besiedelten Gebieten im Norden des Landes eine stabile Situation gegeben sei. Die Behörde habe seinerzeit im erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem dem BF die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden sei, festgestellt, dass dieser als kosovarischer Staatsangehöriger statt - wie von diesem behauptet - als serbischer Staatsangehöriger zu führen sei. Dass Repressionen von Dritten bestehen würden, werde nicht bestritten. Interethnische Zwischenfälle würden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovoserben und Kosovoalbanern stattfinden. Damit stehe aber fest, dass nach wie vor unter den verschiedenen Ethnien Auseinandersetzungen vorliegen und habe der BF somit im Falle einer Rückkehr sehr wohl mit massiven Problemen zu rechnen, die ihn jedenfalls in seiner körperlichen Integrität und seinem Leben gefährden würden. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Insbesondere Personen in Mischehen und Personen gemischter ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden, seien weiterhin Gefährdung ausgesetzt. Es werde weiters darauf verwiesen, dass nur 6 % der kosovarischen Bevölkerung Serben sind, und der BF daher zu einer Minderheit gehöre. Im Positionspapier des UNHCR vom 09.11.2009 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovaren gebe, die mit ernsthaften Problemen konfrontiert werden können, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. In Bezug auf das Vorhandensein von Grundversorgung und Wohnraum werde darauf verwiesen, dass die gesamte Familie des BF im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und eine Mehrzahl davon bereits österreichische Staatsbürger seien. Im Falle einer Rückkehr wäre dem BF jedenfalls die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Der BF sei der Sprache nicht ausreichend mächtig. Darüber hinaus könne er nicht bei seinen Verwandten leben und habe daher keine Unterkunft. Der BF selbst habe keine Kinder und auch keine Freundin/Lebensgefährtin. Die Therapie beim XXXX habe der BF bereits absolviert. Dazu werden einige Unterlagen vorgelegt.

Zwecks Vorlage weiterer Unterlagen werde um Fristerstreckung ersucht. Die in der Beschwerde genannten Anträge wurden wiederholt.

Vorgelegt wurden zusätzlich:

Konvolut aus Staatsbürgerschaftsnachweisen und Meldebestätigungen der in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF;

und 2 Therapiezwischenberichte des Vereins XXXX vom 13.12.2011 und vom 14.02.2012.

16. Die ergänzende Urkundenvorlage und Bekanntgabe seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF langte am 11.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde ein weiteres Konvolut aus Staatsbürgerschaftsnachweisen und Meldebestätigungen weiterer Verwandter des BF vorgelegt, sowie eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses und Jahreszeugnisse aus dem Schuljahr 2003/2004, 2004/2005 und Zeugnisse der XXXX.

Es werde zudem darauf verwiesen, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei. Trotzdem habe die Behörde festgestellt, dass er Kosovare sei. Der BF stamme zwar aus Mitrovica, gehöre jedoch der Minderheit der Serben an. Die kosovarische Sprache spreche der BF nicht. Seinen Lebensmittelpunkt habe er in Österreich. Die Straftaten des BF seien aufgrund seiner Naivität und blinden Gefolgschaft zu seinen Freunden erfolgt. Die Familie des BF gehe davon aus, dass dieser nicht seinem Alter entsprechend entwickelt sei bzw. zu gutgläubig und naiv sei. Es werde auch darauf verwiesen, dass der Vater des BF bei der Firma XXXX beschäftigt sei. Weiters wurden noch Schulnachricht und Jahreszeugnis der XXXXvom Schuljahr 2005/2006 vorgelegt. Aufgrund der starken familiären Bindungen zu Österreich sowie der Tatsache, dass der BF die Sprache des Landes in welches er zurückkehren müsste, nicht beherrsche und in Österreich nachhaltig integriert sei, würden die in der Beschwerde gestellten Anträge abermals wiederholt werden.

17. Der am 05.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Strafregisterauszug des BF ergibt zusätzlich zu den bereits angeführten Verurteilungen noch zwei weitere Verurteilungen:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, GZ.: XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der BF gemäß § 136 Abs. 1 StGB [Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt;

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ.: XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB [Einbruchsdiebstahl] zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.

I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von

§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu

§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Obwohl des Bundesverwaltungsgericht bereits eigene Ermittlungsschritte, wie das Einholen von Therapiebestätigungen und die Gewährung von Parteiengehör in Bezug auf übermittelte Länderfeststellungen getätigt hat, kommt das erkennende Gericht insgesamt jedoch zu dem Schluss, dass sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, dass in der gegenständlichen Rechtssache umfangreiche und detaillierte Erhebungen des maßgeblichen Sachverhalts seitens der belangten Behörde in qualifizierter Weise unterlassen worden und deshalb von dieser nachzuholen sind:

Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.

Die Behörde hat richtigerweise festgehalten, dass der BF bei seiner Flucht keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hatte und ihm der Status des Asylberechtigten kraft Erstreckung unter Bezug auf seinen Vater erteilt wurde. Wie der Asylgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 28.02.2011, Zl. D 10 414.352-1/2010, festgestellt hat, ist, wenn die ursprüngliche Zuerkennung des Status von Familienangehörigen abgeleitet wurde, auch der mögliche Wegfall der asylrelevanten Umstände eben im Hinblick auf jene Familienangehörigen zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist dies der Vater des BF. Diese Prüfung ist jedoch nicht ohne Befragung ebendieser durchzuführen, wobei die Ergebnisse dieser Befragung mit dem BF zu erörtern sind (AGH vom 10.03.2013, Zl. D 9 430550-1/2012/3E).

Die Behörde hat es ebenfalls unterlassen, in Bezug auf die mögliche Verfolgungsgefahr des BF Beweise aufzunehmen. Diese sind jedoch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls geboten. Hierzu hat die Behörde lediglich ausgeführt, dass sich die Feststellungen der Gründe für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus den vorliegenden Urteilsausfertigungen und den allgemeinen Länderberichten ergeben würden. Allein auf dieser Grundlage ist jedoch keineswegs festzustellen, dass eine solche Verfolgungssituation aktuell nicht bestehen könnte.

Gerade weil es im Hinblick auf den BF nie zu einer Prüfung möglicher persönlicher Verfolgungsgründe gekommen ist und er in der persönlichen Einvernahme nicht bzw. nicht ausreichend dazu befragt wurde, sind nun, da eine aktuelle Verfolgungsgefahr vom BF behauptet wird, diesbezügliche Ermittlungen seitens der Behörde insoweit geboten, als es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben notwendig ist. Daher wäre jedenfalls dieser selbst noch einmal und sein Vater sowie allenfalls weitere Familienmitglieder zu befragen.

Auch in Bezug darauf, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme und Bescheiderlassung suchtmittelabhängig war, hat die belangte Behörde keinerlei Feststellungen getroffen, oder genauer nachgefragt. Es wurde lediglich ausgeführt, dass der BF keiner medizinischen Behandlung bedarf, was zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht richtig war. Es werden somit auch Erhebungen in Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand, insbesondere in Bezug auf die frühere Suchtmittelabhängigkeit, zu tätigen sein.

Die Frage der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des BF scheint nicht abschließend geklärt zu sein. Des Weiteren wurde nur erhoben, ob es Verwandte des BF im Herkunftsland gibt, nicht jedoch, in welcher Beziehung er zu diesen steht, und ob im Falle seiner Rückkehr Unterstützung von diesen zu erwarten wäre. Auch hier liegt ein wesentlicher Begründungsmangel der belangten Behörde vor, die lapidar davon ausgeht, dass es im Herkunftsland des BF so üblich sei, von Familienangehörigen aufgenommen und unterstützt zu werden.

In Bezug auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wird bei deren Beurteilung insbesondere aus subjektiver Sicht des BF dessen Suchtmittelabhängigkeit zu berücksichtigen sein. Bei der zweiten Verurteilung wegen Suchtgifthandels wurde der BF zwar zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt, aus dieser jedoch wegen der Gewährung medizinischer Maßnahmen (Therapie) gemäß § 39 SMG vorzeitig entlassen. Auch das tatsächlich verhängte Strafmaß wird im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 06.10.1999, Zl. 99/01/0288) bei der Beurteilung, ob es sich dabei um ein "besonders schweres Verbrechen handelt", zu berücksichtigen sein. Bei der neuerlichen Prognoseerstellung für den BF werden sowohl die aktuell hinzugekommenen Verurteilungen, aber auch sein Gesamtverhalten und auch sein Führungsverhalten in den Justizanstalten zu beurteilen sein. Auf diese Punkte wird in den neuerlich durchzuführenden Einvernahmen ebenfalls Bezug zu nehmen sein.

Wenngleich die Behörde in Hinblick auf die Prüfung einer möglichen Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des BF am Schutz seines Familien- und Privatlebens einerseits und den öffentlichen Interessen andererseits bereits in Grundzügen durchgeführt und festgestellt hat, dass den mehrfachen Verurteilungen des BF in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht zukommt, so sind auch für diese Beurteilung insofern Erhebungen geboten, als der BF selbst sowie allenfalls unmittelbar auch seine unmittelbar betroffenen Familienmitglieder einvernommen werden müssen.

Die belangte Behörde ist somit aus den soeben genannten Gründen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung dieser Umstände für die Prüfung einer möglichen aussichtslosen Lage des BF im Fall einer Rückkehr in den Kosovo von maßgeblicher Bedeutung ist.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003,

Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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