BVwG W224 1436349-1

W224 1436349-1Federal Administrative CourtMay 19, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Gesamtbetrachtung,<br/>Schutzunfähigkeit, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W224 1436349-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.1436349.1.00

Spruch

W224 1436349-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Jasmin GERGES, Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, Zl. 12 17.960-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 09.12.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Tadschike sowie Sunnit sei. Er verfüge über keine Schul- sowie keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan würden noch seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gelebt und vor ca. drei Jahren Afghanistan verlassen. Mit Hilfe einer Schlepperorganisation sei er gegen Bezahlung von US-Dollar 6.000,-

über den Iran und die Türkei nach Griechenland gebracht worden. Bis vor ca. einem Monat habe er sich in Griechenland aufgehalten und sei dann erneut mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangt, wofür er € 2.000,- bezahlt habe. Kurz nachdem er die österreichische Grenze passiert habe, sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Er habe Angst um sein Leben und dort keine Zukunftsperspektive. Die Taliban seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn und seinen Bruder Nasim zwingen wollen, Selbstmordattentate zu verüben. Sie seien mit dem Tod bedroht worden, wenn sie sich nicht kooperativ zeigen würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.

3. Am 13.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Seine Mutter lebe mit seinen vier Geschwistern in XXXX, wo die Familie ein zweistöckiges Haus gepachtet habe. Dort habe auch der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Sein Vater sei vor sechs oder sieben Jahren verstorben. In XXXX würden zudem noch neun Cousins bzw. Cousinen sowie eine Tante leben. Eine weitere Tante lebe auch in Afghanistan, den genauen Ort wisse er aber nicht. Ein Bruder des Beschwerdeführers sorge für den Lebensunterhalt der Familie indem er auf Baustellen arbeite. Die anderen Brüder würden noch zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan zusammen mit einem Bruder gearbeitet. Afghanistan habe er ungefähr vor vier Jahren verlassen. Genauere zeitliche Angaben könne er nicht machen, da er sich mit der Zeitrechnung nicht auskenne. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er im Haus des Schleppers verbracht. Er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. drei Jahre aufgehalten habe. In Griechenland habe er auf Plantagen gearbeitet. Er habe In Griechenland keine Zukunft gehabt, weshalb er weiter nach Österreich gereist sei.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes erklärte der Beschwerdeführer, dass er eines Tages am Bazar einkaufen gewesen sei und auf dem Rückweg von Leuten, die in einem Auto unterwegs gewesen seien, aufgehalten worden sei. Die Leute - deren Gesichter verdeckt gewesen wären - hätten den Beschwerdeführer nach der Moschee gefragt und ihn gebeten, sie in ihrem Auto zu begleiten. Nachdem er in das Auto gestiegen sei, sei ihm ein schwarzer Sack über den Kopf gezogen worden. Sie seien ca. zweieinhalb Stunden mit dem Auto unterwegs gewesen und anschließend sei er in ein Zimmer gebracht worden, wo ihm der Sack vom Kopf genommen worden sei. Drei oder vier Leute seien in dem Raum gewesen, die Tücher um ihre Gesichter gewickelt gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe geweint und gefragt, weshalb er hier sei, woraufhin er von den Leuten umarmt und getröstet worden sei. Man habe ihm auch gesagt, dass hier ein sehr guter Platz wäre und ihm nichts passieren würde. Außer dem Beschwerdeführer seien noch vier andere Leute festgehalten worden. Am nächsten Tag sei nichts passiert. Später seien die Ältesten zu ihm gekommen und hätten davon gesprochen, dass Ungläubige in das Land gekommen seien und dem Land Unrecht tun würden. Dem Beschwerdeführer seien auch Videos gezeigt worden. Dabei sei eine Szene gezeigt worden, in der sich Blätter des Korans in einer Klomuschel befunden hätten. Die Leute hätten sehr viel über den Islam gesprochen und der Beschwerdeführer habe Angst vor den Leuten gehabt. Das habe einen Monat lang gedauert. Es sei auch ein Training durchgeführt worden, in dem der Beschwerdeführer und andere Burschen über die verschiedenen Arten von Minen informiert worden seien. Insgesamt seien es 12 Personen gewesen, die immer rein- und rausgekommen seien und es habe auch Personen gegeben, die nicht wie Taliban ausgesehen hätten. Nach einem Monat habe eine ältere Person nachgefragt, warum das Training und die Reden nicht wirken würden. Zwei Personen hätten sich dann für die Durchführung eines Selbstmordattentats bereit erklärt und seien in eine andere Provinz gebracht worden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer einen Monat und fünf bis sechs Tage festgehalten worden. In dem Raum, in dem der Beschwerdeführer und die anderen Burschen sich aufgehalten hätten, sei auch eine Person gewesen, die auf sie aufgepasst habe. Diese Person sei jede Nacht da gewesen. Es habe auch noch drei weitere Aufpasser gegeben, die sich draußen aufgehalten hätten. In der Nacht seiner Flucht sei nur ein Aufpasser da gewesen und sie seien bis ein Uhr in der Früh wach gewesen. Als der Aufpasser schlafen gegangen sei, habe dem Beschwerdeführer ein Bursche geholfen, über die Wand zu springen und sei dann selbst auch über die Wand (aus Lehm und ca. 2 1/2 Meter hoch) gesprungen.

Zu zweit seien sie dann geflüchtet. Sie seien ca. 45 Minuten gelaufen. Als es heller geworden sei, hätten sie die Gebetsrufstimmen gehört und seien in eine Moschee gegangen. Nach dem Gebet habe der andere Bursche mit einem Mann gesprochen und sich nach einer Ortschaft erkundigt. Der Mann habe ihnen gesagt, dass sie sich ca. eine Stunde Fußweg von XXXX, einer Ortschaft am Rande XXXXXXXX, entfernt befinden würden und habe ihnen auch 200 Afghani gegeben. Bis XXXX seien sie zu Fuß gegangen und dann mit dem Auto nach XXXX gefahren. Der Bursche namens XXXX habe ihm 100 Afghani gegeben und zu ihm gesagt, dass er auf keinen Fall nach Hause gehen solle. Nach Rückübersetzung des Protokolls erklärte der Beschwerdeführer, dass er 300 Afghani bekommen hätte. Auf den Widerspruch hingewiesen erklärte der Beschwerdeführer, dass der Mann, den sie bei der Moschee getroffen hätten, ihnen 200 Afghani gegeben habe. Weitere 300 Afghani habe der Beschwerdeführer von einem Verwandten von XXXX bekommen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ein Taxi genommen und sei zu seiner Tante väterlicherseits gefahren. Seine Tante habe die Familie informiert, die dann zur Tante gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihnen alles erzählt. Nach zehn Tagen bei seiner Tante habe er gesagt, dass er auf keinen Fall nach Hause zurück wolle. Die Leute hätten dann nach zehn Tagen das Haus seiner Familie gestürmt, seine Mutter geschlagen und seinen kleinen Bruder mitgenommen, über Nacht festgehalten und wieder frei gelassen. Sie hätten Informationen über den Beschwerdeführer gewollt. Seine Tante und seine Cousins hätten Angst bekommen und zu ihm gesagt, dass er sich anderswo verstecken müsse. Ein Cousin habe mit der Familie des Beschwerdeführers gesprochen und daraufhin habe sich der Beschwerdeführer entschieden, nach Europa zu gehen. Am 17.08.2011 sei sein Bruder XXXX verschleppt worden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013, Zl. 12 17.960-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten gefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft gemacht. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei gewesen noch habe er Probleme mit Privatpersonen oder auf Grund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit gehabt. Anhand der vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen skizziere sich für die Behörde das Bild, dass es sich bei der von ihm vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein zur Erlangung von Asyl konstruiertes Fluchtvorbringen handle. Habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch vorgebracht, Taliban wären in sein Haus gekommen, um seinen Bruder und ihn als Selbstmordattentäter zu rekrutieren, so habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesasylamt plötzlich davon gesprochen, dass er selbst etwa ein Monat lang entführt gewesen wäre, um zum Selbstmordattentäter zwangsrekrutiert zu werden. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme davon gesprochen, dass Taliban - nachdem ihm die Flucht von dem Ort, den dem er zu Zwangsrekrutierungszwecken angehalten worden wäre, gelungen sei - in sein Haus gekommen wären und den Bruder mitgenommen hätten, weil sie Informationen über den Beschwerdeführer erhalten wollten. Dies widerspräche ebenfalls den Aussagen der Erstbefragung. Für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ergäbe sich keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung sei unglaubwürdig und werde den Feststellungen zu den Gründen für das verlassen des Herkunftsstaates nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung als Tischler- und Maurergehilfe. Es sollte dem Beschwerdeführer daher möglich sein, in seiner Heimatprovinz XXXX seinen Unterhalt zu verdienen. Zudem könne er bei seiner Familie wohnen und deren Unterstützung erhalten. Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich, verfüge lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und es bestünden nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat. Aus diesem Grund sei die Ausweisung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu einer Verfolgung in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht habe, da es seinen Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität gemangelt habe. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liege in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention vor. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine wegen der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr in die Heimatprovinz XXXX möglich. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, in XXXX zu leben und erwerbstätig zu werden. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe, weshalb kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK vorliege. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privatlebens wurde ausgeführt, dass er sich erst seit ca. einem halben Jahr in Österreich aufhalte, kaum Deutsch spreche, jedoch zweimal wöchentlich einen Deutschkurs besuche, keiner Beschäftigung nachgehe, kein Mitglied eines Verein sei und sich auch sonst nicht in karitativer Weise betätige. Aufgrund des vorhandenen familiären und sozialen Netzes in Afghanistan bestünden starke Bindungen zum Heimatland. Zudem habe der Beschwerdeführer beinahe sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und sei mit dem sozialen und kulturellen Leben in Afghanistan bestens vertraut. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Vorbringens erfüllt habe. Er habe seine Fluchtgründe ausführlich und detailreich geschildert, sein Vorbringen sei auch in sich schlüssig gewesen und widerspreche sich nicht in den wesentlichen Aussagen. In der Folge nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid angeführten Widersprüchen. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch, dass seine Angaben auch mit den Verhältnissen in seinem Heimatland zu vereinbaren seien. Er habe sein Vorbringen auch nicht gesteigert oder abgeändert. Außerdem habe er keine falschen Beweismittel vorgelegt und auch keine Tatsachen falsch dargelegt oder verheimlicht. Die Entscheidung der Erstbehörde sei daher nicht nachvollziehbar. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund sei gegeben, liege doch der Grund für seine Verfolgung jedenfalls wesentlich in der ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung, welche durch seine Flucht und den vermeintlichen Verrat an zwei ihrer Mitstreiter manifestiert worden sei. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor der Bedrohung durch die Taliban sei angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates sowie der instabilen Sicherheitslage und der in letzter Zeit wieder gestiegenen Aktivität der Taliban nicht erfolgversprechend. Zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten brachte er vor, dass nicht alle Berichte aktuell seien. So sei ein ANSO-Bericht über das erste Halbjahr 2012 im Bescheid zitiert worden, obwohl bereits ANSO-Berichte aus dem Jahr 2013 verfügbar seien. Durch die Vermengung von aktuellen mit älteren Berichten sei ein falscher Eindruck über die tatsächliche Sicherheitslage erweckt worden. Die deutlich geänderte Sicherheitslage hätte zumindest bei der Entscheidung über den subsidiären Schutz zu einem andren Ergebnis führen müssen.

6. Am 25.04.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer folgende - teils bereits zuvor beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegte - Urkunden einbrachte: Bestätigung Deutschkurs für Fortgeschrittene, Bestätigung Deutschkurs für Anfänger, Bescheinigung Teilnahme Erste Hilfe Grundkurs, Empfehlungsschreiben Dekanat Grein, Referenzschreiben Marktgemeindeamt St. Georgen am Walde, Referenzschreiben Kulturausschuss St. Georgen am Wald, Unterstützungsschreiben Projekt "Moosgruttis Begegnungshaus", zwei weitere Unterstützungsschreiben privater Personen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:

"[...]

R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Afghanistan verlassen haben, abschließend.

BF: Ich war ca. 15 Jahre alt. Meine Mutter hat mich einkaufen geschickt. Ich bin gegangen, um die Besorgungen für Zuhause zu erledigen. Es war gegen Abend, als auf dem Weg nach Hause ein Auto neben mir anhielt. In diesem Auto saßen vier Personen. Sie fragten mich nach der Adresse der XXXX. Ich beschrieb ihnen den Weg dorthin. Daraufhin fragten sie mich, wohin ich gehen würde. Ich sagte, dass ich in dieselbe Richtung gehen würde. Sie schlugen mir vor, in das Auto einzusteigen. Sie würden mich mitnehmen und ich könnte ihnen den Weg zeigen. Als ich mich ins Auto setze, kehrten sie mit dem Auto um. Ich habe ihnen erklärt, dass die Moschee in die andere Richtung liegen würde. Daraufhin wurde mir ein Sack über den Kopf gestülpt. Ich konnte danach nichts mehr sehen. Ich habe geweint und geschrien. Ich habe gefragt, wer sie seien und wohin sie mich bringen würden und sie gebeten, mich freizulassen. Als Antwort bekam ich zu hören, dass mir nichts geschehen würde und ich mich deswegen nicht fürchten sollte. Dort, wo sie mich hinbringen würden, wäre alles zu meinem Besten. Mir würde nichts Schlechtes passieren. Die Fahrt hat zwischen zwei und zweieinhalb Stunden gedauert, als das Auto wieder anhielt. Ich hörte, dass an einem Eisentor geklopft wurde. Das Auto fuhr in das Haus hinein. Ich konnte aus dem Auto aussteigen. Der Sack wurde mir vom Kopf entfernt. Dort standen weitere drei bis vier Personen, die ich nicht gekannt habe. Sie trugen mich in das Haus hinein. Ich hatte sehr viel Angst. Diese Personen trugen lange Bärte und Turbane. Ich wusste nicht, wer sie sind und warum sie mich dorthin gebracht haben. Sie setzten mich in ein Zimmer, umarmten mich und streichelten mir über den Kopf. Sie beruhigten mich und sagten mir, dass ich keine Angst haben sollte, da mir nichts Schlechtes geschehen würde. Das wäre das Beste für mich. Ich soll mich etwas ausruhen und am nächsten Tag würden sie mir erklären, wer sie seien und weshalb sie mich mitgenommen hätten. In dieser Nacht konnte ich nicht schlafen. Ich habe geweint und geschrien und immer wieder gesagt, dass sie mich freilassen sollen, damit ich zu meiner Familie, zu meiner Mutter zurückkehren kann. Sie gaben mir etwas zu essen, das ich nicht gegessen habe und sagten mir, dass ich jetzt schlafen soll, weil sie am nächsten Tag mit mir sprechen würden. Am nächsten Tag in der Früh kamen alle in das Zimmer und haben gebetet. Auch ich habe mitgebetet. Anschließend mussten alle das Zimmer verlassen. Ihr Anführer blieb im Zimmer und sagte mir, dass ich mich auf den Gebetsteppich setzen soll, da er mir erklären würde, weshalb ich mitgenommen wurde. Er erklärte mir, dass er ein Taliban sei, das eigene Zuhause verlassen hat und sich entschieden hat, am Jihad teilzunehmen. Er sagte mir, dass ich mich ihnen anschließen sollte. Er fragte mich, wie ich Zuhause ruhig schlafen kann, während sich zum Beispiel Amerikaner oder andere Ausländer in unserer Heimat aufhalten. Wir sollten es ihnen nicht erlauben, sich in unserem Land aufzuhalten. Es spreche gegen den Islam, dass diese Leute in unsere Häuser kommen und unsere Frauen durchsuchen. Gegen diese Menschen hätten sie den Jihad erklärt und ich sollte ebenfalls daran teilnehmen. Während des Gespräches habe ich ihm immer wieder gesagt, dass ich das nicht machen wollte, sondern zu meinen Eltern zurückkehren wollte. Er erklärte mir, dass dies nicht möglich sei. Er selbst hätte ebenfalls Eltern und alle anderen Personen, die er mir später vorstellen wollte, hätten ebenfalls ihre Eltern und ihr Zuhause verlassen. Er sagte mir, dass ich als ein Moslem so etwas nicht sagen dürfte. Täglich wurde dort über den Jihad gesprochen. Sie haben gesagt, dass sie und das Land solche Personen brauchen würden, um das Land zu verteidigen. Es sei die Pflicht eines jeden Moslems gegen Nichtgläubige zu kämpfen und sie daran zu hindern, in der Heimat zu bleiben. Obwohl ich sehr oft gesagt habe, dass ich dazu nicht bereit wäre und lieber zu meinen Eltern gehen würde, wurde mir immer wieder gesagt, dass ich das nicht könnte. Mir wurde gesagt, dass hier weitere Personen wären, die bereit wären, die Taliban zu unterstützen. Ich habe später weitere junge Buben kennengelernt, die sie ebenfalls entführt hatten. Als ich diese Buben kennengelernt habe, haben sie mir am Anfang nicht erzählt, wie sie dorthin gelangt sind. Nachdem ich ihnen erzählt habe, dass sie mich entführt haben, sagten sie, dass ihnen dasselbe passiert sei. (R weist darauf hin, der BF möge sich zum wesentlichen Fluchtgrund äußern). So verging etwa ein Monat. Nach ca. einem Monat beschlossen XXXX und XXXX, zwei der Jungs sich am Jihad zu beteiligen und gingen von dort. XXXX, XXXX und ich sind weiterhin dort geblieben. Etwa fünf bis sechs Tage, nachdem XXXX und XXXX gegangen waren, saß einer von den Taliban mit uns bei uns im Zimmer und sprach mit uns über den Jihad. Es war gegen 11 Uhr am Abend, als er sagte, dass er nun schlafen gehen würde und uns morgen für das Morgengebet aufwecken würde. Neben dem Haupteingang gab es ein weiteres Zimmer, in dem diese Person geschlafen hat. Als er das Zimmer verließ, sagte XXXX zu mir, dass wir möglicherweis in der Nacht flüchten würden und ich daher nicht schlafen gehen sollte. Es war gegen 1 Uhr Mitternacht, als XXXX mir sagte, dass ich aufs Klo gehen sollte, damit wir feststellen konnten, ob diese Person noch wach war oder nicht. Normalerweise, wenn wir aufs Klo gegangen sind, hat uns entweder jemand begleitet oder wenn es in der Nacht war, dann hat zumindest jemand zur Kontrolle nach uns gesehen. XXXX sagte, dass, falls diese Person schlafen würde, sollte ich dort warten, er würde nachkommen und mir über die Mauer helfen. Anschließend würde er mir nachspringen. Ich blieb bei der Mauer stehen. XXXX kam nach, hielt seine Hände hin, sodass ich mit dem Fuß hineinsteigen konnte und so über die Mauer springen konnte. XXXX selbst kletterte über die WC-Türe hinauf und sprang hinunter. Danach sind wir gelaufen. Es war dunkel. Wir haben nichts gesehen. Außerdem kannten wir uns in diesem Gebiet nicht aus. Ich wusste nicht, wohin wir gehen und in welche Richtung wir laufen. Wir sind einfach nur weggelaufen. Wir kamen an einem Wohngebiet vorbei, wussten aber nicht, ob wir den Leuten sagen sollten, dass wir verloren gegangen sind oder was wir dort machen. Wir hatten sehr viel Angst. (BF beginnt zu weinen und eine Pause wird angeboten, die der BF jedoch nicht in Anspruch nehmen will). Es war Mitternacht, deshalb sind wir niemandem begegnet. In diesem Dorf befand sich eine Ruine, in die wir hineingegangen sind. Wir haben beschlossen, dort zu warten, bis es Morgen wird und die Menschen hinauskommen. Wir saßen dort, als wir den Muezzin hörten. Wir warteten, bis die Menschen zum Gebet kommen. Nachdem das Gebet zu Ende war, gingen wir hinaus. XXXX sagte mir, dass ich etwas entfernt warten sollte, da ich mich beim Sprung von der Mauer am Arm verletzt hatte. Er hielt einen Mann auf und fragte ihn, wo wir uns befinden würden und wie wir in die nächste Stadt gelangen konnten. XXXX hat diesem Mann auch gesagt, dass wir kein Geld dabei hätten. Ich habe nicht erfahren, wo bzw. in welchem Dorf wir gewesen sind. Als XXXX mit diesem Mann gesprochen hat, sah ich, dass er dessen Handy genommen hat und mit jemandem gesprochen hat. Danach rief er mich zu sich. Der Mann führte uns zu einer Straße und sagte, dass wir dieser Straße folgen sollten und nach ca. einer Stunde den XXXX Bazar erreichen würden. Wir machten uns auf den Weg. Wir erreichten schneller als angenommen den Bazar. Dort nahm XXXX ein Taxi und sagte dem Lenker, dass er uns nach XXXX bringen soll. Er bat den Taxilenker um sein Handy, um ein kurzes Gespräch zu führen. Er telefonierte wieder mit jemandem. Diese Person sagte ihm, dass er XXXX in XXXX empfangen würde. Nach diesem Gespräch sagte mir XXXX, dass ich keinesfalls nach Hause gehen sollte, sondern zu irgendwelchen Verwandten oder Bekannten, da ich Zuhause unsicher wäre. Ich sagte ihm, dass ich kein Geld hätte. Er sagte, dass er die Personen, die ihn abholen würden, fragen würde, ob sie Geld hätten. Falls es so wäre, würde er mir etwas Geld geben, andernfalls müsste ich mich selbst um mich kümmern. Diese Person, die XXXX in XXXX antraf, gab mir 300,-- Afghani. Ich nahm von dort ein Taxi und fuhr nach XXXX in das Haus meiner Tante väterlicherseits und bezahlte mit den 300,-- Afghani. Als ich in das Haus meiner Tante ging, sah meine Tante, dass es mir nicht besonders gut geht. Meine Kleider waren sehr schmutzig und ich hatte eine Verletzung am Arm. Sie verband meinen Arm. Ich erzählte ihr die ganze Geschichte. Am selben Tag informierte sie meine Familie. Meine Mutter und mein älterer Bruder sind in das Haus meiner Tante väterlicherseits gekommen. Meine zwei Cousins sind ebenfalls zu meiner Tante gekommen. Ich habe allen detailliert erzählt, was mir passiert war. Meine Tante sagte meiner Mutter, dass sie vorerst in ihrem Heimatdorf den Menschen nicht erzählen soll, dass ich aufgetaucht wäre. Sie hat auch meine Mutter gebeten, meinen jüngeren Geschwistern vorerst nichts zu erzählen. Gegen Abend sind meine Mutter und mein Bruder nach Hause gefahren. Ich blieb bei meiner Tante. Nach 10 bis 12 Tagen haben sie unser Haus angegriffen und dabei meine Mutter geschlagen. Am nächsten Tag erfuhr ich von dem Überfall auf unser Haus. Sie hatten meine Mutter nach mir gefragt. Meine Mutter hat ihnen erzählt, dass ich verschwunden sei und sie nicht wüsste, ob ich am Leben sei oder gestorben sei. Als meine Tante väterlicherseits von dem Überfall erfuhr, bat sie meine Mutter und meine Cousins zu sich. Sie sagte ihnen, dass sie mich von dort mitnehmen sollen, da sie Angst hätte, dass ihr und ihrer Familie etwas zustoßen würde. Meine Mutter war sehr traurig, weil niemand bereit war, mir ein Dach über dem Kopf zu geben. Alle haben sich gefürchtet, dass ihnen etwas passieren würde. Mein Cousin sagte meiner Mutter, dass die einzige Möglichkeit, die ich hätte, die wäre, dass ich das Land verlasse, da ich andernfalls getötet werden würde. In dieser Nacht, als unser Haus überfallen wurde, hatten sie meinen jüngeren Bruder ebenfalls gefragt, wo ich mich aufhalten würde. Nachdem er über nichts informiert war, hatte er den Männern erzählt, dass Diebe mich gestohlen hätten. Mein Cousin sagte meiner Familie, dass ich das Land verlassen müsste, da mir in Afghanistan die Gefahr drohe, getötet zu werden. Auch meine Mutter sagte mir, dass niemand aus der Familie bereit wäre, mir zu erlauben, bei ihnen zu bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan wäre schlecht und niemand könnte mich beschützen. Mein Cousin und mein Bruder organisierten gemeinsam einen Schlepper für mich.

R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?

BF: Ja.

Um 14:43 Uhr wird die Verhandlung für 5 Minuten unterbrochen.

Um 14.48 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.

R: Wann genau war dieser Vorfall Ihrer Entführung? Können Sie mir vielleicht ein Datum sagen?

BF: Nein, daran kann ich mich nicht erinnern.

R: Ungefähr.

BF: Das weiß ich nicht. Ich kann mich nur daran erinnern, dass es später Nachmittag bzw. früher Abend war.

R: Wie hießen die maßgeblichen Personen, mit denen Sie in der Unterkunft Kontakt hatten? Können Sie Namen nennen?

BF: Einer wurde als XXXX bezeichnet, der andere als XXXX. Sie wurden nicht beim Namen genannt.

R: Wie sah das Auto aus, das Sie angehalten hat?

BF: Das Auto war von der Marke Walga mit zwei Sitzreihen. Ich glaube, dass die Farbe grau war. Genau kann ich das aber nicht sagen, weil ich nicht auf das Auto geachtet habe, sondern lediglich den Personen im Auto die Adresse zur Moschee beschreiben wollte.

R: Kennen Sie die Namen jener Personen, die auf der Straße angehalten haben?

BF: Nein, weiß ich nicht.

R: Wie viele Personen haben Sie angehalten?

BF: Vier Personen.

R: Wie haben diese Personen ausgesehen bzw. wie waren sie gekleidet?

BF: Sie waren traditionell afghanisch gekleidet. Das Gesicht des Autolenkers habe ich nicht gesehen. Die weiteren zwei Personen hatten einen Schal, mit dem sie sich das Gesicht verdeckt hatten. Ich konnte nur das Gesicht jener Person sehen, die mich nach der Moschee gefragt hat.

R: Wo ist diese Person im Auto gesessen?

BF: Als er mich nach der Adresse gefragt hat, war er aus dem Auto ausgestiegen.

R: Warum sind Sie in ein Auto eingestiegen, worin vermummte Personen sitzen?

BF: Ich wusste nicht, dass es sich bei diesen Personen um solche Menschen handelte. Ich wollte ihnen lediglich helfen.

RV: Ich möchte dazu sagen, dass ein Tuch über dem Gesicht auch für Männer in Afghanistan nichts Ungewöhnliches darstellt.

R: Wie lange dauerte die Fahrt zu der Unterkunft?

BF: Ich kann das nicht genau angeben. Ich hatte keine Uhr dabei. Vom Gefühl her glaube ich, dass es zwischen zwei und zweieinhalb Stunden waren.

R: Sie haben vorhin schon sehr viel erzählt, was in der Unterkunft passiert ist. Können Sie noch weitere Details über Ihren Tagesablauf und über die handelnden Personen schildern?

BF: Der Tag begann mit dem Morgengebet. Danach gab es Gespräche über den Jihad. Zu Mittag wurde uns die Möglichkeit eingeräumt, Schlafen zu gehen. Im Anschluss daran wurden wir aus unterschiedlichen religiösen Büchern unterrichtet.

R: Wie viele Personen sind Ihnen in der Unterkunft begegnet?

BF: Das war ganz unterschiedlich. Es gab Zeiten, zu denen nur vier Personen dort waren. Manchmal waren dort 8, 10 oder auch 12 Personen.

R: Können Sie noch nähere Details über Ihr Entkommen aus der Unterkunft angeben. Sie haben gesagt, es sei 11 Uhr oder 1 Uhr in der Nacht gewesen? Woher wussten Sie die Uhrzeiten?

BF: In diesem Zimmer gab es eine Uhr. Außerdem hatte XXXX eine Uhr. Als der Mann unser Zimmer verließ, hat er selbst gesagt, dass es 11 Uhr wäre und wir nun schlafen gehen sollten.

R: Wie waren die Räumlichkeiten dort? Können Sie eine Skizze anfertigen?

BF fertigt mit Unterstützung der RV eine Skizze an, welche als Anlage 2 zum Akt genommen wird (Beschriftung durch RV).

R: Sie haben gesagt, dass die Männer in der Nacht auch geschaut haben, wenn Sie aufs Klo gehen? Waren die Türen überall offen?

BF: Ja, die Türen waren immer offen. Wenn sie uns so streng behandelt hätten und eingesperrt hätten, dann hätte sie uns nicht ermutigen können, am Jihad teilzunehmen. Wenn dort mehrere Personen waren, dann ist das auch vorgekommen, dass sie bei uns im Zimmer geschlafen haben.

R: Wie lange waren Sie unterwegs, nachdem Sie geflohen sind?

BF: Genau kann ich das nicht sagen, aber ich schätze zwischen 30 bis 40 Minuten waren wir unterwegs.

R: Wohin sind Sie nach Ihrem Entkommen gegangen?

BF: Wir wussten nicht, wohin wir gelaufen sind. Es war dunkel und wir haben uns nicht ausgekannt. Wir hatten aber sehr viel Angst.

R: Was hat eigentlich XXXX gemacht in dieser Nacht, als Sie weggegangen sind?

BF: XXXX war krank, er ist vor her eingeschlafen.

R: Woher wussten die Leute, wer Sie sind und wo Sie wohnen, weil Sie haben ja gesagt, dass die Leute zu Ihrer Mutter nach Hause gekommen sind?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sind Sie jemals nach Ihrem Namen und Ihrer Adresse gefragt worden?

BF: Nein.

R: Wie hoch ungefähr war die Mauer, die diese Unterkunft umgeben hat?

BF: Genau kann ich das nicht sagen, ich glaube, dass die Mauern so hoch waren, wie dieser Raum ist oder etwas höher.

(Das könnten etwa 2,5 m sein.)

R: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: Ich habe Angst davor, getötet zu werden.

R: Wenn Sie die Probleme mit dem geschilderten Vorfall nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Vor diesem Vorfall habe ich in Afghanistan bei meiner Familie ein glückliches Leben geführt.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. R an BF:

Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?

RV: Ich hätte ein paar ergänzende Fragen. Was wollten die Taliban von Ihnen bzw. was hätten Sie machen sollen?

BF: Sie wollten, dass wir uns am Jihad beteiligen und ein Selbstmordattentat verüben.

RV: Wie hätten Sie das machen sollen?

BF: Was meinen Sie?

RV: Auf welche Weise hätten Sie das machen sollen?

BF: Es gab dort Westen, die man anziehen musste. Sie waren verkabelt. Uns wurde gezeigt, welche Kabel man nicht berühren sollte und welche man berühren durfte.

RV: Wie viele Jugendliche waren außer Ihnen dort?

BF: Außer mir waren vier weitere Buben dort Wir mussten uns immer in einen Kreis setzen. Dann wurde mit uns gesprochen. XXXX und XXXX waren etwas älter. Die anderen zwei waren etwa in meinem Alter.

RV: An welcher Stelle Ihres Körpers haben Sie sich bei dem Sprung von der Mauer verletzt?

BF: Am Ellbogen des linken Armes und das sieht man (man sieht eine Narbe).

RV: Woher hatten Sie das Geld für das Taxi vom XXXX Bazar nach XXXX.

BF: XXXX bekam 200,-- Afghani von der Person, die uns den Weg von diesem Wohngebiet zum XXXX Bazar gezeigt hat. Wenn man in Afghanistan solchen Schwierigkeiten begegnet und jemanden um Hilfe bittet, dann wird man unterstützt.

R: Ich habe Sie vorhin gefragt, dass Sie mir detailliert sagen, wie die Abläufe in der Unterkunft waren. Sie haben in diesem Zusammenhang nur erwähnt, dass Sie gemeinsam gesessen sind und religiöse Bücher vorgetragen bekommen haben. Jetzt erzählen Sie, dass Ihnen verkabelte Westen gezeigt wurden und der Umgang damit erläutert wurde. Warum haben Sie das nicht vorhin schon erwähnt?

BF: In der freien Erzählung hätte ich alles genau erzählen wollen, aber Sie haben gemeint, ich soll mich zum wesentlichen Fluchtgrund äußern. Uns wurden dort Videos und Fotos gezeigt und auch der Umgang mit der Weste erklärt.

R: Klarstellend möchte ich jetzt anmerken, dass ich nach der freien Erzählung eine ausdrückliche Frage nach den detaillierten Abläufen in der Unterkunft gestellt habe.

RV gibt bekannt, im Rahmen der Stellungnahme zu den maßgeblichen zugrunde gelegten Länderfeststellungen auch Ausführungen betreffend die Asylrelevanz des geschilderten Vorfalls unter Zugrundelegung von Judikatur vorzubringen.

R fragt den BF, ob er noch etwas ergänzen will.

BF: Im Jahr 2011, als ich in Griechenland war, hat man unser Haus noch einmal angegriffen. Ich bin aus Griechenland nach Österreich gekommen, weil ich mir hier eine Zukunft aufbauen möchte. Ich möchte hier eine Ausbildung machen und arbeiten und ein ruhiges Leben führen. Dort, wo ich zurzeit wohne, habe ich versucht, in die Schule zu gehen. Das war mir aber leider nicht möglich. Ich bitte Sie, meine Schwierigkeiten nachzuvollziehen und so zu entscheiden, dass ich mir hier eine Zukunft aufbauen kann. Als ich in Griechenland war, wurde mir empfohlen, hierher zu kommen. Als ich in Österreich angekommen bin, bin ich glücklicherweise sehr netten Menschen begegnet. Ich habe viele Freunde gewonnen und bin glücklich, dass ich in meinem Wohngebiet wohnen kann.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

R teilt BF mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. BF wird daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen.

R: Wollen Sie eine Rückübersetzung der Niederschrift?

BF: Ja.

Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die Dolmetscherin dem BF rückübersetzt.

[...]

R: Wurde das rückübersetzt, was Sie vorher angaben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?

BF: Nein.

[...]"

7. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Antrag eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme zu den dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen gewährt. Unter Zitierung näherer Passagen aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen nahm der Beschwerdeführer zu ebendiesen Stellung. Darüber hinaus führte er - unter Zitierung der maßgeblichen Judikatur des Asylgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes - aus, aus welchen Gründen das von ihm vorgebrachte Fluchtvorbringen zum einen glaubwürdig und zum anderen asylrelevant sein sollte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX. Dort leben noch seine Mutter und Brüder, eine Schwester sowie mehrere Cousin bzw. Cousinen sowie Tanten. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und arbeitete in Afghanistan als Hilfsarbeiter.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2009 und reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich ca. drei Jahre aufgehalten hat. Im November 2012 verließ der Beschwerdeführer Griechenland und reiste nach Österreich, wo er am 8. Dezember 2012 angekommen ist. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von Taliban verschleppt und zum Zweck der Zwangsrekrutierung festgehalten worden sei, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt.

Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum XXXX eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Sicherheitslage in XXXX

XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In XXXX und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz XXXX, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt XXXX eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in XXXX 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz XXXX durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in XXXX gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in XXXX, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in XXXX gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und XXXX), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt XXXX sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in XXXX Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in XXXX im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in XXXX, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "XXXX räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Griechenland, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er von Taliban verschleppt und zum Zweck der Zwangsrekrutierung festgehalten worden sei, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen, die ihn zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben, der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, sowie die plausiblen, detaillierten und sehr emotionalen Ausführungen des Beschwerdeführers führten dazu, dass der Beschwerdeführer den Eindruck vermitteln konnte, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Der Beschwerdeführer hat zwar in einzelnen - nicht den entscheidenden Kern des Fluchtvorbringens betreffenden - Punkten abweichende Angaben im Vergleich zu seinen Aussagen in der Erstbefragung und in der Einvernahme durch das Bundesasylamt getätigt (Einvernahme: das Gesicht des Lenkers des PKW wäre als einziges nicht verhüllt gewesen und der Beschwerdeführer habe mit den Lenker des PKW gesprochen; in der mündlichen Verhandlung: der Lenker des PKW sei vermummt gewesen, eine andere - nicht vermummte - Person sei aus dem PKW ausgestiegen und habe mit dem Beschwerdeführer gesprochen). Insgesamt kann jedoch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpfend nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen ist (vgl. dazu auch VfGH 20.9.2012, U 179/12).

Davon, dass es sich bei der vorgebrachten Fluchtgeschichte um ein "konstruiertes Fluchtbegehren" gehandelt hätte, wie noch das Bundesasylamt seine Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages begründete, konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rede sein. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten weiteren Bedenken des Bundesasylamtes hinsichtlich der Plausibilität des Vorbringens sind in ihrer Allgemeinheit ebenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in relevanter Weise zu erschüttern, da dieser demgegenüber in der Darlegung seiner individuellen Betroffenheit von Verfolgungsmaßnahmen der Taliban überzeugend war.

Die Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als umfangreich, frei von Widersprüchen und stellen sich - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen - auch als plausibel dar.

Die Feststellungen zu Afghanistan basieren auf den zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Bei den in den Feststellungen zitierten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde der Beschwerdeführer, von Taliban entführt, gefangen gehalten und sollte mittels Indoktrinierung dazu rekrutiert werden, sich dem Jihad anzuschließen und Selbstmordattentate zu verüben. Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund, dass ihn die Taliban zu Hause gesucht und in seiner Abwesenheit seine Mutter geschlagen haben bzw. das Haus der Familie angegriffen haben, jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, zumal die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan kriminelle Handlungen begünstigt. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts der bereits erfolgten Entführung seiner Person offenkundig.

Zwangsrekrutierungen - beispielsweise durch Taliban - , die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Asylrelevanz zu (VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373), da die Taliban sich dabei nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potenzieller Opfer einer Zwangsrekrutierung.

Eine dergestalt gelagerte Verfolgung eines Asylwerbers könnte daher nur dann Asylrelevanz erlangen, wenn diese aus Gründen erfolgt, die in der GFK genannt sind.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Taliban kann von diesen nicht anders verstanden werden als ein Desinteresse des Beschwerdeführers, auf der Seite der Taliban zu kämpfen oder die Taliban zu unterstützen, womit eine den Taliban missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird. Im vorliegenden Fall ist zu fragen, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell (neuerlich) Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und die unverändert prekäre allgemeine Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban) jedoch schon deshalb zu bejahen, weil der Beschwerdeführer zwecks zwangsweiser Rekrutierung seiner Person bereits massiven Verfolgungshandlungen (Entführung und Gefangenhaltung) der Taliban ausgesetzt war und dem Beschwerdeführer die Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban gelang. Im Jahr 2011 suchten die Taliban abermals gewaltsam das Haus der Familie auf und forderten Informationen über den Beschwerdeführer. Mit dem insbesondere durch die Flucht zum Ausdruck gebrachten Widerstand gegen die Taliban bzw. mit der dadurch ausgedrückten Weigerung, auf der Seite der Taliban am Jihad teilzunehmen, ist der Beschwerdeführer jedenfalls ins Blickfeld der Taliban als deren politisch und/oder religiöser Feind gelangt, was eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz XXXX sehr wahrscheinlich macht.

Im Fall des Beschwerdeführers kommt daher die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall ginge die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728, wo dem "Spionagetätigkeit" unterstellt wurde). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund in Verbindung mit den Länderfeststellungen nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell und massiv einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, Schutz gewähren könnte. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.