BVwG W182 1428726-1

W182 1428726-1Federal Administrative CourtMay 19, 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage

Full text

BVwG W182 1428726-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1428726.1.00

Spruch

W182 1428726-1/11E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Stadt in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste im September 2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2011 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er für Amerikaner in einem Büro für Logistik gearbeitet habe und deshalb von den Taliban bedroht worden sei. Die Taliban seien zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihm über seinen Vater ausrichten lassen, dass er nicht mehr für die Amerikaner arbeiten dürfe. Sie würden den BF töten, wenn sie ihn erwischen. Fünf Tage später habe der BF von den Taliban einen Drohbrief erhalten, wonach er zur Exekution ausgeschrieben werde. Der BF habe im August 2011 sein Herkunftsland aus Furcht vor den Taliban verlassen.

Der BF legte als Beweismittel unter anderem zwei Urkunden in Kopie vor, wonach er von Jänner bis April 2009 sowie von Juni 2009 bis August 2010 als Subunternehmer in Projekten für die U.S. Streitkräfte sowie für die Afghanische Armee (ANA) tätig gewesen sei. Weiters legte er ein Bestätigungsschreiben des Direktors von "XXXX", eines regierungsunabhängigen, nicht politischen, afghanischen Vereins im Bereich Bildung, Kultur und Soziales zur Förderung von Jugendlichen und Frauen vom Juli 2011 vor, wonach er für diesen Verein seit März 2008 ehrenamtlich und seit Jänner 2011 als fixer Mitarbeiter tätig gewesen sei. Dem Schreiben zufolge tritt der Verein für die aktive Teilnahme von Jugendlichen und Frauen am sozialen und wirtschaftlichen Leben in Afghanistan ein (vgl. As 131). Darüber hinaus legte der BF Fotografien, die ihn bei einer Veranstaltung des Vereins im Oktober 2010 zeigen, einen Mitgliedsausweis des Vereins, einen Führerschein, eine Tazkira sowie einen Drohbrief der Taliban vor.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 08.02.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von den Taliban, die sich im Juni 2011 bei Nachbarn über ihn erkundigt hätten, etwa 15 Tage später ein Drohschreiben erhalten habe. In dem Schreiben sei ihm vorgeworfen worden, dass er unter dem Vorwand des Vereins den Amerikanern helfen würde bzw. deren Spion sei. Fünf Tage später seien ein paar Männer zu ihnen nach Hause gekommen, doch habe sich der BF im Haus versteckt gehalten. Seinem Vater sei es zusammen mit Stammesältesten gelungen, sie davon zu überzeugen, dass der BF abwesend wäre. Der BF habe sich dann zwei Tage im Haus versteckt. Danach habe ein Freund seines Cousins einen Schlepper organisiert. Am 01.08.2011 habe der BF schlepperunterstützt Afghanistan verlassen. Er habe bei einer Rückkehr ins Herkunftsland Angst davor, von den Taliban umgebracht zu werden. Er habe von seinem Bruder telefonisch erfahren, dass die Taliban nach seiner Ausreise drei oder vier Mal nach ihm gesucht hätten. Er habe die Erfahrung gemacht, dass Leute, die von den Taliban bedroht worden seien, getötet worden seien. Der BF gab weiter an, über eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss sowie u.a. über Englischkenntnisse zu verfügen. Er habe von Jänner 2009 bis April 2009 für eine amerikanische Baufirma und von Juni 2009 bis August 2010 beim afghanischen Militär in der Logistik gearbeitet. Seit Jänner 2011 sei er für den Verein tätig, davor habe er seit 2008 monatlich als freiwilliger Helfer für den Verein gearbeitet. Seine Tätigkeit sei im Wesentlichen die Planung und Organisation von Seminaren gewesen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, einer persönlichen Bedrohung durch Taliban ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubwürdig sei. So würde sein Vorbringen bei der Erstbefragung in Kernaussagen seinen Angaben beim Bundesasylamt widersprechen. Zudem sei das Vorbringen nur äußerst vage und pauschal gewesen. Auch sei es nicht plausibel, dass der BF trotz des Drohschreibens, das er ernst genommen hätte, weiter in die Arbeit gegangen sei, sich deswegen nicht an seinen Arbeitgeber gewandt hätte und nicht einmal den Versuch unternommen hätte, Schutz vor der ihm angedrohten Verfolgung zu suchen. Weiters wäre es dem BF aber auch freigestanden, eine inländische Fluchtalternative, wie beispielsweise die Millionenstadt Kabul, zu nutzen, um einer regional begrenzten Verfolgung durch die Taliban zu entgehen. Seitens des Bundesasylamts wurde im bekämpften Bescheid unter anderem festgestellt, dass der BF für den von ihm genannten Verein tätig gewesen sei (vgl. Seite 15 bekämpfter Bescheid). Zum Herkunftsland wurde unter anderem festgestellt (vgl. Seite 39 bekämpfter Bescheid): "Die Arbeit hunderter von internationalen und afghanischen NGOs wird durch die Sicherheitslage und die restriktiven bürokratischen Regeln behindert. Sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs wurden von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen (FH- Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan). Humanitäre Helfer sind in Gebieten, in denen es aufständische Aktivitäten oder Unterwanderung durch die Taliban und/oder Hezb-e Islami gibt, weiterhin Opfer von zielgerichteten Angriffen durch diese Gruppen und zwar aufgrund der ihnen unterstellten Verbindung zur Zentralregierung und zur internationalen Gemeinschaft. Familienangehörige von humanitären Helfern wurden ebenfalls Opfer von zielgerichteten Angriffen. Berichten zufolge sind Menschenrechtsaktivisten Bedrohungen und Schikanierung ausgesetzt. Auch Verteidiger von Frauenrechten sind Diskriminierung und Einschüchterung durch staatliche Institutionen ausgesetzt (UNHCR - UN High Comissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011)".

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bekämpft und bemängelt, dass nicht in hinreichender Weise auf das Vorbringen des BF eingegangen worden sei. Der angefochtene Bescheid leide schon deshalb an einem wesentlichen Ermittlungs- bzw. Begründungsmangel, da die einschlägigen Länderberichte augenscheinlich nicht in die beweiswürdigenden Erwägungen eingeflossen seien und den Feststellungen zum Fluchtvorbringen nicht zugrunde liegen würden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF augenscheinlich nur auf der Ebene der Konsistenz der Angaben bzw. der persönlichen Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt, ohne die von ihr selbst herangezogenen Länderberichte in das Ermittlungsverfahren einfließen zu lassen. In weiterer Folge wurden Online-Berichte zu Übergriffen der Taliban zitiert. Dabei wurde u.a. auf die Ermordung eines Leiters einer Mädchenschule nach Erhalt von Morddrohungen im Mai 2011 in der Heimatprovinz des BF sowie die Ermordung einer Verantwortlichen des Ministeriums für Frauenangelegenheiten als Vergeltung für ihren Einsatz zugunsten Erziehungs- und Bildungsangeboten für Frauen im Jahr 2006 hingewiesen.

Vom BF wurden durch ergänzende Eingaben vom 14.02.2013 und 11.04.2013 medizinische (neurologische bzw. psychiatrische) Befunde, Bestätigungen über Deutschkurse sowie über gemeinnützige Tätigkeiten nachgereicht. Mit einer Eingabe vom 01.08.2013 wurde ein an die Familie des BF gerichteter Drohbrief der Taliban in Kopie übermittelt. Mit Eingabe vom 11.10.2013 wurde u.a. ein handschriftliches Schreiben des BF vom 10.11.2013 übermittelt, wonach sein Bruder am 19.07.2013 von bewaffneten Taliban misshandelt worden sei und acht afghanische Arbeiter, die für eine ausländische Firma gearbeitet hätten, am 19.07.2013, von Taliban getötet worden seien. Mit Eingaben vom 07.04.2014 sowie 25.04.2014 wurden weiter neurologische bzw. psychiatrische Befunde sowie Bestätigungen über stationäre Aufenthalte des BF in der neurologischen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses vorgelegt. Weiters wurden Bestätigungsschreiben über inzwischen erworbene gute Deutschkenntnisse, gemeinnützige Tätigkeiten im Inland sowie eine Arbeitsbestätigung im Tourismusbereich nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

1.4. Wie bereits unter Punkt II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So wurden weder Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF noch in dessen Heimatregion (Zentralraum) in das Verfahren eingeführt. Der Bescheid enthielt lediglich für diesen Fall kaum zutreffende, allgemein gehaltene Übersichten über die Sicherheitslage im Süden und Südosten, Osten, Norden und Westen des Landes (vgl. bekämpfter Bescheid, Seiten 19-22) sowie Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 52 f.). Zudem wurden auch keine ausreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit einer allfälligen Fluchtalternative des BF in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes - wie etwa Kabul - angestellt.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber bereits eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten letztlich ausgeschlossen.

Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid ausdrücklich vom Zutreffen der Angaben des BF, als aktiver Mitarbeiter des von ihm genannten Vereins tätig gewesen zu sein, ausgegangen ist. Laut der vom BF dazu vorgelegten Bestätigung (vgl. As 131) tritt der regierungsunabhängige Verein für die aktive Teilnahme von Jugendlichen und Frauen am sozialen und wirtschaftlichen Leben in Afghanistan ein. Die Tätigkeit des BF umfasste laut eigenen Angaben die Planung und Organisation von Bildungsmaßnahmen. Bereits aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen ergeben sich in Hinblick auf NGOs und deren Mitarbeiter sowie auf "Verteidiger von Frauenrechten" allgemein Hinweise auf ein erhöhtes Risikopotential im Herkunftsland (vgl. Seite 39 bekämpfter Bescheid). Unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung wäre somit vom Bundesasylamt durch entsprechende Erhebungen zu prüfen gewesen, inwiefern der BF - insbesondere in seiner Heimatprovinz - allein aufgrund seiner Tätigkeit für den Verein einem realen Risiko einer Verfolgung durch Taliban oder sonstige Gruppen ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass der BF seinen vorgelegten Dokumenten zufolge auch für die US-Streitkräfte bzw. die afghanische Armee bei Logistikprojekten tätig gewesen ist. Auch unter diesem Aspekt wären Ermittlungen hinsichtlich einer potentiellen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wegen seiner damaligen Tätigkeit zu treffen gewesen. Angesichts der Dynamik der Verhältnisse in Afghanistan - insbesondere auch im Hinblick auf den kontinuierlichen territorialen Einflusszuwachs der Taliban innerhalb der letzten Jahre - sind diesbezüglich (aktuelle) Erhebungen unerlässlich, wobei unter diesem Aspekt per se weder eine Asylrelevanz des Vorbringens noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori ausgeschlossen werden kann.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).

1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre zumal der in Graz wohnhafte BF zur mündlichen Verhandlung nach Wien reisen müsste.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu erheben haben. Weiters werden insbesondere im Hinblick auf Aktivitäten der Taliban Ermittlungen zur Situation bzw. zum Gefährdungsrisiko von Mitarbeitern von Vereinen bzw. NGOs, die die Bildung von Frauen fördern, durchzuführen sein. Gleiches wird hinsichtlich von Personen, die zivil für die U.S. Streitkräfte bzw. die afghanische Armee tätig geworden sind, zu erheben sein. Weiters werden Ermittlungen hinsichtlich der Präsenz und des Einflusses der Taliban in der Heimatprovinz des BF vorzunehmen sein. Die Ermittlungsergebnisse werde mit dem BF in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein, wobei auch auf die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente sowie den Ausführungen in seinen schriftlichen Eingaben einzugehen sein wird. Weiters wird zu erheben sein, ob für den BF unter Berücksichtigung seines individuellen Gefährdungspotentials allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa in Kabul - offensteht, wobei er unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein wird.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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