BVwG W176 2002160-1

W176 2002160-1Federal Administrative CourtMay 19, 2014

Regest

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren,<br/>Klagebegehren, Parteistellung, Pauschalgebühren, Rechtsvertreter,<br/>Streitwert, Streitwertgrenze, Zahlungsauftrag, Zahlungspflicht

Full text

BVwG W176 2002160-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2002160.1.00

Spruch

W176 2002160-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde (1.) der XXXX sowie (2.) der XXXX gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 20.11.2013, Zl. 255 C 137/09t - VNR 3, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) stattgegeben und der bekämpfte Zahlungsauftrag ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 28.05.2009 brachte die Erstbeschwerdeführerin beim Bezirksgericht Graz-Ost gegen XXXX eine Klage auf Zahlung eines (aufgrund des geschlossenen Pachtvertrages geschuldeten) Betrages von EUR 14.621,63 samt Anhang (sA) und Räumung ein. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), in der Höhe von EUR 607,- wurde ordnungsgemäß durch Abbuchung und Einziehung vom Konto der Klagsvertreterin, der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin, entrichtet.

2. Mit Schriftsatz vom 07.07.2009 dehnte die Erstbeschwerdeführerin das Klagebegehren (für offene Pachtzinse für Juni und Juli 2009) um den Betrag von EUR 19.093,94 aus.

3. In einer als "vorbereitender Schriftsatz samt Klagsausdehnung und Klagseinschränkung" bezeichneten Eingabe an das Bezirksgericht Graz-Ost vom 15.09.2009 führte die Erstbeschwerdeführerin zunächst aus, dass seit dem unter Punkt 2. genannten Schriftsatz der Pachtzins sowie weitere Kosten laut Pachtvertrag für die Monate August und September 2009 in Höhe von EUR 20.135,36 aufgelaufen seien, weshalb die Klage um diesen Betrag ausgedehnt werde. Andererseits habe die beklagte Partei Zahlungen in Gesamthöhe von EUR 20.969,38 an die Erstbeschwerdeführerin geleistet, sodass das Klagebegehren um diesen Betrag eingeschränkt werde. Unter Berücksichtigung der Einschränkung und Ausdehnung habe das Geldleistungsbegehren - bei Aufrechterhaltung des Räumungs-begehrens - nunmehr dergestalt zu lauten, dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei EUR 32.905,13 sA zu zahlen.

4. Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten ordnete die zuständige Revisorin im Jahr 2013 die Einhebung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von EUR 651,- für die Streitwerterhöhungen mit den unter den Punkten 2. und 3. genannten Schriftsätzen an.

5. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Graz-Ost mit dem im Spruch angeführten Zahlungsauftrag eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 651,-

sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,- zur Zahlung vor, wobei als zahlungspflichtige Partei ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin als "[k]lagende Partei" angeführt ist. Der Zahlungsbefehl wurde der Erstbeschwerdeführerin zu Handen der Zweitbeschwerdeführerin als deren Rechtvertreterin am 26.11.2013 zugestellt.

6. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz beantragten die Beschwerdeführer dahingehend die Berichtigung des Zahlungsauftrages, dass die Vorschreibung der zusätzlichen Pauschalgebühr zu Unrecht erfolgt sei, da die Streitwertgrenze von EUR 36.340,- nicht überschritten worden sei.

7. Mit Bescheid vom 21.12.2013 setzte der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 5a GEG, in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung aus. Begründend führte er aus, dass beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2012/16/0130, ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, zu dem der vorliegende Sachverhalt Parallelen aufweise.

8. Am 08.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausfertigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2014, Zl. 2012/16/0130, ein. Darin führte dieser im Wesentlichen aus, dass die dort maßgebliche Verfahrenshandlung (und zwar die Einbringung eines Schriftsatzes am 08.11.2011, in dem zunächst Änderungen der mit der Klage geltend gemachten Beträge zu bestimmten Klagstiteln inhaltlich erläutert und sodann in einer Zusammenfassung dieser inhaltlichen Erläuterungen aus näher angeführten Titeln eine Einschränkung des Klagebegehrens hinsichtlich mancher Titel und gleichzeitig aus einem anderen Titel eine Erweiterung des Klagebegehrens mit näher angeführten Gesamtbeträgen ausgesprochen wurde, die dann in den begehrten Urteilsspruch münden, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 33.694,59 zu bezahlen) bei verständiger Würdigung so zu verstehen sei, dass damit eine Einschränkung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) von EUR 33.861,09 (nach einer vorangegangen Klagsausdehnung) auf den Betrag von EUR 33.694,59 vorgenommen wurde. Die Aufspaltung in eine Klagsausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, ändere bei einer derartigen Gestaltung des Schriftsatzes den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sowie zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gerichtsgebühren sind Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 (EGVG) das AVG in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH 25.09.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellte allerdings auch nach alter Rechtslage kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden waren. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH 16.06.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), 422).

1.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A) I.:

2.1. TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebenden Fassung legte die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,- bis 35.000,- mit EUR 607,- fest. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 14 GGG, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. 110/1895 (JN). Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird. Gemäß § 18 Abs. 3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet.

2.2. Unstrittig ist, dass für die ursprünglich eingebrachte Klage die EUR 607,- betragende Gerichtgebühr nach TP1 GGG von der Erstbeschwerdeführerin entrichtet wurde. Eine zusätzliche Gebühr wäre daher nur dann vorzuschreiben, wenn in der Folge die Streitwertgrenze überschritten wurde.

Die Ausdehnung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 07.07.2009 um den Betrag von EUR 19.093,94 ließ keine Gerichtsgebührenschuld entstehen, weil der (sodann EUR 33.715,57 betragende) Streitwert - bei insoweit unveränderter Rechtslage - innerhalb der bei Einbringung des Schriftsatzes bestehenden Grenzen des Streitwertes zwischen EUR 7.000,- und 35.000,- blieb.

Was den unter Punkt I.3. dargelegten Schriftsatz angeht, kann dieser - iSd der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im unter Punk I.8. dargestellten Erkenntnis - nur so verstanden werden, dass das Klagebegehren auf einen Betrag von EUR 32.905,13 eingeschränkt wird.

Eine Pauschalgebühr nach § 2 Z 1 lit. b GGG ist im Zeitpunkt der Überreichung dieses Schriftsatzes (unter Anrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr) daher nicht entstanden, weshalb im Beschwerdefall auch keine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG zu entrichten war.

2.3. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher stattzugeben und der angefochtenen Zahlungsauftrag zu beheben.

3. Zu Spruchpunkt A) II.:

3.1.1. Der Parteibegriff variiert nach Rechtsmaterie, wird aber im österreichischen Verwaltungsverfahren dem Grunde nach entsprechend § 8 AVG verstanden, wonach Parteien Personen sind, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 18 VwGVG Anm 1).

3.1.2. Gemäß § 6b Abs. 3 2. Satz GEG gilt - vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden Konstellation - die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungs-verfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

3.2. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der angefochtene Zahlungsauftrag, in dem die Zweitbeschwerdeführerin nicht als zahlungspflichtige Partei angeführt ist, ihr ausschließlich deshalb zugestellt wurde, da sie Rechtsvertreterin der Erstbeschwerde-führerin ist.

Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist, war ihre Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Zahlungsauftrag aufzuheben ist.

5. Zu Spruchpunkt B):

5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

5.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere Punkt. 2.2., wo die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.04.2014, Zl. 2012/16/0130, auf den vorliegenden Fall übertragen wurden), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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