BVwG W140 1418806-1

W140 1418806-1Federal Administrative CourtMay 19, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung

Full text

BVwG W140 1418806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W140.1418806.1.00

Spruch

W140 1418806-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, Zl. 1004.592-BAS, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei reiste am 27.05.2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erfolgte am 28.05.2010 vor der Polizeiinspektion XXXX. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sie hätten eine Hochzeitsveranstaltung gefilmt. Zwei Monate später sei der Auftraggeber des Films zu seinem Vater gekommen und hätte ihm unterstellt, dass er den Film verkauft hätte. Deshalb sei sein Vater entführt worden und man würde nun auch ihm mit seiner Entführung drohen.

Am 08.06.2010 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: "Meine Familie stammt aus dem Dorf XXXX. Meine letzte Adresse lautete: Afghanistan, Kabul, Karte 3, hinter der Moschee XXXX . Die letzten fünf Jahre, bis vor ca. 2,5 bis 3 Monaten, habe ich an dieser Adresse gelebt."

Der Beschwerdeführer führte weiters aus: "Mein Vater hatte ein Geschäftslokal, in welchem wir Videokassetten verkauft und verliehen haben. Wir haben auch Aufträge erhalten, dass wir Hochzeitszeremonien und Geburtstagspartys filmen und fotografieren. Mein Vater hat dies gemacht und ich habe ihm dabei geholfen. Eines Tages kam Kommandant XXXX zu uns und hat uns den Auftrag gegeben, dass wir die Hochzeitsfeier seiner Tochter filmen sollten." Sein Vater und er seien hingegangen und hätten gefilmt. Der Kommandant hätte die Videos abgeholt und sich bedankt. Zwei Monate später sei er wiedergekommen und sei sehr wütend gewesen. Er hätte ihnen vorgeworfen, dass sie diesen Film ohne seine Erlaubnis verkauft hätten. Vor allem den Film über die Frauenparty. Das hätte aber nicht gestimmt. Der Kommandant und seine Männer hätten seinen Vater gewaltsam mitgenommen. Er hätte dann das Geschäft gesperrt und nie mehr geöffnet. Die Männer von Kommandant XXXX seien zwei- oder dreimal bei ihrem Geschäft gewesen und hätten die Nachbarn gefragt, wo er sei. Sein Vater wäre nie zurückgekehrt. Man wisse nicht, ob er noch lebe oder nicht. Er werde von den Männern von Kommandant XXXX gesucht und sein Leben sei dort in Gefahr. Wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, würde er getötet werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.03.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, erneut einvernommen. Er gab an, dass er seit einem Jahr verheiratet sei, er wisse aber nicht wo seine Frau sich aufhalte. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr nach Hause.

3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, Zl. 1004.592-BAS, Außenstelle Salzburg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre.

4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass bezüglich der Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen darauf zu verweisen sei, dass etwa das Update der Sicherheitslage in Afghanistan durch die Schweizer Flüchtlingshilfe vom 11.08.2010 die Sicherheits- und humanitäre Lage Afghanistans als immer schlechter werdend beschreibe. Afghanistan erlebe die schlimmste Gewalt seit dem Fall des Taliban-Regimes 2001. Laut den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 17.12.2010 habe sich auch die Menschenrechtslage verschlechtert. Als Zentrum der internationalen Institutionen bilde gerade Kabul den Brennpunkt zahlreicher Anschläge. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Behörde zwar umfassend Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen habe, es jedoch vollkommen unterlassen habe diese zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2011 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, Zl. 1004.592-BAS, zurückgezogen. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten II und III wurde aufrecht erhalten und dazu wurde ausgeführt: Die Familie des Beschwerdeführers stamme ursprünglich aus XXXX. Der Beschwerdeführer hätte zuletzt in Kabul gelebt. Die aktuellen Länderberichte und insbesondere die Medienberichterstattung zur Lage in Afghanistan zeigten, dass sich die Sicherheitslage im gesamten Staat massiv verschlechtere. Dass die ohnehin angespannte Lage immer noch gefährlicher werde, zeige sich insbesondere an den 3 jüngsten Selbstmordanschlägen in Kabul im Jahr 2011, die etliche zivile Opfer gefordert hätten. Vieles deute darauf hin, dass die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Anschläge weiter intensivierten, um sich in eine gute Ausgangsposition für eine Beteiligung an der Macht zu bringen. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion bestehe für den Beschwerdeführer einerseits die Gefahr, dass er im Rahmen der internationalen bzw. innerstaatlichen kriegerischen Auseinandersetzungen als ziviles Opfer den Tod finde, andererseits bestehe für ihn die Gefahr, dass er den massiven Rekrutierungsversuchen der Taliban ausgesetzt und so gezwungen werde, als Selbstmordattentäter aktiv zu werden. Schon aus den oben genannten Gründen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, zu seiner Familie nach Afghanistan zurückzukehren, ohne sich der Gefahr des Todes oder zumindest der unmenschlichen Behandlung auszusetzen. Darüber hinaus gehe aus den Länderberichten hervor, dass Rückkehrer einer prekären Versorgungssituation ausgesetzt seien. Da die Sicherheits- und Versorgungssituation in ganz Afghanistan - insbesondere nunmehr auch in Kabul - prekär sei, ergebe sich eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf dessen Sicherheit in Afghanistan und damit eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte beziehungsweise die Annahme, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Der Beschwerdeführer sei von der prekären Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen. Beigelegt wurde dem Schriftsatz ein Sprachzertifikat Grundstufe Deutsch-A1. Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 wurde ein Diplom, Sprachzertifikat Grundstufe Deutsch-A2 vorgelegt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr gut integriert sei und in Wien einen Hauptschulabschluss anstrebe. Mit Schriftsatz vom 02.07.2013 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen ein Sprachzertifikat Grundstufe Deutsch A1 sowie das Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 vor. Weiters wurde eine Kopie seines afghanischen Personalausweises sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Rechtliche Ausgangslage:

Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.

2.2. Tatsachenebene:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre.

Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative, da:

"Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre.

[...]

Auf Ihren Fall bezogen muss unter Hinweis auf die angesprochenen landeskundlichen Feststellungen betont werden, dass die afghanische Hauptstadt Kabul zu jenen Staatsgebieten Afghanistans zählt, in dem die dort lebenden Menschen berechtigt darauf vertrauen dürfen vor wie auch immer gearteten gleich aus welchen Gründen stattfindenden außerhalb der Rechtsnorm stehenden Übergriffen geschützt zu werden; dass dort ein Klima von Chaos, Gewalt und unzumutbaren Lebensbedingungen herrscht bzw. die Staatsgewalt faktisch nicht präsent ist lässt sich jedenfalls nicht bestätigen, das lassen die herangezogenen Dokumentationsmaterialien nicht erkennen.

[...]

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind mental und organisch gesund und können so wie bisher einer Beschäftigung nachgehen.

[...]"

Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel.

Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde keine effektive interne Fluchtalternative annehmen. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:

"Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

[...]

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an Sicherheitsvorfälle um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.

(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010)

[...]

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten, ein deutlicher Rückgang verglichen mit 57 pro Monat im Jahr 2008.

Zahlreiche Gruppen, darunter UNMACA und Halo Trust, organisierten und bildeten Teams zur Minensuche und - entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UN-Organisationen und NGOs führten Erziehungsprogramme und Kampagnen zur Bewusstmachung der Minenproblematik für 1,5 Millionen Menschen, vor allem für Frauen und Kinder, in verschiedenen Landesteilen durch.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

[...]

In den ersten sechs Monaten des Jahres [2010] stiegen die zivilen Opfer - darunter tote und verwundete Zivilisten - um 31 Prozent zum Vergleichszeitraum 2009. Drei Viertel aller zivilen Opfer gehen auf Kosten von Antiregierungsgruppen, das ist ein Anstieg um 53 Prozent zu 2009. Gleichzeitig gingen die zivilen Opfer, die den Aktivitäten von regierungsfreundlichen Einheiten zum Opfer fielen, um 30 Prozent im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2009 zurück.

Die insgesamt 1.271 getöteten Zivilisten in der ersten Hälfte 2010 bedeuten einen Anstieg um 21 Prozent über die in der ersten Hälfte 2009 dokumentierte Zahl.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010)

[...]

Sicherheitslage im Raum Kabul

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

[...]

Sicherheitslage im Süden und (Süd)Osten des Landes

Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

[...]

Im Süden stieg die Zahl der getöteten Zivilisten um 43 Prozent an und im Südosten um 24 Prozent. Die früher stabilere nordöstliche Region zeigte einen starken Anstieg an Antiregierungsaktivitäten, die den Konflikt intensivierten und zu einem Anstieg um 136 Prozent bei den getöteten Zivilisten zum Vergleichszeitraum 2009 führten.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010)

[...]

Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft

Die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft hat sich durch die oben genannten gezielten Angriffe auch auf Wohneinrichtungen von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen und ausländische Truppen seit dem 2. Halbjahr 2009 verschärft. Am 2.7.2010 wurde in Kundus ein internationales Gästehaus von vermutlich bis zu sechs Personen, darunter zwei Selbstmordattentätern, angegriffen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2010)

[...]"

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte. Es ist nicht ersichtlich, warum diese gleich gelagerten Sachverhaltsfeststellungen gegenständlich eine interne Fluchtalternative bilden sollen.

2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Die Verwaltungsbehörde hat ausreichende und umfassende Ermittlungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers - insbesondere, da der Beschwerdeführer laut eigener Aussage über keinen Kontakt mehr verfügt - im Herkunftsstaat unterlassen; diese sind nicht zuletzt deshalb unabdingbar, als ohne entsprechende Erhebungsschritte die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden kann, wie sich im Übrigen auch aus der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (u.a. VfGH U 1513/212-18 vom 13.09.2013).

Die Verwaltungsbehörde hat die zur Provinz XXXX/ zum Bezirk XXXX sowie zur Provinz Kabul notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).

Weiters ist es erforderlich für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U152/2013-12).

In diesem Kontext wurde der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich befragt und dieses Ermittlungsergebnis im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht ausreichend genug verarbeitet.

Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und allenfalls aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus den dargelegten Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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