BVwG L502 1436626-2

L502 1436626-2Federal Administrative CourtMay 19, 2014

Regest

Beweise, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahme

Full text

BVwG L502 1436626-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1436626.2.00

Spruch

L502 1436626-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vom 08.11.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.09.2013, Zl. E7 436626-1/2013/6E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG idgF als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber stellte am 20.11.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei Staatsangehöriger des Libanon, der arabischen Volksgruppe zugehörig und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung.

Er habe seine Heimat Mitte November 2012 verlassen und sei auf einem Schiff versteckt zunächst in die Türkei gelangt. Von dort sei er schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt nach Österreich gereist.

Als Grund seiner Antragstellung gab er an, er habe die Schule abgeschlossen und geplant an der Universität zu studieren. Seine Familie betreibe eine Landwirtschaft und habe ihre Produkte nach XXXX bringen wollen. Da es in dieser Stadt jedoch Probleme zwischen Sunniten und Schiiten gegeben habe, sei dies nicht möglich gewesen und habe seine Familie daher finanzielle Probleme bekommen und das Studium des Beschwerdeführers nicht mehr finanzieren können. Er sei daher nach Österreich gekommen, um hier zu studieren. Andere Gründe habe er nicht.

Am 05.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.

Er gab dabei an, er habe von 1998 bis 2005 die Grundschule und von 2005 bis 2011 das Gymnasium, jeweils in XXXX, besucht. Danach habe er ein Semester an der Universität in XXXX studiert und in der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen.

Er habe den Libanon verlassen, weil er wegen der schwierigen finanziellen Lage die Universität nicht mehr habe besuchen können. Er wolle in Österreich studieren und seine Familie unterstützen.

Zudem habe es "Krieg" zwischen den religiösen Gruppen gegeben. Er selbst sei schiitischen Glaubens. An der Universität habe es Streitigkeiten und Auseinandersetzungen verschiedener religiöser Lager gegeben, gegen welche die Polizei auch eingeschritten sei. Er selbst sei davon nicht betroffen gewesen.

Er sei nicht politisch tätig gewesen und habe auch keine Schwierigkeiten mit Behörden gehabt.

In Österreich besuche er derzeit einen Deutschkurs um in der Folge studieren zu können.

Weiter wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Feststellungen zum Libanon zur Kenntnis gebracht, wozu er angab, dass die Lage im Libanon zurzeit sehr kritisch sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Sunniten und sei sein Leben in Gefahr.

In der Folge legte der Beschwerdeführer sein Mittelschul- und sein Reifeprüfungszeugnis vor, welche das Bundesasylamt übersetzen ließ. Weiter legte er seinen österreichischen Studentenausweis sowie seine Zulassung zur Universität XXXX vor.

Mit Bescheid vom 01.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehöre und schiitischen Glaubens sei. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei.

Der vorgebrachte Sachverhalt Probleme unterschiedlicher religiöser Gruppierungen an der Universität betreffend sei zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant, und sei der Beschwerdeführer nie persönlich davon betroffen gewesen. Zudem habe die Universitätsleitung Maßnahmen gegen diese Ausschreitungen ergriffen.

Die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Libanon habe wirtschaftliche Motive gehabt, weil er sich das Studium nicht weiter habe leisten können.

Weiter traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Libanon.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei staatliche Verfolgung vorgebracht, sondern angegeben habe, den Libanon aufgrund von wirtschaftlichen Problemen und der daraus folgenden mangelnden Möglichkeit die Universität weiter zu besuchen, verlassen zu haben, woraus jedoch keinerlei Konnex zu einem Verfolgungstatbestand der GFK hergestellt werden könne. Bei seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer nämlich vorgebracht, seine Familie habe wegen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten keine landwirtschaftlichen Produkte mehr nach XXXX liefern können und sei daher in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Daher habe er sein Studium nicht fortsetzen können. Dies bestätigte er auch bei der niederschriftlichen Einvernahme, wo er angab, dass er in Österreich weiter studieren und seine Familie im Libanon unterstützen wolle.

Ferner brachte er dort vor, dass es an der Universität, an welcher er studiert habe, Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden religiösen Gruppen gegeben habe. Davon sei der Beschwerdeführer jedoch nie persönlich betroffen gewesen. Zudem seien auch die Universitätsleitung und die zuständigen Behörden dagegen vorgegangen. Nachdem der Beschwerdeführer die religiösen Unruhen an der Universität in der Erstbefragung nicht genannt habe, handle es sich jedoch um eine gewisse Steigerung des Vorbringens, weswegen diese Unruhen als Ursache für das Verlassen der Universität nicht glaubhaft seien.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die persönliche schwierige wirtschaftliche Lage, welche dem Beschwerdeführer den Besuch der Universität unmöglich gemacht habe, den Anforderungen an eine Gewährung von Asyl nicht genüge.

Auch eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG sei im Falle der Rückkehr in den Libanon nicht gegeben, zumal der gesunde Beschwerdeführer in der Lage sei, seine primären Lebensbedürfnisse im Libanon durch eigene Arbeit und im Rahmen des Familienverbandes zu befriedigen.

Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen habe. Zum Privatleben kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 01.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid vom 01.07.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.07.2013 fristgerecht Beschwerde.

Darin brachte er zusammengefasst vor, aufgrund seiner religiösen Gesinnung als Schiit Probleme mit Sunniten gehabt zu haben.

Das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes sei mangelhaft geblieben und habe es zudem nicht berücksichtigt, dass sich die Lage im Libanon seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien verschärft habe. Laut Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums sei es auch im Libanon zu zahlreichen gewaltsamen Ausschreitungen gekommen.

Der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht, aufgrund seiner Religion von Sunniten verfolgt zu werden, dargetan, und könnten ihm die libanesischen Behörden aufgrund der verschärften Sicherheitslage auch nicht den notwendigen Schutz bieten. Deshalb sei ihm Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

Schließlich sei der Beschwerdeführer unbescholten und lerne Deutsch, weswegen seine Ausweisung unzulässig sei.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Beschwerdevorlage langte am 23.07.2013 bei der zuständigen Abteilung des Asylgerichtshofs ein.

9. Mit Erkenntnis vom 16.09.2013, Zl. XXXX, wies der AsylGH die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.

9.1. Auf der Grundlage des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanon, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem schiitischen Glaubens.

Er stammt aus XXXX und hat dort die Mittelschule besucht sowie 2011 die Reifeprüfung abgelegt. Im Herbst 2012 wurde er an einer Universität in XXXX zugelassen.

Nach wie vor in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Libanon leben die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer in einer Unterkunft der Caritas und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Er besucht einen Deutschkurs an der Universität XXXX.

Der Beschwerdeführer hat den Libanon verlassen, weil er bzw. seine Eltern sich sein Studium aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten konnten.

Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise einer Verfolgung unterlegen war noch bei einer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt wäre.

Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden."

9.2. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

"Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen im Ergebnis zusammengefasst.

Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers war aufgrund seiner Orts- und Sprachkenntnisse feststellbar, die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine in diesen Punkten glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegten Angaben.

Die Feststellungen zur regionalen Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seiner Schul- und Universitätslaufbahn stützen sich auf seine persönlichen Angaben sowie die vorgelegten Urkunden, die Feststellungen zu seinen im Herkunftsland lebenden Familienangehörigen auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich konnten aufgrund seiner persönlichen Angaben, des vorgelegten Studentenausweises sowie der dem Asylgerichtshof einsehbaren Datenbanken getroffen werden.

Dass der Beschwerdeführer den Libanon verlassen hat, weil er bzw. seine Eltern sich aus finanziellen Gründen sein Studium nicht mehr leisten konnten, ergab sich unmittelbar und schlüssig aus seinen eigenen Angaben.

So führte er bei der Erstbefragung aus, dass seine Familie ihre landwirtschaftlichen Produkte aufgrund von Problemen zwischen Schiiten und Sunniten in XXXX nicht mehr in diese Stadt bringen konnte. "Meine Familie bekam dann ein finanzielles Problem und daher konnte mein Vater mein Studium nicht mehr bezahlen. Deswegen habe ich mich entschieden nach Österreich zu kommen um hier zu studieren. Hier sollte mich der Staat unterstützen, da ich es alleine nicht schaffen würde."

Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2013 gab der Beschwerdeführer an den Libanon wegen der schwierigen Wirtschaftslage verlassen zu haben. Er wolle in Österreich weiterstudieren und darüber hinaus seiner Familie helfen.

Den Feststellungen des Bundesasylamtes, dass darüber hinaus keine maßgebliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Libanon festgestellt werden konnten, war im Ergebnis aus folgenden Gründen beizutreten:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides war zwar nicht eindeutig erkennbar, ob das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Universität aufgrund der dortigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden religiösen Gruppierungen verlassen, generell als unglaubwürdig betrachtete oder aber die Existenz dieser Auseinandersetzungen nicht bezweifelte, jedoch diese nicht als Ausreisemotiv ansah. Dies macht im Ergebnis jedoch keinen Unterschied, zumal aus diesem Teil des erstinstanzlichen Vorbringens jedenfalls keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten war. Weder war dieser seinen Angaben nach persönlich von diesen Ereignissen betroffen noch hat er irgendwelche Umstände glaubhaft gemacht, die zur Annahme gelangen ließen, dass sich daraus allenfalls pro futuro mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle landesweite Verfolgungsgefahr ergeben könnte, zumal er eine staatliche Verfolgung jedenfalls in Abrede gestellt hat.

Der Behauptung in der Beschwerde, er habe als Schiit mit der Gefahr landesweiter Verfolgung durch Sunniten zu rechnen, fehlt demgegenüber jede Tatsachengrundlage im persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass es im Libanon insgesamt zur systematischen Verfolgung einer Glaubensgruppe käme, hat er weder behauptet noch wäre dies aus den verfügbaren länderkundlichen Informationen zum Libanon abzuleiten.

Aus diesen Erwägungen heraus war auch für den AsylGH nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise einer individuellen Verfolgung unterlegen war noch dass ihm im Libanon im Falle seiner Rückkehr eine landesweite individuelle Verfolgung drohen würde.

Die Feststellungen zur Situation im Libanon stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid erwähnten länderkundlichen Materialien. Angesichts der Seriosität und des Umfangs dieser Quellen und der Plausibilität und Stimmigkeit der darin enthaltenen Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und wurden diese vom Beschwerdeführer auch nicht bekämpft.

Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.

So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, der die Reifeprüfung absolviert hat und in seinem Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister) verfügt, und der bereits vor seiner Ausreise in der Lage war seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es droht ihm somit im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung. Dass er bzw. seine Familie sein Studium nicht mehr finanzieren konnten, stellt jedenfalls keine Existenzbedrohung dar.

Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, etwa alle zwei Wochen mit seiner Familie zu telefonieren. Er brachte zwar vor, dass diese ihre Ware derzeit nicht verkaufen könne, erwähnte jedoch nichts von existentiellen Problemen. Er könnte somit im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zurückgreifen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dies bei einer Rückkehr des Beschwerdeführer in seine Heimat - neben einer eventuell anfänglich notwendigen finanziellen Unterstützung - nicht möglich sei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG indizieren würde.

Soweit es zwischenzeitig vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in Syrien zu punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen ist, war als notorisch festzustellen, dass sich diese zum einen als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen und dass zum anderen der Beschwerdeführer selbst aus der XXXX stammt, für die im Speziellen aktuell auch keine Auswirkungen der Ereignisse in Syrien bekannt sind, die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. Aus diesen Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist."

9.3. In rechtlicher Hinsicht folgerte der AsylGH aus seinen Feststellungen:

"Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Wie oben festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer den Libanon verlassen, weil er bzw. seine Familie sich sein Studium nicht mehr leisten konnten.

Diesbezüglich ist dem Bundesasylamt im Ergebnis zuzustimmen, wenn es in derartigen Nachteilen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes sieht. Wirtschaftliche Gründe können zum einen nur relevant sein, wenn die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreicht. Zum anderen ist die Anknüpfung an einen Konventionsgrund erforderlich. So kann beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zur Asylgewährung führen, wenn - neben einer Anknüpfung an einen Konventionsgrund - dadurch die Lebensgrundlage der schutzsuchenden Person massiv bedroht würde (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 55 mwN).

Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, seine Familie hätte ihre landwirtschaftlichen Produkte aufgrund von konventionellen Auseinandersetzungen bzw. Unruhen nicht mehr in die Städte liefern können, weswegen es zu finanziellen Problemen gekommen sei. Wenngleich man darin eine - wenn auch nur entfernte und nicht unmittelbar kausale - Anknüpfung an den Konventionsgrund der Religion erkennen könnte, so stellt die fehlende Möglichkeit ein Studium zu absolvieren jedoch keinesfalls eine Existenzgefährdung dar.

Was die religiösen Unruhen an der vom Beschwerdeführer besuchten Universität betrifft, so konnte - wie bereits ausgeführt - das Bundesasylamt auch diesbezüglich zu Recht nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung im Libanon ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon aus."

10. Diese Entscheidung des AsylGH wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß § 23 Abs. 3 AsylG mit 23.09.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Mit 07.10.2013 wurde die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde von der erfolgten Zustellung der durchsetzbaren Ausweisung des Wiederaufnahmewerbers in seinen Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt.

11. Die Behandlung einer vom Wiederaufnahmewerber an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gegen die Entscheidung des AsylGH wurde von diesem mit Beschluss vom 22.11.2013 abgelehnt, zumal die Beschwerde als aussichtslos erschien.

12. Mit 26.09.2013 brachte der Wiederaufnahmewerber bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde einen Antrag gemäß § 55a FPG zur Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat ein. 13. Dieser Antrag wurde mit Bescheid dieser Behörde vom 01.10.2013 gemäß § 55a FPG als unbegründet abgewiesen.

14. Mit Antrag seines anwaltlichen Vertreters an das Bundesasylamt vom 08.11.2013 begehrte der Wiederaufnahmewerber gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des AsylGH rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes.

Diesen begründete er damit, dass er aus einem Dorf nahe der libanesischen Stadt XXXX im sogen. XXXX stamme, wo es eine lange Grenzlinie zu Syrien gebe. Dieses Gebiet sei deshalb schon seit 2012 von den kriegerischen Ereignissen in Syrien stark betroffen, dort seien auch Milizen der Hisbollah aktiv und würden Waffen und Personal nach Syrien bringen. Die Heimatregion des Wiederaufnahmewerbers sei auch nicht weit von der nordlibanesischen Stadt XXXX entfernt.

Am 16.10.2013 habe der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers eine Anfrage an das Herkunftsländer-Recherche-Zentrum ACCORD zu den Themen "Libanon: Menschenrechts- und Sicherheitslage infolge des Syrienkonfliktes, insbesondere im XXXX; Bombenanschläge und Einsatz von Kampfmitteln in Grenzregionen; Bedrohung von Schiiten durch Sunniten; Druck auf junge Schiiten, für die Hisbollah in Syrien zu kämpfen" gerichtet. Auf Grund dieser Anfrage habe ACCORD eine Recherche durchgeführt, deren Ergebnis am 25.10.2013 dem Vertreter des Wiederaufnahmewerbers schriftlich übermittelt wurde.

Im Weiteren wurde "der wesentliche Inhalt" dieses Rechercheergebnisses wiedergegeben. Dieser umfasste Auszüge aus verschiedenen Medien- und anderen Berichten aus der Zeit zwischen Oktober 2012 und Oktober 2013.

Der gg. Antrag sei angesichts des Datums der erfolgten Recherchen sowie Kenntnis des Ergebnisses derselben auf Seiten des Wiederaufnahmewerbers und seines Vertreters auch rechtzeitig iSd § 69 Abs. 2 AVG gestellt.

15. Der gg. Wiederaufnahmeantrag langte am 11.11.2013 beim Bundesasylamt ein. Vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, seit 1.1.2014, wurde der Antrag am 29.04.2014 an das nunmehrige Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) als Rechtsnachfolger des AsylGH seit 1.1.2014 weitergeleitet, wo er am 02.05.2014 einlangte und in der Folge der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Verfahrensakt und ist insoweit unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH werden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1.1. Dem oben dargestellten Verfahrensgang ist zu entnehmen, dass der gg. Wiederaufnahmeantrag vom 08.11.2013 noch vor dem 1.1.2014 beim ehemaligen Bundesasylamt als dafür iSd § 69 Abs. 2 AVG zuständige Behörde eingebracht wurde. Eine Aktenvorlage an den ehemaligen Asylgerichtshof als iSd § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde erfolgte aber bis 31.12.2013 nicht, weshalb das gg. Wiederaufnahmeverfahren dort auch nicht anhängig wurde. Der § 3 Abs. 8

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) idF BGBl I Nr. 2013/122 war somit als zuständigkeitsbegründende Norm für das BVwG nicht anwendbar.

Aufgrund des Umstands, dass sich der gg. Antrag in Anwendung des § 69 AVG gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des vormaligen Asylgerichtshofs richtete, dessen Rechtsnachfolger mit 1.1.2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG das Bundesverwaltungsgericht wurde, erachtet sich das BVwG daher als nun sachlich zuständige Oberbehörde iSd § 69 Abs. 4 AVG.

Im in Verfahren vor dem BVwG generell anzuwendenden Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) findet sich keine explizite Verfahrensnorm, die für ein solches Verfahren iSd § 69 AVG anzuwenden wäre. Der § 32 VwGVG gilt ausdrücklich für Wiederaufnahmeanträge einer Partei, die sich auf ein mit Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren beziehen, sofern eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.

Aus der Gesamtsystematik des VwGVG ist aber aus Sicht des erkennenden Mitglieds des BVwG abzuleiten, dass in Verfahren vor den nunmehrigen Verwaltungsgerichten subsidiär zu diesem das AVG anzuwenden ist.

2.2. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

2.2.1. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind.

In Anbetracht der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des AsylGH vom 16.09.2013 über den Antrag des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF stand dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Im gg. Wiederaufnahmeantrag wurde auch nachvollziehbar dargelegt, dass der Anfrage an das Recherchezentrum ACCORD vom 16.10.2013 folgend deren Ergebnis dem Wiederaufnahmewerber mit 23.10.2013 zur Kenntnis gelangte, woraufhin der Antrag am 08.11.2013, sohin binnen der dafür normierten Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Wiederaufnahmegründe auf Seiten des Wiederaufnahmewerbers, bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde. Insofern war der gg. Antrag auch als fristgerecht eingebracht anzusehen.

2.2.2. Zur Frage der Begründetheit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs.1 AVG:

2.2.2.1. Zutreffend verwies der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers im gg. Antrag darauf, dass eine Grundvoraussetzung für den Erfolg eines Wiederaufnahmebegehrens das fehlende Verschulden auf Seiten des Wiederaufnahmewerbers im Hinblick auf die Frage, weshalb er sein nunmehriges Vorbringen noch nicht im Zuge des der abschließenden Entscheidung vorangegangenen Verfahrens erstattete bzw. die nunmehr vorgelegten Beweismittel damals noch nicht vorlegte, darstellt.

Diesbezüglich wurde weiter ausgeführt, erst aufgrund der Rechercheanfrage des Vertreters nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sei der Wiederaufnahmewerber in der Lage gewesen die nunmehr vorliegenden Beweismittel, die schon vor Verfahrensabschluss existent, ihm jedoch noch nicht zugänglich gewesen seien, vorzulegen, woran ihn aber keinerlei Verschulden treffe. Die im abgeschlossenen Verfahren tätigen Behörden hätten im Übrigen ihrerseits ihre amtswegige Verpflichtung zur umfassenden Ermittlung des relevanten Sachverhalts im Sinne von entscheidungswesentlichen Herkunftsländerinformationen vernachlässigt.

Zu letzterem ist vorweg anzumerken, dass der Sachverhaltsaspekt der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat im Entscheidungszeitpunkt sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch - nachprüfend - vom Asylgerichtshof behandelt wurde, die Behandlung einer Beschwerde gegen die abschließende Entscheidung des AsylGH vom Verfassungsgerichtshof aber mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde, wobei dieser insbesondere auch die Frage einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK durch bei einer Rückkehr des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers in seinen Herkunftsstaat eintretende äußere Umstände, beispielsweise auch die allgemeine Sicherheitslage betreffend, berücksichtigte und eine mögliche Verletzung offenkundig verneinte. War das inhaltliche Verfahren in dieser Hinsicht also rechtskonform durchgeführt worden, so ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass in einem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Beweismittel, die "(nur) darzutun vermögen, dass das seinerzeitige Verfahren allenfalls mangelhaft gewesen war, eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen" (vgl. auch im Weiteren: Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5.Auflage, hier: S. 655 ff, Rz. 19e).

Über die also ehemals nur für die höchstgerichtliche Beschwerde maßgebliche Frage allfälliger Verfahrensmängel in Form nicht hinreichender Berücksichtigung oder Ermittlung länderkundlicher Informationen, die wie eben ausgeführt wurde zu verneinen ist, hinausgehend stellt sich somit für den gg. Antrag auf Wiederaufnahme zum einen als maßgeblich dar, ob den Wiederaufnahmewerber keinerlei Verschulden daran traf, dass er die nunmehr vorgelegten Beweismittel in Form von länderkundlichen Berichten bzw. Auszügen daraus noch nicht vor Abschluss des inhaltlichen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz vorlegte.

Der Judikatur des VwGH zufolge spielt es dabei keine Rolle, welchen Grad dieses Verschulden hat (Rz 20). Als Maßstab dient iSd § 1294 ABGB jener Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (Rz 24).

Der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers führte dazu im gg. Antrag aus, letzterer sei im vorangegangenen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und seien "ihm auch noch keine Berichte über die durch den Syrienkonflikt verursachte Verschärfung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Libanon zur Verfügung gestanden". Der Wiederaufnahmewerber habe in diesem Verfahren zwar sehr wohl schon Hinweise auf die prekäre Lage im Libanon als solche ausgelöst durch diese Umstände gegeben, es treffe ihn allerdings kein Verschulden daran, dass er entsprechende Detailberichte zu diesem Thema noch nicht im inhaltlichen Verfahren, sondern erst im Gefolge desselben aufgrund der erwähnten ACCORD-Anfrage vorlegen konnte. Neuerlich wurde in diesem Zusammenhang auch auf die Verpflichtung der entscheidenden Behörden zur vollständigen Ermittlung solcher Sachverhalte verwiesen, deren Unvollständigkeit dürfe aber nicht dem Wiederaufnahmewerber zur Last gelegt werden.

Wie schon zuvor ausgeführt wurde, geht der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers aber insofern fehl, als er auf mangelnde Ermittlungen der entscheidenden Behörden verwies, die dem Wiederaufnahmewerber nun nicht zum Nachteil gereichen dürfen, weshalb es ihm möglich sein solle diese Verfahrensdefizite durch die Nachreichung von länderkundlichen Materialien im Wiederaufnahmeverfahren zu beheben. Dies deshalb, da eine behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens - die ja auch Gegenstand des höchstgerichtlichen Verfahren war - per se keinen tauglichen Wideraufnahmegrund darstellen kann.

Was nun die behaupteter Weise unverschuldete Unmöglichkeit der Vorlage der nunmehr vorgelegten länderkundlichen Materialien im vorangegangenen Verfahren angeht, so ist vorweg auf das persönliche Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers im Zuge desselben zu verweisen. In der Erstbefragung legte er zur allgemeinen Lage im Libanon im Zusammenhang mit der Entwicklung in Syrien dar, es habe konfessionell bedingte Spannungen an der Universität XXXX sowie in der Stadt XXXX gegeben. In der nachfolgenden Einvernahme verwies er neuerlich pauschal auf diese Umstände, eine gravierende persönliche Betroffenheit durch diese verneinte er auf Nachfrage, lediglich wirtschaftliche Schwierigkeiten seiner Herkunftsfamilie, die aus dem fehlenden Absatzmarkt für ihre landwirtschaftlichen Produkte in XXXX resultierten, die sich ihrerseits negativ auf seine finanziellen Möglichkeiten sein Studium in XXXX betreffend auswirkten, führte er an. Zu den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes die allgemeine Lage im Libanon betreffend ergänzte er, dass Schiiten und die Hisbollah einerseits und Sunniten andererseits sich nach Syrien begeben um sich dort an den Kämpfen zu beteiligen, die Lage im Libanon sei deshalb "sehr kritisch und durcheinander" bzw. verschlechtere sie sich. In seiner - offenbar mit Unterstützung durch einen amtswegig gemäß § 66 AsylG beigegebenen Rechtsberater verfassten - Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes verwies er lediglich kursorisch auf Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid, dass sich nämlich die allgemeine Lage im Libanon verschlechtert habe und es zu vereinzelten sicherheitsrelevanten Vorfällen käme, und wies darüber hinaus noch auf zwei Medienberichte zur allgemeinen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Syrienkonflikt hin. Diese vagen und wenig substantiellen Hinweise des Wiederaufnahmewerbers auf eine zunehmende Verschlechterung der allgemeinen Lage im Libanon aufgrund des Syrienkonflikts, die als solche aber nicht zur Schutzgewährung führen konnten, fanden ihren entsprechenden Niederschlag in der erstinstanzlichen wie auch der abschließenden Entscheidung des AsylGH, was - wie schon erwähnt wurde - vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde. Demgegenüber hatte er vorrangig Schwierigkeiten finanzieller und organisatorischer Art im Hinblick auf sein Studium in XXXX in den Mittelpunkt seines Schutzbegehrens gestellt, die u.a. am Rande auch von den Ereignissen in Syrien in der Weise beeinflusst waren, dass seine Herkunftsfamilie Absatzschwierigkeiten ihre Produkte betreffend zu gewärtigen hatte.

Aus diesem Verfahrensverlauf war mit Blick auf das Wiederaufnahmebegehren jedenfalls zu gewinnen, dass der Wiederaufnahmewerber über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg keineswegs von einer dramatischen Verschlechterung der allgemeinen Lage im Libanon, insbesondere auch nicht in seiner engeren Heimat in der XXXX, ausging, die seine Rückkehr in den Libanon unmöglich gemacht hätte, für die er aber - dem Wiederaufnahmeantrag folgend - lediglich keine entsprechenden Beweismittel vorzulegen imstande war.

Aus dem Wiederaufnahmebegehren war aber auch nicht zu gewinnen, inwiefern er ohne sein Verschulden an der Beibringung solcher Beweismittel zur allgemeinen Lage im Libanon gehindert gewesen wäre, sofern er daran interessiert gewesen wäre. Wie schon erwähnt wurde, war ihm von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben worden, die vom Wiederaufnahmewerber eingebrachte Beschwerde beinhaltete jedoch wiederum eben keine substantiellen Hinweise auf eine allfällige dramatischen Verschlechterung der allgemeinen Lage im Libanon, insbesondere auch nicht in seiner engeren Heimat in der XXXX, die seine Rückkehr in den Libanon unmöglich gemacht hätte, wie dies nunmehr im gg.

Wiederaufnahmeantrag in den Raum gestellt wurde.

Gerade die in diesem Antrag genannten Rechercheergebnisse von ACCORD zeigen im Übrigen auch, dass es sich bei diesen nun vorgelegten Beweismitteln um solche handelte, die hierorts grundsätzlich verfügbar waren, insbesondere für Rechtsberater iSd (damaligen) § 66 AsylG (nunmehr § 52 BFA-VG), jedenfalls aber um keine solcherart, die er erst nach Verfahrensabschluss aus seinem Herkunftsstaat erhalten hätte und die ihm davor naturgemäß ohne sein Verschulden bis dahin unbekannt und für ihn nicht verfügbar waren.

2.2.2.2. Aus dem Wiederaufnahmeantrag wurde zum anderen auch nicht erkennbar, inwiefern die dort genannten Beweismittel mit Blick auf das Ergebnis des vorangegangenen Verfahrens iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geeignet gewesen wären, "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen".

Anschließend an die Ausführungen oben zum genaueren Inhalt des Vorverfahrens und insbesondere dem persönlichen Anbringen des Wiederaufnahmewerbers ist darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts die aus dem Zeitraum von Oktober 2012 bis Oktober 2013 stammenden Berichte zur allgemeinen Lage im Libanon jedenfalls nichts an den entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Frage einer allfälligen Rückkehrgefährdung für den Wiederaufnahmewerber geändert hätten. Weder wäre durch diese Berichte in Zweifel gezogen worden, dass er im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Motiven bzw. im Genaueren wegen seines Studiums nach Österreich gelangte, noch dass er, auch wenn er es vorgezogen hätte, nicht mehr in seine engere Heimat unweit der syrischen Grenze zurückzukehren, allenfalls auch wieder nach XXXX zurückkehren hätte können, wo er sich ja schon zu Studienzwecken aufgehalten hatte. Auch wurde durch die nun vorgelegten Berichten zur allgemeinen Lage nicht erkennbar, dass die Angehörigen und Verwandten des Wiederaufnahmewerbers aufgrund der allgemeinen Ereignisse im Libanon und in Syrien nicht mehr in der Lage gewesen wären, den Wiederaufnahmewerber grundsätzlich bei seinem Fortkommen zu unterstützen oder dass diese gar selbst in eine Existenz bedrohenden Lage geraten wären, die dem Wiederaufnahmewerber aber bis zum Verfahrensabschluss nicht bekannt gewesen wäre. Auch waren die vorgelegten Berichte nicht geeignet darzutun, dass praktisch jeder, der in den Libanon reist, aufgrund der allgemein bekannten Vorgänge dort im Zusammenhang mit dem Syrienkonflikt oder dessen Auswirkungen etwa durch eine hohe Zahl an Flüchtlingen in eine Existenz bedrohende Lage geraten wäre. Allfällige Änderungen der Lage nach Verfahrensschluss hätte der Wiederaufnahmewerber in einem neuen inhaltlichen Verfahren vorzubringen.

2.2.2.3. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der Wiederaufnahmewerber mit dem gg. Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht in der Lage war schlüssig darzutun, dass Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung des AsylGH herbeigeführt hätten.

2.2.3. Der gg. Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des AsylGH abgeschlossenen Verfahrens zu og. Zahl war daher im Grunde des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG als unbegründet abzuweisen.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

III. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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