W176 1431987-1•BVwG W176 1431987-1
W176 1431987-1Federal Administrative CourtMay 16, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion, Schutzunfähigkeit
W176 1431987-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 12 04.284-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.04.2012 illegal nach Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und tadschikischer Volksgruppen-zugehörigkeit und sei 1996 in XXXX geboren. Seine Eltern, seine Schwester sowie sein Bruder lebten weiterhin in Afghanistan. Die Wohnadresse in Afghanistan sei XXXX, XXXX. Zu seinem Fluchtweg gab er u.a. an, dass er Afghanistan vor sieben oder acht Jahren zu Fuß verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei, Griechenland sowie ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gelangt sei. In Griechenland, wo er sich ca. sechs bis sieben Monate aufgehalten habe, sei er ca. eine Woche von der Polizei festgehalten worden. Befragt, weshalb er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich wollte die Tochter eines Verwandten heiraten. Diese legte mich rein und wollte mit mir in den Iran flüchten. Als ich das nicht wollte, hat ihr Vater mir Schwierigkeiten gemacht. Ich fühlte mich bedroht und flüchtete deshalb." Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, er befürchte, dass ihn der Vater der Freundin mit dem Umbringen bedrohe.
3. Am 23.04.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers zu und händigte ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 aus.
4. Am 29.11.2012 in Anwesenheit einer vom Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Mitarbeiterin XXXX XXXX XXXX einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die ihm eingangs gestellte Frage, ob er bisher im Verfahren, und zwar insbesondere bei seiner Erstbefragung bei der Polizei, wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, bejahte der Beschwerdeführer. Auf die weitere Frage, ob seine bisherigen Angaben korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden seien, entgegnete er, er wisse dies nicht mehr ganz genau. Befragt, ob er jemals im Gefängnis gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei in Griechenland im Gefängnis gewesen. Sie seien zu viert gewesen, als sie illegal aufgegriffen worden seien. Der Beschwerdeführer und eine weitere Person seien zwei Monate eingesperrt gewesen. Er sei auch im Krankenhaus gewesen. Nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden wäre, sei er auch von der Polizei freigelassen worden. Zu seinen Lebensumständen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Distrikt XXXX geboren und zum Teil dort aufgewachsen; er habe dort mit seiner Familie, und zwar seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder und eine Schwester, die jünger seien als er. Er sei sechs Jahre in XXXX zur XXXX gegangen. Danach hätten sie Probleme bekommen. Deshalb seien sie in die Stadt XXXX gezogen, wo sie ein Haus gemietet hätten. Bis zum 13. Lebensjahr des Beschwerdeführers habe der Vater den Lebensunterhalt verdient; danach habe es der Beschwerdeführer getan, da der Vater gesundheitliche Probleme bekommen habe. Nachdem sie in die Stadt
XXXX gezogen wären, habe der Beschwerdeführer keine XXXX mehr besucht, sondern in einer Werkstätte Autos repariert. Dieser Tätigkeit sei er bis zu seiner Ausreise nachgegangen. Insgesamt habe er dort ca. zwei Jahre gearbeitet. Aufgefordert, seine Fluchtgründe, darzulegen, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Das Leben, das sie in XXXX geführt hätten, sei "OK" gewesen, bis eines Tages der Onkel seines Vaters, der bei den Taliban gewesen sei, seinen Onkel mütterlicherseits aufgefordert habe, mit zu den Taliban zu gehen und mit ihnen zu kämpfen. Der Onkel mütterlicherseits habe sich geweigert und sei daraufhin umgebracht worden. Kurz danach habe der Vater des Beschwerdeführers, der als Brunnenarbeiter gearbeitet habe, einen Arbeitsunfall gehabt; er sei in den Brunnen gefallen und habe sich "das Kreuz gebrochen"; seither sei er behindert. Von diesem Zeitpunkt an habe der Beschwerdeführer die Verantwortung über die Familie übernehmen und diese ernähren müssen. Er habe begonnen, im Ort Obst zu verkaufen. Es sei jedoch nicht so gut gegangen und habe für den Lebensunterhalt der Familie nicht gereicht. Der Vater habe vorgeschlagen, dass sie in die Stadt ziehen sollte, was sie auch getan hätten. In der Stadt habe der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Freundes des Vaters in der Werkstadt Arbeit gefunden. Von dieser Arbeit hätten sie leben können. Eines Abends sei der Onkel des Vaters, der bei den Taliban gewesen sei, zu ihnen nach Hause gekommen, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, wie er sie gefunden habe. Der Onkel habe den Vater aufgefordert, den Beschwerdeführer den Taliban zu überlassen bzw. zu übergeben, da er schon erwachsen und für die Taliban von Nutzen sei; er könne für diese kämpfen. Als der Vater sich geweigert habe, habe der Onkel gedroht, dass der Vater dasselbe Schicksal wie der genannte Onkel (mütterlicherseits) erleiden würde, sollte er den Forderungen nicht nachkommen. Daraufhin habe ein Freund des Vaters vorgeschlagen, dass er ihn in den Iran bzw. - damit er nicht aus dem Iran wieder nach Afghanistan abgeschoben werde - nach Europa zu schicken. Der Vater habe gesagt, dass er das Haus in XXXX verkaufen und das Geld geben werde, damit der Beschwerdeführer nach Europa komme. Es sei nicht sofort möglich gewesen, das Haus zu verkaufen. Der Freund des Vaters habe den Beschwerdeführer dann wie vereinbart nach Europa geschickt. Befragt, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe von Griechenland nochmals den Freund des Vaters erreicht und nach der Familie gefragt. Dieser habe entgegnet, dass er nicht wisse, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalte; er habe nach dem Besuch des Onkels nichts mehr von ihnen gehört. Der Beschwerdeführer habe noch ein weiteres Problem: Er sei mit einem Mädchen befreundet gewesen; es sei nur eine freundschaftliche Beziehung gewesen. Das Mädchen habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, dass sie in den Iran flüchten sollen. Er habe dies aber nicht gewollt. Darauf habe sie den Kontakt mit ihm abgebrochen und die Beziehung mit einem anderen Mann begonnen. Dieser habe sie dann vergewaltigt. Da das Mädchen gewusst habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Land sei, habe sie ihm alles in die Schuhe geschoben. Beim erwähnten Telefongespräch aus Griechenland habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Vater des Mädchens nun hinter ihm her sei. Auf nähere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass das Mädchen "Nazi" geheißen habe und er sie erst seit fünf bis sechs Monaten gekannt habe; sie hätten nur miteinander gesprochen. Auf die Frage, wie er das Mädchen beschreiben würden, entgegnete der Beschwerdeführer "Weiß ich nicht." Nach dem Namen des Mannes, der ihm geholfen habe, aus Afghanistan zu flüchten, befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er heiße "Sofie"; er stamme aus XXXX und seine Freunde hätten ihn bis Europa begleitet. Befragt, wie er mit "Sofie" Kontakt habe aufnehmen sollen, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe sich ein Mobiltelefon von dem Freund ausgeliehen. Die Nummer habe er gewusst. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem genannten Mädchen verwandt sei, verneinte er. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, er habe die Tochter eines Verwandten heiraten wollen, und auf die Frage, wie er das meine, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei üblich, dass man eine Frau, die mit einem nicht verwandt ist, anspreche. Das Mädchen sei mit ihm nicht verwandt. Diese Ansprache bedeute Respekt gegenüber der Frau. Er habe sie heiraten wollen, aber als er gesehen habe, dass sie andere Ziele habe, nicht mehr. Befragt, wie er seine Aussage zu verstehen sei, dass er nicht in den Iran habe gehen wollen und der Vater der Freundin ihm Schwierigkeiten gemacht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, es habe dort keine Schwierigkeiten mit dem Vater gegeben. Er habe alles erst in Griechenland erfahren. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei deshalb geflüchtet, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe erst in Griechenland davon erfahren; geflüchtet sei er wegen seines Onkels. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung weiters angegeben habe, dass er aus XXXX aus XXXX stamme, erwiderte er, dass
XXXX ein Stadtteil von XXXX sei; sie seien dorthin gezogen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, eine Woche lang in Griechenland eingesperrt gewesen zu sein, während er nunmehr vorgebracht habe, zwei Monate eingesperrt zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei zwei Monate eingesperrt und dann freigelassen worden und sei wieder zwei Monate eingesperrt gewesen. Befragt, was er für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, entgegnete der Beschwerdeführer, es würden ihn sowohl der Vater des Mädchens als auch der Onkel seines Vaters umbringen. Die Frage, ob der Onkel mit dem Vater gesprochen habe, bejahte der Beschwerdeführer; der Onkel sei eine Woche vor der Ausreise zum Vater gekommen, der Freund des Vaters habe dann dafür gesorgt, dass er schnellstens ausreisen habe können. Sodann wurden die vorläufigen Sachverhaltsnahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan erörtert und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Woche Frist zur schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt. Im Protokoll ist weiters festgehalten, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Möglichkeit eingeräumt worden sei, Fragen zu stellen, wovon dieser aber keinen Gebrauch gemacht habe.
3. Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 nahm der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Länderherkunftsmaterial zur vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan Stellung.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine (zunächst) bis 18.12.2013 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge hätten sämtliche Parteien während des Bürgerkrieges (1992 bis 2001) Kindersoldaten eingesetzt und beschäftigten zahlreiche regierungsfeindliche Gruppierungen immer noch Kinder. Etwa 8.000 Kinder seien aktive Kämpfer oder lebten dergestalt bei ihren Familien, dass sie Kommandostrukturen unterlägen und jederzeit abrufbar seien. In einigen Fällen seien von aufständischen Gruppen rekrutierte Minderjährige als Selbstmordattentäter oder menschliche Schutzschilde missbraucht worden. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und am XXXX geboren sei; er stamme aus der Stadt XXXX, habe keinen Kontakt zu seiner Familie, sei gesund, arbeitsfähig, ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen. Es könne nicht festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, einer relevanten Bedrohungssituation durch seinen Onkel bzw. dem Vater des von ihm erwähnten Mädchens ausgesetzt zu sein, wobei es zur Beweiswürdigung Folgendes ausführte: Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer auf Schwierigkeiten mit dem Vater einer Verwandten, die er habe heiraten wollen, verwiesen; deshalb sei er geflüchtet. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.11.2012 habe er hingegen ausgeführt, dass ein Onkel seines Vaters diesen aufgefordert habe, ihn den Taliban zu überlassen, damit dieser für die Taliban kämpfe. Es sei nicht plausibel bzw. nicht lebensnahe, dass der Beschwerdeführer dies (bei Zutreffen des Vorgebrachten) nicht bereits bei der Erstbefragung, bei der er aufgefordert worden sei und die Möglichkeit gehabt habe, seine Fluchtgründe darzulegen, angegeben habe; dort habe er einzig und allein den Vater des Mädchens als Grund für die Flucht aus Afghanistan genannt, während in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dieser Sachverhalt nebensächlich gewesen sei. Auch habe er im Gegensatz zu den Angaben bei der Erstbefragung vorgebracht, (erst) in Griechenland durch Dritte von den Problemen mit dem Vater des Mädchens erfahren zu haben, sodass dies gar nicht der Grund für seine Flucht aus Afghanistan gewesen sein könne. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt es fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere auch im Hinblick auf seine Minderjährigkeit - in eine ausweglose Lage geraten könne, weil ihm dort die Lebensgrundlage entzogen sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.
6. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 4. dargestellten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes ausführt: Fluchtgrund, der für das Verlassen des Herkunftsstaates ausschlaggebend gewesen sei, sei die Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Taliban mit der Unterstützung des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers. Wie bereits in der Einvernahme am 29.11.2012 ausgeführt, habe der Beschwerdeführer erst in Griechenland von seiner Kontaktperson "Sofie" über die Angaben des Mädchens gegenüber dessen Vater bzw. deren Familie (auch deren beiden Brüder) und der Verfolgungsgefahr, welche ihm von dieser Seite drohe, erfahren. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er bei der Erstbefragung begonnen habe, ausführlich alle Problematiken zu schildern, welche ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich machen würden. Dabei sei richtig, dass er zuerst mit der Gefahr ausgehend von der Familie des Mädchens begonnen habe und erst darauffolgend jene der Taliban habe vorbringen wollen. Ihm sei aber bei der Erstbefragung mehrmals gesagt worden„ dass keine Zeit für eine ausführliche Beschreibung der Fluchtgründe sei und diese Gegenstand der weiteren Befragung wären. Dennoch habe er versucht, sein gesamtes Vorbringen zu schildern und habe mit der Problematik des Mädchens begonnen, um sodann mit dem fluchtauslösenden Ereignis zu schließen. Aufgrund des Zeitdrucks sei er jedoch nicht soweit gekommen und sei ihm gesagt worden, dass er alles weitere im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt schildern solle, was er auch getan habe. Den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, seine Fluchtgründe bereits zuvor auszuführen, werde daher ausdrücklich entgegengetreten. Auch werde auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. da dort normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung verwiesen. Diese Regelung bezwecke den Schutz des Asylwerbers, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus dem Herkunftsstaat uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse zu äußern, wobei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, Zl. U 98/12 u.a., verwiesen wird. Somit habe die Feststellung des Bundesasylamtes hinsichtlich der ausführlichen und chronologisch richtigen Schilderung der Fluchtgründe in der Erstbefragung keine rechtliche Grundlage. Darüber habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2004, G 237/03 ausgesprochen, dass Asylwerber unmittelbar nach ihrer Einreise und somit zu einem Zeitpunkt einvernommen würden, in dem sie sich in der Regel in einem psychischen oder physischen Ausnahmezustand befinden. Weiters wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.04.2011, Zl. A2 418.570-1/2011 verwiesen, dem zufolge aufgrund dem Asylgerichtshof zugänglicher jüngster Erkenntnisse von UNHCR Wien zu den polizeilichen Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle Ost nur mehr in besonderen Fällen (etwa bei fundamentalen Aussagedifferenzen) als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden könnten, da es hiebei offenbar zu systematischen Mängeln komme. In der Folge wird unter Verweis auf Herkunftsländerinformation zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht von einer einheitlichen, standardisierten Rekrutierungsweise der Taliban ausgegangen werden könne, eine Methode darin bestehe, dass in Verbindung mit den Taliban stehende Familien freiwillig Jugendliche als Selbstmordattentäter bereitstellen, und dass die Rekrutierung primär innerhalb des sozialen Umfeldes der Rekrutierten erfolge. Überdies wird gerügt, dass das Bundesasylamt bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen. Abschließend wird um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):
1.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
1.1.2. Die im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; sofern in der Beschwerde Ausführungen zur Zwangsrekrutierung gemacht wurden, widersprechen diese nicht dem vom Bundesasylamt diesbezüglich gezeichneten Bild der Situation (vgl. weiters das unter Punkt 1.1.3. Ausgeführte). Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan seither in einer hier relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, wonach es laut Berichten der Vereinten Nationen 2012 66 Fälle von Rekrutierung von Kindern - davon 47 durch regierungsfeindliche Gruppen und 19 durch die afghanische Polizei - gegeben habe).
1.1.3. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:
1.1.3.1. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, betreffend Widersprüche bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. weiters VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
1.1.3.2. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der aufgezeigten - zentrale Punkte des Fluchtvorbringens betreffenden - Widersprüche angenommen werden muss, dieses sei insgesamt nicht glaubwürdig. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung sein gesamtes Vorbringen, also auch den Versuch der Taliban, ihn zwangsweise zu rekrutieren, schildern wollen, habe dann aber deshalb, da für eine ausführliche Beschreibung der Fluchtgründe keine Zeit gewesen sei, nur die Problematik mit dem Mädchen darlegen können, kann nicht gefolgt werden, da diesfalls anzunehmen wäre, dass er am Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt befragt, ob seine bisherigen Angaben korrekt protokolliert worden seien, auf die betreffenden Schwierigkeiten hingewiesen hätte. Aus § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, als dieser nur normiert, dass eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen nicht erfolgen solle - wobei eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe ohne kontradiktorische Befragung zulässig ist (vgl. RV 952 XXII. GP) -, woraus nicht abgeleitet werden kann, dass der Umstand, dass ein Asylwerber es gänzlich unterlässt, eine Problematik anzuführen, die nach seinem späteren Vorbringen allein fluchtauslösend war, nicht gewürdigt werden dürfe. Derartiges ist der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, GZ U 98/12 u. a., auch nicht zu entnehmen, wovon im Übrigen auch in der - ebenfalls zitierten - Entscheidung des Asylgerichtshofes ausgegangen wird. Auch kann vor diesem Hintergrund entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gesagt werden, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigkeit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt hätte Es kann daher weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, von den Taliban zwangsweise rekrutiert zu werden (und zwar auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Länderberichte) noch dass ihm vom Vater des genannten Mädchens Übergriffe drohen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erhebt daher die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu seinen eigenen.
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
2.1.2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2.1.2.2. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
2.1.3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 1. Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), der mit dem bis 31.12.2013 in Geltung gestandenen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 wortident ist, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; gemäß § 21 Abs. 7 2. Satz BFA-VG gilt im Übrigen § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (GRC) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
2.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2.1.2. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen:
Zum einen hat sich - wie unter Punkt 1.1.3.2. dargelegt - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.
Zum anderen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er in Afghanistan in Hinblick auf allgemeine Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis Verfolgung befürchten müsste; auch haben sich diesbezügliche keine von amtswegen aufzugreifende Hinweise ergeben.
2.2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, die Beschwerde keine neuen wesentlichen Aspekte in Hinblick auf die Fluchtgründe vorbringt und es ihr nicht gelungen ist, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. dazu nochmals das unter Punkt 2.1.3.3. Ausgeführte sowie VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die unter den Punkt
1.1.3.1. und 3.2.1.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.