L511 1405314-1•BVwG L511 1405314-1
L511 1405314-1Federal Administrative CourtMay 16, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
L511 1405314-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libanon, vertreten durch RA Mag. FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, Zahl: 07 04.310-BAS, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchteil III des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Der Beschwerdeführer reiste am 08.05.2007 legal in Österreich ein und brachte am 08.05.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 9, 79).
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand am 08.05.2007 statt (AS 7-15).
Vom 11.05.2007 bis 17.07.2007 führte das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 21 der Dublin II-Verordnung mit Tschechien, der Slowakei und Deutschland durch, welches zur Zuständigkeit von Österreich führte (AS 19-63, 85, 95-115).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 17.07.2007 (AS 117).
Am 25.06.2007 (AS 67-83) erfolgte noch im Zulassungsverfahren eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West.
Mit Schreiben vom 13.06.2008, per Fax am 23.06.2008 übermittelt, gab der Beschwerdeführer seine Vertretung bekannt. Mit gleichem Schreiben stellte der Beschwerdeführer seine Asylgründe näher dar und legte seinen libanesischen Führerschein, Zeugnisse des Goethe-Instituts Beirut, sowie eine Bestätigung der Hochschulreife jeweils in Kopie vor (AS 127-175).
Am 11.11.2008 (AS 187-197) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Internetauszüge zur Situation im Herkunftsstaat (AS 199-227) und einen österreichischen Führerschein (AS 229-231) vor.
Das Bundesasylamt führte Erhebungen im Herkunftsstaat im Wege der Staatendokumentation durch (AS 233-301).
Mit Schreiben vom 11.02.2009 übermittelte das Bundesasylamt landeskundliche Feststellungen an den Vertreter des Beschwerdeführers und gewährte eine Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen (AS 303-379).
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 06.03.2009, eingelangt am 06.03.2009, zur Ländersituation im Herkunftsstaat Stellung (AS 383-410).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 10.03.2009, Zl. 07 04.310-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Libanon aus (AS 413-493).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11.03.2012 durch Übernahme durch die Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers (AS 497).
Mit Fax vom 24.03.2009 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 345-371).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 05.11.2013, 19.02.2014 und 03.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine neue Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme insbesondere zu Spruchpunkt III des belangten Bescheides und legte Dokumente seine Integration betreffend vor (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2, 3, 4).
Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II
Mit Schreiben vom 12.05.2014 (OZ 6) zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, Zahl: 07 04.310-BAS, zurück, womit diese in Rechtskraft erwachsen sind und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten eingestellt wurde (OZ 7E).
verfahrenswesentlicher Verfahrensinhalt
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides zurückgezogen hat, verbleibt im gegenständlichen Fall die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich (Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1982 geboren und Staatsangehöriger des Libanon. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2007 illegal in das Bundesgebiet ein und lebt seit nunmehr 7 Jahren in Österreich. Seine Identität steht fest (AS 7-9, 175, 229-231).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 2011 selbständig erwerbstätig und betreibt einen Autohandel. Er ist selbsterhaltungsfähig, im Rahmen seiner Tätigkeit sozialversichert und bezieht seit September 2010 keine Zuwendungen aus der Grundversorgung mehr (OZ 2-4, 5,).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis mit dem er auch seine Freizeit, etwa mit Fußballspielen, verbringt (OZ 2).
Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern und Geschwister mit denen er telefonischen Kontakt hält (AS 9, 71).
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau (AS 171, OZ 2-4) und ist unbescholten (OZ 5).
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgt durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde
Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 5)
Einsicht insbesondere in folgende im Schriftsatz vom 05.11.2013 (OZ 2), 19.02.2014 (OZ 3) und 03.04.2014 (OZ 4) vorgelegten Unterlagen und Dokumente
A2-Deutschzertifikat des Goethe-Institutes Beirut
Einkommensübersicht Juli - Dezember 2013
Versicherungsdatenauszug
Teilnahmebestätigung des WIFI Salzburg Deutsch B1
Einkommensbestätigung
Unterstützungserklärung
Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX2014
B1-Deutschzertifikat des ÖIF
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten libanesischen und österreichischen Führerscheinen (AS 7-11, 175, 229-231).
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit sowie zum persönlichen Umfeld in Österreich und im Herkunftsstaat basieren auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 9, OZ 2-3), welche mit den vorgelegten Dokumenten und Unterlagen, insbesondere auch dem Versicherungsdatenauszug, in Einklang stehen (OZ 2-4).
Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich und zur Unbescholtenheit ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SA und IZR). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge daraus zu zweifeln (OZ 5).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem hg. Gerichtsakt und dem vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensrechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100[/2005], oder in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100[/2005], und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Verfahren nach dem BFA-VG die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) ad Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides
rechtliche Grundlagen zur Rückkehrentscheidung
Rechtsgrundlagen
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z6), bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
bisherige Judikatur zu § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mwN; 28.06.2011, 2008/01/0527; 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sowie familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. VfGH 12.06.2013, U485/2012; VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern stellt bei entsprechender Beziehungsintensität ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar (EGMR 23.09.2010, Bousarra / F).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland
zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder
besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 12.09.2013, U1963/2012; 21.02.2013, B880/12; 29.09.2007, B1150/07 - unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Bei der Abwägung der Trennung von Eltern von ihren minderjährigen (Klein)kindern ist insbesondere auch auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen sowie auf den Umstand, ob eine Fortsetzung des Familienlebens in jenem Staat in den der Betroffene ausgewiesen wird, möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12)
Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur auf § 9 BFA-VG
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass die zitierte Judikatur nicht auf §§ 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG anwendbar wäre, zumal diese Bestimmungen den bisherigen §§ 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen (vgl. die EB zur RV 1803 dB XXIV.GP, S10).
zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes würde eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen. Ob der gesetzlich vorgesehene Eingriff zulässig ist, ist daher im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens des Beschwerdeführers können den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht entscheidend relativieren. Auf Grund des bereits dargestellten Sachverhaltes ist die Integration des Beschwerdeführers, welcher seit nunmehr 7 Jahren in Österreich lebt, als gegeben festzustellen.
Obzwar der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist ist und sich der Aufenthalt ausschließlich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung stützte, ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer, zumal er sich dem Verfahren nie entzogen hat, nicht seiner Sphäre zuzurechnen und ihm daher auch nicht anzulasten ist (vgl. dazu VfGH 03.10.2013, U477/2013; 07.10.2010, B 950-954/10).
Der Beschwerdeführer zeigte trotz der eingeschränkten Bedingungen einer Arbeitsaufnahme für Asylwerber Eigeninitiative und ist bereits seit 2011 selbständig erwerbstätig. Er ist dabei sozialversichert und selbsterhaltungsfähig. Da sich der Beschwerdeführer bis dato als arbeitswillig erwiesen hat und bereits Eigeninitiative aufweist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Erwerbstätigkeit auch weiter nachgehen wird, so dass von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in Zukunft ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch seit September 2009 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht.
Es sind im gegenständlichen Fall zwar noch Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden, da seine Eltern und Geschwister noch im Herkunftsstaat leben. Demgegenüber steht jedoch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie die in diesem Zeitraum erfolgte soziale Integration, dich sich in seiner Erwerbstätigkeit sowie seinen Freizeitaktivitäten und seinem Freundeskreis widerspiegelt.
Positiv für den Beschwerdeführer ist darüber hinaus das Fehlen von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung und die auf B1-Niveau vorhandenen Deutschkenntnisse.
Wenngleich dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, so ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Weiters ist angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, dass deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
Im Hinblick auf die Verhandlungspflicht im Sinne der Grundrechtecharta der Europäischen Union ist festzuhalten, dass auch der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, U466/11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision
Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebenen sowie im Zuge der Interessensabwägung in A) Punkt 3.3. illustrativ angeführten Judikatur der Höchstgerichte im Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben ergibt, besteht diesbezüglich eine einheitliche Rechtsprechung, welche Kriterien bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber bildete diese Judikatur in der Folge in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 in Form eines Kriterienkataloges ab, dessen Regelungsgehalt sich nunmehr in § 9 Abs. 2 BFA-VG wiederfindet. Wie bereits unter A) Punkt 3.2.3. dargelegt, ist daher die bisherige Judikatur auch auf die derzeitige Gesetzeslage weiter anzuwenden. Die vorliegende Entscheidung hat die betroffenen Rechtsgüter mit ausführlicher Begründung abgewogen und weicht im Ergebnis von der bisher ergangenen Rechtsprechung auch nicht ab.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt 3.5 wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
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