BVwG I406 1428963-2

I406 1428963-2Federal Administrative CourtMay 16, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, non refoulement, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG I406 1428963-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I406.1428963.2.00

Spruch

I406 1428963-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. NIGERIA alias UGANDA, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, AIS-Zahl 13 18.326, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG iVm 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Asylwerber reiste am 17.08.2010 illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung nach AsylG durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 18.08.2010 gab er als Herkunftsland Uganda an, geboren sei er am 20.11.1992, sein Fluchtgrund sei, dass seine Eltern und seine Schwester am 13.07.2010 bei einem Bombenanschlag, vermutlich der islamistischen "As Schabab", getötet worden seien.

Aufgrund einer forensischen Altersschätzung des Ludwig-Boltzmann-Institutes erging im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 07.10.2010 die Verfahrensanordnung, dass der Asylwerber im weiteren Verfahren als volljährig gelte und sein Geburtsdatum auf den XXXX, somit XXXX Jahre, ausgebessert werde.

Am 11.05.2011 übermittelte der Migrantinnenverein St. Marx die Vertretungsvollmacht, die der Asylwerber am selben Tag dem Migrantinnenverein St. Marx und zugleich dessen Obmann, Dr. Lennart BINDER LL.M erteilt hatte.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Asylwerber gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall sowie § 27 Abs. 3 SMG zu 6 Monaten bedingter sowie einem Monat unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 05.07.2011 wurde der zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX inhaftierte Asylwerber ausführlich zu seiner Herkunft, welche er weiterhin mit Uganda angab, einvernommen, weiters zum Tod seiner Eltern sowie seiner Schwester und wurden ihm ausführliche Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten in Uganda vorgehalten, wobei er erklärte, zu diesen nichts angeben zu wollen.

Mit Bescheid vom 24.09.2011, Zahl III-1301607/FrB/11 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Ziffer 1 und 3 FPG gegen den Asylwerber ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot. Grund dafür war im Wesentlichen die Verurteilung des Asylwerbers zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf 3 Jahre wegen Übertretung gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und 27 Abs. 3 SMG.

In einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen linguistischen Gutachten hielt der Gutachter XXXX zusammenfassend fest, eine Hauptsozialisierung des Asylwerbers in Uganda oder sonst im ostafrikanischen Raum sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung im Süden Nigerias auszugehen, weiters davon, dass er über eine oder mehrere über das Englische hinausgehende Sprachkompetenzen verfüge, die er offenbar nicht anzugeben bereit sei.

Am 06.02.2012 übermittelte das Bundesasylamt im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme das Ergebnis des Sprachgutachtens unter einem mit umfangreichen Berichten zur Ländersituation in Nigeria.

Mit Bescheid vom 02.08.2012, Aktenzahl 10 07 429 BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Begründend wurde als Herkunftsstaat des Asylwerbers Nigeria festgestellt, weiters, er habe in Bezug auf diesen Staat keine Gründe geltend gemacht habe gegen seine Abschiebung und Ausweisung dorthin, zum Privat- und Familienleben, der Asylwerber sei ledig, lebe in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft und verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich, sei nicht der deutschen Sprache mächtig, weiters rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, gehe keiner illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und stünden daher keine Umstände seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegen. Dazu enthielt der Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen zu Nigeria.

Mit Schriftsatz, eingelangt am 23.08.2012, erhob der Asylwerber, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes und machte unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Mit Schreiben vom 15.02.2013 hielt das Krankenhaus XXXX fest, der Asylwerber habe sich dort vom XXXX zu einer operativen Sanierung eines rechtsseitigen Nierentumors stationär aufgehalten, die Operation sei komplikationslos verlaufen und das "Procedere" körperliche Schonung für ca. 3 - 4 Wochen, ausreichend Flüssigkeitszufuhr, Augmentin Filmtabletten 1-0-1 für eine Woche und eine Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt für Urologie in ca. 10 - 14 Tagen.

Der Berufung des Asylwerbers gegen das befristete Rückkehrverbot gab der unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 15.01.2013, GZ UVS-FRG/5/12494/2012-18 keine Folge.

Mit Bescheid vom 22.02.2013, Zahl A12 428.963-1/2012/4E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig ist und wies gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG den Asylwerber aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, der Asylwerber sei dem Staat Nigeria zuordenbar, aufgrund offenbar unrichtiger Angaben persönlich unglaubwürdig, auch seine staatliche Herkunft und seine Fluchtgründe seien unglaubwürdig.

Mit der am 11.03.2013 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs wurde das Asylbeschwerdeverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Nigeria abgeschlossen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Asylwerber gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall sowie § 27 Abs. 3 SMG zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Fax vom 11.12.2013 stellte der Asylwerber, aufhältig in der Justizanstalt XXXX, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, einen neuerlichen Asylantrag.

Im Zuge der Erstbefragung "Folgeantrag" durch die Polizeiinspektion XXXX am 13.12.2013 machte der Asylwerber Angaben zur obengenannten Krebsoperation. Den Asylantrag stelle er wegen islamischen Terroristen, diese seien schuld am Tod seiner Eltern und seiner Schwester. Wahrscheinlich habe er bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Uganda Probleme mit den Terroristen und weiter keine medizinische Versorgung.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 18.12.2013 teilte das Bundesasylamt dem Asylwerber mit zu beabsichtigen, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Im Zuge der Ersteinvernahme im Asylverfahren am 18.02.2014 erklärte der Asylwerber neuerlich, aus Uganda zu kommen. Nach seiner Operation müsse er regelmäßig zur Kontrolluntersuchung, seine linke Niere ständig beobachten lassen und er habe Schmerzen in der Nierengegend. Regelmäßig Medikamente einnehmen müsse er nicht.

Weiters habe er das Problem, seit 2012 homosexuell zu sein. Befragt, wieso er dies nicht bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hätte und darauf hingewiesen, dass 2012 noch das Verfahren vor dem Asylgerichtshof anhängig war, entgegnete der Asylwerber, da er immer noch homosexuell sei und dies in Afrika mit der Todesstrafe oder lebenslangem Gefängnis bedroht sei, könne er nicht zurückkehren. Die Sicherheitslage in Uganda sei schlecht. Weitere Asylgründe habe er nicht. Einsicht in die Quellen der Berichte zu Nigeria wolle er nicht nehmen, da er nicht dort herkomme.

Mit Bescheid vom 28.02.2014, AIS-Zahl 13 18.326, vom Asylwerber übernommen am 04.03.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend wurde festgestellt, die Identität des Asylwerbers stehe nicht fest, er stamme aus Nigeria, sei wegen Drogendelikten rechtskräftig verurteilt und bestehe gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot der BPD-Wien. Im neuerlichen Asylverfahren habe er keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Er habe im gegenständlichen Verfahren wiederholt ausschließlich eine auf Uganda beschränkte Gefährdungs- und Bedrohungssituation geltend gemacht. Die seine Person betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Bei einer Überstellung nach Nigeria sei er keiner dem Artikel 3 oder 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Dazu traf die Behörde umfangreiche Feststellungen zur Situation in Nigeria. Der Asylwerber habe zur Begründung seines Asylantrages unter anderem Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 22.02.2013 im ersten Asylverfahren bestanden hätten und daher keine neue Sachentscheidung herbeiführen könnten. Davon abgesehen weise seine gesundheitliche Situation nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3 EMRK stehen erscheinen zu lassen. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung bestünden, sowie keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Sein Privat- und Familienleben habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Mit Mandatsbescheid ebenfalls vom 28.02.2014, IFA Zahl: 831832604, vom Asylwerber übernommen am 04.03.2014, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 77 Abs. 1 iVm. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Asylwerber das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, der Asylwerber hat sich daher beginnend mit 05.03.2014 jeden Mittwoch und Freitag in der Zeit zwischen 08:00 bis 12:00 bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden.

Mit Schriftsatz eingelangt am 12.03.2014 erhob der Asylwerber Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG, stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria nicht zulässig sind, die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anzuordnen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es zentral um die Frage der persönlichen Rückkehrprognose und die Frage der richtigen Beweiswürdigung im Hinblick auf eine erforderliche Einzelfallprüfung für den Beschwerdeführer und nicht um eine reine Rechtsfrage gehe, um schließlich Asyl- oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Begründet wurde dies damit, die Entscheidung sei inhaltlich falsch, die Verfahrensführung mangelhaft gewesen, der Asylwerber stamme aus Uganda, habe im neuen Asylverfahren aktuelle Bedrohungsszenarien geltend gemacht, leide an Krankheit und habe eine schwere Operation hinter sich sowie ein ausführliches und glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Erforderlich seien Ermittlungen zur Fluchtgeschichte sowie zur konkreten Situation im Herkunftsland des Asylwerbers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Identität des Asylwerbers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Asylwerbers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Asylwerbers im gegenständlichen Verfahren.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

Im gegenständlichen Fall führte der Asylwerber keine neuen Fluchtgründe ins Treffen, sondern berief sich im Rahmen seiner neuerlichen Antragstellung auf bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtgründe. Sofern er darüber hinaus seine bereits im Januar 2013 bekannte Krebserkrankung anführt sowie geltend macht, seit 2012 homosexuell zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass er sich damit auf vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichte Sachverhalte stützt und dem daher wie oben ausgeführt die Rechtskraft des Vorbescheides entgegensteht.

Im Ergebnis macht der Asylwerber damit kein neues Bedrohungsszenario und somit keinen neuen Sachverhalt geltend. Das damalige Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 02.08.2012, Aktenzahl 10 07 429 BAW eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diese Auffassung hat der seinerzeitige Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zahl A12 428.963-1/2012/4E geteilt und die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der damaligen Entscheidungsgründe hat sich auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungsänderung ergeben.

Somit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend die maßgebliche Bestimmung des § 68 AVG angewendet und in seiner Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des Asylwerbers auch unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren rechtskräftig als Herkunftsstaat des Asylwerbers Nigeria festgestellt wurde und sich auch diesbezüglich ein neuer Sachverhalt nicht ergeben hat und demzufolge richtigerweise Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Nigerias (unter anderem in Hinblick auf die generelle Menschenrechtslage, die medizinische Versorgung, Hilfsorganisationen, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Situation für Rückkehrer) zugrunde gelegt wurden, welche weiterhin Gültigkeit haben.

Zu Nigeria verweist das Erkenntnis des Asylgerichtshofs auf die Feststellungen des Bescheides des Bundesasylamts (gestützt auf Berichte des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 08.04.2008, 06.06.2011, 21.01.2009, 14.02.2012, 27.04.2011, 07.03.2011 und 27.01.2012, dem Asylländerbericht Nigeria der Österreichischen Botschaft vom November 2011, dem Freedom House -Bericht vom 05.10.2011, den Landeskundlichen Informationsseiten zu Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung vom 25.03.2008, dem Länderinformationsblatt des IOM Nigeria August 2008 sowie dem Home Office - Bericht "Nigeria" vom 08.04.2011), bezeichnet diese als hinreichend und stellt fest:

Es haben sich weiters keine Umstände ergeben, dass auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine solche extreme Gefahrenlage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Die Behörde erster Instanz hat auch im bekämpften Bescheid hinreichende Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria getätigt, insbesondere zur generellen Menschenrechtslage, wirtschaftlichen Grundversorgung, aktuellen Sicherheitslage, Situation für Rückkehrer sowie medizinischen Versorgungssituation.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den vom Asylgerichtshof damals in seiner Entscheidung herangezogenen Quellen auseinandergesetzt und Einsicht in den jüngsten "Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria" des deutschen Auswärtigen Amtes (Stand: August 2013), genommen. Der Bericht thematisiert die allgemeine politische Lage, asylrelevante Tatsachen, die Menschenrechtslage, Rückkehrfragen sowie sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge in Nigeria, wobei sich im Wesentlichen ein einheitliches Bild mit den bislang zugrunde gelegten Feststellungen zu Nigeria ergibt. Zudem finden sich darin - für den gegenständlichen Fall relevante - Passagen über die Sicherheitslage in Nigeria. Verwiesen wird auf bewaffnete Auseinandersetzungen im Niger-Delta und Anschläge der islamistischen Gruppe Boko Haram im Nordosten und Zentrum Nigerias; festgehalten wird aber auch explizit, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien gibt.

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht - neben der laufenden Beobachtung der (Medien) Berichterstattung zu Nigeria - auch in den aktuellen, vom 14.06.2013 stammenden "Country Of Origin Information (COI) Report" der UK Border Agency sowie in den jüngsten USDOS Bericht "Nigeria 2013 Human Rights Report" Einsicht genommen und sich darüber versichert, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria nicht derart katastrophal sind, dass eine Abschiebung dorthin allein aufgrund der dortigen Lage nicht zulässig wäre. Dies steht auch in Einklang mit den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zu Rückkehrfragen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt somit aktuell nicht, dass es in einigen Landesteilen Nigerias zu zeitlich und örtlich begrenzten (teilweise schweren) Unruhen bzw. zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gekommen ist. Dies hat aber weder zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, noch ist davon auszugehen, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht kein auf dem gesamten Gebiet Nigerias herrschender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, sodass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bestehen würde. Vor allem stellt sich die Situation im Süden Nigerias vergleichsweise besser dar als in einigen nördlichen Landesteilen, und wäre es dem Beschwerdeführer, möglich, sich im Süden Nigerias niederzulassen.

Die Allgemeinsituation in Nigeria ist somit grundsätzlich als stabil zu qualifizieren, es gibt keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. Es kann nicht erkannt werden, dass in Nigeria flächendeckend aktuell eine dergestalt exzeptionelle Situation vorliegt, dass sohin jedwede zurückkehrende Person einem Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Vor allem in den Großstädten existiert eine ausreichende medizinische Versorgung. Zugang, Qualität, Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor.

Der Asylwerber ist des Weiteren keiner besonders vulnerablen Gruppe zurechenbar und ist davon auszugehen, dass er bei Rückkehr seine vitalen Interessen zu wahren imstande sein wird. So behauptete oder bescheinigte der Beschwerdeführer keine sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände", die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten.

Der Asylwerber ist den Informationen zur Lage in Nigeria (einschließlich jener im angefochtenen Bescheid) im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

Da somit keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat und sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die aktuelle Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit - soweit hier maßgeblich -nicht entscheidungswesentlich geändert hat, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

Ebenfalls betreffend des Umstandes, dass der Asylwerber in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten hat, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung bestünden, sowie keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden und somit betreffend sein Privat- und Familienleben hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nichts geändert.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber während seines Aufenthaltes in Österreich bereits zwei Mal wegen Suchtgiftdelikten gerichtlich verurteilt worden und die Aufenthaltsbeendigung daher auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen ist. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt insgesamt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zur Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen hier unmittelbar entscheidungsmaßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall - wie bereits ausführlich dargelegt - keine Sachverhaltsänderung eingetreten, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war (vgl. VwGH 24.02.2000 99/20/0173; 19.07.2001 99/20/0418; 21.11.2002 2002/20/0315; 04.11.2004 2002/20/0391). Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht, wie oben näher dargestellt, durch die laufende Beobachtung aktueller (Medien)Berichterstattungen über die Lage in Nigeria informiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages keine notorische Lageänderung in Nigeria als Gesamtstaat eingetreten ist (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

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