W226 1253444-2•BVwG W226 1253444-2
W226 1253444-2Federal Administrative CourtMay 15, 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung
W226 1253444-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.04.2010, ZI. 03 33.718-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 22.04.2010, ZI. 03 33.718-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30.10.2003 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2004, ZI. 03 33.718-BAT wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch zugleich Abschiebeschutz gemäß § 8 AsylG 1997 eingeräumt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.05.2006 wurde einer fristgerecht eingebrachten Berufung Folge gegeben und dem Beschwerdeführer zu ZI. 253.444/0-IX/49/04 Asyl gewährt.
Am 22.03.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht eines für Frontex tätigen Polizeibeamten ein, im welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen anerkannten Flüchtlingen beim Grenzübertritt zwischen XXXX und XXXX einer Einreisekontrolle unterzogen worden sei, wobei beim Beschwerdeführer ein russisches Reisedokument aufgefunden worden sei. Der Beschwerdeführer und seine Mitreisenden hätten angegeben, in der russischen Republik bzw. in XXXX aufhältig gewesen zu sein, diesem Bericht waren mehrere, im Akt aufliegende Dokumente sowie eine Kopie des am 10.07.2008 ausgestellten russischen Reisepasses beigelegt.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesasylamt für den 13.04.2010 zur beabsichtigen Aberkennung des Asylstatus im Sinne des § 7 AsylG geladen und im Zuge dieser Einvernahme zu den Umständen des Erhalts eines russischen Reisedokumentes befragt. Der Beschwerdeführer bestritt bei dieser Gelegenheit, in XXXX gewesen zu sein, er habe sich nur in XXXX aufgehalten, um sich dort mit einer Freundin zu treffen.
Der Beschwerdeführer gestand ein, dass es richtig sei, dass in seinem russischen Reisepass mehrere Reisebewegungen vermerkt seien, er habe sich den im Jahr 2008 ausgestellten Reisepass in Russland machen lassen bzw. sei das zu Hause für ihn erledigt worden. Gegen Geld hätten diese das für ihn gemacht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 05.05.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und zugleich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I der angefochtenen Entscheidung).
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus - unter Spruchpunkt III - gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging im Wesentlichem davon aus, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe, es würde auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme geben, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr laufe, in der russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt III., betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, wurde durch das Bundesasylamt einzig dahingehend begründet, dass der gegenständige Fall die Besonderheit aufweise, dass der Beschwerdeführer auszuweisen sei, seine Lebensgefährtin und die Kinder jedoch in Österreich bleiben würden. Nichtsdestotrotz könne darin kein Eingriff in das Familienleben gesehen werden, zumal keine unüberwindbaren Hindernisse festgestellt werden könnten, die es dem Beschwerdeführer und seiner Familie unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, z. B. in XXXX, durch gegenseitige Besuche ein gemeinsames Familienleben zu führen. Dass es zu vorübergehenden Trennungen komme, würde aus Sicht des Bundesasylamtes kein unzumutbares Hindernis darstellen, zumal der familiäre Kontakt "grundsätzlich auch durch Telefonate aufrechterhalten werden kann". Der Beschwerdeführer sei zwar strafrechtlich unbescholten bzw. habe er keine sonstigen erkennbaren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung gesetzt, nichtsdestotrotz sei im gegenständigen Fall nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich eine auffallende soziale Verankerung geschaffen hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom 03.05.2010, in welcher - abgesehen von allgemeinen rechtlichen Überlegungen - ausgeführt wird, dass es eine nicht belegte Vermutung der belangten Behörde sei, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich wieder in den Herkunftsstaat begeben habe. Es fehle ihm der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, da ihm dort Verfolgung drohe. Bei einer bloß temporären Rückkehr in den Heimatstaat seien die Voraussetzungen zur Asylaberkennung nicht erfüllt, es bestehe weiterhin die Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat. Insbesonders würde die gegenständige Entscheidung auch einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen, da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Während des Beschwerdeverfahrens langte am 28.03.2011 beim damals zuständigen Asylgerichtshof eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein, wonach beim Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle am Bahnhof XXXX erneut ein russischer Reisepass sichergestellt worden sei, nunmehr ausgestellt am 16.12.2010.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2014 geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.04.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Russische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher insbesondere die Integration des Beschwerdeführers und die Ausstellung der Reisepässe durch den Herkunftsstaat im Vordergrund standen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung durch den Richter aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und trägt den im Spruch angeführten Namen. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2003, somit seit mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit dem 5. Mai 2006, somit seit dem Zeitpunkt des mündlich verkündigten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates, das sind nunmehr acht Jahre, ist der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt gewesen.
Der Beschwerdeführer lebt durchgehend mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt, die Gattin und die beiden Kinder sind seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, diesen engsten Familienmitgliedern wurde durch die belangte Behörde der Asylstatus auch nicht aberkannt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nach aktuellem Strafregisterauszug strafrechtlich unbescholten, ist zwar derzeit arbeitslos, hat aber über Jahre hindurch als unselbständig Erwerbstätiger gearbeitet und ist derzeit auf Arbeitssuche beim AMS XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer lebt derzeit bis zu einer erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Arbeitslosengeld, damit wird auch der Unterhalt der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder finanziert.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, hat jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft gemacht, dass er an einer Verbesserung derselben interessiert ist, zumal die eigenen Kinder nach seinen Angaben - bedingt durch den Besuch des österreichischen Kindergartens - praktisch kein Russisch, sondern nur mehr Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt angesichts seines dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Die Dauer des Aberkennungsverfahrens - der nunmehr angefochtene Bescheid datiert vom 22.04.2010 - ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf den vorgelegten russischen Dokumenten des Beschwerdeführers, die Volksgruppenzugehörigkeit gründet sich auf seinen eigenen Angaben.
Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Familie ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Zu OZ 5, einem von der belangten Behörde am Tag vor der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Konvolut von Polizeiakten, wonach der Beschwerdeführer des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht verdächtigt wird, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die erhobenen Vorwürfe bestreitet und sich ein konkreter Beweis den Polizeiakten auch nicht entnehmen läßt. Inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt eventuell eine strafrechtliche Anklage erhoben wird, ist somit derzeit ungewiss.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 22.04.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, mit dem Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zur Asylaberkennung und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Wie bereits erwähnt, sind die Gattin und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet asylberechtigt, deren Status des Asylberechtigten wurde niemals aberkannt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt daher jedenfalls einen massiven Eingriff in das Familienleben und in das Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen dar.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers und einem intensiven Familienleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt war zu versuchen, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun wird.
Der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers war aufgrund der Asylgewährung im Jahr 2006 seit diesem Zeitpunkt ein solcher eines Asylberechtigten, sodaß nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer von einem unsicheren Aufenthaltsrecht ausgehen mußte.
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfSlg. 19.203/2010). Dies muss umso mehr in Fällen gelten, in welchem Asyl gewährt und erst nach vielen Jahren wieder aberkannt wurde.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.