BVwG W197 2007720-1

W197 2007720-1Federal Administrative CourtMay 15, 2014

Regest

Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

Full text

BVwG W197 2007720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W197.2007720.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar

SAMSINGER über die Beschwerde von SXXXX, StA.: Libanon, vertreten durch die XXXX gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl, vom 0XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Absatz 1 und Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG BGBl. I. 2013/33 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführende (im Folgenden BF) ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste laut eigenen Angaben am 07.10.2013 illegal von Italien kommend mit dem Zug nach Österreich ein. Als Zweck gab er an, in Österreich illegal arbeiten zu wollen.

Der BF wurde am 09.10.2013 ohne Identitätsdokumente festgenommen, wobei er versuchte, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen. Anlässlich seiner Einvernahme am 09.10.2013 vor der LPD Wien gab er weiters an, dass er in Österreich keine Angehörigen habe und seine Familie im Libanon leben würde. Er besitze kein Geld und sei in Österreich nicht gemeldet. Er könne keine Adresse in Österreich nennen. Er befinde sich seit dem Jahr 2007 in Europa und habe sich bisher in Frankreich, Italien und in der Schweiz aufgehalten. In der Schweiz habe er auch einen Asylantrag gestellt.

Anlässlich dieser Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten zu erlassen sowie die Schubhaft über ihn zu verhängen. Dies wurde vom BF kommentarlos zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid der LPD Wien vom 09.10.2013, Zl. 1368039/FrB/13, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 FPG und zur Abschiebung gemäß § 46 FPG die Schubhaft verhängt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, dass er hier nicht gemeldet und im Bundesgebiet nicht integriert wäre, zudem keine Mittel für seinen Unterhalt besäße und davon auszugehen sei, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts kämen daher gelindere Mittel nicht in Betracht.

Mit Bescheid vom 09.10.2013, Zahl: 13 68039/11 FrB/13 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf die Dauer von 18 Monaten im gesamten Schengenraum erlassen.

Mit Bescheid der LPD Wien vom 09.10.2013 wurde über den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Verwaltungsstrafe gemäß § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 4 iVm § 120 Abs. 1 a FPG in der Höhe von Euro 200,- verhängt.

Am 09.10.2013 wurde durch die LPD Wien an die Grundsatz- und Dublinabteilung des BAA das Ersuchen gerichtet, ein Konsultationsverfahren mit den Schweizer Behörden betreffend den BF einzuleiten. Im Zuge des Konsultationsverfahrens teilten die Schweizer Behörden mit, dass der BF am 22.10.2011 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, er sich dem Verfahren jedoch durch Untertauchen entzogen hat. Aufgrund dessen wurde eine Nichteintretungsentscheidung erlassen.

Dem BF wurde am 16.10.2013 vorgehalten, dass er in der Schweiz unter anderem Namen und einer anderen Nationalität einen Asylantrag gestellt habe. Dies wurde vom BF nicht bestritten. Der BF gab auch zu, dass er sowohl in Frankreich, als auch in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In der Schweiz habe er sich bis Ende Dezember 2012 aufgehalten.

Schließlich stellte der BF fest, dass er sich im Hungerstreik befinde, weswegen er am 21.10.2013 auch wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen wurde.

Mit Schreiben vom 23.10.2013 hat sich die Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verpflichtet, den BF zu übernehmen.

Mit Urteil vom 13.12.2013 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 63 Hv 152/13b-46, wurde der BF wegen versuchten Diebstahls gemäß § 15 iVm § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Am 22.02.2014 wurde der BF gemäß § 39 FPG neuerlich festgenommen. Anlässlich seiner Einvernahme am 23.02.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot bestehe, was er kommentarlos zur Kenntnis nahm.

Der BF gab in der Einvernahme an, dass er sich nach Entlassung aus der Schubhaft (Hungerstreik) 1 Monat in einem CARITAS-Heim in Meidling und bei "Mama Afrika" aufgehalten habe. Auf Grund von Recherchen im Internet konnte nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine mögliche Meldeadresse etwa bei einer NGO handelt. Weiters gab der BF an, dass er sich auch bei einem namentlich nicht genannten Bekannten in der Umgebung des Reumannplatzes in Wien aufgehalten habe, er die Adresse jedoch nicht bekanntgeben werde. Dem BF wurde mitgeteilt, dass er mit der Überstellung in die Schweiz zu rechnen habe. Auf die Frage, warum er bislang nicht freiwillig in die Schweiz gefahren wäre, gab er an, dass er kein Geld habe, und dass es die persönlichen Zustände es auch nicht zuließen, selbst unter Zuhilfenahme von Unterstützung mit der CARITAS in die Schweiz zu fahren. Näheres gab der BF dazu nicht an.

Der BF räumte ein, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wäre und auch keine Anstrengungen unternommen hätte, seine Ausreise in die Schweiz zu organisieren. Er habe seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Er habe in Österreich weder familiäre, noch berufliche Bindungen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass seinem nunmehr in der Einvernahme geäußerten Wunsch in die Schweiz auszureisen, angesichts seines bisherigen Verhaltens keine Ernsthaftigkeit beigemessen würde und Sicherung der Überstellung in die Schweiz neuerlich die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 verhängt würde. Daraufhin stellte der BF einen Asylantrag, wobei er nicht erklären konnte, warum er diesen nicht schon früher eingebracht habe.

Mit Mandatsbescheid vom 23.02.2014 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens und Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BF sich nach wie vor illegal im Bundesgebiet aufhalte und nicht gemeldet wäre und sich schon einmal der drohenden Rückführung in die Schweiz durch einen Hungerstreik entzogen habe und danach untergetaucht wäre. Der BF verfüge im Bundesgebiet über keine Unterkunft und wäre auch nicht sozial verankert. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens sei daher davon auszugehen, dass er sich seiner Abschiebung in die Schweiz neuerlich durch untertauchen entziehen würde. Aus diesen Gründen bestünde auch kein gelinderes Mittel zur Schubhaftverhängung. Darauf trat der BF wieder in den Hungerstreik und mußte am 28.02.2014 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.

Am 07.05.2014 wurde der BF erneut gemäß § 14 BVA-VG festgenommen, da er sich nach wie vor illegal im Bundesgebiet aufhielt und zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Anlässlich seiner Einvernahme am 07.05.2014 machte der BF erneut keine konkreten Angaben zu seinem Aufenthalt nach der Entlassung aus der Schubhaft, insbesondere gab er keine Melde- bzw. Unterkunftsadresse an. Obwohl der BF im Besitz dafür ausreichender Mittel war, hat er keine Anstalten unternommen, freiwillig in die Schweiz auszureisen.

In der Folge wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid, Zahl: IFA 647571607/14589918, gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG iVm Art. 28 der Dublin III-Verordnung die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass über den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung gemäß § 5 AsylG und § 61 Abs. 1 FPG erlassen wurde. Der BF halte sich illegal und unangemeldet, ohne Unterstand im Bundesgebiet auf. Das Asylverfahren sei seit 25.03.2014 rechtskräftig negativ entschieden und gegen den Asylwerber bestehe eine durchsetzbare Ausweisung in die Schweiz. Der BF habe sich in der unmittelbaren Vergangenheit bereits zweimal durch Hungerstreik der Schubhaft entzogen habe und wäre in der Folge untergetaucht. Der BF sei in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert und hätte keine familiären Bindungen.

Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF auf Grund seines bisherigen Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und nicht davon auszugehen sei, dass er künftig gewillt sei, Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe beträchtliches Risiko, dass der BF neuerlich untertauchen werde. Der BF habe bislang nichts unternommen, freiwillig in die Schweiz zu reisen.. Ein gelinderes Mittel liege sohin nicht vor. In der Folge hat das BAA für den Asylwerber ein Ticket für die Schweiz gebucht, wobei als Abflugdatum der 14.05.2014, 10.45 Uhr, Flughafen Wien-Schwechat, in Aussicht genommen wurde.

Der BF brachte vertreten durch den DIAKONIE-Flüchtlingsdienst am 08.05.2014 bei der Erstbehörde und beim Bundesverwaltungsgerichtshof eine Schubhaftbeschwerde ein, die sich gegen die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft richtet. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF unionsrechtswidrig angehalten werde, da die Voraussetzungen des Art. 28 Dublin III-VO nicht vorlägen. Insbesondere sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden und die 6-Wochen-Frist für eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wäre abgelaufen. Zudem wäre die Haft unverhältnismäßig und ein gelinderes Mittel geboten. In der Beschwerde wurde die Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht konkret dargetan, sondern lediglich vage angedeutet, dass eine Meldung bei einem namentlich nicht genannten Freund möglich wäre. Zudem wurde die Kompetenz des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erlassung der Entscheidung, ebenso wie die Rechtsgrundlage für eine allfällige Kostenentscheidung bestritten. Gerügt wurden zudem eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung und die unzureichend geregelte Frage der Einbringung der Schubhaftbeschwerde.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist libanesischer Staatsangehöriger und führt den im Verfahren angegebenen Namen. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit nicht und ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF befindet sich seit 07.10.2013 illegal im Bundesgebiet, war unsteten Aufenthaltes und hielt sich in nicht gesicherten Unterkünften auf. Der BF kam während des gesamten Zeitraums seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nicht nach. Grund für die Einreise in das Bundesgebiet war die Aufnahme illegaler Arbeit. Der BF ist nicht im Besitz ausreichender Mittel, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, er hat keine Verwandten und keine sonstigen Personen, die für seinen Unterhalt aufkommen und seine Unterbringung sicherstellen würden.

Wegen illegalen Aufenthaltes wurde der BF insgesamt dreimal in Schubhaft genommen, wobei er seine Freilassung zweimal durch Hungerstreik erzwang. In der Folge ist er immer untergetaucht und war für Behörden nicht greifbar. Über den BF wurde ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten für den gesamten Schengenraum erlassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der BF besitzt keine Dokumente, die seine Identität dartun, er befindet sich seit dem Jahr 2007 in Europa und hielt sich unter verschiedenen Identitäten in Frankreich, Italien und in der Schweiz auf, wo er auch einen Asylantrag gestellt hat. Dem Verfahren hat er sich jedoch durch Untertauchen entzogen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der BF keine Anstalten gemacht, freiwillig in die Schweiz zurückzukehren.

Der Asylantrag des BF in Österreich vom 24.02.2014 wurde wegen Zuständigkeit der Schweiz als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung dorthin für zulässig erklärt und angeordnet. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Der BF wurde in Österreich straffällig und ist 2013 zu einer bedingten Haftstrafe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden. Zudem wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Der BF wurde am 07.05.2014 um 00.23 Uhr gemäß § 40 BFA-VG in Wien festgenommen. Über ihn wurde am selben Tag mit dem nunmehr angefochtenen Schubhaftsmandatsbescheid die Schubhaft verhängt. Zwecks Überstellung in die Schweiz wurde für den BF am 14.05.2014 (Abflug 10.45 Uhr) ein Flugticket nach Zürich gebucht.

Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, der Verfahrensgang aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Akt des BVwG.

Die Feststellungen zur illegale Einreise des BF im Bundesgebiet, den illegalen, nicht gemeldeten Aufenthalt, zur Absicht, in Österreich illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu den Einkommens-, Wohn- und Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus den niederschriftlichen Angaben des BF und aus den Akten von Polizei und Behörden. Der BF war sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Bundesgebiet bewusst, er hat dies auch nie bestritten. Er hat sich dem behördlichem und polizeilichem Zugriff regelmäßig durch Untertauch entzogen. Im Hinblick auf die in Europa seit 2007 verwendeten, verschiedenen Alias-Namen steht seine Identität nicht fest, der BF wollte offenbar seine wahre Identität verschleiern. Der BF ist seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet nie nachgekommen. Die Missachtung der Meldepflicht des BF ergibt sich aus dem zentralen Melderegister.

Der BF hat nach eigenem Vorbringen kein Verwandten im Bundesgebiet, es gibt auch keine anderen Personen, die für seinen Unterhalt bzw. Aufenthalt aufkommen würden. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und sein vages Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Möglichkeit bestünde, sich bei einem nicht genannten Freund anzumelden und in der Folge einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen, wird kein Glauben geschenkt, zumal sich der BF schon bisherigen im Verfahren ausdrücklich geweigert hat, den Namen seines Unterkunftgebers bzw. eine Unterkunftsadresse bekannt zu geben.

Der BF hat den Asylantrag in Österreich offenbar nur deshalb gestellt, um einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen und aus der Schubhaft frei zu kommen. Er konnte die verspätete Asylantragsstellung in Österreich auch nicht begründen. Die Nichternsthaftigkeit dieses Asylantrages ergibt sich auch dadurch, dass der BF schon in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, den Verfahrensausgang jedoch nicht abgewartet hat, sondern untergetaucht ist. Im Bundesgebiet wurde über den BF insgesamt dreimal die Schubhaft verhängt, wobei er zweimal durch Hungerstreik seine Freilassung erzwungen hat.

Obwohl der BF durchaus die Möglichkeit hatte, freiwillig in die Schweiz zurückzukehren,hat er dies aus eigenem unterlassen. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten konnte seinem Vorbringen, wonach er nunmehr freiwillig in die Schweiz zurückkehren wolle, kein Glaube geschenkt werden.

Insgesamt ist aus dem bisherigen Verhalten des BF dringende Flucht- und Untertauchgefahr abzuleiten, sodass die Verhängung der Schubhaft geboten ist, um sicher zu stellen, den BF außer Landes zu bringen.

Die straf- und verwaltungsrechtliche gerichtliche Vorstrafe des BF ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt.

Aus dem gesamten Akt ist nicht hervorgekommen, dass der BF haftunfähig wäre.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.

3.2.1.3. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich weiter, dass der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dem bekämpften Schubhaftbescheid würde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommen, nicht näher getreten werden kann.

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 FPG entspricht.

3.2.1.4. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.

3.2.1.5. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 30.01.2014 aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist gilt - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits unter Punkt 3.2.1.2 ff. Ausgeführte sinngemäß. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:

Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Der BF hält sich seit 07.10.2013 illegal im Bundesgebiet auf, er hat sich in Österreich bis heute nicht angemeldet und besitzt im Bundesgebiet weder eine Unterkunft noch familiäre berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte.

Im Sinne der einschlägigen Dublin-Bestimmungen ist für die Behandlung des Asylantrags des BF die Schweiz zuständig. Da der Bf nicht gewillt war, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, wurde über ihn insgesamt drei mal die Schubhaft verhängt, wobei er seine Freilassung zwei mal durch einen Hungerstreik erzwang. In der Folge tauchte er sofort unter und war für die Behörde nicht mehr greifbar.

Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme daher als rechtmäßig. Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des BF, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen, was sich nicht zuletzt in seiner Straffälligkeit zeigt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes konnte das Bundesamt durchaus annehmen, dass sich der BF einer Abschiebung in die Schweiz durch Untertauchen entziehen werde. Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF ist von einem dringenden Sicherungsbedürfnis auszugehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG sichergestellt werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung vermissen lasse, so ist dem nicht zu Folgen. Vielmehr hat das Bundesamt ausreichend dargetan, dass der aus den erwähnten Umständen ableitbare Sicherungsbedarf die Verhängung von Schubhaft notwendig mache. Dabei wurde im Bescheid des Bundesamtes - entgegen der Ansicht der bevollmächtigten Vertretung - sehr wohl der individuelle Einzelfall des BF einer Prüfung unterzogen. In diesem Zusammenhang wurde dem BF anlässlich persönlicher Einvernahmen beim Bundesamt mehrfach Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung sowie zur Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung seines Asylantrags Stellung zu nehmen.

Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

In der Beschwerde wird auch zu Unrecht der Vorwurf der unionsrechtswidrigen Anhaltung erhoben. Entgegen der Rüge hat sich die Behörde sehr wohl mit den Voraussetzungen des Art 28 Dublin III-VO auseinandergesetzt und diese Bestimmung auch im Spruch entsprechend angeführt. Durch Einvernahme des BF und unter Heranziehung des umfangreichen Voraktes ist die Behörde dem Erfordernis der Einzelfallprüfung sehr wohl nachgekommen, zumal der BF zum Thema Schubhaft 2013 und 2014 jedenfalls dreimal einvernommen wurde.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Unzutreffend ist schließlich der Einwand des BF, dass die weitere Anhaltung Art 28 Dublin III VO widersprechen würde. Mit Schreiben vom 23.10.2013 hat sich die Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verpflichtet, den BF zu übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF seine Freilassung durch einen Hungerstreik bereits erzwungen (Entlassung 21.10.2013).

Über den BF wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid am 07.05.2014 neuerlich die Schubhaft verhängt. Die seinerzeitige Zustimmung der Schweiz ist nach wie vor aufrecht.

Der im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Art.28 Abs.3 Dublin III-VO (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 270f) normiert, dass Personen, die sich zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft befinden, freizulassen sind, wenn dieses nicht innerhalb von 6 Wochen stattfindet. Zweck der Bestimmung ist die rasche und effiziente Durchführung von Überstellungsverfahren und die Vermeidung unnötig langen Haftdauer.

Im Sinne dieser Bestimmung beginnt die 6-Wochenfrist daher mit der neuerlichen Verhängung der Schubhaft über den BF am 07.05.2014 zu laufen. Anderenfalls würde es - wie im vorliegenden Fall - in der Hand des Asylwerbers liegen, Überstellung aus eigenem zu verzögern bzw. zu verhindern. Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III und IV:

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .

§ 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sohin geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.

Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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