BVwG W182 1417997-1

W182 1417997-1Federal Administrative CourtMay 15, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel

Full text

BVwG W182 1417997-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1417997.1.00

Spruch

W182 1417997-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 20.10.2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte als unbegleiteter Minderjähriger am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2010 zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass sein Onkel von den Taliban getötet worden sei, weil er für die Regierung tätig gewesen sei. Weiters sei eine Cousine des BF von den Taliban entführt worden. Auch der BF selbst hätte entführt werden sollen, doch zum Glück seien die Versuche missglückt. Aus Angst, entführt zu werden, habe er fliehen müssen. Am 16.10.2010 habe er seine Heimatregion verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich geflüchtet.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 02.02.2011 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass die Taliban nicht damit einverstanden gewesen seien, dass seine Cousine die Schule besucht habe. Deswegen hätten die Taliban seinen Onkel umgebracht. Die Taliban hätten sich an den BF gewandt, damit er seine Cousine überrede, die Schule zu verlassen. Der BF habe dies jedoch abgelehnt. Daraufhin hätten ihm die Taliban mit seiner Entführung gedroht. Der BF sei jedoch nicht entführt worden, da er flüchten habe können. Er sei vor etwa zwei Jahren von den Taliban bedroht worden. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Sonst sei ihm nichts passiert. Auch habe er darüber hinaus keine sonstigen Gründe, weshalb er um Asyl ansuche. Der BF habe bis zu seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen. Dort würden sich sein Großvater, seine Mutter und sein 14-jähriger Bruder aufhalten. Dort wo sie wohnen, würden sie keiner Minderheit angehören. Sein Vater sei verschwunden. Der BF habe vor etwa sechs Monaten Afghanistan verlassen. Zu den Taliban, die ihn bedroht hätten, konnte der BF keine weiteren Angaben machen. Er würde sie nicht kennen. Unter Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, von den Taliban kontaktiert worden zu sein, erklärte er: "Ich meine, Drohbriefe habe ich bekommen. Keinen Kontakt." Auf Nachfragen gab er an, in Afghanistan vor etwa zwei Jahren diesbezüglich bei einer Polizeistation in seinem Distrikt gewesen zu sein. Dort sei ihm jedoch erklärt worden, dass die Polizei nichts unternehmen könne, wenn er nichts wisse und konkret anzeigen könne. Auf Nachfragen konnte der BF kein Datum dafür angeben. Der BF habe die Drohbriefe der Taliban weggeworfen. Auf Vorhalt, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen sei und der geschilderte Vorfall vor zwei Jahren gewesen wäre, gab der BF an:

"Ich war nicht mehr so in der Öffentlichkeit". Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung andere Angaben getätigt habe, nämlich dass seine Cousine entführt worden wäre, gab der BF an: "Das stimmt. Die wurde entführt und wieder zurückgebracht. Mein Cousin ist auf dem Schulweg dann als er nach Hause ging entführt worden. Mein Cousin wurde entführt. Er ist verschwunden."

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, von den Taliban verfolgt zu werden, derart vage und widersprüchlich gewesen sei, dass von keinem glaubhaften Vorbringen auszugehen gewesen sei. So habe der BF bei der Erstbefragung unmittelbar nach seiner Einreise am 21.10.2010 zu seinen Fluchtgründen angegeben, dass sein Onkel von den Taliban getötet worden sei, da er für die Regierung tätig gewesen sei, seine Cousine entführt worden sei und der BF selbst aus Angst, ebenfalls entführt zu werden, das Herkunftsland verlassen habe. In der Einvernahme am 02.02.2011 habe er angegeben, von den Taliban bedroht worden zu sein, da er seine Cousine nicht überredet hätte, nicht weiter in die Schule zu gehen. Weiters sei sein Cousin entführt worden und seine Cousine nach einer Entführung wieder freigelassen worden. Am 02.02.2011 habe er einmal angegeben, dass die Taliban sich an ihn gewandt hätten und ihn aufgefordert hätten, seine Cousine zu überreden, nicht mehr die Schule zu besuchen. Auf den Vorhalt, wer diese Leute im konkreten gewesen wären, habe er im Widerspruch zum zuvor Gesagten angegeben, dass er doch keinen Kontakt zu diesen Leuten gehabt hätte und von den Taliban zwei Drohbriefe, die er jedoch weggeworfen hätte, erhalten habe. Weiters habe er angegeben, bei der Polizei in seinem Heimatdistrikt eine Anzeige erstattet zu haben. Die Polizei hätte jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF nichts über diese Leute (unbekannte Taliban) gewusst hätte, auch nichts unternehmen können. Eine Anzeigenbestätigung oder überprüfbare Angaben dazu (Datum der Anzeigenerstattung, Name des Polizisten) habe er nicht angeben können. Er habe stattdessen Aussagen gemacht wie: "Ich weiß nicht, wie der Polizist dort hieß", "Ich weiß nicht, wann ich dort war" oder "Das Datum weiß ich nicht." Zur Kernaussage seines Fluchtvorbringens - einer Bedrohung seitens der Taliban - habe er generell allgemein gehaltene und vage Aussagen gemacht. So sei er über die Zeiten der Bedrohung gefragt worden und habe Angaben gemacht wie: "Ich weiß das Datum nicht mehr", "vor zwei Jahren" oder "Ich kann mich nicht mehr erinnern". Auch über die Taliban, die ihn angeblich bedroht hätten, habe er keinerlei nähere Angaben machen können und habe Aussagen gemacht wie: "Ich kenne die nicht. Taliban, ich kann über die keine Angaben machen." Der BF gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Einer Minderheit gehöre er in seinem Aufenthaltsbereich nicht an und sei von ihm keine Verfolgung aus diesem Grund behauptet worden. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seitens unbekannter Krimineller/Taliban hätte der BF zumindest weiterhin die Möglichkeit in Anspruch nehmen können, die von ihm behauptete Bedrohung anzuzeigen oder den Ausgang der Ermittlungen abzuwarten. Auch die späte Flucht des BF und sein langes Verweilen an seiner Wohnadresse bei seinen Eltern sei Hinweis dafür, dass er keine Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Im Falle einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung nach einer Entführung von Angehörigen und dem Erhalt von Drohbriefen wäre es durchaus glaubhafter gewesen, dass er bereits früher die Flucht ergriffen hätte.

1.3. Dagegen wurde vom gesetzlichen Vertreter des BF innerhalb offener Frist eine Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bekämpft und bemängelt, dass nicht in hinreichender Weise auf das Vorbringen des BF eingegangen worden sei. Weiters wurde argumentiert, dass die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung das jugendliche Alter des BF außer Acht gelassen habe. Die Polizei würde in Afghanistan nicht effizient arbeiten und den Taliban oft wehrlos gegenüberstehen. Afghanistan erlebe zurzeit die schlimmste Gewalt seit dem Fall des Taliban-Regimes. Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde auf Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe, des UK Home Office, des US Departement of State, von Human Rights Watch und Amnesty International aus dem Jahr 2010 verwiesen. Weiters wurde dem Bundesasylamt vorgeworfen, dass es vollkommen unterlassen worden sei, zu überprüfen, ob der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So wurden weder Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF noch in dessen Heimatregion (Zentralraum) in das Verfahren eingeführt. Der Bescheid enthielt lediglich eine für diesen Fall nicht zutreffende, äußerst allgemein gehaltene Übersicht über die "Sicherheitslage im Raum Kabul", die "Sicherheitslage im Süden und (Süd)Osten des Landes" und die "Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes" (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 11 f.). Zudem wurden auch keine ausreichenden Ermittlungen zu einer allfälligen Fluchtalternative des BF in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes - wie etwa Kabul - angestellt.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber bereits eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten letztlich ausgeschlossen.

Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt aber auch keinerlei Feststellungen zur ethnischen Verteilung in der Heimatprovinz des BF sowie der Sicherheitslage von Angehörigen der Volksgruppe der Tadschiken bzw. von schiitischen Muslimen in Hinblick auf Aktivitäten der Taliban in der Heimatregion des BF getroffen hat, sondern sich offenbar damit begnügt hat, dass der BF "in seinem Aufenthaltsbereich" (vgl. S. 27 bekämpfter Bescheid) keiner Minderheit angehören würde. Hierbei erscheint bereits die Begriffswahl "Aufenthaltsbereich" durch das Bundesasylamt auffällig mehrdeutig und unklar gewählt. Aus dem Ermittlungsergebnissen lässt sich jedenfalls nicht klären, ob die festgestellten Mehrheitsverhältnisse nicht schon an der Ortsgrenze des Heimatdorfs des BF enden (vgl. As 127 "dort wo ich wohne"). Angesichts der Dynamik der Verhältnisse in Afghanistan - insbesondere im Hinblick auf den kontinuierlichen territorialen Einflusszuwachs der Taliban innerhalb der letzten Jahre - sind diesbezüglich (aktuelle) Erhebungen unerlässlich, wobei unter diesem Aspekt per se weder eine Asylrelevanz des Vorbringens noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori ausgeschlossen werden kann.

Hierzu ist weiters anzumerken, dass die Angaben des BF durchaus eine Reihe von Unstimmigkeiten aufweisen, die aber nicht so ausgeprägt erscheinen, dass diese - insbesondere ohne entsprechendes Nachfragen - bereits den Schluss zulassen würden, dass sein Vorbringen zur Gänze unglaubwürdig wäre. In diesem Zusammenhang hat es das Bundesasylamt vielmehr unterlassen, den BF hinreichend detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen. So interessierte sich das Bundesasylamt beispielsweise weder für die Gründe des Verschwindens des Vaters des BF (vgl. As 127) noch für die Gründe der Freilassung der Cousine bzw. der Entführung des Cousins. Auch wurde er nicht dazu befragt, wie die behauptete Bedrohung durch die Taliban im Detail verlaufen ist, wobei es in diesem Zusammenhang etwa auch nicht klar erscheint, wie das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung zur Annahme von "zwei" Drohbriefen kommen konnte, zumal der BF weder von sich aus dazu eine Zahl nannte, noch dazu konkret befragt wurde (vgl. As 129, As 133).

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).

1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren des in Kärnten aufhältigen BF würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie zur dortigen Situation der schiitischen und nicht-paschtunischen Bevölkerungsgruppen zu treffen haben. Hinsichtlich des Anreisewegs wird es nicht ausreichen, sich auf die bloße Distanz zu Kabul zu beschränken, zumal diese - mag sie auch relativ kurz sein - allein keine Information über allfällige mit der Wegstrecke verbundenen Sicherheitsrisiken enthält. Weiters werden Ermittlungen hinsichtlich der Präsenz der Taliban in der Heimatprovinz des BF vorzunehmen sein und im Hinblick auf die Betroffenheit des BF abzuklären sein, ob Hinweise für gezielt gegen Schiiten oder Nicht-Paschtunen gerichtete Aktivitäten der Taliban in der Region vorliegen. Zudem wird der BF unter Würdigung seiner Angaben beim Bundesasylamt detailliert zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein, wobei der Grad der persönlichen Betroffenheit des BF im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie entsprechend zu würdigen sein wird (vgl. EuGH 17.02.2009, Zl. C-465/07 [Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie] Rn 40). Im Hinblick auf eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative wird der BF unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Was die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. betrifft, war aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage auszuschließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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