BVwG W131 2007596-1

W131 2007596-1Federal Administrative CourtMay 15, 2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung

Full text

BVwG W131 2007596-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2007596.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden, die fachkundige Laienrichterin Regina ASSIGAL als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 27.1.2014, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die von der beschwerdeführenden Partei als "Berufung" formulierte Beschwerde vom 25.2.2014, gerichtet gegen die Ablehnung des Antrags, mit dem eine Beschäftigungsbewilligung für Frau XXXX als Bürokraft angestrebt wurde, wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der GAbt 131 des Bundesverwaltungsgerichts wurde Mai 2014 der im Entscheidungskopf der GZ nach ersichtliche Rechtsmittelakt zugewiesen.

2. Nach dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für eine Bürokraft deshalb ab, weil der Regionalbeirat die Erteilung dieser Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hatte und auch kein sonstiger Bewilligungstatbestand gemäß § 4 Abs 3 AuslBG vorliegt.

3. Mit Schreiben vom 25.2.2014 verfasste die beschwerdeführende Partei, sprich die gemäß § 4 AuslBG antragstellende Unternehmerin, eine "Berufungs" - Eingabe gegen den negativen Bescheid vom 27.1.2014, die dem BVwG vom AMS zutreffend als Beschwerde vorgelegt worden ist. Auch dass dieser Schriftsatz kein bestimmtes Rechtsmittelbegehren enthält, änderte dabei nichts an der eindeutigen Erkennbarkeit des Rechtsschutzziels dieser Eingabe.

4. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde insb auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht gestellt.

5. Inhaltlich brachte die beschwerdeführende Partei - als Beschwerdegrund - vor, dass wegen organisatorischen Arbeiten in der Firma eine Vertrauensperson benötigt würde, diese mit speziellen Kenntnissen wie Kroatisch in Wort und Schrift, EDV - Kenntnissen und organisatorischen Fähigkeiten.

Die antragsgegenständliche Person habe in ihrer eigenen Firma in Wien viel Erfahrung in organisatorischen Arbeiten gesammelt, die die beschwerdeführende Partei dringend benötigen würde. Als Beilage ist idZ ein Lebenslauf beigelegt, der die angestrebte Mitarbeiterin als viersprachig in Wort und Schrift ausweist.

Die beschwerdeführende Partei würde größere Aufträge erwarten und benötige noch mehrere Arbeiter und möchte künftig mit dem AMS Wien zusammenarbeiten.

Die angestrebte, bewilligungsgegenständliche Person sei Teil der Familie des vollhaftenden Gesellschafters der beschwerdeführenden Partei, eine Vertrauensperson, ein Kriegskind, das niemanden in Bosnien und Kroatien habe. In Wien lebe deren Großvater im Alter von 84 Jahren, um den sich diese Person gemeinsam mit deren Onkel, als deren einzige Familie kümmere.

6. Im Antragsformular ist näher begründet angekreuzt, dass keine Ersatzkraftvermittlung gewünscht wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Entscheidungsrelevant ist festzustellen, dass der Regionalbeirat gemäß Bescheidbegründung die Erteilung der strittigen Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat; und dass weder hinreichend konkret vorgebracht noch sonst ersichtlich ist, dass ein alternativer Stattgabetatbestand iSv § 4 Abs 3 AuslBG in Betracht kommen könnte.

2. Beweiswürdigung:

Die nicht einhellige Befürwortung des Regionalbeirats des AMS Mödling wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten und ergibt sich aus dem Bescheid - § 292 ZPO iVm § 47 AVG iVm § 17 VwGVG. ( Auch sonstige alternative Stattgabevoraussetzungen iSv § 4 Abs 3 AuslBG wurden im Beschwerdeverfahren nicht konkretisiert.)

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG iVm den §§ 20f und 34 Abs 42 AuslBG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hat das BVwG gegenständlich durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) (Beschwerdeabweisung)

3.1. § 4 AuslBG lautet in den hier interessierenden Absätzen idgF, gemäß BGBl I 2013/72:

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

2. bis 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

[...]

3.2. Die innerösterreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich nunmehr in ihrer Rechtsprechung bereits mit dem - aktuell - in § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG normierten Bewilligungserfordernis des einhelligen Befürwortens durch den Regionalbeirat auseinandergesetzt.

3.2.1. Der VfGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.10.1990 zu G146/90 mit dem Text der Vorfassung des § 4 AuslBG, soweit hier interessierend, auseinanderzusetzen. Der historische Gesetzestext lautete insoweit:

§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen:

[...]

...

(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 und 3 vorliegen und

a) der Verwaltungsausschuss (§ 23) einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

[...]

Der VfGH hat in der bezogenen Entscheidung wie folgt ausgeführt:

[...]

§ 4 Abs 6 lit a AuslBG schien dem Gerichtshof schließlich zu bewirken, dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei Überschreiten von Kontingenten nicht durch das Gesetz vorherbestimmt, sondern (teilweise) an die freie Willensäußerung von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geknüpft ist; er schien ihm daher im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot des Art18 B-VG zu stehen.

[...]

Die Bedenken betreffs § 4 Abs 6 AuslBG ergaben sich aus der vorläufigen Annahme,

"... dass die einhellige Befürwortung oder Überschreitung eines Kontingents durch den Verwaltungsausschuss das Vorliegen von in litb genannten besonders wichtigen Gründen, des in lit c genannten öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses oder der in litd genannten Ausnahmesituation entbehrlich macht. Es scheint, dass es dabei nicht nur um den besonderen Sachverstand der dem Ausschuss (Unterausschuss) angehörenden Mitglieder geht. Anzuhören ist der Verwaltungsausschuss nämlich ohnehin in allen Fällen des § 4 Abs 6 (§ 20 Abs 2 AuslBG). Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1451 BlgNR, 13. GP, 16/17) bestätigen, soll die Bewilligung darüber hinaus mit einhelliger Zustimmung des Verwaltungsausschusses möglich sein, 'wenn es sich nicht um einen der in §4 Abs 6 lit b bis d ausdrücklich angeführten Fälle handelt.' Die einhellige Befürwortung des Ausschusses ersetzt also offenbar auch das Fehlen des in lit b genannten - durch demonstrative Aufzählung illustrierten - wichtigen Grundes für die Beschäftigung des Ausländers. Da als Grund für die Überschreitung des Kontingents unter dem Titel der lit a somit weder diese besonderen Tatbestände noch die allgemeinen Voraussetzungen in Betracht kommen (deren Vorliegen die Behörde ja jedenfalls zu prüfen hat), scheint die Befürwortung des Ausschusses bloß von seiner Einigung abzuhängen."

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales weist zunächst darauf hin, dass die Einbindung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in die Gestaltung der Beschäftigungspolitik und deren Koordinierung mit der gesamten Wirtschafts- und Sozialpolitik ein bestimmender Grundsatz der österreichischen Arbeitsmarktpolitik sei. Auch der Unterauschuss des Verwaltungsausschusses sei (nur) zum Zweck der Anhörung eingerichtet. Die Entscheidung fälle das Landesarbeitsamt:

"Dabei ist zunächst durch das nach §19 Abs 1 zuständige Arbeitsamt festzustellen, ob die generellen Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG vorliegen (§ 4 Abs 6 erster Halbsatz iV mit § 20 Abs 1 AuslBG). Das Landesarbeitsamt prüft zusätzlich, ob eine der im § 4 Abs 6 lit a-d leg cit genannten spezifischen Bedingungen gegeben ist. Für den Fall der Einstimmigkeit der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 4 Abs 6 lit a) kann das Landesarbeitsamt eine Beschäftigungsbewilligung erteilen, ohne das Vorliegen der erschwerten Qualifikationsmerkmale nach lit b - d zu prüfen; mangelt es an der Einstimmigkeit, muss wenigstens eines dieser Merkmale festgestellt werden. Doch selbst bei gegebener Einhelligkeit besteht für die Behörde keine Rechtsverbindlichkeit; dies ergibt sich aus dem beratenden Charakter der Anhörungsrechtes. Folgt sie jedoch - in aller Regel - der zustimmenden Empfehlung des Ausschusses, so kann dies für den Antragsteller nur die bescheidmäßige Stattgebung seines Antrages bedeuten."

Mit dieser Auffassung verkennt der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Bedenken des Gerichtshofs. Sie richten sich weder gegen die Beteiligung von Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen an der staatlichen Arbeitsmarktverwaltung noch gegen eine (im Einleitungsbeschluss gar nicht unterstellte) Bindung des Landesarbeitsamtes an eine einhellige Befürwortung durch den Verwaltungsausschuss, sondern dagegen, dass die Behörde im Falle der einhelligen Befürwortung die Beschäftigungsbewilligung ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen erteilen darf, während sie ohne diese Befürwortung an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen gebunden ist. Diese Bedenken stehen und fallen mit der vorläufigen Annahme, dass der Inhalt der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses nicht durch das Gesetz vorherbestimmt ist. Träfe diese vorläufige Annahme über den Inhalt der lit a des § 4 Abs 6 AuslBG zu, würde nämlich auch die Entscheidung der Behörde nicht mehr (allein) durch das Gesetz vorherbestimmt, sondern (teilweise) an die freie Willensäußerung von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geknüpft. Das würde die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Sicherungsbescheinigung) insgesamt zu einem gesetzlich nicht determinierten daher auch nicht nachprüfbaren Akt machen. Eine solche Regelung stünde im Widerspruch zum rechtsstaatlichen Gebot des Art 18 B-VG.

Der Verfassungsgerichtshof kann indessen seine vorläufige Annahme, die Befürwortung des Ausschusses hänge von dessen Gutdünken ab, nicht mehr aufrecht erhalten:

Die Festsetzung von Kontingenten durch den Bundesminister im Sinne des § 12 AuslBG hat in erster Linie den Entfall der Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs1 zur Folge (soweit es sich nicht um die erstmalige Beschäftigungsaufnahme des Ausländers im Bundesgebiet handelt; § 4 Abs5). Ist das Kontingent erschöpft, darf das Landesarbeitsamt die Beschäftigungsbewilligung wieder - wie bei Fehlen einer Kontingentierung - nur erteilen, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs1 im Einzelfall geprüft hat (§ 4 Abs 6 Eingangssatz). Nun ergibt sich aber aus der systematischen Stellung der lit a des § 4 Abs6 zwischen dem Hinweis des vorhergehenden Eingangssatzes auf die allgemeinen Voraussetzungen des Abs 1 und den in den nachfolgenden Bestimmungen genannten besonders wichtigen Gründen, öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen und dem in lit d verwiesenen Ausnahmefall, dass die einhellige Befürwortung des Ausschusses bloß

Damit ist aber für das Verhalten des Verwaltungsausschusses durch § 4 Abs1 AuslBG im praktischen Ergebnis ein Maßstab gesetzt, der die Überprüfung des behördlichen Handelns ermöglicht. Die Bedenken des Gerichtshofs hinsichtlich § 4 Abs 6 lit a AuslBG treffen daher nicht zu.

...

3.2.2. Der VwGH hatte sich insoweit mit der auf gegenständlich streitentscheidenden Regionalbeiratsbestimmung bzw funktionsgleichen Vorgängerregelungen zu dieser Bestimmung, wie im nunmehrigen § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG ersichtlich, wie folgt auseinanderzusetzen und führte dabei wie nachstehend ersichtlich aus [Hervorhebungen durch das BVwG].

3.2.2.1. Zu Zl 99/09/0139: [...] Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 (vgl. § 34 Abs. 19 leg. cit.) lautet:

[...] "Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."

Die beschwerdeführenden Parteien machen sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als eines Verfahrensfehlers geltend, dass der Regionalbeirat später die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die vorliegend beantragte Ausländerin für einen näher bezeichneten anderen Arbeitgeber einhellig befürwortet habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil auch bei ihnen alle Voraussetzungen vorgelegen seien.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargestellt. Dass der zuständige Regionalbeirat vorliegend nicht einhellig die Erteilung der beantragten Bewilligung befürwortete, bestreiten die beschwerdeführenden Parteien nicht. Damit fehlt aber die unter § 4 Abs. 6 Z 3 lit. a AuslBG genannte Voraussetzung. Hiebei handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der belangten Behörde nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0170, und die darin angegebene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

In der Sache selbst bzw. zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (§ 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG) bringen die beschwerdeführenden Parteien nichts Entscheidendes vor. Die zugrunde gelegte Überschreitung der Landeshöchstzahl 1999 wird von der beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Dass die beantragte Ausländerin, die als Kochlehrling beschäftigt werden sollte, keine Schlüsselkraft im Sinne des § 4 Abs. 6 Z 3 lit. b AuslBG ist und auch keine überbetrieblichen gesamtwirtschaftlichen Interessen die Beschäftigung der beantragten Ausländerin im Sinne der lit. c des § 4 Abs. 6 leg. cit. erfordern, ziehen die beschwerdeführenden Parteien nicht mehr in Zweifel. Das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. d oder lit. e leg. cit. wurde nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht und diese Voraussetzungen liegen nach der Aktenlage auch nicht vor.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 3 AuslBG kumulativ vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0243).

Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG verneint hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.2. Zu Zl 2011/09/0017: [...] Insoweit der Beschwerdeführer rügt, eine Begründung für die Entscheidung des Regionalbeirates, der die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe, sei "nicht einmal versucht" worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG handelt, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war, weshalb sich die geforderte Begründung erübrigt. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100).

[...]

3.2.2.3. Derart findet sich zu Zl 2005/09/0100 folgender Stammrechtssatz im RIS des Bundeskanzleramts (siehe www.ris.bka.gv.at/Judikatur/Verwaltungsgerichtshof):

Bei der in § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG genannten Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet, handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 99/09/0139).

3.3. Wenn daher gegenständlich der ablehnende und bekämpfte Bescheid damit begründet wurde, dass der Regionalbeirat die beantragte Beschäftigung nicht einhellig befürwortet hat; und diese einhellige Befürwortung (nunmehr gemäß § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG) nach der Rsp des VwGH eine unabänderliche (alternative) Tatbestandsvoraussetzung ist, die der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, erfolgte die Ablehnung, sprich die erstinstanzliche Antragsabweisung zu Recht, zumal sich aus den vorgebrachten Beschwerdegründen und aus den sonstigen Verfahrensangaben der beschwerdeführenden Partei kein alternativer Grund ergibt, der es abseits einer einhelligen Regionalbeiratszustimmung ermöglichen würde, gemäß § 4 Abs 3 AuslBG in der geltenden Fassung die Bewilligung zu erteilen.

3.4. Innerhalb der im Rechtsmittelschreiben vom 25.2.2014 als Beschwerdegründe ersichtlichen Argumente (- § 27 VwGVG -) liegt für den erkennenden Senat gegenständlich keine Veranlassung vor, die vorstehend wiedergegebene höchstgerichtliche Spruchpraxis vor dem Hintergrund insb der Art 16 und 47 der Charta der Grundrechte der EU (= GRCh) allenfalls gemäß Art 267 AEUV dahin zu hinterfragen, ob es unionsrechtlich weiterhin zulässig ist, dass bereits die nicht einhellige Befürwortung eines Beiratsgremiums einer Behörde die unternehmerische Freiheit der beschwerdeführenden Partei mit einem legitimen Ziel noch verhältnismäßig - ohne Rechtsmittelmöglichkeit iSd Art 47 GRCh - beschränken kann; und ob bzw inwieweit insb die freie, privatautonome Auswahl von Mitarbeitern durch Unternehmer in den Schutzbereich des Art 16 GRCh fallen kann, zum letztgenannten Unionsgrundrecht samt Wesensgehalt, Inhalt und Schranken siehe zB Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Art 16 Rzz 1ff. Das BVwG ist, dies idZ zur Klarstellung, ein vorlageberechtigtes, aber kein zur Vorlage verpflichtetes Gericht iSv Art 267 AEUV.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das vorleigende Erkenntnis beruht nämlich auf der vorstehend wiedergegebenen stRsp des VwGH, wonach die nicht einhellige Befürwortung einer Beschäftigungsbewilligung durch den zuständigen Regionalbeirat innerhalb der AMS - Organisation ein absolutes Hindernis für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist, soweit nicht ein Bewilligungsanspruch auf basis einer alternativen gesetzlichen Bestimmung gemäß § 4 Abs 3 AuslBG in Betracht kommt..

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.