BVwG L511 1405952-1

L511 1405952-1Federal Administrative CourtMay 15, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Lebensgrundlage, Staatsbürgerschaft

Full text

BVwG L511 1405952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.1405952.1.00

Spruch

L511 1405952-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zahl: 08 11.111-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 08.02.2009 legal in Österreich ein und brachte vertreten durch seine Mutter (hg. GZ 1405950) am 17.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 83).

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST fand am 18.02.2009 statt (AS 81-89).

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 19.02.2009 (AS 91).

Am 24.03.2009 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (hg. GZ 1405950 AS [im Folgenden: gVAS] 125-133).

Im Zuge dieser Einvernahme wurden der Mutter des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Jordanien zur Kenntnis gebracht, diese gab zu den aktuellen Länderfeststellungen auch eine kurze mündliche Stellungnahme ab (gVAS 133, 135-155).

Die Mutter des Beschwerdeführers legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt für den Beschwerdeführer folgende Dokumente und Unterlagen vor: seinen Reisepass samt österreichischem Visum D (AS 69-73), welche beide als authentisch qualifiziert wurden (AS 75) sowie die jordanische Geburtsurkunde samt Übersetzung (AS 15-19)

Für sich selbst legte sie darüber hinaus auch ihren Reisepass samt österreichischem Visum D, welche beide als authentisch qualifiziert wurden (gVAS 77-85, 91), sowie ihre jordanische Heiratsurkunde und Geburtsurkunde jeweils mit Übersetzung (gVAS 21-25, 27-29) vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 30.03.2009, Zl. 08 11.111-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 30.03.2010 erteilt (AS 99-141).

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 02.04.2009 (AS 147).

Mit Schreiben vom 15.04.2009 wurde gegen Spruchpunkt I des oben bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 149-151).

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung gestellt (AS 149).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Mit Beschluss vom 10.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Rechtsberaterin gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 zur Seite gestellt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 4-6).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste im Wege der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erhebungen im Hinblick auf staatenlose Kinder von (in Jordanien alleinerziehenden) jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (OZ 8).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Die Mutter des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vor, dass dieser am XXXX2004 in XXXX, Jordanien, geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise auch im Familienverband mit seiner Mutter gelebt habe. Er gehöre der palästinensischen Volksgruppe an und sei staatenlos wie sein Vater, obwohl seine Mutter von Geburt an jordanische Staatsangehörige sei (gVAS 129, 133). Sein Vater habe Jordanien noch vor seiner Geburt verlassen, da er dort keine Arbeit finden habe können. Im Zuge von dessen Ausreise aus Jordanien sei festgestellt worden, dass er seine Aufenthaltsbewilligung überschritten hatte und die Jordanier haben vermerkt, dass er nicht mehr einreisen dürfe. Dem Beschwerdeführer sei für die Ausreise ein jordanischer Reisepass ausgestellt worden, die Staatsbürgerschaft sei damit aber nicht verbunden (gVAS 129-130).

Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Staatenlosigkeit überhaupt keine Rechte in Jordanien, er müsse nicht nur für die Schule bezahlen, sondern auch für medizinische Behandlungen, woran sich auch, selbst wenn er dort sein ganzes Leben verbrächte, nichts ändere (gVAS 131, 133). Er sei in Jordanien bereits krank gewesen, und die Behandlung durch den Arzt und die Medikamente habe sie [Anmerkung: die Mutter des Beschwerdeführers] selber bezahlen müssen. Auch die UNO [gemeint UNRWA] habe seine Behandlung abgelehnt (gVAS 133). Derzeit habe er auf Grund einer Fußfehlstellung Schwierigkeiten beim Gehen, befinde sich aber nicht in Behandlung (gVAS 131).

Auf Nachfrage durch das Bundesasylamt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Reisepass der palästinensischen Autonomiebehörde oder auf ein Aufenthaltsrecht in den palästinensischen Autonomiegebieten habe (gV AS 131).

Bescheid des Bundesasylamtes

Das Bundesasylamt stellte im Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe mit Herkunftsstaat Jordanien sei und zur Kernfamilie des XXXX, geb. XXXX, staatenlos, gehöre. Die Identität stehe aufgrund der vorgelegten Dokumente fest (AS 109).

Eine Verfolgung im Sinne der GFK stellte das Bundesasylamt nicht fest (AS 109). Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass keine Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer selbst festgestellt werden konnten. Seine Mutter habe keine Asylgründe für ihn geltend gemacht und allgemeine Benachteiligungen, die sich aus seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser ergäben, sich nicht gegen den Beschwerdeführer selbst richten würden und daher nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten (AS 135).

Für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der EMRK fest (AS 109). Die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung in Spruchpunkt II wurde damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich sei und - da eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nicht zulässig war - auch er den gleichen Schutz erhalte (AS 139).

Beschwerde

In der Beschwerde vom 14.04.2009 brachte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht vor, dass das Bundesasylamt die Asylrelevanz des Asylantrages des Sohnes verkenne und beantragte zur rechtlichen Unterstützung die Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung (AS 149).

Erhebungsergebnis

Die Anfragebeantwortung im gegenständlichen Fall zum Status von Kindern von jordanischen Müttern und staatenlosen Vätern in Jordanien- hier unter Widergabe des zusammengefassten angefragten Sachverhalts und der Fragestellungen - brachte folgendes Ergebnis (OZ 8):

"Bei der 30-jährigen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine jordanische Staatsangehörige, welche der palästinensischen Volksgruppe zugehörig ist und in Jordanien geboren ist (Eltern StA. Jordanien; leben seit 1948 in Jordanien). Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Ihr 38-jähriger Ehemann ist jedoch kein jordanischer Staatsbürger, sondern stammt aus dem Westjordanland und ist palästinensischer Abstammung (staatenloser Palästinenser). Die BF und ihr Ehemann haben einen gemeinsamen 9-jährigen Sohn, welcher in Jordanien geboren ist, jedoch nicht die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auch zwei gemeinsame Kinder, die in Österreich geboren sind.

1. Aus den Länderquellen erscheint geklärt, dass Kindern von jordanischen Müttern und staatenlosen Vätern die jordanische Staatsbürgerschaft, auch bei Geburt in Jordanien, nicht gewährt wird. Dabei wird offenbar zusätzlich zwischen Kindern von Nichtjordanischen Vätern und Kindern von Nichtjordanischen Vätern palästinensischer Abstammung unterschieden. Hat sich an dieser Situation etwas geändert?

Es wird kein Unterschied zwischen nichtjordanischen Vätern palästinensischer Abstammung zu anderen nichtjordanischen Vätern gemacht. In beiden Fällen erfolgt die gleiche Behandlung.

Jordanien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnet, aber zum Teil einschränkende Vorbehalte geltend gemacht. Verheiratete jordanische Frauen können ihre Staatsangehörigkeit nach wie vor nicht an ihre Kinder weitergeben. Heiraten sie einen Ausländer, sind es auch ihre Kinder. Rund 500.000 Menschen sind von dem Gesetz betroffen. Die Staatsbürgerschaft wird nur vom Vater abgeleitet. In der Praxis waren Tausende von Familien, in denen der Vater der palästinensischen Abstammung war, betroffen.

2. Welchen (legalen) aufenthaltsrechtlichen Status haben diese Kinder in Jordanien?

Die Kinder können mit der Mutter legal in Jordanien leben. Sie bekommen von der jordanischen Regierung aber keine zivilen Rechte bzw. keine jordanische Staatsbürgerschaft oder jordanische ID Karte. Das bedeutet sie dürfen in weiterer Folge hier nichts besitzen und keine Geschäfte betreiben. Für solche Aktivitäten muss man die Jordanische bzw. die ho. Staatsbürgerschaft haben.

Um weiterhin legal im Land leben zu können, müssen sie jährlich einen Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Wollen sie eine öffentliche Schule besuchen, bezahlen sie mehr Schulgeld als ihre Altersgenossen. Außerdem wird es ihnen später nicht erlaubt sein zu arbeiten, es sei denn, sie bezahlen viel Geld für eine Arbeitserlaubnis. Insgesamt fallen schon jetzt für jedes Kind mehr als 500 Jordanische Dinar (JD) jährlich an. Das alles nur, um im Land bleiben zu können, zur Schule zu gehen und eine Krankenversicherung zu haben.

3. Besteht die Möglichkeit die Staatsbürgerschaft für diese Kinder zu beantragen bzw. kommt ihnen mit der Volljährigkeit das Recht zu diese zu beantragen, wenn sie in Jordanien geboren sind?

Bisher besteht keine Möglichkeit für diese Kinder die jordanische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Diese würde nach Angaben des jordanischen Innenministeriums demografisch das Land verändern. Auch nicht mit Volljährigkeit besteht ein Recht auf die Staatsangehörigkeit, auch wenn sie noch in Jordanien geboren sind.

Staatsbürgerinnen mit Ehemännern ohne Staatsbürgerschaft können diese mit Erlaubnis des Kabinetts auf ihre Kinder übertragen, doch das Kabinett unternahm selten solche Handlungen. Der Öffentlichkeit war dieser Mechanismus weitgehend unbekannt. Kinder von Staatsbürgerinnen, die mit einem Ausländer verheiratet sind, müssen eine legale Aufenthaltsgenehmigung, die jedes Jahr beantragt werden muss, besitzen. In der Praxis waren Tausende von Familien, in denen der Vater der palästinensischen Abstammung war, betroffen. Ein ausländischer Ehemann kann erst nach fünfzehn Jahren legalem Aufenthalt in Jordanien die Staatsbürgerschaft beantragen. Nach Erhalt der Staatsbürgerschaft, kann der Ehemann einen Antrag auf Übertragung der Staatsbürgerschaft auf seine Kinder stellen. In der Praxis jedoch kann ein solches Verfahren jahrelang dauern, und die Regierung kann den Antrag abweisen. Es gab keine Schätzungen über die Zahl der Staatenlosen.

4. Welchen Zugang haben diese Kinder zu Bildung, medizinischer Versorgung, oder sonstigen Hilfs- und Sozialleistungen?

Zugang dieser staatenlosen Kinder zu Bildung besteht, ist aber dann mit Kosten verbunden. Das Gleiche gilt für medizinische Versorgung. Hilfs- und Sozialleistungen sind überaus gering bis gegenstandslos. Kinder von Staatsbürgerinnen, die mit einem Ausländer verheiratet sind, dürfen die öffentlichen Schulen nicht besuchen und erhalten keine anderen staatlichen Dienstleistungen, wenn sie eine legale Aufenthaltsgenehmigung, die jedes Jahr beantragt werden muss, nicht besitzen. In der Praxis waren Tausende von Familien, in denen der Vater palästinensischer Abstammung war, betroffen.

Die Diskriminierung von Staatenlosen gab es weiterhin in Bereichen Beschäftigung, Bildung, Wohnraumschaffung, Gesundheitsdienstleistungen, Heirat, Geburtenregistrierung, beim Zugang zu den Gerichten und Grundbesitz.

Es gab vereinzelte Fälle, in denen die Regierungsbeamten willkürlich und ohne Gerichtsbeschluss den Jordaniern palästinensischer Herkunft die Staatsbürgerschaft aberkannt haben.

Die Behörden haben nicht allen Kindern, die im Laufe des Jahres im Land geboren sind, eine Geburtsurkunde ausgestellt.

5. Sind sie diesbezüglich Kindern mit jordanischer Staatsbürgerschaft gleichgestellt?

Nein, Jordanische Kinder sind besser gestellt.

6. Kommt es zu einer zusätzlichen Unterscheidung diesbezüglich, wenn der Vater palästinensischer Abstammung ist?

Nein, das macht keinen Unterschied. Hier wird nicht unterschieden.

7. Erfahren diese Kinder im Alltag oder im Umgang mit staatlichen Einrichtungen Diskriminierungen oder Einschränkungen? Welcher Art sind diese?

Je nach Einrichtung und je nach Begehren. Hier könnte eine lange Anzahl an möglichen Vorgängen angeführt werden. Grundsätzlich sind diese Kinder durch deren Staatenlosigkeit benachteiligt bzw. die Kinder mit jordanischer Staatsbürgerschaft immer bevorzugt. Es wird hier nach Angaben des jordanischen Innenministeriums absichtlich so gehandelt, damit man Israel keinen Gefallen tut und 100.000 Kinder von "Palästina" (palästinensischer Herkunft) in Jordanien einbürgert.

8. Können diese Kinder später problemlos einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen?

Die Kinder können arbeiten, aber dürfen sich nicht selbstständig machen bzw. Firmen oder Geschäfte führen. Dafür brauchen sie Mittelsmänner.

Um weiterhin legal im Land leben zu können, müssen sie jährlich einen Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Wollen sie eine öffentliche Schule besuchen, bezahlen sie mehr Schulgeld als ihre Altersgenossen. Außerdem wird es ihnen später nicht erlaubt sein zu arbeiten, es sei denn, sie bezahlen viel Geld für eine Arbeitserlaubnis. Insgesamt fallen schon jetzt für jedes Kind mehr als 500 Jordanische Dinar (JD) jährlich an. Das alles nur, um im Land bleiben zu können, zur Schule zu gehen und eine Krankenversicherung zu haben.

Rund 500.000 Menschen und damit fast acht Prozent der Gesamtbevölkerung sind nach Schätzungen einer Studie des Informations- und Forschungszentrums "King Hussein" von den Restriktionen des Gesetzes betroffen. Aida Essaid, Leiterin dieser Studie, möchte die Bevölkerung sensibilisieren. "Es wird noch lange dauern, bis wir gängige Vorurteile aus dem Weg räumen können."

Dass die Lage so festgefahren ist, liegt nicht nur an der Geringschätzung von Frauen als Bürgerinnen. Regierungssprecher äußerten immer wieder Befürchtungen, dass sich "die demografische Zusammensetzung der Bevölkerung dramatisch ändern könnte", würde man vor allem Kindern palästinensischer Männer die jordanische Staatsbürgerschaft zugestehen.

Abgesehen von der fremdenfeindlichen Komponente dieser Argumentation ist sie nicht einmal berechtigt, wie Essaids Studie beweist. "46 Prozent der ausländischen Ehemänner kommen aus Ägypten, 32 Prozent aus Syrien, und nur 8 Prozent der Ehemänner sind Palästinenser", erklärt sie.

Kinder einer jordanischen Mutter und eines palästinensischen Vaters befinden sich in einer besonders schwierigen Situation. Eine palästinensische Staatsbürgerschaft existiert nicht, gleichzeitig werden Palästinenser in Jordanien als Ausländer betrachtet. Während anderen Kindern zumindest theoretisch die Möglichkeit offen steht, die Staatsbürgerschaft ihres Vaters zu erlangen, bleibt solchen mit palästinensischen Vätern nur eines: das Nirvana der Staatenlosigkeit. Doch es gibt auch Fälle, in denen Kinder von Vätern anderer Nationalitäten davon betroffen sind.

Doch es gibt auch Fälle, in denen Kinder von Vätern anderer Nationalitäten davon betroffen sind. Mohammad ist ein solcher Fall. "Dein Vater ist Ägypter, aber er hat deine Mutter verlassen, weil er keine andere Arbeit als in einer Putzkolonne finden konnte. Du hast keine Dokumente, die beweisen, dass du Ägypter bist. Deine Mutter ist Jordanierin, aber ihre Nationalität ist für dich unerreichbar. Du bist staatenlos", schreibt der 18-Jährige in seinem Blog über sich selbst.

Der finanzielle Druck wird damit fast zum kleinsten aller Probleme für die betroffenen Familien. Soziale Exklusion und psychische Heimatlosigkeit erleben viele als schlimmer. "Ich bin Jordanier, aber in Wirklichkeit bin ich ein Niemand, nur ein Skelett, das in den Straßen umherwandert", sagt der 17-jährige Abdulla.

Laut Essaid denken mehr als 16 Prozent aller befragten Familien darüber nach, Jordanien zu verlassen. Für ein Land ohne natürliche Ressourcen, das von seinem Humankapital lebt, ist das eine offene Flanke. Familien, die sich zum Wegzug entscheiden, sind meist DoppelverdienerInnen aus dem Bildungsbürgertum.

Zurück bleiben jene Familien, die aus finanziellen oder rechtlichen Gründen nicht emigrieren können. Sie werden weiterhin von Behörde zu Behörde laufen, um ihren Kindern und Ehemännern den Aufenthalt in ihrem Heimatland möglich zu machen.

9. Erfahren jordanische Mütter von staatenlosen Kindern im Alltag oder im Umgang mit staatlichen Einrichtungen Diskriminierungen oder Einschränkungen, beispielsweise im Zugang zum Bezug von etwaigen Hilfs- und Sozialleistungen?

Im Prinzip nicht. Die Mütter werden hier nicht diskriminiert oder eingeschränkt. In Bezug auf ihre staatenlosen Kinder tragen die Kinder die Benachteiligung, nicht die Mütter.

Frauen wurden weiterhin durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert, auch waren sie nicht ausreichend gegen sexuelle Gewalt geschützt. Berichten zufolge wurden 2012 in Jordanien mindestens zehn Frauen von männlichen Familienangehörigen im Namen der "Ehre" getötet.

Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) sowie die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen forderten die Regierung dringend auf, das Staatsbürgerschafts- und Staatszugehörigkeitsgesetz zu ändern, um es jordanischen Frauen zu ermöglichen, ihre Staatsbürgerschaft an ihre Kinder und ihre Ehemänner weiterzugeben, und sie damit jordanischen Männern gleichzustellen. Außerdem solle die Regierung ihre Vorbehalte gegen Artikel 9 und 16 des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) aufgeben. Diese Artikel beziehen sich auf die Staatszugehörigkeit und die Diskriminierung von Frauen in Verwandtschaftsbeziehungen. Im November ließ der Ministerpräsident verlautbaren, die Regierung werde sich mit den Vorbehalten befassen.

10. Welchen Aufenthaltsstatus haben die in Österreich geborenen Kinder in Jordanien?

Hier ergibt sich in der Behandlung der Kinder keinen Unterschied; egal wo sie geboren sind, in oder außerhalb Jordaniens. Sollten sie ggf die Ö Staatsbürgerschaft bekommen werden sie als Österreicher behandelt.

11. Ist diesen Kindern eine Einreise mit der Mutter in Jordanien möglich?

Die Kinder dürfen nicht im Reisepass der Mutter eingetragen werden. Sie können mit der Mutter mit nach Jordanien reisen, wenn die Mutter zuvor beim Innenministerium Jordanien um Genehmigung angesucht hat. Wenn die Genehmigung positiv ergeht, kann sie über die Grenze nach Jordanien reisen und die Kinder können zwei Wochen bleiben. In diesen zwei Wochen kann die Mutter den weiteren Aufenthalt der Kinder legalisieren.

12. Ist diesen ein dauerhafter legaler Aufenthalt mit der Mutter in Jordanien möglich?

Ein dauerhafter Aufenthalt in Jordanien ist möglich, wenn die Mutter die Einreise nach Ersuchen legal durchführte und dann die jordanischen Behörden dem weiteren Aufenthalt zustimmen. Letztendlich muss die Abteilung für Nationalitäts- Araber- und Ausländerangelegenheiten des jordanischen Innenministeriums zustimmen."

Im Zuge der Anfragebeantwortung wurden folgende Quellen herangezogen:

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und eingesetzte (an die Vertretungsbehörden entsandte) Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Diese können auch Rechercheersuchen an Vertrauensanwälte weiterleiten.

Das deutsche Auswärtige Amt ist eine Standardquelle.

dieStandard.at online, ist ein Portal, das sich auf Frauenpolitik, Geschlechterthemen und Feminismus konzentriert.

Das US Department of State [USDOS, Außenministerium der Vereinigten Staaten] ist für die auswärtigen Angelegenheiten der Vereinigten Staaten zuständig und in diesem Bereich die leitende Bundesbehörde.

Die Aufgaben von Amnesty International sind "Recherche und Aktionen mit dem Schwerpunkt auf der Verhinderung und Beendigung von schwerem Missbrauch des Rechts auf körperliche und geistige Integrität, Meinungs- und Gewissensfreiheit und Freiheit von Diskriminierung im Kontext der Arbeit zur Förderung aller Menschenrechte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers

Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 2004 in Jordanien geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und gehört der Volksgruppe der Palästinenser an. Seine Identität steht fest.

Die Mutter des Beschwerdeführers gehört der palästinensischen Volksgruppe an, ist in Jordanien geboren und von Geburt an Jordanierin, wie ihre Eltern. Der Vater des Beschwerdeführers ist staatenloser Palästinenser, dem in Jordanien kein Aufenthaltsrecht zukommt, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers in Jordanien alleinerziehend ist. Der Beschwerdeführer verfügt, zumal sein Vater staatenlos ist, auch über keine andere Staatsbürgerschaft.

Dem Beschwerdeführer stehen keine realistischen Möglichkeiten zu, die Staatsangehörigkeit seines Geburts- und Herkunftsstaates Jordanien zu erwerben, da sein Vater staatenloser Palästinenser ist und die jordanische Regierung insbesondere an Kinder von palästinensischen Vätern aus "demographischen Überlegungen" und "damit man Israel keinen Gefallen tut und 100.000 Kinder von Palästina einbürgert" keine Staatsbürgerschaft verleiht.

Der Beschwerdeführer darf im Reisepass seiner jordanischen Mutter nicht eingetragen werden und kann mit seiner Mutter nur dann in seinem Herkunftsstaat einreisen, wenn zuvor beim Innenministerium Jordaniens um einen Genehmigung angesucht wurde. Um legal in seinem Herkunftsland leben und eine Schule besuchen zu können, muss der Beschwerdeführer jährlich um eine Aufenthaltserlaubnis ansuchen. Einen Rechtsanspruch dafür gibt es nicht. Damit fallen derzeit für den Beschwerdeführer jährlich bereits mehr als 500 Jordanische Dinar an, um in seinem Herkunftsstaat bleiben zu können, zur Schule gehen zu können und um über eine Krankenversicherung zu verfügen.

Dem minderjährigen Beschwerdeführer kommen in seinem Herkunftsstaat keine zivilen Rechte zu. Der Zugang zur Bildung und zu medizinischer Versorgung ist für den Beschwerdeführer, trotz der jordanischen Staatsbürgerschaft seiner Mutter und im Gegensatz zu Kindern von jordanischen Vätern, mit Kosten verbunden und Hilfs- und Sozialleistungen sind überaus gering bis gegenstandslos. Eine öffentliche Schule kann der Beschwerdeführer nur dann besuchen, wenn ihm die Aufenthaltsbewilligung jährlich verlängert wird und seine Mutter für ihn ein höheres Schulgeld, als jenes für jordanische Kinder, bezahlt. In weiterer Folge wird der Beschwerdeführer, um Arbeiten gehen zu können, für eine Arbeitserlaubnis zahlen müssen. Darüber hinaus darf er nichts besitzen und keine Geschäfte betreiben.

Zur Lage in Jordanien

Zur besonderen Lage von minderjährigen Kindern von Müttern jordanischer Staatsangehörigkeit und Vätern palästinensischer Abstammung siehe oben unter Punkt 2.4.

Zur Allgemeinen Lage von Palästinensern in Jordanien

Es gibt drei Gruppen von Palästinensern, die im Land leben, von denen viele etwas diskriminiert wurden. Diejenigen, welche nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 ins Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten die vollwertige Staatsbürgerschaft, ebenso diejenigen, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank haben. Diejenigen, welche nach 1967 noch in der Westbank lebten, hatten keinen Anspruch mehr auf die Staatsbürgerschaft, durften jedoch zeitweilige Reisepässe ohne nationale Nummern erhalten. Diese Personen hatten Zugang zu ein paar Regierungsdiensten, zahlten in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Diese Personen hatten keinen Zugang zu Regierungsdiensten und waren meist komplett von den Diensten der UNRWA abhängig.

Verheiratete Frauen haben nicht das gesetzliche Recht, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Allerdings können Staatsbürgerinnen mit Ehemännern ohne Staatsbürgerschaft diese mit Erlaubnis des Kabinetts auf ihre Kinder übertragen, doch das Kabinett unternahm selten solche Handlungen. Der Öffentlichkeit war dieser Mechanismus weitgehend unbekannt, und die Erlaubnis wurde gewöhnlich nicht erteilt, wenn der Vater palästinensischer Abstammung war. Es gab Fälle, in denen die Regierungsbeamten willkürlich und ohne Gerichtsbeschluss den Jordaniern palästinensischer Herkunft die Staatsbürgerschaft aberkannt haben.

Palästinenser waren im Parlament und bei hochrangigen Positionen in Regierung und Militär, sowie beim Zugang zu öffentlichen Universitäten unterrepräsentiert. Sie hatten begrenzten Zugang zu Universitätslehrstühlen. Viele Beobachter glaubten, dass das Wahlsystem beabsichtige, die Repräsentation von Gebieten mit großer palästinensischer Bevölkerung zugunsten tribaler Interessen zu reduzieren. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Jordan, 24. Mai 2012, http://www.ecoi.net/local_link/217774/338540_de.html, Zugriff 7.2.2013)

[SD2013 S14]

Palästinensische Flüchtlinge mit voller jordanischer Staatsbürgerschaft haben offiziell zu allen öffentlichen Leistungen Zugang. Diejenigen, welche in den Flüchtlingslagern leben, machen im Allgemeinen Gebrauch von den Leistungen der UNRWA - einschließlich der UNRWA-Schulen und anderer Bildungseinrichtungen. Vertriebene Palästinenser und Leute aus Gaza haben auch Zugang zu öffentlichen Schulen und zu UNRWA-Schulen, wenn sie die Unterkunft in einem Lager nachweisen können. Allerdings werden alle Inhaber von zwei- oder fünfjährigen temporären Reisepässen als Ausländer behandelt und müssen Gebühren in ausländischer Währung entrichten, was es der Mehrheit schwer macht, sich in jordanischen Universitäten einzuschreiben. Jordanische Bürger einschließlich derjenigen palästinensischer Abstammung, die in Jordanien leben, haben Zugang zu Beschäftigung im öffentlichen und privaten Sektor. Es ist wichtig festzustellen, dass die politischen Spannungen zwischen dem jordanischen Staat und den Palästinensern durch die als "Jordanisierung" bekannte Politik verschärft wurde, die in den 1970erJahren umgesetzt wurde. Diese Politik bevorzugte bei der Personalanwerbung Transjordanier und zwang Palästinenser, Arbeit und Auskommen in der Privatwirtschaft einschließlich Bankenwesen und Handel zu finden.

Die Inhaber von temporären Reisepässen benötigen eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung im privaten Sektor. Palästinenser in Jordanien haben ein Recht auf Immobilienbesitz. Nur Inhaber von temporären Reisepässen haben dieses Recht nicht. Sie werden aufgefordert, einen lokalen jordanischen Partner bei jeglichem Besitz zu haben, und die Bewilligung eines ministerialen Rates einzuholen. (FMO - Forced Migration Online, Palestinian refugees in Jordan (Autor: Oroub Al Abed), Februar 2004:

http://www.forcedmigration.org/guides/fmo025/fmo025.pdf; Zugriff am 5.01.2009)

Unter dem derzeitigen System gibt es zwei Arten von palästinensischen Flüchtlingen, die im Land wohnen. Der ersten Art, welche die Mehrheit der Flüchtlinge ausmacht, wurde die jordanische Staatsbürgerschaft verliehen. Es ist ihnen erlaubt, im öffentlichen Sektor zu arbeiten, Berufsvereinigungen beizutreten, medizinische Versorgung in öffentlichen Spitälern zu erhalten und in staatlichen Schulen zu lernen. Die zweite Art [von palästinensischen Flüchtlingen], deren Zahl laut UNO-Angaben nicht 50 000 übersteigt, sind diejenigen, mit temporären Reisepässen. Im Allgemeinen kamen diese von der Westbank und Gaza nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1967 nach Jordanien. Sie dürfen nicht im öffentlichen Sektor arbeiten oder in öffentlichen Spitälern behandelt werden. (IRIN - Integrated Regional Information Network: Palestinian refugees feel neglected, 19. Juni 2006:

http://www.irinnews.org/report.aspx?reportid=27028; Zugriff am 5.01.2009)

Jordanien beherbergt etwa 1,8 Millionen palästinensische Flüchtlinge inklusive 130 000 Leute, die 1967 aus Gaza geflohen waren. Diese Flüchtlinge sind im Gegensatz zu den meisten Palästinensern in Jordanien keine Staatsbürger und deshalb mit Restriktionen beim Zugang zu höherer Bildung und Arbeit konfrontiert. Laut Oroub al-Abed, der eine Studie über die Flüchtlinge verfasste, werden ihnen ihre Grundrechte vorenthalten. Sie haben es sehr schwer, im privaten und im öffentlichen Sektor zu arbeiten. Die meisten arbeiten eher als ungelernte Arbeiter. (IRIN - Integrated Regional Information Network: Plight of Palestinian refugees worsening in most parts of Middle East, 20 Juni 2007:

http://www.irinnews.org/report.aspx?ReportId=72841; Zugriff am 5.01.2009)

Alle Inhaber von temporären Reisepässen - einschließlich von Palästinensern, die seit 1967 aus Gaza vertrieben worden waren, mussten Bewilligungen einholen, um legal zu arbeiten.

Palästinensische Flüchtlinge mit temporären jordanischen Pässen konnten für die Regierung nur auf Vertragsbasis arbeiten. Das jordanische Gesetz erlaubte Ausländern nicht, Gewerkschaften beizutreten. Aber seine Arbeitsgesetze galten im Allgemeinen auch für Nicht-Jordanier ["noncitizen"]. Der Zugang zu Sozialleistungen hing von den Reziprozitätsprivilegien im Herkunftsstaat des Arbeiters ab, weshalb staatenlose Palästinenser keinen Anspruch haben. Palästinenser von Gaza mit temporären jordanischen Pässen mussten wo anwendbar Schulgebühren in ausländischer Währung und eine Gebühr für medizinische Leistungen bezahlen. (USCRI - US Committee for Refugees and Immigrants: World Refugee Survey, 14. Juni 2008:

http://www.refugees.org/countryreports.aspx?id=2150; Zugriff am 5.01.2009)

[BAA S3-5]

Zugang zu Dokumenten

[...] Die Regierung gewährte ungefähr 700 000 Personen, welche von früheren jordanischen Gebieten während des Kriegs 1967 vertrieben wurden, die Staatsbürgerschaft. Weitere 120 000 während des Kriegs von 1967 vertriebene Personen erhielten temporäre Aufenthaltsgenehmigungen. Es wurde geschätzt, dass zusätzliche 200 000 palästinensische Flüchtlinge im Land ohne direkte Hilfe lebten. Bürger erhalten Reisepässe mit einer Gültigkeit von fünf Jahren. Einige Personen palästinensischer Abstammung, die im Land lebten, waren Staatsbürger und erhielten Reisepässe.

Allerdings berichtete die Regierung, dass ungefähr 130 000 Palästinenser - meist mit Abstammung aus Gaza - nicht für die Staatsbürgerschaft anspruchsberechtigt seien. Ungefähr die Hälfte erhielt Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren für Reisen, welche aber nicht die Staatsbürgerschaft bedeuten. Bewohner der Westbank ohne sonstige Reisedokumente haben Anspruch auf den Erhalt von Reisepässen für fünf Jahre, welche nicht die Staatsbürgerschaft bedeuten.

Menschenrechtsaktivisten gaben an, dass trotz der kodizifizieren Vorgehensweise für die Ausgabe von Reispässen Angestellte des Innenministeriums die nationalen Nummern von vielen Bürgern palästinensischer Abstammung zurückzögen. Andere gaben an, dass ihre temporären Reisepässe nach einem Aufenthalt in der Westbank konfisziert worden waren. Menschenrechtsaktivisten beklagten, dass die Regierung die Staatsbürgerschaftsgesetze nicht konsistent anwendete - besonders in Fällen, in welchen die Reisepässen Bürgern palästinensischer Abstammung abgenommen worden waren. Menschenrechtsaktivisten gaben an, dass ungefähr 10 000 bis 12 000 ehemalige Bewohner palästinensischer Abstammung außerhalb des Landes blieben, und dass die Regierung sich weigere, ihre Reisepässe an Botschaften im Ausland zu erneuern.[...] (USDOS - US Department of State, Jordan- Country Reports on Human Rights Practices - 2007, 11. März 2008)

[BAA 5-6]

Lebensgrundlagen in Jordanien

Arbeitsmarktsituation

Diesen positiven Entwicklungen stehen allerdings eine hohe Arbeitslosenquote (offiziell 14 Prozent, inoffiziell 25-30 Prozent) sowie ein sehr niedriges Pro-Kopf-Einkommen gegenüber. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 115 JD/Monat (ca. 110 Euro), und viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr - bei einem amtlichen Existenzminimum von 300 JD pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Schätzungsweise 30 Prozent der jordanischen Bevölkerung (offizielle Angaben: 14,2 Prozent) leben unter der relativen Armutsgrenze. Elementare ArbeitnehmerInnenrechte werden oftmals nicht beachtet. Vor allem die Hausangestellten schuften teilweise unter menschenunwürdigen Bedingungen. Nach neuesten Schätzungen leben zwischen 15 und 30 Prozent der jordanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Schätzungsweise ein Drittel der Menschen sind erwerbslos. (Die offiziell veröffentlichten Zahlen halten viele Beobachter für zu niedrig). Da Jordanien eine junge Gesellschaft ist

Lebensmittel- und Wasserversorgung, Arbeitsmarkt

König Abdullah II. bemüht sich seit Amtsantritt 1999 um die Modernisierung des Landes und die Steigerung ausländischer Direktinvestitionen. Der israelisch-palästinensische Konflikt, die Situation im Irak, steigende Preise für Rohstoffe und Vorprodukte sowie natürliche Faktoren wie die generelle Wasserknappheit beeinträchtigen die wirtschaftliche Entwicklung. Dennoch konnte 2007 ein hohes reales Wachstum von 5,8 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) realisiert werden. (AA - Auswärtiges Amt, Jordanien - Wirtschaft, Stand: Juni 2008: http://www.auswaertigesamt. de/diplo/de/Laenderinformationen/Jordanien/Wirtschaft.html; Zugriff am 05.01.2008)

Jordaniens Entwicklungsprobleme liegen vor allem in dem Mangel an natürlichen Ressourcen. Die Industrie ist schwach, das Bevölkerungswachstum mit drei Prozent sehr hoch. Für die extrem junge Bevölkerung besteht ein Mangel an produktiven Einkommensmöglichkeiten. Die Stadt-Land-Disparität ist sehr ausgeprägt. Rund ein Drittel der Bevölkerung von etwa fünf Millionen Einwohnern lebt in relativer Armut. Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt. Das vorhandene Wasser reicht für die ständig wachsende Bevölkerung nicht aus. Die Grundvoraussetzung für eine Entwicklung Jordaniens ist jedoch eine adäquate Trinkwasserversorgung. In einer ohnehin krisengeschüttelten Region birgt die Ressource Wasser zusätzliches Konfliktpotenzial. (GTZ - Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, Die GTZ in Jordanien, ohne Datum:

http://www.gtz.de/de/weltweit/maghreb-naher-osten/675.htm Zugriff am 05.01.2009) [BAA S10-11]

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgt durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde sowie folgende Dokumente

Temporärer Reisepass (AS 69-73), welcher als authentisch qualifiziert wurde (AS 75)

Jordanische Geburtsurkunde samt Übersetzung (AS 15-19)

Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Jordanien (gVAS 135-155)

[BAA]

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 9)

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers:

Individuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (OZ 8)

Staatendokumentation, Feststellungen Jordanien, Februar 2013 [SD2013]

Beweiswürdigung

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem hg. Gerichtsakt und dem vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen mit den Urkunden übereinstimmenden Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten jordanischen Urkunden (AS 69-73; gVAS 77-85), welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren als echt qualifiziert wurden (AS 75; gVAS 91).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist und ihm die Staatsbürgerschaft seines Herkunftsstaates verweigert wird, ergibt sich zunächst aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers (gVAS 129-131) und aus der Eintragung im Pass der Mutter, wonach deren Kinder, aufgrund der Fremdeneigenschaft des Ehemannes nicht im Pass eingetragen werden dürfen (gVAS 79). Darüber hinaus decken sich das Vorbringen und die Eintragung im Pass mit den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (AS 121), sowie mit der individuellen Anfragebeantwortung, aus der sich auch ergibt, dass ihm die Staatsbürgerschaft auch in Zukunft explizit wegen der Abstammung seines Vaters nicht gewährt wird (OZ 8).

Die Feststellungen im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, seinem mangelnden Zugang zur Bildung und der mangelnden medizinischen Versorgung in seinem Herkunftsstaat, ergeben sich ebenso aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers (gVAS 129-131), welche von der eingeholten Auskunft der Staatendokumentation vollinhaltlich bestätigt wurden (OZ 8).

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine zivilen Rechte zukommen ergibt sich aus der eingeholten Auskunft der Staatendokumentation (OZ 8).

Sowohl die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als auch die eingeholte Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren auf den jeweils zitierten Länderquellen. Dabei wurden aktuelle aus den Jahren 2013 und 2014 stammende Berichte staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes und jener des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen wie etwa Amnesty international. Darüber hinaus wurde auch die Expertise des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres für den Mittleren Osten eingeholt.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100[/2005], oder in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100[/2005], und dem FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Verfahren nach dem BFA-VG die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z6), bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Rechtsgrundlage und Judikatur zu §3 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131). Dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, ist hingegen nicht erforderlich (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor muss im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Sie muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn Asylsuchende in diesem Landesteil vor Verfolgung sicher sind und wenn sie von Asylsuchenden in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN; 19.10.2000, 98/20/0430). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534; 29.03.2001, 2000/20/0539).

zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Verfahren

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

Der Flüchtlingsstatus beruht auf dem "Risiko ernsthafter Nachteile". Der Entzug grundlegender bürgerlicher und politischer Rechte wurde als zureichender Grund für die Gewährung des Flüchtlingsstatus angesehen. Der Begriff der Verfolgung steht mit dem Gedanken des allgemeinen Menschenrechtsschutz in engem Zusammenhang. Kurz gefasst bedeutet der Verfolgungsbegriff eine ernsthafte Verletzung der Menschenrechte, gegen die der Staat keinen Schutz gewährt (vgl Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S24, RN 6; UNHCR, Handbuch und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, RN 521).

Nach Art. 9 Abs. 1 lit.b der RL 2003/83/EG können zwar "bloße" Diskriminierungen in der Regel noch nicht als Verfolgung angesehen werden und sind allgemeine Benachteiligungen, wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit, hinzunehmen (vgl. VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808). Jedoch ist eine stetige und anhaltende Diskriminierung durch ihre Kumulierung in der Regel als Verfolgung zu werten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche den Betroffenen in hohem Maße benachteiligen würden, etwa die ernstliche Einschränkung des Rechts, den Lebensunterhalt zu verdienen oder die Verhinderung des Zugangs zu üblicherweise verfügbaren Bildungseinrichtungen (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, RN 54; UNHCR, Auslegung von Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, S5).

Ernsthafte Beeinträchtigungen im schulischen Bereich, wie etwa die Verweigerung der Aufnahme in eine staatliche Schule, kann Verfolgungscharakter haben, wenn alternative Ausbildungsmöglichkeiten nicht verfügbar sind. Wird der Zugang zur Bildung versperrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht (vgl. VfGH 20.06.2012, U1986/11), liegt eine erhebliche Diskriminierung vor und kumuliert in späterer Folge mit schwerwiegender beruflicher und wirtschaftlicher Beeinträchtigung. Die Verweigerung von angemessenen Bildungschancen enthält jungen Menschen für ihr gesamtes weiteres Leben in schwerwiegender Weise die Möglichkeit vor, ihr Leben in eigener Selbstverantwortung zu bestimmen und zu planen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage, S56-57, RN 93-96 mwN).

Auch der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eine asylrelevante Verfolgung unter den sonstigen Voraussetzungen auch dann vorliegen kann, wenn es durch einzelne Maßnahmen in Summe zu einem Entzug der Lebensgrundlage des Betroffenen kommt (zB. VwGH 17.09.2003, 2000/20/0535; 22.05.1996, 95/01/0305; 24.11.1999, 98/01/0652; 24.03.1999, 98/01/0380; 17.06.1992, 91/01/0207).

Angesichts des oben festgestellten Sachverhaltes erleidet der minderjährige Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Staatsbürgerschaft durch seinen einzigen Herkunftsstaat eine Summe an Maßnahmen, welche von der Verweigerung des Zugangs zu Bildung, über die kostenintensive Notwendigkeit der jährlichen Antragstellung für einen Aufenthaltstitel ohne Rechtsanspruch bis hin zur Verweigerung jeglichen Besitzes reicht und welche in Summe zweifellos zu einer derart schwerwiegenden Diskriminierung führen, welche letztlich im Entzug der Lebensgrundlage mündet.

Dieser staatliche Entzug der Lebensgrundlage knüpft sich ausschließlich an die nationale Herkunft des Vaters des Beschwerdeführers, ohne jene seiner Mutter miteinzubeziehen, und basiert somit auf asylrelevanten Motiven. Die Verweigerung der Staatsbürgerschaft stellt somit eine staatliche Maßnahme dar, welche in ihren Auswirkungen wie dargestellt eine hinreichende Verfolgungsintensität erreicht und zum gegebenen Zeitpunkt auch immer noch aktuell ist (vgl. dazu insbesondere VwGH 17.09.2003, 2000/20/0535, sowie AsylGH 21.05.2013, E10 428339-1/2012/27, E10 428340-1/2012/15, E10 428341-1/2012/14E; 21.09.2010, E10 244049-0/2008/36, E10 244048-0/2008/33, E10 244047-0/2008/8, E10 264594-0/2008/8; 19.07.2010, E9 226.369-2/2010-3E).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt nicht vor, da die asylrelevanten Diskriminierungsmaßnahmen vom Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgehen.

Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Unzulässigkeit der Revision

Die oben unter A) Punkt 3.2. und 3.3. in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, es gibt jedoch aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass die zitierte Judikatur auf die aktuelle Rechtslage nicht anwendbar wäre, zumal die zu Grunde liegenden Bestimmungen der Genfer Flüchtligskonvention und des § 3 AsylG 2005 im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle inhaltlich keine Änderung erfahren haben. Die zitierte bisherige Rechtsprechung ist weder als uneinheitlich zu beurteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von ihr ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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