BVwG W198 2005959-1

W198 2005959-1Federal Administrative CourtMay 14, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Sanktionshöhe

Full text

BVwG W198 2005959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2005959.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter betreffend die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.02.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben

und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Gerichtsabteilung 198 des Bundesverwaltungsgerichts (= BVwG) wurde am 20.3.2014 der im Kopf dieses Erkenntnisses individualisierte Beitragszuschlagsakt zugewiesen.

2. Nach dem angefochtenen, mit 15.02.2014 datierten Bescheid zur GZ XXXX, der allenfalls nicht alle Erfordernisse des § 18 Abs 4 AVG iVm § 357 Abs 2 ASVG aufweist, jedoch jedenfalls einen persönlichen Ansprechpartner innerhalb der WGKK für Auskünfte anführt, wurde der Rechtsmittelwerberin gemäß § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 160,00 Euro auferlegt.

3. Die Bescheidbegründung umfasst sechseinhalb Zeilen und enthält im ersten vierzeiligen Absatz rechtliche Ausführungen dahin, dass bei Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs 2 ASVG für die Rechtsmittelwerberin die Verpflichtung besteht, nach Ablauf des Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden.

Für den Beitragszeitraum Dezember 2013 wäre die Beitragsnachweisung nicht fristgerecht am 31.01.2014 vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden wäre.

4. Auf einem offenbar am 16.12.2013 bei der WGKK eingelangten Schreiben wird namens der Rechtsmittelwerberin offenbar durch deren Personalabrechnungsstelle (XXXX, diese allerdings ohne Vertretungsnachweis) hinsichtlich des verhängten Beitragszuschlags von 160,00 Euro ersucht, davon abzusehen. Die unterbliebene Meldung wäre auf ein EDV - Problem zurückzuführen.

5. Die WGKK wertete dieses Schreiben unstrittig als Einspruch und legte den Bescheid, den Einspruch und weitere Unterlagen an das BVwG vor, wobei nicht ersichtlich ist, welche Unterlagen die Behörde bereits am 15.02.2014 letztlich als bestimmend für die Sanktionshöhe herangezogen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der kassationsbegründende Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Der spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus den Bestandteilen des Verwaltungsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Aufhebung und Zurückverweisung)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Mag auch das seit 1.1.2014 historische Rechtsmittel des Einspruchs in Verwaltungssachen des Sozialversicherungsrechts keine ausdrückliche Erwähnung im VwGbk - ÜG gefunden haben, so sieht das erkennende Gericht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der WGKK übergeordnete Behörde war und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.

Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.

Sohin liegt in dem seitens der Partei verfassten Einspruch - unbestritten - ein Rechtsmittel vor, über welches das BVwG zu entscheiden hat.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist idR vorrangig durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.5. Der angefochtene Bescheid ist auf § 113 Abs 4 ASVG gestützt, wobei diese gesetzliche Bestimmung in den hier interessierenden Teilen lautet:

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

[...]

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

[...]

3.6. Der WGKK ist insoweit iZm der Verhängung eines Beitragszuschlags ein Handlungsermessen dahin eingeräumt, ob sie überhaupt einen Beitragszuschlag verhängt.

Daran anschließend hat die WGKK auch noch ein Auswahlermessen dahin zu üben, wie hoch die verhängte Geldsanktion ausfällt. Zum Handlungs- und Auswahlermessen siehe nur Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 130.

3.7. Formelle Ermessensfehler - zum Begriff siehe wiederum Oberndorfer, aaO, 131 - liegen vor, wenn Verfahrensfehler bei Erlassung eines Ermessensbescheids unterlaufen, so insb. Sachverhaltsermittlungsmängel; dies in Gegenüberstellung zu materiellen Ermessensfehlern, bei welchen die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, derart wiederum Oberndorfer, 132.

3.8. ISv Oberndorfer, aaO, 131, und der dort zitierten VwGH - E, VwSlg 1429 A/1950, setzt die gesetzmäßige Ausübung behördlichen Ermessens voraus, dass der Tatbestand ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt (im Sinne des § 38 AVG) worden ist.

Dies hat die Behörde unterlassen.

Eine Erklärung zum angeschlossen Auszug aus dem Elda Programm hinsichtlich Richtigkeit fehlt.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Elda Programm in Ihrer Beschwerde anschließt, der immer ein "OK" ausweist und dieses somit auf eine ordnungsgemäße Übermittlung hindeutet, lapidar mit dem Hinweis abgetan, dass die verspätet erstattete Beitragsnachweisung für 12/2013 betraglich von den ausgewiesenen Beiträgen abweicht. Eine Erklärung, warum das Elda-Programm ein "Ok" ausweist und kein Hinweis auf eine etwaige Fehlermeldung ersichtlich ist, wäre für eine Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts notwendig. Es ist auch nicht nachvollziehbar, welche Zahlen (Beträge) die Behörde bei der Beitragsnachweisung für 12/2013 erwartetet hätte und in welchem Ausmaß diese von den ausgewiesen Beiträgen (im Elda Auszug in der Beschwerde) abweichen. Es fehlt an der Nachvollziehbar des Sachverhalts in wesentlichen Punkten und ist daher der Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt.

Nach der Literatur zu § 113 ASVG kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß nur bei der Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu, derart zB Blume in Sonntag, ASVG4 § 113 Rz 1a unter Zitierung von VwGH Zl 91/08/0069. Sachlich iSv Art 2 StGG kann dies daher auch iZm dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 4 ASVG nur so gesehen werden, dass die gegenständlich vertretbare Sanktionshöhe vom Ausmaß der Vorwerfbarkeit des durch § 113 Abs 4 verpönten Verhaltens abhängt.

Da im Bescheid jegliche Tatsachenfeststellungen dahin fehlen, die erschließen lassen würden, warum die belangte Behörde gerade auf die Sanktionshöhe von 160,00 EURO kommt, ist die behördliche Ermessensübung bereits auf Tatsachenebene nicht nachprüfbar.

3.9. Wegen der voraufgezeigten Ermittlungsmangelhaftigkeiten war der Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, die das Ermessen bestimmenden Tatsachen erstmalig in einem förmlichen Hoheitsakt festzustellen - § 28 Abs 3 VwGVG.

Mag die belangte Behörde die Beitragszuschläge wegen ihres Anfalls "EDV - unterstützt" ausfertigen, so stand der Behörde jedenfalls bis 31.12.2013 eine Einspruchsvorentscheidung und ab 1.1.2014 eine Beschwerdevorentscheidung zur Verfügung, um nach einem Rechtsmittel im Rahmen einer solchen Vorentscheidung Tatsachenfeststellungen zu treffen, die ihre Ermessensübung rechtsstaatlich überprüfbar machen.

Eine gehörige Sachverhaltsermittlung durch das BVwG wäre dabei keinesfalls rascher und kostensparender, da dies beim BVwG zumindest den gleichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde - § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG. Dem den Bescheid nachprüfenden BVwG ist bislang unbekannt, welche Tatsachen die Behörde betreffend die konkrete Sanktionshöhe letztlich wirklich bei Bescheiderlassung am 15.02.2014 heranziehen wollte bzw. will, weil die Behörde dies eben weder im Bescheid noch in einer möglich gewesenen Vorentscheidung angeführt hat.

3.10. Das BVwG geht weiters - zur Klarstellung des hier grundgelegten Verhältnisses der Abs 3 und 4 des § 28 VwGVG - davon aus, dass eine zurückverweisende Kassation gemäß § 28 Abs 4 VwGVG erst dann zulässig ist, wenn der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt ist, und sohin ein materieller Ermessensfehler vorliegt.

Hat die Behörde jedoch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, konnte das BVwG wegen dieses formellen Ermessensfehlers (nur) gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und zurückverweisen.

3.11. Wenn in gewissen rechtspraktischen Kreisen dem Vernehmen nach schon seit längerem diskutiert wird, ob ein Bescheid ohne Einhaltung der Formvorschrift des § 18 Abs 4 AVG iVm § 357 Abs 2 ASVG als Bescheid iSv Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anfechtbar wäre, ist an dieser Stelle klarzustellen, dass diese Frage in dem hier zu entscheidenden Rechtsmittel nicht releviert wurde. Das BVwG hat nach hier vertretener Auffassung einen Verwaltungsrechtsstreit im Rahmen der Beschwerdegründe zu entscheiden - § 27 VwGVG.

Da wie beim historischen Bescheidbegriff gemäß B-VG idF bis 31.12.2013 und auch nunmehr gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ab 1.1.2014 jeweils der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff maßgeblich ist, sei an dieser Stelle idZ noch auf zB Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 63 verwiesen, wonach es für das verfassungsrechtlich beurteilte Vorliegen eines Bescheids gerade nicht auf die Einhaltung sämtlicher formeller Verfahrensvorschriften ankommt, sondern darauf, ob ein individuell konkreter normativer Verwaltungsakt vorliegt, der einer bestimmten Behörde zurechenbar ist.

Die Zurechnung zur WGKK ist gegenständlich unstrittig. Der angefochtene Bescheid schreibt eine Zahlung wegen eines Unterlagenvorlageverstoßes vor, ist sohin individuell konkret normativ.

Computerbescheide werden zudem in der Rsp grundsätzlich als gültig anerkannt, derart zB VwGH Zl 2005/14/0014 unter Zitierung von Holzinger, Der "Computerbescheid" in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in Rosenzweig-FS, Wien 1988, 210), womit gegenständlich auch nicht von einem Nicht - Bescheid ausgegangen wurde, wenn dies nicht einmal von der Rechtsmittelwerberin behauptet wurde; und damit Formfragen nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sind - § 27 VwGVG.

IdS ist weiters bislang nicht bekannt, dass der VwGH iZm seinen bisherigen Beschwerdeverfahren Bescheide wie den gegenständlichen zu Anlass genommen hat, eine bei ihm angefochtene Rechtsmittelentscheidung wegen Ermittlungsmangelhaftigkeit im Punkte der fraglichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Einspruchsbehörde aufzuheben, obwohl der VwGH dies zB iZm behaupteten Zustellmängeln bei erstinstanzlichen AMS - Bescheiden sehr wohl tut, um insoweit die meritorische Zuständigkeit der (dortigen historischen) Berufungsbehörde über die §§ 41 und 42 Abs 2 VwGG klären zu lassen, siehe dazu nur VwGH 11.12.2013, 2012/08/0314. Wesentliche Verfahrensmängel werden dabei vom VwGH (auch) amtswegig aufgegriffen, siehe dazu zB neuerlich Oberndorfer, aaO, 173.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil diese Entscheidung von der Lösung zumindest einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es liegt sohin soweit ersichtlich bislang keine gefestigte Rsp des VwGH zur Frage vor, wann das Verwaltungsgericht wegen Ermittlungsmängeln gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben kann, und wann überschneidend bzw exklusiv die Kassationsbestimmung im Rahmen der Ermessenskontrolle gemäß § 28 Abs 4 VwGVG zum Tragen kommt.

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