W191 1434955-1•BVwG W191 1434955-1
W191 1434955-1Federal Administrative CourtMay 14, 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderjährigkeit, Sicherheitslage
W191 1434955-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Rosemarie WOLLINGER, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zahl 12 11.020-BAT, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 20.08.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 21.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 21.08.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 21.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße xxxx, sei afghanischer Staatsangehöriger und am xxxx in der Provinz Laghman, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Seine letzte Wohnadresse wäre im Dorf xxxx, Distrikt Karghy (später auch Quarghaye), Provinz Laghman, gewesen.
Ende August 2011 hätte er Laghman verlassen und wäre illegal über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort wäre er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater in Afghanistan großen Grundbesitz gehabt hätte. Der Cousin des BF hätte die Hälfte der Grundstücke haben wollen, der Vater hätte jedoch nicht zugestimmt. Vor ca. 14 Monaten wäre dieser dann vom Cousin mit einer Pistole erschossen worden. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, wäre der BF hierauf ausgereist.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 05.02.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und seiner Vertreterin, gab der BF an, dass er hier in Österreich einen Deutschkurs absolviere, aber keine Schule besuche. Er spiele in seiner Freizeit Fußball, Mitglied in einem Verein sei er nicht.
Er heiße xxxx, sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Er sei glaublich 16 Jahre und einen Monat alt und stamme aus dem Dorf xxxx, Distrikt Quarghaye. Sein Vater xxxx sei bereits vor weniger als zwei Jahren verstorben, seine Mutter lebe beim Onkel mütterlicherseits im Heimatdorf. Ferner gäbe es noch zwei Schwestern und zwei Brüder, die alle minderjährig seien.
Der BF hätte keine Schule besucht, sondern als Landwirt arbeiten müssen. Sein Onkel väterlicherseits hätte ihn dazu gezwungen und ihm nicht erlaubt, zur Schule zu gehen. In Afghanistan würden insgesamt zwei Schwestern und zwei Brüder der Mutter leben, ein Bruder halte sich in Belgien auf. Der Vater hätte vier Geschwister gehabt, diese seien alle in Afghanistan aufhältig. Ein Bruder von ihm sei bereits verstorben.
Weiters gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiterin der Amtshandlung]: Hatte Ihre Familie im Dorf ein Haus, eine Wohnung?
AW [Asylwerber]: Ein Haus.
LA: Und in wessen Besitz ist das Haus nunmehr?
AW: Das Haus hat mal uns gehört, aber jetzt haben die Onkel väterlicherseits uns das Haus weggenommen.
LA: Wann im Konkreten war das?
AW: Vor ca. 1,5 Jahren. Nach dem Tod meines Vaters.
LA: Welche Onkel väterlicherseits?
AW: Mein Onkel xxxx und seine ältesten Söhne, [diese] sind alle bereits verheiratet.
LA: Ist das ein älterer Bruder Ihres Vaters?
AW: Ja.
LA: Und, wie ist das passiert, dass er das Haus weggenommen hat?
AW: Er hat mich und meine Geschwister ungerecht behandelt, dann hat mein Vater zu ihm gesagt, dass er uns nicht so ungerecht behandeln soll, dass wir in die Schule gehen sollen. Mein Vater sagte meinem Onkel väterlicherseits, er solle das Erbe gerecht aufteilen, dann könne jeder sein eigenes Leben führen. Mein Onkel sagte meinem Vater, dass er gar nicht sein Bruder ist und er überhaupt keinen Anspruch auf eine Aufteilung hat, da kam es zu Streitigkeiten zwischen den beiden. Die wurden handgreiflich, Leute aus dem Dorf mussten sie auseinanderbringen. Am nächsten Tag kam es wieder zu einem Streit zwischen meinem Onkel väterlicherseits und meinem Vater. Mein Onkel väterlicherseits hat seinen Söhnen befohlen, meinen Vater zu verprügeln, schließlich haben sie meinen Vater mit einer Waffe erschossen. 4 oder 5 Tage später kam mein Onkel mütterlicherseits und sagte meinem Onkel, dass er überhaupt keine Ansprüche auf uns hat, er habe seinen eigenen Bruder getötet. Ab jetzt wird er weder mit seiner Schwester noch mit seinen Neffen etwas zu tun haben. Und dann haben uns die Onkel mütterlicherseits mitgenommen.
LA: Wohin mitgenommen?
AW: Zu sich nach Hause.
LA: Wohin?
AW: Die leben auch im selben Dorf xxxx.
Mein Onkel väterlicherseits schickte meinem Onkel mütterlicherseits eine Nachricht, er habe die Familie zwar mitgenommen, aber in Ruhe werden die nicht gelassen. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir dann, dass das Leben hier für mich schwer wird, und er wird mir das Geld geben und mich nach Griechenland schicken.
LA: Für wie lange lebten Sie dann noch beim Onkel mütterlicherseits in xxxx?
AW: Ca. 1 Monat lang.
LA: Wann im Konkreten waren Sie letztmals in diesem im Dorf xxxx aufhältig?
AW: Ich bin schon lange hier. 2011 habe ich das Dorf verlassen, nein, es war nicht 2011, es war vor 17,5 Monaten.
LA: Wie viel Zeit nach dem Verlassen vom Dorf xxxx haben Sie Afghanistan endgültig verlassen?
AW: 2 Tage danach.
LA: Auf welchem Wege reisten Sie vom Dorf xxxx ins Ausland?
AW: Ich fuhr nach Kabul, und dann habe ich mir eine Autobuskarte nach Kandahar gekauft, über Kandahar fuhr ich nach Quetta, Pakistan.
LA: Gab es bei dieser Reise vom Dorf xxxx nach Pakistan irgendwelche Vorfälle, Probleme?
AW: Nein.
LA: Wie konnten Sie die Reise nach Europa finanzieren?
AW: Mein Onkel mütterlicherseits namens xxxx hat mich unterstützt. Eigentlich hat mein Onkel mütterlicherseits namens xxxx, der in Belgien lebt, das Geld meinem Onkel mütterlicherseits nach Afghanistan geschickt.
LA: Waren Ihre Eltern vor deren Eheschließung verwandt?
AW: Ja. Sie sind vom selben Stamm.
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Afghanistan verlassen?
AW: Ich hatte Probleme mit meinem Onkel väterlicherseits namens xxxx.
LA: Welche Probleme?
AW: Er hat meinen Vater wegen Grundstückstreitigkeiten getötet, auch ich war ihm ein Dorn im Auge. Damit ich ein sicheres Leben habe, haben meine Onkel mütterlicherseits mich unterstützt, und ich habe letztendlich hier um Asyl angesucht.
LA: Inwiefern waren Sie Ihrem Onkel xxxx ein Dorn im Auge?
AW: Er hat mich nie als Neffen akzeptiert, er hat uns nie mit sich selbst verglichen.
LA: Wem gehörten die Grundstücke, weswegen Ihr Vater getötet wurde?
AW: Meinem Großvater.
LA: Lebt dieser noch?
AW. Nein.
LA: Wer hat diese Grundstücke nach dem Tod des Großvaters geerbt?
AW: Die Grundstücke haben meinem Vater und meinem Onkel väterlicherseits gehört, sie haben sie gemeinsam bewirtschaftet. Als mein Onkel all seine Söhne verheiratet hat, wollte er die gesamten Grundstücke für sich alleine haben.
LA: Wem gehören die Grundstücke Ihres Vaters nach dem Tod Ihres Vaters?
AW: Im Moment bewirtschaftet mein Onkel diese Grundstücke, er hat einen Bauern beauftragt, er bewirtschaftet die Grundstücke.
LA: Und auf wen sind diese Grundstücke nach dem Tod Ihres Vaters im Grundbuch eingetragen?
AW: Die Grundstücke haben meinem Großvater gehört, nach seinem Ableben wurde der Name des ältesten Sohnes im Grundbuch eingetragen, und das ist mein Onkel väterlicherseits.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für diese Asylantragstellung genannt?
AW: Ja. Alles habe ich erzählt.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr befürchten?
AW: Dort ist mein Leben in Gefahr, ich kann dort nicht selbständig arbeiten. Und wenn ich meinen Onkel darauf anspreche, dass er mir meinen Anteil an den Grundstücken gibt, dann wird er mich so wie meinen Vater umbringen.
LA: Somit weswegen ist Ihr Leben dort in Gefahr?
AW: Mein Onkel ist wohlhabend und einflussreich, wir sind weder wohlhabend noch einflussreich, mein Onkel wird mir meinen Anteil an dem Grundstück nicht geben.
LA: Der Vertreterin des AW werden Feststellungen zu Afghanistan (Beilage 1) übergeben und eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt."
1.4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte das BAA offenbar Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige Altersschätzung durch einen Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren. Nach dem Ergebnis einer zahnärztlichen Untersuchung und einer Röntgenaufnahme der linken Hand am 14.02.2012 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 23.02.2013 ein Mindestalter von 15,8 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt. Das vom BF angegebene Alter von 16,08 Jahren sei somit mit den vorliegenden Befunden vereinbar.
1.5. In einer Stellungnahme vom 19.03.2013 führte die Vertreterin des BF unter Anführung verschiedener Berichte und Zeitungsartikel aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert hätte und der minderjährige BF daher im Falle einer Rückkehr direkter und unmittelbarer Lebensgefahr ausgesetzt wäre.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 23.04.2013, Zahl 12 11.020-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
In den Länderfeststellungen wurde zur Herkunftsprovinz des BF Laghman Folgendes angeführt (Auszug aus dem Bescheid):
"Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Auf den Osten Afghanistans entfielen 19,35 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)
Im Osten leben 9,53 Prozent der Bevölkerung.
(CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum,
http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April - Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)"
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF vage und widersprüchliche Angaben getätigt hätte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das von der Vertreterin des BF mit Schreiben vom 07.05.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß:
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,
allenfalls ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
die Ausweisung ersatzlos aufzuheben.
In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und versucht, die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche zu entkräften. Ferner kritisierte der BF unter Anführung von Berichten die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in seinem Heimatdistrikt Qarghaye, weiters verwies er auf seine Minderjährigkeit und die damit zusammenhängenden Probleme im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.05.2013 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.
1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.9. Laut Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 20.02.2014 befindet sich der BF seit 20.02.2014 aufgrund des Verdachts eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz - SMG in Haft.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 08.05.2013 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 15.05.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und teilweise unstimmig angegeben hat, so ist aber doch festzustellen, dass die vom BAA aufgezeigten Widersprüche für sich alleine nicht hinreichen, seinem Vorbringen die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen.
So wird im Bescheid ausgeführt, dass sich der BF nach der Ermordung seines Vaters eine Zeitlang bei seinem Onkel mütterlicherseits, der im selben Dorf wie die feindlich gesinnten Verwandten wohnen würde, aufgehalten hätte, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine den BF persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung vorliege. Allerdings lässt sich aus diesem Umstand nicht zwingendermaßen folgern, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspräche, zumal sich eine drohende Gefahr nicht sofort verwirklichen muss und es nach Angaben des BF auch zu Drohungen des Onkels väterlicherseits, den BF nicht in Ruhe zu lassen, gekommen ist, welche schlussendlich zur Flucht geführt haben sollen.
Auch die Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme konnten durch den BF im Zuge seiner Beschwerde nachvollziehbar erklärt werden und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, dass das Vorbringen des BF in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entsprechen würde. So lässt sich beispielsweise der Unterschied in der Anzahl der Personen, die auf den Vater geschossen haben sollen ("Cousin" in der Erstbefragung, "Cousins" in der Einvernahme) durchaus nachvollziehbar mit einer sprachlichen Unschärfe im Zuge der Übersetzung durch den Dolmetsch erklären. Auch steht die Aussage, der Onkel hätte den Vater umgebracht, in keinem krassen Widerspruch zur Behauptung, die Cousins hätten den Vater erschossen, zumal ja der Onkel nach Angaben des BF seine Söhne angestiftet hat, den Mord auszuführen, weshalb auch der Onkel als Schuldiger am Tod des Vaters bezeichnet werden könnte.
Ferner wurde der BF vom BAA zu den Fluchtgründen nur knapp befragt, ohne dass auf Details eingegangen wurde. So wurden zum genauen Ablauf des Mordanschlags auf den Vater, zum Aufenthaltsort des BF währenddessen und zu den folgenden angeblichen Bedrohungen gegenüber dem BF keine tiefergehenden Fragen gestellt, weshalb der genaue Hergang der Ereignisse als nicht vollständig geklärt anzusehen ist.
Abgesehen davon hat es das BAA auch unterlassen, dem BF das Ergebnis der sachverständigen Altersschätzung zur Kenntnis zu bringen, weshalb hier ein Verstoß gegen sein Recht auf Parteiengehör festzustellen ist.
Zusammengefasst hätte das BAA dem BF genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf konkrete Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen wäre, ungeklärt geblieben sind.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Hierbei ist auszuführen, dass das BAA zwar zutreffend festgestellt hat, dass es in der Heimatprovinz ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte gibt, wobei ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen würde (so lebt ein Onkel mütterlicherseits im Heimatdorf, der die Mutter des BF versorgt), allerdings wird in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Laghman nur in wenigen Zeilen behandelt und lediglich überblicksweise auf die Sicherheitslage im Osten Afghanistans - und nicht auf die Situation in der betroffenen Provinz im Detail - eingegangen.
Ferner ist den Feststellungen zu entnehmen, dass auf den Osten im Jahr 2012 19,35 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfielen und es bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BAA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Laghman zurückkehren und dort leben könnte.
Die Ausführungen des BAA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das (nunmehr zuständige) BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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