BVwG W188 2006014-1

W188 2006014-1Federal Administrative CourtMay 14, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG W188 2006014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W188.2006014.1.00

Spruch

W188 2006014-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zahl: 1002218709/14135755, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und den §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepper-unterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF. (im Weiteren: AsylG 2005) gestellt. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei brachte der BF vor, sein Name sei XXXX XXXX, er sei am XXXX in XXXX, XXXX, Indien, geboren, indischer Staatsangehöriger und ledig. Seine Muttersprache Punjabi und die Sprache Hindi beherrsche er gut in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Bundesstaat Punjab, gewohnt, von 1995 bis 2007 die Grundschule besucht und zuletzt als Gastronom (Restaurant- und Pensionsbesitzer) gearbeitet. Seine Eltern, eine erwachsene Schwester und ein erwachsener Bruder würden sich (nun) in Hongkong aufhalten. Indien habe er mit seinem Reisepass verlassen, weil im November 2013 einige Gäste in der Pension (Anm.: der Familie des BF), die sehr viel Geld und eine große Menge Sprengstoff bei sich gehabt hätten, von der Polizei kontrolliert worden seien. Einer dieser Gäste sei erschossen, zwei weitere Gäste seien von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden. Als Besitzer der Pension seien auch der BF, sein Vater und sein Onkel von der Polizei verdächtigt worden, diese Leute unterstützt zu haben, sie hätten jedoch keine Ahnung davon gehabt, dass ihre Gäste so etwas machen würden. Sein Vater und sein Onkel seien von der Polizei festgenommen und gefoltert worden, indem sie mit Messern geschnitten worden seien und Salz in die Wunden gestreut worden sei. Der BF habe sich versteckt. Ca. drei Tage später sei sein Vater gegen eine Kaution von 3,000.000.- (Rupien) auf freien Fuß gesetzt worden. Die Familie des BF sei dann weiterhin von der Polizei besucht und kontrolliert worden, weshalb sie sich für etwa zehn Tage in Neu Delhi versteckt und beschlossen hätten, das Land zu verlassen bzw. zu fliehen, weil sie Angst vor der Polizei gehabt hätten. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien befürchte der BF, von der Polizei festgenommen zu werden und mindestens 20 Jahre ins Gefängnis zu kommen.

2. Am 27.02.2014 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund folgendes vor (VP/Ast:

Verfahrenspartei - nunmehriger BF; LA: Leiter der Amtshandlung beim BFA; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):

"LA: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor Exekutive richtig? Können Sie sich erinnern was Sie damals gesagt haben?

VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Möchten Sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?

VP: Nein.

[...]

LA: Wann haben Sie Indien nun verlassen?

VP: Ich habe Indien im November 2013 verlassen. Ich bin von Delhi nach Hong Kong geflogen und dann bin ich nach Usbekistan und dann nach Mexiko und dort war ich 25 Tage in Mexiko in einem Flüchtlingscamp, dann wurde ich nach Hong Kong zurückgeflogen und dann bin ich auf dem Landweg weiter nach Österreich gereist.

LA: Haben Sie Dokumente, die Sie vorlegen können?

VP: Bis Hong Kong bin ich mit meinem eigenen Reisepass gereist und dann mit einem Fremden. Mein eigener Reisepass ist in Hong Kong bei einem Onkel väterlicherseits.

[...]

LA: Waren Sie jemals bei einer politischen Partei?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals bei bewaffneten Gruppierungen?

VP: Nein.

[...]

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: In unserer Pension wurde RDX Sprengstoff und gefälschtes Geld gefunden. Es gab schon alte Anzeigen gegen meinen Vater, welche dann wieder aufgelebt sind. Damals hat die Polizei an der pakistanischen Grenze meinen Onkel väterlicherseits erschossen. Die Polizei hat dann meinen Vater und einen anderen Onkel gefoltert. Ich hatte Angst unschuldig lebenslänglich ins Gefängnis zu kommen und deswegen habe ich das Land verlassen. Ich wollte eigentlich nach Kanada, aber der Schlepper hat mich hierher gebracht. Das sind meine Fluchtgründe. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

LA: Es hat eigentlich nie irgendetwas gegen Sie persönlich gegeben?

VP: Doch, als in der Nacht die Sachen gefunden wurden, bin ich weggelaufen und die Polizei hat eine Hausdurchsuchung gemacht, das war's.

LA: Das war doch ausschließlich gegen Ihren Vater und die Gäste der Pension und nicht gegen Sie?

VP: Meine ganze Familie hat Probleme, sie ist derzeit in Hong Kong.

LA: Warum sind Sie nicht in Hong Kong geblieben?

VP: Wir wollten alle nach Kanada ein neues Leben aufbauen.

LA: Nochmals: werden Sie von der Polizei gesucht?

VP: Ja.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Das habe ich von Verwandten und meiner Familie erfahren.

LA: Von wem genau?

VP: Das weiß ich nicht mehr.

LA: Erzählen Sie nochmals, wie der Vorfall der Hausdurchsuchung genau abgelaufen ist?

VP: Ich habe ja schon alles gesagt.

LA: Wann war dies genau?

VP: Am 07.11.2013 war der Vorfall.

LA: Wann genau?

VP: Es war in der Früh.

LA: Wie kamen die Polizisten in die Pension?

VP: (Ast überlegt sehr lange) ... vor der Tür haben wir

Sicherheitsleute und diese hatten sogar einen Schusswechsel mit der Polizei.

LA: Warum schießen Ihre Sicherheitsleute auf die Polizei?

VP: Ich meine drei Gäste, welche die illegalen Sachen hatten, diese haben zurückgeschossen.

LA: Wo waren Sie zu der Zeit des Schusswechsels?

VP: In der Pension.

LA: Wo genau?

VP: In meinem Zimmer.

LA: Was haben Sie getan?

VP: Ich habe geschlafen.

LA: Dann hören Sie die Schüsse, was haben Sie dann gemacht?

VP: Dann ist ein Sicherheitsmann gekommen und hat gesagt, dass die Polizei schießt.

LA: Wer wurde als erster informiert, Sie oder Ihr Vater?

VP: Wir waren ja alle zusammen.

LA: Danach?

VP: Mein Vater ging nachsehen und wurde festgenommen.

LA: Wo waren Sie?

VP: Noch in der Pension ... die Bediensteten haben gesagt, dass mein

Vater festgenommen wurde und so bin ich durch die Hintertür weggelaufen.

LA: Hatten Sie selbst Kontakt zu der Polizei?

VP: Nein.

LA: Hat Ihr Vater die Gäste mit den illegalen Schusswaffen gekannt?

VP: Nein.

LA: Woher wissen Sie nun, dass illegale Schusswaffen und Sprengstoff gefunden wurden?

VP: (Ast schweigt).

LA: Wie ist Ihr Vater wieder frei gekommen?

VP: Bevor er ins Gefängnis kam haben wir bezahlt, damit er frei kommt.

LA: Wer hat bezahlt?

VP: Mein Onkel aus Hong Kong hat 2 Mio. bezahlt.

LA: Wer hat das Geld übergeben?

VP: Ich ... nein, mein Großvater.

LA: Hat dieser nicht in der Pension gelebt?

VP: Nein.

LA: Weiter!

VP: Wir sind mit dem Auto alle zusammen nach Delhi gefahren und von dort über Nepal nach Hong Kong. Mehr war nicht.

LA: Sind Sie alle mit Ihren Reisepässen gereist?

VP: Ja.

LA: Erklären Sie sich weiter!

VP: Mehr weiß ich nicht.

LA: Können Sie nicht mehr angeben?

VP: Nein.

LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?

VP: Nein. Das ist alles.

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?

VP: Ich werde wahrscheinlich ins Gefängnis kommen.

LA: Was ist nun mit der Pension?

VP: Sie ist gerichtlich versperrt und geschlossen.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein, das war alles.

[...]"

Dem BF wurden die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, worauf er angab, er wolle hier bleiben. Auf die Frage, was er im Fall einer negativen Entscheidung tun werde, brachte er vor, sowieso nach Kanada weiterzureisen. Weiters gab er an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt zu haben. Er befinde sich in Österreich in Bundesbetreuung, habe selbst nichts, besuche keine Kurse, sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe in Österreich weder Verwandte noch Bekannte.

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (vom BF am 28.02.2014 persönlich übernommen) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (folgend: FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend, das Vorbringen des BF vor dem BFA sei extrem vage gewesen und es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen hätten lassen, er schildere wahre Erlebnisse. Er habe keine Details von sich aus vorgebracht. Er habe in widersprüchlicher Weise zunächst angegeben, es sei viel Geld bei den Pensionsgästen gefunden worden, und später vor dem BFA ausgesagt, es sei Falschgeld gewesen. Hinsichtlich der für die Freilassung seines Vaters aufgewendeten Kaution sprach er anlässlich der Erstbefragung von 3 Mio. Rupien, im Verlauf der Einvernahme vor dem BFA von 2 Mio. Rupien. Weiters habe er nicht zu erklären versucht, woher er über die behördliche Fahndung nach ihm wisse bzw. wie er die Grenzkontrollen ohne Probleme mit dem seinem Reisepass überwinden habe können. Auch habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wie er während des Schusswechsels zwischen der Polizei und dem hauseigenen Sicherheitsdienst, den er später in widersprüchlicher Weise auf eine Schießerei zwischen Polizei und bewaffnete terroristische Pensionsgäste korrigiert habe, unverletzt entkommen habe können. Er habe auch nicht erklären können, woher er gewusst habe, dass sein Vater und sein Onkel verhaftet worden und wie viele Terroristen umgekommen seien. Auf die Frage, woher er gewusst habe, dass die Terroristen Geld bzw. Falschgeld und Sprengstoff bei sich gehabt hätten, habe er geschwiegen. Davon abgesehen sei sein Vorbringen viel zu "blass" und zu wenig detailreich und somit absolut unglaubhaft gewesen. Im Weitern sei nicht ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Indien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde, zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Da er ein gesunder Mann sei, könne erwartet werden, dass er sich in seinem Heimatland eine Existenz aufbauen könne; insgesamt sei keine völlig ausweglose Situation zu erwarten, aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration in Österreich hervorgetreten, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte in Österreich verfüge und sich erst kurze Zeit im Inland aufhalte. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht. Aufgrund der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, zumal besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Mit der gegen den Bescheid des BFA vom Rechtsvertreter des BF erhobenen, innerhalb offener Frist bei dieser Behörde eingelangten Beschwerde vom 13.03.2014 wird dieser zur Gänze angefochten, weiters beantragt, diesen zur Gänze zu beheben und Asyl zu gewähren, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und allenfalls festzustellen, dass dem BF subsidiärer Schutz in Bezug auf Indien zukomme, sowie dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorlägen und daher dem BF eine solche zu erteilen sei. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Im Weiteren wird ausgeführt, der BF habe internationalen Schutz beantragt, weil er in Indien von der Polizei gesucht werde. Er habe glaubhaft vorgebracht, in der Pension seines Vaters gearbeitet zu haben, wo anlässlich einer Polizeikontrolle im November 2013 bei Gästen viel Geld und Sprengstoff gefunden worden seien, weshalb der Vater und der Onkel des BF festgenommen worden seien. Ein den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit entsprechendes Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Der BF habe sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme glaubwürdig und detailliert seine Fluchtgründe geschildert. Trotzdem habe die Behörde sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet; hätte sie ihm diese jedoch vorgehalten, hätte der sich zu diesen Punkten wie folgt äußern können:

Der BF habe sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA angegeben, dass die Pensionsgäste Sprengstoff und Geld, unter anderem in einer Fremdwährung, bei sich gehabt hätten. Er habe nicht angegeben, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe, weshalb davon auszugehen ist, dass es hier zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sei. Er habe auch konstant angegeben, dass für die Freilassung seines Vaters 2 Mio. Rupien gezahlt worden seien, weshalb es auch hier zu einem Missverständnis gekommen sein müsse. Zudem handle es sich dabei nicht um markante Punkte der Fluchtgeschichte des BF, sondern um zweitrangige Details, die die Fluchtgeschichte nicht wesentlich verändern würden. Über Vorhalt hätte er dies sofort aufklären können. Weiters hätte er erklären können, wie er trotz Fahndung der Polizei aus Indien habe fliehen können. Er sei von Indien nach Nepal ausgereist, wo es einen Grenzübergang ohne Kontrolle gebe und von dort sei er weiter nach Hongkong gereist, wo sich die Familie des BF weiterhin befinde. Zum Vorwurf, sein Vorbringen sei extrem vage gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass der BF nicht angeleitet worden sei, wie er seine Fluchtgeschichte hätte erzählen sollen. Da der BF aus einem fremden Kulturkreis stamme, habe er nicht über ausreichendes Fachwissen verfügt, welcher Teil seiner Fluchtgeschichte von besonderer Relevanz für das gegenständliche Verfahren sei. Die Verletzung der Manuduktionspflicht stelle jedenfalls einen wesentlichen und entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar. Auf Grund der mangelnden Manuduktion habe er gesagt, keine Ergänzungen machen wollen, weil er seine wesentlichen Fluchtgründe bereits in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe. Er hätte dann auch - nach einer Bedenkzeit - angeben können, dass der Ehemann seiner Cousine mütterlicherseits ihn darüber informiert habe, dass der BF von der Polizei gesucht werde. Dieser habe die Information von anderen Dorfbewohnern erhalten. Darüber hinaus hätte der BF angeben können, dass sein Onkel aus Hongkong die Zahlung der Kaution in die Wege geleitet und den BF informiert habe, dass der Vater des BF und ein anderer Onkel verhaftet worden seien sowie dass bei den Pensionsgästen Sprengstoff und Geld gefunden worden seien. Die belangte Behörde habe es somit verabsäumt, durch weitere gezielte Fragestellung den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Die Behörde hätte dem BF jedenfalls eine angemessene Frist zur Überlegung und Formulierung einer Stellungnahme einräumen und auch auf die Bedeutung der Länderfeststellung im weiteren Verfahren hinweisen müssen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten zu entnehmen sei, dass im Jahr 2008 die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill" verabschiedet wurde, welche für Terrorismusverdächtige unter anderem die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens zehn Jahren bis lebenslänglich vorsehe. Außerdem komme es bei Rückkehrern nach Indien zu einer Überprüfung, ob die Person auf der unionsweiten Suchliste stehe, wobei es vor allem um Delikte wie terroristische Akte gehe, und müssten polizeilich gesuchte Personen bei der Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Auf Basis dieser Länderberichte sei die Befürchtung des BF, auf Grund des Vorfalls in der Pension als Unterstützer von Terroristen bzw. als Terrorismusverdächtiger von der Polizei festgenommen und lebenslang eingesperrt zu werden, nachvollziehbar. Auf Grund der landesweit geführten Suchlichte sei davon auszugehen, dass der BF in ganz Indien gesucht werde und er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Die erstinstanzliche Behörde beziehe sich jedoch nicht auf diese Berichte und tue das Vorbringen des BF als unglaubwürdig ab, ohne es anhand der objektiven Berichte zu würdigen. Die Asylbehörde habe nicht ermittelt, ob der BF tatsächlich in einem anderen Gebiet in Indien sicher vor Verfolgung wäre. Außerdem habe der BF entgegen der Beweiswürdigung sehr wohl ausführlich und glaubhaft geschildert, wie er unverletzt aus der Pension entkommen habe können. Wie bereits ausgeführt, habe der BF glaubwürdig darzulegen vermocht, dass er in Indien auf Grund des Verdachts, Terroristen unterstützt zu haben, gesucht werde. Die Verfolgung basiere auf einer (unterstellten) politischen Einstellung und erfülle der BF die Voraussetzungen für die Asylgewährung. Jedenfalls hätte das BFA dem BF auf Grund der allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Bei einer Rückkehr des BF bestehe die konkrete Gefahr einer Verletzung insbesondere der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Schließlich sei der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheine.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 25.02.2014, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2014 und die Beschwerde vom 13.03.2014 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.

Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des BF:

Der BF ist indischer Staatsangehöriger sowie der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensrichtung der Sikhs zugehörig. Er ist ledig, kinderlos, besuchte von 1995 bis 2007 die Grundschule, war in seinem Herkunftsstaat zuletzt als Gastronom (Restaurant- und Pensionsbesitzer) tätig und wohnte im Punjab, Indien. Er beherrscht seine Muttersprache Punjabi und die Sprache Hindi jeweils gut in Wort und Schrift. Der BF hat Vater und Mutter sowie einen Bruder und eine Schwester.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Der genaue Reiseweg des BF von Indien nach Österreich, insbesondere durch welche Länder dieser in welchen Zeitabschnitten führte, kann nicht lückenlos festgestellt werden. Soweit ersichtlich, reiste der BF über verschiedene Länder am 25.02.2014 illegal nach Österreich ein.

Der BF hat weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen im Inland, er besucht weder Kurse noch Ausbildungen, verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat in Österreich keine Freunde oder Bekannten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Es besteht daher keine schützenswerte dauernde Integration des BF in Österreich.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.

Der BF steht im erwerbsfähigen Alter. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

Es wird des Weiteren nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht ist oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es wird nicht festgestellt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist und dessen Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung, insbesondere als Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution, oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Weiter wird nicht festgestellt, dass er Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden müssen. Der BF ist nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 20c. AsylG 2005.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Indien wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen (inklusive Quellenangaben) getroffen, die mit dem BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erörtert wurden und zu denen ihm die Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht wurde:

Politik - Wahlen

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Das Amt des Präsidenten bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert. Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren. Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(vgl. Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit

1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen. Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(vgl. XXXX, XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.

(siehe South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/ countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013)

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(vgl. ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.

(vgl. XXXX, XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Allgemeines

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich. Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.

(siehe U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.

gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013)

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(vgl. XXXX, XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Justiz

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. Das Rechtssystem war ernsthaft überlastet und es mangelte ihm an modernem Fallmanagement. Mit Stand 1.9.2010 waren über 4 Millionen Fälle am Obersten Gerichtshof anhängig und beinahe 28 Millionen an den unteren Gerichten. Viele Bürger berichteten, sie zahlten Bestechungen um die Fälle im Gericht schneller zu behandeln. 2011 wurde das landesweite Mission Mode Programm lanciert um die Zahl der anhängigen Fälle zu verringern. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen die Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Angeklagten wird die Unschuldsvermutung und das Recht einen Anwalt zu wählen zugestanden. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen ihn vorgebrachten Beweise müssen dem Angeklagten zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden. Es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz. Gerichte in Jammu und Kaschmir waren zögerlich, Fälle in Bezug auf terroristische Verbrechen anzuhören.

(siehe USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen.

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet.

Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden. Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen. Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen. Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(siehe BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen auf den Feldern Armutsbekämpfung, Infrastruktur und Bildung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei nur 1400 USD. Ca. 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 Prozent von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Jüngste Ankündigungen der indischen Regierung, verschiedene Wirtschaftssektoren wie Einzelhandel, Luftverkehr und Versicherungen zu liberalisieren, stehen nach einem längeren Stillstand in der Reformpolitik für einen neuen Anlauf. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen. Die Demografie spricht für eine sich weiter steigernde Binnennachfrage.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 11.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html,Zugriff 5.3.2013)

Die wichtigsten Gesetze der Sozialen Sicherung in Indien:

Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz,1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfalloder im Falle einer Behinderung.

Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WCAct"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B.Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G.Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich-öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"- Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung ("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt. Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modellgarantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009). Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassung gegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch. Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("PublicSectorUndertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staatunterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Während des Aufbaus eines Wirtschaftsunternehmens sollte sich der Unternehmer daher mit dem zuständigen Direktorat in Verbindung setzen. Staatliche Stellen für Arbeit und Beschäftigung:

(vgl. http://www.dget.nic.in/asp/sempdir.htm)

Medizinische Versorgung

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikmante kosten ein Bruchteil der Preise in Europa.

(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Die medizinische Versorgung ist in den meisten städtischen Gebieten recht dürftig. Sofern eine Versorgung vorhanden ist, gibt es keine einheitliche Organisationsstruktur. 30% der Bevölkerung des Landes lebt in städtischen Regionen. Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist zwischen den besser gestellten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen sehr ungleich. Aufgrund des Mangels an geeigneten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird geschätzt, dass weniger als 20 % der Bevölkerung, die medizinische Hilfe in ambulanten Einrichtungen sucht, und weniger als 45 % der Menschen, die eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung benötigen, die Dienste öffentlicher Krankenhäuser nutzen können. Diesem Verhältnis steht die Tatsache gegenüber, dass die meisten Patienten nicht über die nötigen Mittel für private medizinische Behandlung verfügen, es sei denn auf Kosten anderer notwendiger Ausgaben wie z. B. der eigenen Ernährungsgrundlage. Der allgemeine Mangel an medizinischem Personal ist insbesondere in den unterentwickelten und ländlichen Gebieten unverhältnismäßig groß. Kein bisher in Angriff genommenes Anreizsystem konnte privates medizinisches Personal dazu bewegen, in diese Gebiete umzusiedeln.

(siehe Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Die Infrastruktur für medizinische Ausbildung im Land hat in den letzten 20 Jahren ein rapides Wachstum gezeigt. Das Land hat 335 medizinische Colleges, 291 Colleges für Zahnchirurgie auf Bachelor Niveau und 140 Colleges für Zahnchirurgie auf Master-Niveau im Zeitraum 2011-2012. Es gibt 2028 Einrichtungen zur Ausbildung von allgemeinen Krankenschwestern und Hebammen, mit einer Kapazität von

80. 332 und 608 Colleges für Pharmazie mit einer Kapazität von 36.115 (Stand 31.3.2010). Es gibt 11.993 Krankenhäuser mit 784.940 Betten im Land. 7.347 Krankenhäuser sind in ländlichem Gebiet mit 160.862 Betten und 4.146 Krankenhäuser in städtischem Gebiet mit 618.664 Betten. Zusätzlich gibt es mit Stand 1.4.2011 24.280 medizinische Einrichtungen nach traditionellen indischen Heilmethoden (AYUSH). Es gibt 148.124 medizinische "Sub-Zentren", 23.887 Zentren für grundlegende Gesundheitsversorgung und 4.809 kommunale Gesundheitszentren (Stand 3.2011).

(siehe Bureau of Health Intelligence, Ministry of Health and Family Welfare: National Health Profile, Health Infrastructure 2011, January-December, http://cbhidghs.nic.in/writereaddata/ mainlinkFile/11%20%20Health%20Infrastructure%202011.pdf, Zugriff 5.3.2013)

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(vgl. XXXX, XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

3. Beweiswürdigung:

Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volks-gruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Indiens. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt; die Identität steht somit nicht fest.

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass der BF keine Kurse besucht hat und über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergeben sich einerseits aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und andererseits aus dem Umstand, dass er im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise, wie etwa Teilnahmebestätigungen oder Prüfungszeugnisse, vorgelegt hat. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und zu seinen Verhältnissen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich basieren auf den Angaben des BF anlässlich der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA.

Zum Vorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wenn der BF vorbringt, sein Vater und sein Onkel seien von der Polizei festgenommen und gefoltert worden, indem sie mit Messern geschnitten worden seien und in die Wunden Salz gestreut worden sei, so muten diese Angaben nicht nur vage und plakativ an, sondern erweisen sich vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, wonach die indische Polizei aufgrund der Gesetze handelt, davon abgesehen auf Bezirksebene das Prinzip der doppelten Kontrolle der Polizei durch Dienstvorgesetzte und den Bezirksrichter vorgesehen ist und insgesamt die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet verfügen und Teil eines demokratischen Systems sind, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden, und Indien trotz all der genannten Probleme über eine unabhängige Justiz verfügt, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, als nicht glaubhaft. Diese Einschätzung wird auch durch den nahezu vollkommen inhaltsleeren Hinweis des BF bekräftigt, wonach es schon alte Anzeigen gegen seinen Vater gegeben habe, die dann wieder aufgelebt seien.

Soweit der BF anlässlich der Erstbefragung angibt, sein Vater sei gegen eine Kaution in der Höhe von 3 Mio. Rupien auf freien Fuß gesetzt worden, im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA dagegen davon spricht, dass sein Onkel aus Hongkong 2 Mio. Rupien bezahlt habe, damit sein Vater frei komme, so divergieren diese beiden Aussagen und stellen einen wesentlichen Widerspruch dar, den der BF nicht aufzuklären vermochte.

Im Weiteren gab der BF bei der Erstbefragung zunächst an, einer der Pensionsgäste, bei denen sehr viel Geld und eine große Menge Sprengstoff gefunden worden wären, sei von der Polizei erschossen worden, spricht aber in der niederschriftlichen Einvernahme abweichend davon, dass Sicherheitsleute einen Schusswechsel mit der Polizei gehabt hätten und korrigiert sich auf entsprechende Nachfrage seitens des Leiters der Amtshandlung dahingehend, die drei Gäste, die illegale Sachen gehabt hätten, hätten zurückgeschossen. Auch dieses divergierende und unschlüssige Vorbringen legt den Schluss nahe, dass das vom BF erzählte Geschehen tatsächlich nicht stattgefunden hat.

Indem der BF auf die Frage, wer das Geld übergeben habe, zunächst antwortete, "ich" und sich sofort insofern berichtigte, als er sagte, "nein, mein Großvater", so zeigte er sich nicht in der Lage, ein einfaches, so doch nicht unwichtiges Detail auch nur einigermaßen schlüssig zu erläutern, sondern ließ eine nicht unbedeutende Unsicherheit erkennen, die seiner Glaubwürdigkeit - vor allem im Kontext zu seinen sonstigen Angaben - zusätzlich abträglich war.

Davon abgesehen konnte der BF in keiner Weise erläutern, woher er gewusst haben will, dass die Polizei illegale Schusswaffen und Sprengstoff gefunden habe; dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Angaben, wonach er, nachdem sein Vater im Gefolge des Schusswechsels festgenommen worden sei, angeblich durch die Hintertüre der Pension weggelaufen sei.

Völlig realitätsfremd ist auch die Aussage des BF, er habe von seinen Verwandten und seiner Familie erfahren, dass der von der Polizei gesucht werde, ohne diese Personen konkret benennen zu können.

Im Lichte dieser Erwägungen kann den Beschwerdeausführungen, nach denen der BF seine Fluchtgründe glaubwürdig und detailliert geschildert habe, in keiner Weise gefolgt werden. Ferner ist die Argumentation, bei der Bezeichnung des Geldes als Fremdwährung bzw. als Falschgeld sowie bei der unterschiedlichen Angabe der Höhe des für die Freilassung des Vaters des BF aufgewendeten Betrages sei es zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen, respektive es handle sich hierbei um zweitrangige Details, deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Dolmetscher wie ein Sachverständiger zu behandeln ist, der wiederum einer strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht unterliegt (siehe Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Rz 12 zu § 39 a und Rz 18 zu § 52), und davon abgesehen der BF auf der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vor dem BFA nach Rückübersetzung derselben durch den Dolmetscher mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigte, diesen einwandfrei verstanden und nichts mehr hinzuzufügen zu haben. Dessen ungeachtet ist zu betonen, dass es sich bei den Sachverhaltselementen betreffend die Art des Geldes bzw. die Höhe der Kaution nicht bloß um zweitrangige Details, sondern vielmehr um wesentliche Aspekte handelt, denen im Kontext mit den geschilderten Fluchtgründen unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit des BF eine besondere Bedeutung zukommt.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, der BF sei hinsichtlich der Darlegung seiner Fluchtgründe nicht ausreichend manuduziert worden, sodass er nicht verstanden habe, dass es darum gegangen sei, Details zu seinen Fluchtgründen anzugeben, und ihm im Zuge einer Belehrung klar geworden wäre, wie wichtig Details für die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte seien, so ist zu erwidern, dass der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters wurde er auf die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 sowie auf die Folgen einer allfälligen Verletzung und das Neuerungsverbot nachdrücklich aufmerksam gemacht. Ferner gab der BF an, er habe bei der Erstbefragung vor der Polizei die Wahrheit gesagt und keine Ergänzungen vorzubringen. Er wurde vom Leiter der Amtshandlung (siehe AS 33) angeleitet, seine Fluchtgründe möglichst detailliert, konkret und genau zu schildern und abschließend gefragt, ob er bei seiner Geschichte bleibe, ob diese den tatsächlichen Erlebnissen entspreche und ob er seinem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, worauf der BF bestätigte, alles sei korrekt und entspreche der Wahrheit, er habe nicht hinzuzufügen. Nach Erörterung der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen und Vorhalt einer komprimierten Zusammenfassung des Ermittlungsverfahrens (mangelnde Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe; Schutzwilligkeit und -fähigkeit der indischen Behörden; fehlende private und familiäre Bindungen in Österreich) durch den Leiter der Amtshandlung schwieg der BF zunächst und gab in der Folge zu Protokoll, "er wolle hier bleiben" und werde im Falle einer negativen Entscheidung (Anm.: über seinen Antrag auf internationalen Schutz) "sowieso nach Kanada weiterreisen". Aus dem protokollarisch festgehaltenen Verlauf der Einvernahme des BF vor dem BFA geht somit eindeutig hervor, dass dieser nicht nur klar und unmissverständlich aufgefordert wurde, das von ihm erlebte Fluchtvorbringen wahrheitsgemäß, detailgetreu und konkret zu schildern, sondern dass der BF - unterstützt durch einen Dolmetscher - diese Anleitung auch verstanden haben musste, gegenteiligenfalls er sich spätestens auf die Frage, ob er seinem Vorbringen noch etwas hinzuzufügen habe, dahingehend geäußert haben würde, dass er vom Ehemann seiner Cousine über die polizeiliche Fahndung nach ihm informiert worden sei, und dass jener Onkel, welcher die Zahlung der Kaution für seinen Vater in die Wege geleitet habe, ihm die Information weiter gegeben habe, dass sein Vater und einer anderer Onkel verhaftet worden seien. Da dies nicht der Fall war, ist davon auszugehen, dass der BF umfassend über die Aussagemodalitäten und seine - wie noch aufzuzeigen sein wird - erhöhte Mitwirkungspflicht informiert wurde, weshalb sich die Rüge mangelnder Manuduktion nicht als nachvollziehbar erweist.

Wenn des Weiteren in der Beschwerde gerügt wird, aufgrund der in den Länderberichten erwähnten landesweit geführten Suchliste, auf welcher unter Terrorverdacht stehende Personen vermerkt werden würden, sei davon auszugehen, dass der BF in ganz Indien gesucht werde, sodass es für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe, bzw. die belangte Behörde habe die Beweiswürdigung mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig abgetan habe, ohne es anhand der zitierten objektiven Berichte zu würdigen, so ist dazu festzuhalten, dass die belangte Behörde aus der Aussage des BF, er wisse nicht genau, von wem seiner Verwandten bzw. Familienangehörigen er über die polizeiliche Suche nach ihm erfahren habe, bzw. aus dem Umstand, dass er nach dem angeblichen fluchtauslösenden Vorfall trotz polizeilicher Fahndung ohne Beanstandung oder Festnahme mit seinem Reisepass Grenzkontrollen absolvieren habe können, zurecht zur Schlussfolgerung gelangte, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es - wie aus den Länderfeststellungen zweifelsfrei zu entnehmen ist - Indien erfolgreich gelang, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen und terroristische Aktivitäten nur mehr ganz vereinzelt vorkommen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint das Beschwerdevorbringen, der BF habe glaubwürdig dargelegt, dass er in Indien aufgrund des Verdachtes, Terroristen unterstützt zu haben, gesucht werde, bzw. die Verfolgung basiere auf einer unterstellten politischen Einstellung, nicht stichhaltig und nicht nachvollziehbar.

Soweit in der Beschwerde kritisiert wird, die Asylbehörde habe nicht ermittelt, ob der BF in einem anderen Gebiet in Indien sicher vor Verfolgung wäre, so erweist sich dieses Vorbringen als bloße Aussage, die eines konkreten, der Qualität der den betreffenden Länderberichten zugrunde gelegten Erkenntnisquellen gleichkommenden Substrates entbehrt und daher in keiner Weise geeignet ist, die diesbezüglich getroffenen Feststellungen der belangten Behörde anzuzweifeln oder zu erschüttern. Aus den Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen kann grundsätzlich durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es in Indien noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim BF um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat durch seine Tätigkeit als Gastronom (Restaurant- und Pensionsbesitzer) seinen Lebensunterhalt bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch eine ähnliche Beschäftigung oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen auch mit dessen Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist zu bemerken, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Inhalte zu zweifeln. Es wurden im gesamten Verfahren keine relevanten Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat begründete Zweifel aufkommen ließen.

Der Rüge, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine ebensolche Beweiswürdigung durchgeführt sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, ist nicht zu folgen, zumal dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in abschließender und übersichtlicher Art dargelegt. Auch in der Beschwerde trat der BF den tragenden beweiswürdigenden Elementen des angefochtenen Bescheides nicht entsprechend substanziell entgegen und unternahm auch nicht den Versuch, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung, wonach seine Angaben als mit Ungereimtheiten behaftet, blass und wenig detailreich zu qualifizieren seien, durch konkretisierendes, in die Tiefe gehendes Vorbringen oder ebensolche Ergänzungen zu bekämpfen oder zu widerlegen.

Solcherart mangelt es dem Vorbringen an Substanz, inhaltlich-logischer Konsequenz, Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit. Dies trifft umso mehr zu, als nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder Asylwerber, der Schutz vor (tatsächlicher) Verfolgung zu erlangen sucht, nach Kräften bestrebt sein wird, jede sich bietende Gelegenheit, wie z.B. niederschriftliche Befragungen und Einvernahmen vor Behörden, dafür zu nutzen, um das von ihm tatsächlich Erlebte detailgetreu, stimmig, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vagen und eines hinreichend griffigen und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermitteln, dass sich das geschilderte Geschehen tatsächlich so zugetragen habe. Die Angaben des BF erwiesen sich als nicht geeignet, ein stimmiges, abgerundetes, konturiertes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer ihm in Indien drohenden Verfolgung zu zeichnen. Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt und jeglicher Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 14.03.2014, mithin fristgerecht, beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 21.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (folgend: FPG) bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Das zu beurteilende Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde dem BF jedenfalls eine angemessene Frist zu Überlegung und Formulierung einer Stellungnahme einräumen und ihn auch auf die Bedeutung der Länderfeststellungen im weiteren Verfahren hinweisen hätte müssen, ist grundlegend darauf hinzuweisen, dass § 43 Abs. 4 AVG präzisiert, auf welche Weise den Parteien das ihnen in § 45 Abs. 3 AVG verbürgte Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung zu gewähren ist. Der Verhandlungsleiter muss jeder Partei insbesondere Gelegenheit geben, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen und sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern (siehe Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Rz 4 zu § 43). Aus dem Protokoll ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem BF die Länderfeststellungen einschließlich ihres Zustandekommens und ihrer Qualität - wiederum mit Unterstützung durch einen Dolmetscher - auseinandergesetzt wurden und ihm dazu ausdrücklich Gelegenheit zu einer Äußerung geboten wurde

Zum - wie oben ausgeführt - im Ergebnis unberechtigten Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den BF nicht entsprechend manuduziert, ist auch noch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die BF die für die ihr drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung es Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht der Antragstellerin verbunden, initiativ darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, Zahl: 91/12/0143).

Zum in der Beschwerde ausgeführten Vorbringen, dass der BF vom Ehemann seiner Cousine über die polizeiliche Fahndung nach ihm informiert worden sei und angeben hätte können, dass jener Onkel, welcher die Zahlung der Kaution für seinen Vater in die Wege geleitet habe, an ihn die Information weiter gegeben habe, dass sein Vater und einer anderer Onkel verhaftet worden seien, ist schließlich zu bemerken, dass es sich hierbei um ein spätes, gesteigertes Vorbringen handelt, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (siehe VwGH 07.06.2000, Zahl: 2000/01/0250).

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:

95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:

95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:

98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:

2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.

Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.

Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.

Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:

44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, weil sich das Vorbringen, nach dem BF werde in Indien wegen des Verdachtes der Unterstützung von Terroristen gefahndet, als vollkommen unglaubhaft erweis.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung und praktische Erfahrungen als Gastronom (Restaurant- und Pensionsbesitzer). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es - wie bereits erwähnt - selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen in der Regel möglich sein wird, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen zwar sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab, können aber durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, problemlos ausgeglichen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr - auch im Rahmen seines Familienverbandes - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl:

2000/01/0453; 18.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Zu berücksichtigen war auch, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht überzeugend substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht konkret dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens würde der BF durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich erst seit 25.02.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, erfolgte im vorliegenden Verfahren die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu; aufgrund der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zahl: 2007/01/0479).

Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 25.02.2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan, er hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Fall keine schützenswerte dauernde Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass zu diesem einen anhaltenden Bezug hat, zumal er auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren vor dem BFA nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.

Der BF beantragte mit der Beschwerde ua. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Zur Beschwerderüge, wonach die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt habe, ist - wie bereits oben ausgeführt - zu bemerken, dass der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters wurde er auf die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 sowie auf die Folgen einer allfälligen Verletzung und das Neuerungsverbot nachdrücklich aufmerksam gemacht. Der BF gab an, er habe bei der Erstbefragung vor der Polizei die Wahrheit gesagt und keine Ergänzungen vorzubringen. Er wurde vom Leiter der Amtshandlung angeleitet, seine Fluchtgründe möglichst detailliert, konkret und genau zu schildern und abschließend gefragt, ob er bei seiner Geschichte bleibe, ob diese den tatsächlichen Erlebnissen entspreche und ob er seinem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, worauf der BF bestätigte, alles sei korrekt und entspreche der Wahrheit, er habe nichts hinzuzufügen.

Die Grundlagen des bekämpften Bescheides sind aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des BFA unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungswesentliches mehr vorgebracht wurde. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren voran gegangen, im Zuge dessen der BF detailliert befragt und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Für die behaupteten Mangelhaftigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.

Da das Vorbringen des BF - wie oben im einzelnen ausgeführt - als völlig unglaubwürdig und damit als nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren war, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien bzw. die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und vor dem BFA ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hatte, in dessen Rahmen dem BF Parteiengehör gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, dass ein Beschwerdevorbringen vorliegt, welches mit dem BF zu erörtern gewesen wäre, sodass im Sinne der oben dargelegten diesbezüglichen Rechtslage eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG war dem in der Beschwerde vorgebrachten Antrag "den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück zu verweisen", nicht zu entsprechen, zumal der maßgebliche verfahrensgegenständliche Sachverhalt feststeht.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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