BVwG W173 2004795-1

W173 2004795-1Federal Administrative CourtMay 14, 2014

Regest

aufschiebende Wirkung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W173 2004795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.2004795.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über den Antrag von Frau XXXX, vertreten durch die Landwirtschaftskammer Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, vom 5.12.2012, dem Bescheid vom 6.11.2012, XXXX, aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Salzburg, vom 6.11.2012, XXXX, wurde unter Spruchpunkt 1. das mit Bescheid vom 3.3.1987 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Unter Spruchpunkt 2. wurden Feststellungen über das Ausmaß der der Beschwerdeführerin (in der Folge BF) monatlich gebührenden Ausgleichszulage zu ihrer Pension ab 1.7.1986 getroffen.

Gegen Spruchpunkt 1. des genannten Bescheides erhob die BF am 5.12.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde verbunden mit einem Antrag, dem genannten Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde der Landeshauptfrau von Salzburg am 31.1.2013 vorgelegt. Über diese Vorlage wurde die BF mit Schriftsatz vom 12.2.2013, XXXX, in Kenntnis gesetzt.

Die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden dem mit Wirksamkeit 1.1.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2014 von der Landeshauptfrau von Salzburg vorgelegt. Die Rechtssache wurde am 24.3.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Mitteilung vom 13.5.2014 zog die BF ihren Antrag, dem Bescheid vom 6.11.2012, XXXX, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A)

Da der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen wurde, war das diesbezüglich anhängige Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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