W132 2003738-1•BVwG W132 2003738-1
W132 2003738-1Federal Administrative CourtMay 14, 2014
Grad der Behinderung, Gutachten
W132 2003738-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, WGKK XXXX
Befund, Dris. XXXX, Urologie (Datum unleserlich)
Befund, XXXX, Hautklinik vom XXXX
Röntgenbefund, WS und Becken, Dris. XXXX
Vorläufiger Entlassungsbericht, PVA XXXX
Ärztlicher Entlassungsbericht, PVA XXXX
Röntgenbefund, Pulmo, Dris. XXXX
Befund, XXXX Dermatologie vom XXXX
Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX
Kurkarte vom XXXX
Aufenthaltsbestätigung XXXX
Patientenbrief, XXXX Gynäkologie vom XXXX
Aufenthaltsbestätigung XXXX
Patientenbrief, XXXX Gynäkologie vom XXXX
Befund, Koloskopie, XXXX
Befund, XXXX
Befund, Dris. XXXX, Innere Medizin vom XXXX
Röntgenbefund, Lunge und Herz, Dris. XXXX
Laborbefund, Labors XXXX
Fachärztlicher Befund, Dris. XXXX Lungenheilkunde vom XXXX
Befund, XXXX Urologie vom XXXX
Befund, Dris. XXXX Urologie vom XXXX
Röntgenbefund, Mammographie Dris. XXXX
Röntgenbefund, Sonographie Oberbauch, Magen, Dris. XXXX
Gastroskopiebefund incl. Histologie, Dris. XXXX
Befund, Prof. XXXX
Laborbefund, Dris. XXXX
Digitalröntgen Schulter, Dris. XXXX
Ärztlicher Entlassungsbericht und Aufenthaltsbestätigung Kurzentrum
XXXX
Labor Befund, XXXX
Röntgenbefund Schultern, Dris. XXXX
Befund, Dris. XXXX Orthopädie vom XXXX
Behandlungskarte XXXX
Befund, Dris. XXXX, Augenheilkunde vom XXXX
MRT Schulter, XXXX KH vom XXXX
Befund, Dris. XXXX vom XXXX
Röntgenbefund Wirbelsäule und Schulter, Dris. XXXX
Bestätigung, XXXX
Befund, XXXX, Neuroambulanz vom XXXX
HNO-Fachärztlicher Befund incl. Sprachaudiometrie, Dris. XXXX
Krankenstandbescheinigung XXXX vom XXXX
Behandlungskarte, XXXX
In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde basierend auf der Aktenlage und Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Schwerhörigkeit beidseits
Tabelle Zeile 2, Kolonne 2 , Oberer Rahmensatz, da schlechte Diskrimination. 12.02.01 20 vH
02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz, da bei nachgewiesenen radiologischen Veränderungen gering- bis mäßiggradige Funktionseinbußen gegeben sind. 02.01.01 20 vH
03 Degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits
Wahl dieser Positionsnummer, da beidseitig endlagige funktionelle Behinderungen. 02.06.02 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
04 Leichter Bluthochdruck 05.01.01 10 vH
05 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX hat sich die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln damit nicht einverstanden erklärt.
Vorgelegte medizinische Beweismittel:
Befund,XXXX, Neuroambulanz vom XXXX (bereits aufliegend)
CT des Gehirnschädels, Dris. XXXX
Fachärztlicher Befundbericht, Psychiatrie und Neurologie Dris. XXXX
Behandlungskarte, XXXX
Röntgenbefund, HWS, Dris. XXXX
In der zur Überprüfung der vorgelegten Befunde verfassten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten:
Keine neuen Aspekte, insbesondere auch erreicht ein aktuell diagnostiziertes und anbehandeltes Parkinsonsyndrom, bei fraglicher medikamenteninduzierter Ursache, als voraussichtlich vorübergehende Erkrankung, derzeit keinen Grad der Behinderung. Somit keine Änderung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH viel zu wenig auf die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin, sowohl in beruflicher als auch gesundheitlicher Sicht, eingehe. Auch sei ihre psychische Situation nicht berücksichtigt worden. Ihre gesundheitliche Situation sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht sei sehr schlecht. Ohne ständige Medikamenteneinnahme sei sie noch instabiler. Auf Grund ihrer Gesamtsituation und der Arbeitslosigkeit sei sie depressiv. Sie sei in psychologisch/neurologischer Behandlung und es werde ein arbeitspsychologisches Gutachten erstellt werden, welches sie nachreichen werde. Sie leide auch unter starken Existenzängsten.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund, Schulter Dris. XXXX (bereits aufliegend)
Röntgenbefund und Sonographie, beide Schultern, Dris. XXXX
Röntgenbefund Becken, Dris. XXXX
Röntgenbefund HWS, Dris. XXXX(bereits aufliegend)
Röntgenbefund LWS, Dris. XXXX
Befund, Dris. XXXX, Orthopädie vom XXXX
Sonographie Nieren und Magen, XXXX
Irrigoskopie, XXXX
CT Unterbauch, Dris. XXXX
MRT Unterbauch, XXXX
Fachärztlicher Befundbericht, Psychiatrie/Neurologie, Dris. XXXX
CT des Gehirnschädels, Dris. XXXX(bereits aufliegend)
Fachärztlicher Befundbericht, Psychiatrie/Neurologie, Dris. XXXX
Behandlungskarte, XXXX
Auflistung der behandelnden Ärzte und der einzunehmenden Medikamente
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status:
altersentsprechender AZ und EZ, 159 cm, 60,5 kg
Caput: ua., keine Lippenzynanose, keine Halsvenenstauung, keine
Strömungsgeräusche über den Carotiden Cor: reine HT, rhythmische HA, RR 135/75
Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch.; Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n. p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, In- und Reklination: endlagig eingeschränkt, KJA 1,5 cm, BWS: gerade; LWS:
Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt. Stuhl und Harn: ua.
Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit
Schultergelenk links: aktiv: Abd. 100°, Anteversion 100°, rechts:
Abd. 100°, Anteversion 100°, passiv Abd. und Anteversion beidseits bis 160° möglich
Nackengriff bds. durchführbar, Schürzengriff links durchführbar, rechts endlagig eing. Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss- und Zangengriff bds. durchführbar
Untere Extremitäten: Hüftgelenk links: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei, rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei; Kniegelenk rechts: altersentsprechend frei beweglich, bandstabil, links: altersentsprechend frei beweglich, bandstabil; Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei; sonstige Gelenke frei; beide UE können von der Unterlage abgehoben werden; Fußpulse bds. palpabel; Varizen: keine, Ödeme: keine; Einbeinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar
Neuro: FNV bds. zielsicher, Eudiadochokinese beider OE, geringes Zahnradphänomen beider OE, geringes feinschlägiges Zittern beider Hände, geringe Tonuserhöhung der UE, KHV bds. ua. durchführbar, Romberg ua., Unterberger ua. und ohne Drehtendenz
Gangbild: unauffälliges, gering verlangsamtes, jedoch flüssiges und sicheres Gangbild, Konfektionsschuhe
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Schwerhörigkeit beidseits
Oberer Rahmensatz, da schlechte Diskrimination. Tabelle Zeile 2, Kolonne 2 12.02.01 20 vH
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz dieser Position, da sich bei rezidivierendem Cervikolumbalsyndrom endgradige Funktionseinschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivieren lassen. 02.01.01 20 vH
03 Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke
Wahl dieser Position, da beidseits funktionelle Einschränkungen über der Horizontalebene fassbar. 02.06.02 20 vH
04 Parkinsonsyndrom
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Symptomatik bei dokumentierter deutlicher Besserung mittels Medikation. 04.09.01 20 vH
05 Depressio
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit Angststörung kombiniert. 03.06.01 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
06 Bluthochdruck
Wahl dieser Position, da mittels Monotherapie behandelt. 05.01.01 10 vH
07 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Die Leiden 2 bis 7 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Eine Gastritis erreicht keinen GdB, da mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar. Ein ohne Funktionseinschränkungen einhergehendes Granulom der Lunge erreicht keinen GdB. Ein Zustand nach Basaliomentfernung erreicht keinen GdB, da operativ saniert. Die geringen Abnützungen der Hüftgelenke erreichen bei Fehlen maßgeblicher Funktionseinschränkungen keinen GdB. Die beschriebenen bluthochdruckbedingten Augenhintergrundveränderungen bei unauffälliger, normaler Sehleistung erreichen keinen Behinderungsgrad.
Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden: Die vorliegenden Befunde untermauern die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und beider Schultergelenke, ein Cervikal- und Lumbalsyndrom und Abnützungen der Hüftgelenke, sie dokumentieren die durchgeführten rehabilitativen und physikalischen Therapiemaßnahmen. Zudem wird ein Blutdruckleiden, ein Hörleiden beidseits, ein Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und ein in Kontrolle befindliches Granulom der rechten Lunge untermauert. Von neurologischer Seite wird am XXXX ein unauffälliger Status beschrieben.
Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunde: Anlässlich der zweitinstanzlichen Untersuchung werden weitere Nachweise über absolvierte physikalische Therapiemaß-nahmen erbracht. Befundmäßig belegt ist weiters ein unauffälliges CT des Gehirnschädels, ein Röntgen der Lenden- und Halswirbelsäule, eine unauffällige Sonographie der Nieren, eine kleine axiale Gleithernie mit gastroösophagealem Reflux, geringe Abnützungen der Hüftgelenke, eine in der Irrigoskopie unauffällige Dünndarmpassage mit einem 5 mm großen Divertikel des Colon ascendens sowie bis auf zystische Adnexveränderungen beidseits eine unauffällige CT des Unterbauches.
Neu vorgelegt wird ein Befund der behandelnden Nervenärztin Dris. XXXX. Neben der Diagnose Parkinsonsyndrom ist auch eine Angst- und depressive Störung belegt. Bezüglich des Parkinsonsyndroms mit Akinesie, Rigor und Tremor ist unter ansteigender Medikation eine deutliche Besserung beschrieben.
Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz: Bezüglich der Leiden 1 bis 5 erfolgt keine Änderung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten. Infolge der nun vorgelegten nervenärztlichen Befunde ergeben sich die neuen Diagnosen 4 und 5. Insgesamt erfolgt dadurch jedoch keine Änderung des Gesamt-GdB.
5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Es wurden keine Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum XXXX auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
Da ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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