W127 2001893-1•BVwG W127 2001893-1
W127 2001893-1Federal Administrative CourtMay 14, 2014
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage, subjektive Furcht
W127 2001893-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 12 14.974-BAS,
A)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Usbeken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 17.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan im Jahr 2000 verlassen und sei illegal in Pakistan eingereist. Dort habe er sich bis 2002 aufgehalten und sei anschließend in den Iran gereist, wo er sich bis zu seiner Reise nach Österreich im Jahr 2012 aufgehalten habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe "im Afghanistankrieg" im Jahr 1999 seinen Vater und seinen ältesten Bruder verloren. Auch sein Leben sei in dieser Zeit in Gefahr gewesen, daher habe er das Land verlassen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da dieses aufgrund des noch immer andauernden Krieges weiterhin in Gefahr wäre.
Am 22.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2013 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er viele Jahre nicht in Afghanistan gewesen sei und gab an, er habe seit 5 Monaten keinen Kontakt zu Angehörigen oder Freunden in Afghanistan oder im Iran. Seine Mutter habe früher in Afghanistan im Haus der Familie gelebt und die Felder bewirtschaftet, der Beschwerdeführer sei aber seit 13 Jahren nicht dort gewesen und verfüge über keine aktuellen Informationen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe in Afghanistan keine Schule besucht und sei daher Analphabet, in Pakistan bzw. im Iran habe er dann aber als Bäcker bzw. auf Baustellen gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt bestritten.
Zu seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben von der Erstbefragung und machte weitere Ausführungen zur damaligen Situation während des Bürgerkriegs bzw. zu der Unterdrückung durch die Taliban. Weitere Gründe habe er nicht, er kenne dieses Land nicht mehr. Er habe nunmehr auch den Iran verlassen, da sich sein dortiger illegaler Aufenthalt immer schwieriger gestaltet und ihm eine Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe. Was ihn in Afghanistan erwarten würde, wisse er nicht, es sei für ihn ein fremdes Land.
Der Beschwerdeführer verneinte Verfolgung aufgrund seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, gab aber an, die Usbeken seien eine kleine Minderheit, die von Angehörigen anderer Volksgruppen nicht gemocht bzw. verachtet würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt führte in der Begründung aus, es habe nicht festgestellt werden können, wann der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe bzw. wie lange er in welchen Ländern aufhältig gewesen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich allerdings festgehalten, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser Afghanistan im Jahr 2000 verlassen, sich bis 2002 in Pakistan und anschließend bis zur Ausreise am 24.04.2012 im Iran aufgehalten habe, werde der Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser aber ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit für einer für Afghanistan durchschnittlichen Qualifikation sei. Der Beschwerdeführer sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Der Beschwerdeführer habe gemäß seinen Angaben "weitere nahe Angehörige im Herkunftsstaat" und könne im Fall einer Rückkehr in Kabul Unterkunft nehmen und im Bedarfsfall mit der Unterstützung durch Hilfsorganisationen rechnen bzw. bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in dessen Familienleben darstelle und ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und die Durchführung einer Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiärer Schutzberechtigten sowie die Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft unzulässig sei, beantragt.
Betreffend die Asylrelevanz seines Vorbringens führte der Beschwerdeführer aus, er habe Afghanistan nicht aus privaten Motiven, sondern aus politischen und religiösen Motiven verlassen. Er habe seinen Herkunftsstaat damals wegen der Taliban und wegen des Krieges verlassen. Er habe nicht in den Krieg der Taliban hineingezogen werden wollen und seine Flucht sei daher sehr wohl politisch und religiös motiviert gewesen. Der Beschwerdeführer gehöre überdies der Volksgruppe der Usbeken an und müsse auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung in Afghanistan befürchten.
Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan - insbesondere in seiner Heimatprovinz - jedenfalls den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf Judikatur des Asylgerichtshofes und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 bzw. 24.03.2011 und führte aus diesen folgendes Zitat an: "UNHCR betrachtet daher die interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbare Alternative, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenem Gebiet gewährleistet ist."
Der Beschwerdeführer führte schließlich bezüglich seiner Ausweisung aus, er sei unbescholten und stelle keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar. Er versuche sich in Österreich zu integrieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ein der Volksgruppe der Usbeken zugehöriger Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 17.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan bereits im Jahr 2000 verlassen und sich seither bis zu seiner Reise nach Österreich in Pakistan und im Iran aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er leidet an keinen schweren Erkrankungen, ist erwerbsfähig und hat in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre oder soziale Kontakte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.
Das Bundesasylamt stützte seine Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter anderem auf folgende aktuelle Länderberichte, die auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 04.06.2013;
UNAMA, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;
Human Rights Watch, World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden (vgl. auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Überdies haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. auch Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht wäre.
Die Feststellungen zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen familiären Verhältnissen und Aufenthaltsorten ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Wie bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Afghanistan im Wesentlichen mit der damaligen (2000) allgemeinen Sicherheitslage begründet und weder in diesem Zusammenhang noch hinsichtlich seiner nunmehrigen Ausreise aus dem Iran auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan bezogene Fluchtgründe substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen hinsichtlich einer fehlenden individuellen Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich daher ebenfalls aus dessen Angaben.
Soweit im Rahmen der Rechtsmittelschrift - erstmals - eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit politischen und religiösen Motiven sowie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit releviert wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem vagen Vorbringen ("Ich wollte nicht in den Krieg der Taliban hineingezogen werden.") keine konkrete, ihn persönlich treffende Bedrohung dargetan hat, zumal auch in den Länderberichten - ohne Hinzutreten individueller gefahrenerhöhender Merkmale - keine derartige, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgung beschrieben wird. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer stets angegeben hat, sich seit vielen Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten zu haben und das Land bzw. die Einwohner nicht mehr zu kennen bzw. zu verstehen ("Ich kenne dieses Land nicht mehr. [...] Dieses Land ist für mich ein fremdes Land."). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer etwa 14 Jahre nach seiner Ausreise aus Afghanistan wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben sollte, ohne dass er im Laufe seines gesamten Verfahrens irgendeine konkrete Bedrohung seiner Person hätte vorbringen können, ist nicht nachvollziehbar.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 20.02.2014), in den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014 sowie in tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan versichert hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua; vgl. auch VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Der Beschwerdeführer hat im Laufe des gesamten Asylverfahrens neben Ausführungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und unsubstantiierten Befürchtungen ausschließlich Probleme im Iran ins Treffen geführt. Es kann jedoch nur Verfolgung im Herkunftsstaat zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen.
Betreffend seinen Herkunftsstaat Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine konkrete, ihn individuell treffende Verfolgungsgefahr substantiiert vorgebracht und insbesondere auch zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan - die überdies in keinem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur nunmehrigen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran steht - keine Angaben gemacht, aus denen sich Anhaltspunkte für eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers selbst ableiten ließen.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer seit seinem 14. Lebensjahr nicht in Afghanistan aufgehalten und hat dort keine Familienangehörigen, zu denen er weiterhin Kontakt hat und bei denen aufgrund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen werden könnte, dass sie in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr hinreichend zu unterstützen. Die belangte Behörde hat sich nicht im Detail mit der Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist im Ergebnis vom Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative in Kabul ausgegangen.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit für einer für Afghanistan durchschnittlichen Qualifikation handle, der sich durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Darüber hinaus könne dem Beschwerdeführer Rückkehrhilfe gemäß § 67 AsylG 2005 gewährt werden und würden in Afghanistan auch Rückkehrer von Hilfsorganisationen unterstützt.
Soweit die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Feststellungen aber (pauschal) auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen stützte, ist darauf hinzuweisen, dass dem vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013 Folgendes zu entnehmen ist:
"Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen."
Das Bundesasylamt hat weder hinreichend ermittelt noch schlüssig dargetan, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der sich etwa die Hälfte seines Lebens außerhalb Afghanistans aufgehalten und insbesondere noch nie in Kabul gelebt hat und in diesem Landesteil auch über keinerlei soziales Netz verfügt, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").
Diesbezüglich ist auch auf die weitere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus der jüngeren Vergangenheit hinzuweisen (vgl. etwa VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 13.09.2012, U 370/2012; VfGH 13.09.2012, U 1513/2012; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012; VfGH 06.06.2013, U 2666/2012).
Das Bundesasylamt hat es gegenständlich daher verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. hiezu auch § 9 BFA-G) - zurückzuverweisen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt III. vorzugehen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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