BVwG L501 2005933-1

L501 2005933-1Federal Administrative CourtMay 14, 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG L501 2005933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2005933.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Salzburg vom 28.08.2013, BP 0613329, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, nach nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) hat am 11.10.2012 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Entlassungsschein mit Epikkrise des Instituts für kardiovaskuläre Krankheiten in Belgrad, Serbien; deutsche Übersetzung

Befund von Dr. XXXX, Facharzt für innere Medizin, vom 1.10.2012

Befund des Landeskrankenhauses Salzburg vom XXXX

Befund des Ärztezentrums Schallmoos vom XXXX

Befund Dr. XXXX vom 14.2.2013; CT der LWS

Befund des Ärztezentrums Schallmoos vom XXXX

Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde, vom 22.02.2013

Befund von Dr. XXXX vom 6.3.2013

Befund des Ärztezentrums Schallmoos vom XXXX

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 06.12.2012, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach fünffach Bypass-Operation am Herzen bei gut erhaltener Funktion des linken Herzens

unterer Rahmensatz, da durch die gut erhaltene Pumpfunktion des linken Herzens mit erfolgreicher Revaskularisierung durch Bypass-Operation bei mehrfach koronarer Gefäßerkrankung 05.05.02 30 vH

02 Arterielle Bluthochdruckerkrankung mit gut dosierter Kombinationsbehandlung gut eingestellt

die Wahl der Position ist begründet durch die erfolgreiche Blutdruckeinstellung durch eine Mehrfachkombination unter Mitberücksichtigung der Fettstoffwechselstörung und des chronischen Nikotinabusus 05.01.02 20 vH

03 Chronisch venöse Insuffiziez nach Venenentnahme am linken Knie mit Schwellenneigung

unterer Rahmensatz, da durch die derzeit noch bestehende Schwellungsneigung nach Venenentnahme am linken Bein ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 05.08.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

In der folgenden aktenmäßigen ärztlichen Einschätzung von Herrn Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, vom 04.01.2013 wird ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Abnützung rechtes Sprunggelenk mit schmerzhaft eingeschränkter Belastbarkeit

mittlerer/oberer Rahmensatz, da mäßige Bewegungseinschränkung, aber deutliche Schmerzensymptomatik 02.05.32 30 vH

02 laut Gutachten Dr. Kirchner

05.05. 02 30 vH

03 laut Gutachten Dr. Kirchner

05.01. 02 20 vH

04 laut Gutachten Dr. Kirchner

05.08. 01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Der Grad der Behinderung beträgt somit 40 v.H., weil der Grad der Behinderung der führenden Position durch lfd. Nr. 2 wegen wesentlicher zusätzlicher Funktionsstörung um eine Stufe gesteigert wird. Lfd. Nr. 3 und 4 geringfügig.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 08.01.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

In dem aufgrund der Einwendungen und vorgelegten Befunde der bP von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.05.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Schmerzhafte Einschränkung, ausgehend von der unteren Lendenwirbelsäule mit geringen radiologischen Veränderungen, jedoch erhebliche Schmerzbeeinträchtigung durch Muskelhartspann und schmerzhaften Myogelosen

oberer Rahmensatz, da glaubhafte Schmerzen ausgehend von chronischen Verspannungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Muskelhartspann, Wirbelgelenks-blockaden und Muskelverhärtungen. 02.01.01 20 vH

02 Schmerzhafte Einschränkung beider Sprunggelenke mit endlagiger Einschränkung der Dorsal-und Plantarflexion sowie Zustand nach Knochenmarksoedem am Sprungbein rechts

oberhalb des unteren Rahmensatzes, da glaubhafte Einschränkung der Belastbarkeit bei der Sprunggelenke sowie chronische Schwellneigung der Beine bei MR-tomographisch nachgewiesenen Reizzustand mit Knochenmarksoedem am Sprungbein rechts 02.05.32 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Im Hinblick auf die eingeholten Sachverständigengutachten sowie den aktenmäßigen ärztlichen Einschätzungen von Herrn Dr. XXXX, Leitender Arzt, vom 04.01.2013 und 18.04.2013 wird ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach fünffach Bypass-Operation am Herzen bei gut erhaltener Funktion des linken Herzens

unterer Rahmensatz, da durch die gut erhaltene Pumpfunktion des linken Herzens mit erfolgreicher Revaskularisierung durch Bypass-Operation bei mehrfach koronarer Gefäßerkrankung 05.05.02 30 vH

02 Schmerzhafte Einschränkung, ausgehend von der unteren Lendenwirbelsäule mit geringen radiologischen Veränderungen, jedoch erhebliche Schmerzbeeinträchtigung durch Muskelhartspann und schmerzhaften Myogelosen

oberer Rahmensatz, da glaubhafte Schmerzen ausgehend von chronischen Verspannungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Muskelhartspann, Wirbelgelenks-blockaden und Muskelverhärtungen. 02.01.01 20

03 Schmerzhafte Einschränkung beider Sprunggelenke mit endlagiger Einschränkung der Dorsal-und Plantarflexion sowie Zustand nach Knochenmarksoedem am Sprungbein rechts

mittlerer/oberer Rahmensatzes, da mäßige Bewegungs-einschränkung aber deutliche Schmerzsymptomatik 02.05.32 20 vH

04 Arterielle Bluthochdruckerkrankung mit gut dosierter Kombinationsbehandlung gut eingestellt

die Wahl der Position ist begründet durch die erfolgreiche Blutdruckeinstellung durch eine Mehrfachkombination unter Mitberücksichtigung der Fettstoffwechselstörung und des chronischen Nikotinabusus 05.01.02 20 vH

05 Chronisch venöse Insuffiziez nach Venenentnahme am linken Knie mit Schwellenneigung

unterer Rahmensatz, da durch die derzeit noch bestehende Schwellungsneigung nach Venenentnahme am linken Bein ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 05.08.01 20 vH

06 Homonymer Ausfall eines oberen Quadranten des Gesichtsfeldes 11.02.15 20

Der Grad der Behinderung beträgt somit 40 v.H., weil der Grad der Behinderung der führenden Position 05.05.02 durch 02.01.01 und 02.05.32 gemeinsam um eine Stufe gesteigert wird wegen zusätzlich relevanter Funktionsbeeinträchtigung. Keine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung erfolgt durch die Positionen 05.01.02, 05.08.01 und 11.02.15 wegen Geringfügigkeit. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt nach Erstellung eines orthopädischen Fachgutachtens 40 v.H.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 07.08.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Seitens der bP wurden keine Einwendungen erhoben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass

trotz Vorlage neuer Befunde über zusätzliche Beschwerden der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgelehnt worden sei,

nicht berücksichtigt worden seien insbesondere die eingeschränkte ergometrische Belastbarkeit und Lungenfunktion sowie die Ursache des erhöhten Augendrucks sowie die Befunde des Neurologen und Gefäßchirurgen,

im Dezember 2012 eine neue Arbeitsstelle aufgenommen worden sei, welche überwiegend im Sitzen verrichtet werde, aber gelegentlich auch gestanden, gegangen oder gebückt werden müsse, wobei diese Tätigkeiten eine sehr große Belastung darstellen würden,

nicht länger als 15 Minuten gestanden werden könne, auch Gehen belaste die Gelenke am rechten Bein,

bei Entlastung dieses Beines entstehe im linken Bein eine Schwellung mit Schmerzen aufgrund venöse Insuffizienz und

aus diesen Gründen eine neue Einschätzung beantragt werde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde, vom 22.02.2013 (bereits vorgelegt im verwaltungsbehördlichen Verfahren)

Befund des Ärztezentrums Schallmoos vom XXXX (bereits vorgelegt im verwaltungsbehördlichen Verfahren)

Befund von Dr. XXXX vom 6.3.2013 (bereits vorgelegt im verwaltungsbehördlichen Verfahren)

Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 16.9.2013 (neu)

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachten erforderlich.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach fünffachen aortocoronarem Bypass, eingeschränkte Leistung in der Ergometrie bei gut erhaltener Pumpfunktion des Herzens, erhaltene Links-ventrikelfunktion

oberer Rahmensatz, da deutlich reduzierte Leistung bei ergometrischer Austestung (69% vom Soll) und dadurch doch wesentliche Einschränkung der Lebensführung 05.05.02 40 vH

02 Abnützung der Lendenwirbelsäule, muskuläre Verspannungen; bei geringer reduzierter Beweglichkeit und radiologisch geringen bzw. altersgemäßen Abnützungen

oberer Rahmensatz, da schmerzhaft reduzierte Belastbarkeit 02.01.01 20 vH

03 Reizzustand am rechten Sprunggelenk, Zustand nach Knochenmarködem am Sprungbein

mittlerer Rahmensatz bei noch relativ guter Beweglichkeit, radiologisch an den Gelenken geringe Veränderungen, aber doch subjektiv wesentlich eingeschränkte Belastbarkeit bei mäßig reduzierter Gehstrecke 02.05.32 20 vH

04 schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter

mittelgradige Funktionsstörung durch eingeschränkte Armhebung auf 90° 02.06.03 20 vH

05 Bluthochdruck

Richtsatz bei erforderlicher Kombinationstherapie 05.01.02 20 vH

06 Chronische Venenschwäche am linken Bein nach Venenentnahme

mittlerer Rahmensatz, da deutliche Schwellung und angegebene verminderte Belastbarkeit bei guter Gelenksbeweglichkeit, keine Kompressionsstrümpfe 05.08.01 20 vH

07 Gesichtsfeldausfall (Quadrantenausfall nach rechts oben)

Richtsatz bei homonymem Ausfall eines oberen Quadranten 11.02.15 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 3 und 4 um eine Stufe erhöht.

BEGRÜNDUNG: wegen gemeinsam zusätzlicher wesentlicher Funktionsstörung aus dem orthopädischen Bereich mit schmerzhaften Einschränkungen. Keine weiteren Steigerungen durch lfd. Nr. 5-7 wegen Geringfügigkeit.

Keinen Grad der Behinderung erreichen: Erhöhter Augendruck (bei gutem Visus).

In einem Befund wird ein Herzinfarkt erwähnt, weder in der Anamnese noch in weiteren Befunden wird dieser angeführt, es dürfte sich hier um einen Irrtum des Gefäßchirurgen handeln.

Stellungnahme zu den Einwendungen der bP:

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden die Befunde über eine gute Herzpumpleistung vorgelegt, bei angegebener Gehstrecke war eine stärker reduzierte Leistung nicht nachvollziehbar. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Ergometriebefundes wird die Schwäche dokumentiert.

Der neu vorgelegte Befund bestätigt die schlechte Leistungsfähigkeit, bei weiterhin guter Pumpfunktion des Herzens ist im Vergleich zum Vorgutachten eine Steigerung um eine Stufe gerechtfertigt. Der gefäßchirurgische Befund diente vor allem zum Ausschluss einer Beindurchblutungsstörung, hier wurde auch keine Einschränkung festgestellt. Die Zyste im Kopf bewirkt keine Ausfälle oder Beschwerden. Der Rücken-und der augenärztliche Befund lagen bereits vor. Der Quadrantenausfall wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren berücksichtigt, ein erhöhter Augeninnendruck bewirkt bei gutem Visus keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zum verwaltungsbehördlichen Gutachten: im Vergleich zum internistischen Gutachten 2012 zeigt sich subjektiv und objektivierbar eine schlechtere Leistung, die eine höhere Einstufung (jetzt 40%) rechtfertigt. Wirbelsäule und rechte Sprunggelenk im wesentlichen unverändert, das linke Sprunggelenk derzeit besser beweglich als zum Zeitpunkt des orthopädischen vor Gutachtens. Die Funktionsstörung der rechten Schulter neu. Dauerzustand.

5. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wurde der bP und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die belangte Behörde noch die bP haben Einwendungen vorgebracht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

6. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister und der vorgelegten Bewilligung.

Zu 1.2) Das eingeholte Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, wobei die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, den festgestellten Funktionseinschränkungen entsprechen. Die bP hatte Gelegenheit, die ausführlich begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die in der Beschwerde bemängelte Nichtberücksichtigung von Befunden ist erfolgt, die beschriebenen Beeinträchtigungen wurden seitens des Gutachters berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr flossen sie in die Einschätzung ein.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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