BVwG I408 2007737-1

I408 2007737-1Federal Administrative CourtMay 14, 2014

Regest

Außerlandesbringung, Kostenersatz, Kostentragung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt

Full text

BVwG I408 2007737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.2007737.1.00

Spruch

I408 2007737-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2014, Zl. 13.09.674, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/21012 (BFA-VG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 09.674 EAST-West, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf Internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig ist.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 06.09.2013, Zl. 85 437.164-1/2013/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist mit 09.09.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Am 01.04.2014 wurde die beschwerdeführende Partei nach § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für Donnerstag, den 03.05.2014, terminisierten Abschiebung nach Italien in das PAZ-Wien-Hernals überstellt.

Mit Flug Nr. XXXX hat die beschwerdeführende Partei am XXXX das Bundesgebiet verlassen.

Die Flugkosten in Höhe von XXXX wurden der beschwerdeführenden Partei zunächst mit dem ihr bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 01.04.2014 zugestellten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 24.03.2014,

Zl. 13.09.674, zum Ersatz vorgeschrieben.

Gegen diesen Mandatsbescheid brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein.

Laut dem darauf erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 22.04.2014, Zl. 13.09.674, hat die beschwerdeführende Partei gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in Höhe von insgesamt XXXX zu ersetzen hat. Bei den dabei geltend gemachten Kosten handelt sich um die laut Rechnung vom 14.03.2014 angefallenen Kosten des Fluges XXXX vom XXXX.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05. 05. 2014. Die beschwerdeführende Partei beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Durchsetzung der Ausweisung nach Italien nicht rechtmäßig sowie die Kostenvorschreibung nicht rechtmäßig war und ist. Die Entscheidung sei inhaltlich falsch und die Verfahrensführung wird als mangelhaft angesehen. Bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um einen Asylwerber, dem in Österreich Asyl gewährt hätte müssen. Gemäß ihrem Vorbringen hätte Österreich isd § 5 AsylG vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und nach der Ausweisung im Asylverfahren eigenständig prüfen müssen, ob eine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Da die beschwerdeführende Partei nie nach Italien wollte, habe sie auch die entsprechenden Kosten nicht verursacht und sie wären ihr daher auch nicht zuzurechnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Nach § 53 Abs. 1 BFA sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

Nach § 61 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.

Bei der Außerlandesbringung handelt es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG und ergibt sich unmittelbar aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Die geltend gemachten Flugkosten stellen zweifelsohne Kosten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dar.

Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Vornahme der Außerlandesbringung durch die belangte Behörde kann nicht erkannt werden.

Da sich der Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid ein rechtskonformes durchgeführtes Verfahren durch das BFA. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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