G305 1254732-0•BVwG G305 1254732-0
G305 1254732-0Federal Administrative CourtMay 14, 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
G305 1254732-0/23E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Kosovo, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, Zl. 03 22.053-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 76/1997 als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 13.07.2003 von
XXXX (Republik Kosovo) schlepperunterstützt als Beifahrer eines Personenkraftwagens aus dem Herkunftsstaat aus und kam in der Nacht vom 14.07. auf den 15.07.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich an.
Über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter übermittelte er dem Bundesasylamt am 18.07.2003 einen schriftlichen Asylantrag, den er auf Drohungen stützte, die eine im Kosovo in Feindschaft mit seiner Familie lebende Familie ihm gegenüber ausgesprochen habe. Aus Angst vor einer Racheaktion dieser Familie habe er sich zum Verlassen seines Herkunftsstaates entschlossen.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2003 sagte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt und dort eine Duldung gehabt habe. In Deutschland habe er sich während des Kosovokonfliktes aufgehalten. Deutschland habe ihn später in den Herkunftsstaat abgeschoben. Zur Reisebewegung befragt, gab er an, mit einem Privatkraftwagen von XXXX aus nach XXXX aufgebrochen zu sein. Dort habe er einen Lastkraftwagen bestiegen und sich auf der Ladefläche aufgehalten. Da er in Wien ausstieg, habe er keine Grenzübergänge wahrgenommen. Für seine schlepperunterstützte Ausreise habe er insgesamt EUR 1.500,-- bezahlt. Zur vollständigen Angabe seiner Fluchtgründe aufgefordert, führte er aus, dass seine Familie im Herkunftsstaat während des Kosovokrieges Probleme mit einer anderen Familie, namens XXXX, aus XXXX gehabt hätte. Er selbst sei von Mitgliedern dieser Familie mehrmals bedroht worden. Seiner Meinung habe man sich an ihm rächen wollen. Er könne nicht sagen, ob es sich um einen Fall von Blutrache gehandelt habe oder nicht. Konkrete Angaben zu den Gründen dieser Unstimmigkeiten vermochte er nicht zu machen; er gab an, dass jeder eine eigene Version der Geschichte erzähle, weshalb er den genauen Grund bis heute nicht in Erfahrung gebracht habe. Auf die Frage, um welche Drohungen es sich handelte, gab er an, dass sie ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Seiner Meinung habe man ihn nur provozieren wollen, damit er etwas unternehme. Wegen dieser Drohungen habe er eine Polizeistation in der Nähe der Busstation in XXXX aufgesucht; doch sei ihm dort gesagt worden, dass man ihm nicht helfen könne. Die UNMIK oder KFOR habe er nicht aufgesucht, da er sich dachte, dass eine Anzeige bei der Polizei genüge. Auf die Frage, ob auch ein Vater bedroht werde, antwortete er, dass dieser vom Krieg traumatisiert wäre und dass er ihm erzählt hätte, dass er nur während des Krieges mit dieser Familie Probleme gehabt hätte. Er habe zwei Brüder, die beide ebenfalls in der Stadt XXXX wohnten. Beide gingen noch zur Schule; ihnen passiere daher nichts. Der BF erklärte das damit, dass die Albaner bei der Blutrache "immer nur auf die Älteren" schauten; auf Kinder jedoch nicht, wie seine beide Brüder, die erst 14 bzw. 17 Jahre alt seien. Die Frage, ob er sämtliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes angegeben habe, bejahte er. Bei einer Rückkehr in den Kosovo sehe er für sich keine Zukunft und wisse er, dass es im Herkunftsstaat keine Zukunft für ihn gebe.
3. Am XXXX schloss der BF mit der österreichischen Staatsangehörigen
XXXX vor dem Standesamt der Stadtgemeinde XXXX die zur Ehebuch Nr. XXXX beurkundete Ehe und legte zum Beweis dessen eine Ablichtung der Heiratsurkunde vor.
4. Wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht XXXX (Deutschland) wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXXals sachlich und örtlich zuständige Fremdenbehörde mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF.
Die dagegen erhobene Berufung des BF wurde von der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 64 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 36 Abs. 1, 37, 39 und 48 Abs. 1 FrG 1997 idF. BGBl. Nr. 75/1997 abgewiesen.
Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, gab der Verwaltungsgerichtshof diesem Antrag statt.
Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gab die Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich der Berufung des BF gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, insofern statt, als sie den angefochtenen Bescheid behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwies.
5. Mit Bescheid vom 05.10.2004, Zl. 03 22.053-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Den Bescheid begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass das Leben oder die Freiheit des BF in dessen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre, oder dass er nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder einer Todesstrafe unterworfen werde.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien - Provinz Kosovo - auf den hiezu angeführten Quellen beruhten. Dem Amtswissen, das den Berichten zur allgemeinen Lage in Serbien - Provinz Kosovo - zugrunde liegt, schenke sie deshalb mehr Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
In der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ging die Behörde davon aus, dass das vom BF in Deutschland verübte Verbrechen, weswegen er vom Landgericht XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren sei, das gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 1997 einen Asylausschlussgrund darstelle. Hinsichtlich dieser Annahme stützte sich das Bundesasylamt auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449). In Anbetracht des Versuchs des BF, seine wahre Identität durch Wechsel seines Namens gegenüber den Behörden zu verschleiern und in Anbetracht seiner strafgerichtlichen Verurteilung herrsche der kriminelle Charakter des BF nach Ansicht der Behörde noch immer vor. Im Hinblick auf die Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. müsse davon ausgegangen werden, dass der BF keiner Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt sein müsse. Im Hinblick auf die Entscheidung gemäß § 8 Abs.2 AsylG 1997 führte das Bundesasylamt aus, dass zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthaltes, wie er im gegenständlichen Fall vorliege, eine Ausweisung geboten sei. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung, ob die Ausweisung in den festgestellten Familienbezug (Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen) eingreife, habe ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib des BF in Österreich ergeben.
6. Gegen diesen, dem BF am 05.10.2004 zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2004, Zl. 03 22.053-BAL, richtet sich die am 18.10.2004 zur Post gegebene, beim Bundesasylamt am 19.10.2004 eingelangte, den Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich bekämpfende Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt.
In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AsylG nicht vorlägen. Auch wenn die Straftat und das Urteil ein "besonders schweres Verbrechen" betroffen hätten, sei der BF nicht gemeingefährlich. Das zeige sich insbesondere am Außerkrafttreten des von Deutschland verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Schengenraum. In der Folge versucht der BF anhand eines Berichtes der Nachrichtenagentur XXXX vom 13.10.2004 über eine Bestrafung von US-Soldaten wegen von ihnen verübter Übergriffe aufzuzeigen, dass die einheimische Polizei möglicherweise auch Fälle von Blutrache vertuscht und gedeckt habe. Im März 2004 habe es im Kosovo Pogrome gegeben, in deren Verlauf im französischen Sektor der KFOR ein serbisches Dorf vollständig niedergebrannt worden sei und dass sich die französische Besatzung im Wesentlichen darauf beschränke die betroffenen Serben zu evakuieren und parallel dem Mob freie Hand lasse. Am 12.08.2004 sei der UNMIK und der KFOR vorgeworfen worden, in Anbetracht der Gewaltwelle konfus und ineffizient gehandelt zu haben. Der belangten Behörde konzedierte der BF, sich zwar mit dem Phänomen der Blutrache auseinandergesetzt zu haben, jedoch die Anzahl der Fälle und die Zahl der Toten nicht angegeben zu haben. Gemäß einem Positionspapier des UNHCR seien mit Blutrache konfrontierte Albaner schutzbedürftig und von Zurückschiebung geschützt.
Mit Berufungsvorlage legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Behördenakt am 11.11.2004 dem Unabhängigen Bundesasylsenat vor.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2009, Zl. XXXX, setzte der Asylgerichtshof den BF gemäß § 45 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Kosovo zur Frage seiner nunmehrigen Staatsangehörigkeit sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen in Österreich in Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung (27.02.2009).
In seiner am 13.03.2009 zur Post gegebenen, am 17.03.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme verwies der BF im Wesentlichen auf sein gesamtes, bisheriges Vorbringen und erklärte, die darin gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht halten zu wollen. Weiters verwies er auf das Parallelverfahren seines Bruders XXXX und beantragte dessen zeugenschaftliche Einvernahme, sowie die Beischaffung und Verlesung des Asylaktes betreffend XXXX.
8. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28 a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs., 2 Z. 1 SMG wurde die Berufung wegen der Strafe des BF gegen das verurteilende Erkenntnis des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX, abgewiesen.
Das Landesgericht XXXX wertete in seinem Urteil vom XXXX, bei der Strafbemessung mildernd das Teilgeständnis des BF, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen, die mehrfache Qualifikation und die einschlägige Vorstrafe.
Das Oberlandesgericht XXXX modifizierte die vom Landesgericht XXXX angegebenen Strafzumessungsgründe, hielt zur verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe fest, dass ausgehend vom Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und bei Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe die vom Erstgericht verhängte vierjährige Freiheitsstrafe nicht reduktionsbedürftig sei. Vor allem erforderten der enorme soziale Störwert der vom BF zu verantwortlichen Suchtmitteldelinquenz (Ein- und Ausfuhr einer Suchtgiftmenge, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem zumindest 6,4 fachen der Grenzmenge entsprochen habe; In-Verkehr-Setzen einer Suchtgiftmenge, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem zumindest drei- bis vierfachen der Grenzmenge entsprochen habe) und der hohe Handlungs- und Gesinnungsunwert eine strenge Bestrafung.
Mit Erkenntnis vom XXXX, wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld des BF gegen das Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, zurück.
9. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gegen den BF wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX bzw. das Oberlandesgericht XXXX sowie der Verurteilung durch das Landgericht XXXX erneut ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom XXXX, wurde die gegen den Bescheid der BezirkshauptmannschaftXXXX vom XXXX, Zl. XXXX, gerichtete Berufung des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2012, 19.07.2012, Zl. B9 254732-0/2008/15Z, verständigte der Asylgerichtshof den BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG erneut vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der Staatsangehörigkeit des BF sowie zu dessen familiärer und politischen Bindungen zu Österreich und zur Republik in Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung (26.07.2012).
Mit Eingabe vom 08.08.2012 ersuchte der Rechtsvertreter des BF unter dem Hinweis, dass eine Kontaktaufnahme mit dem BF bislang nicht möglich gewesen sei, um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.07.2012 und gab gleichzeitig die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
11. Am 12.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der zwar der BF erschien; für die belangte Behörde erschien niemand. Der BF erklärte, anwaltlich nicht mehr vertreten zu sein.
Anlässlich seiner Einvernahme sagte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er bereits einen Einberufungsbefehl der jugoslawischen Militärbehörde erhalten habe, als er gerade 15 Jahre alt war. Er habe seine Lehre zum Autolackierer abgebrochen und sei nach Deutschland ausgereist. In XXXX habe er einen Asylantrag gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Im Jahr 2002 sei er von Deutschland wieder in seinen Heimatstaat abgeschoben worden. Er sei dort bis zum Jahr 2003 geblieben und habe den Herkunftsstaat wegen "Kriegsproblemen" nach Österreich verlassen. Die "Kriegsprobleme", die er zeitlich zwischen 2002 und 2003 einordnete, hätten darin bestanden, dass sein Vater von Angehörigen der Familie eines Kriegskameraden beschuldigt worden sei, dass ihr Angehöriger im Krieg zu Tode gekommen sei und er dies verhindern hätte können. Nach den Erzählungen des Vaters hätten er und der später zu Tode gekommene Kriegskamerad bei der albanischen Befreiungsbewegung gegen die serbische Armee gekämpft. Bei einer Kampfhandlung sei der Kriegskamerad angeschossen worden und habe dieser nicht mehr gerettet werden können, weil die albanische Befreiungsbewegung von der serbischen Armee zurückgedrängt wurde und der Kriegskamerad nicht mitgenommen werden konnte. Die Familie des Kriegskameraden habe dem Vater des BF vorgeworfen, dass dieser noch leben würde, hätte er geholfen. Wegen dieses Vorfalles sei der BF von einem Familienangehörigen des Kriegskameraden mit dem Umbringen bedroht worden. Als er den Herkunftsstaat im Juli 2003 nach Österreich verließ, hätten weder er noch seine Familie mit den Gerichten oder Behörden des Herkunftsstaates Probleme gehabt. Seit seiner Ankunft in Österreich sei er nicht mehr in den Kosovo gefahren. Zu seinen im Kosovo lebenden Verwandten, hier vor allen zu seinen Eltern und zu seiner Schwester Fakete, habe er noch Kontakt. Im Kosovo habe er weiters Onkels, Tanten, Cousins und Cousinen.
In Österreich sei er wegen Drogenhandels zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch in Deutschland sei er wegen eines Drogendeliktes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hier will er nicht selbst mit Drogen gehandelt, sondern lediglich den Drogenhändler mit dem Auto quer durch Deutschland gefahren haben. Er sei geschieden und lebe er gemeinsam mit seinen Brüdern XXXX, einem Asylwerber, und XXXX, einem Studenten, der für sein Studium ein Visum habe, in einem gemeinsamen Haushalt. Während seine beiden Brüder ungebunden seien, sei er geschieden und habe er wieder zu einer Frau mit österreichischer Staatsangehörigkeit eine Beziehung. Er gehe derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, da er nach seiner Festnahme die Arbeit verloren und nach der Entlassung aus der Haft keine mehr gefunden habe. Er lebe einerseits vom Ankauf und Verkauf von Fahrzeugen, die er repariere und dadurch im Wert steigere und von der finanziellen Unterstützung seiner Bekannten. In Österreich besuche er weder Kurse, noch eine Schule oder Universität. Er sei auch keinem Verein beigetreten. Er habe mehrere Freunde, darunter Österreicher, Bosnier und Jugoslawen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX, ist im Ort XXXX, Gemeinde XXXX (Kosovo) geboren und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er fühlt sich der albanischen Ethnie zugehörig und gehört der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Seine Eltern, XXXX, leben in einem in deren Eigentum stehenden Haus in XXXX und sind diese ebenfalls Staatsangehörige der Republik Kosovo.
Der BF wuchs im Elternhaus im Dorf XXXX auf.
Er absolvierte zunächst von 1982 bis 1990 die achtjährige Grundschule in XXXX und belegte in der Folge eine dreijährige Lehre als Autolackierer, die er jedoch nicht beendete.
1.2. Am 14.07.2003 reiste der BF schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle, sohin illegal, als Beifahrer eines Lastkraftwagens in Österreich ein. Noch am selben Tag stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich. Den Asylantrag brachte er am 18.07.2003 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesasylamt ein.
In seinem Herkunftsstaat widerfuhr ihm zu keinem Zeitpunkt Verfolgung aus religiösen, ethnischen, rassischen oder politischen Gründen. Er gehörte nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an. Er selbst fühlte sich in keiner Art und Weise verfolgt (AS 13).
Auch mit den Behörden und/oder Gerichten seines Herkunftsstaates hatte er kein Problem.
Ob er tatsächlich von einem Angehörigen einer Familie aus XXXX bedroht wurde und deswegen seinen Herkunftsstaat verließ, wie er behauptet, lässt sich ebenso nicht feststellen, wie allfällige Anhaltspunkte für einen etwaigen Beweggrund etwa aus dem Motiv der Blutrache, ihn oder Mitglieder seiner Familie zu bedrohen bzw. sich an ihm zu rächen.
Etwaige Anhaltspunkte, für die geäußerte Vermutung des BF, dass er im Herkunftsstaat nicht sicher wäre, fehlen zur Gänze.
1.3. Der BF hat mit der österreichischen Staatsangehörigen,XXXX, am XXXX vor dem Standesamt der Stadtgemeinde XXXXdie zur Ehebuch-Nr. XXXX beurkundete Ehe geschlossen und war in erster Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die Vorehe wurde vom Standesamt XXXX (Deutschland) zur do. Ehebuch-Nr. XXXX beurkundet. Aus der Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen gingen keine Kinder hervor.
Er hat auch sonst keine leiblichen oder adoptierten Kinder.
In Österreich leben weiters dessen Bruder XXXX, ein Asylwerber, und sein Bruder XXXX. Der zweite Bruder studiert in XXXX.
Alle drei Brüder leben in einem gemeinsamen Haushalt; jedoch besteht zwischen ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis. Während der BF von der finanziellen Unterstützung durch seine Bekannte lebt und sich durch den Verkauf von Autos, die er durch Reparaturen im Wert gehoben hat, ein Zubrot verdient, lebt der Student XXXX von der finanziellen Unterstützung seines Vaters.
1.4. Der BF wurde mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 30 a Abs. 2 Nr. 2 deutsches Betäubungsmittelgesetz, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe a. und Buchstabe b. deutsches Waffengesetz, §§ 25 Abs. 2, 52, 69, 69 a, 73 d StGB, sowie § 33 Abs. 1 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht XXXX erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX gemäß den §§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3, sowie 37, 38, 39 und 48 Abs. 1 FrG 1997 idF. BGBl. I Nr. 75/1997 wider den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Der dagegen eingebrachten Berufung des BF gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, keine Folge. Infolge Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - Erkenntnis des VwGH vom XXXX - gab die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX der Berufung des BF gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, behob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.
Weiters wurde er mit dem zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, gemeinsam mit weiteren Angeklagten, darunter sein Bruder XXXX, wegen § 28 Abs. 1 StGB und § 28 a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der dagegen erhobenen Berufung wegen der Strafe, mit der der BF eine Reduktion des Strafmaßes und die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht anstrebte, gab das Oberlandesgericht mit Urteil vom XXXX, Zl. XXXX, keine Folge. Das Gericht hielt dazu fest, dass in Anbetracht des hier maßgeblichen Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bei Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe, aber auch der gebotenen Beachtung generalpräventiver Aspekte die vom Erstgericht verhängte vierjährige Freiheitsstrafe nicht reduktionsbedürftig sei. Aus der Sicht des Oberlandesgerichtes habe der enorme soziale Störwert der vom BF zu verantwortenden Suchtmitteldelinquenz (Ein- und Ausfuhr einer Suchtgiftmenge, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem zumindest 6,4 fachen der Grenzmenge entspricht; In-Verkehr-Setzen einer Suchtgiftmenge, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem zumindest 3- bis 4-fachen der Grenzmenge entspricht) aber auch der hohe Handlungs- und Gesinnungsunwert eine strenge Bestrafung erfordern würden.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, wurden die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld des BF gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl.XXXX erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX im Kern wegen der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX insbesondere wegen des Handels mit Suchtgift neuerlich ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich gab mit Bescheid vom XXXX der dagegen eingebrachten Berufung des BF keine Folge.
1.5. Vor seiner Ausreise nach Österreich sorgte einerseits sein Vater für ihn, der den Lebensunterhalt einerseits als Baggerfahrer und andererseits als Mitarbeiter der Autofabrik XXXX verdiente. In der eigenen Lehrzeit verdiente der BF so viel, dass es für ihn persönlich genug war.
1.6. Neben seiner Muttersprache Albanisch beherrscht der BF die deutsche Sprache. Er hat jedoch nie ein Sprachzertifikat erworben, das seine Sprachkenntnisse urkundlich belegen könnte.
Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und hat auch sonst keinen sozialen Anschluss gefunden. Er lebt lediglich von der finanziellen Unterstützung seiner nunmehrigen Bekannten und vom Wiederverkauf von Kraftfahrzeugen, die er durch Reparaturarbeiten im Wert gesteigert hat.
1.7. Die Situation im Herkunftsstaat:
1.7.1. Allgemeine politische Lage
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.
Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo- Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.
Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19. Oktober 2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19. April 2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.
Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.
Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit
35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 5, 6 und 7)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)
An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)
Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 8)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 8)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 5)
Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 19 und 20)
Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik Stand: März 2014)
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)
Das Rechtsübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten, einschließlich ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund derer die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben. Gemeindeämter haben ihre Sozialleistungen für Minderheitenfamilen erhöht.
Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)
Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013)
90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)
Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.
Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 9 und 10)
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 23)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden 5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten 29 425 Familien bzw. 121 836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 24)
1.7.7. Medizinische Versorgung
Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 25)
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.
Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)
1.7.8. Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtri/Vucitrn.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.
Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 25-26)
1.7.9. Behandlung von Rückkehrern
Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seiten 17-18)
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.
Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)
Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 31-32)
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), dessen Staatsangehörigkeit, zu seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder einer politischen bzw. bewaffneten Gruppierung im Herkunftsstaat gründen auf den Angaben des BF, die er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemacht hatte und auf seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Kosovo, sowie zu seiner Einreise in Österreich und zum Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gründen auf dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF. Diese Quellen bilden auch die Grundlage für die zum Ausbildungsstand des BF, zu seiner Kompetenz der deutschen Sprache, sowie zu dessen Familienleben in Österreich und zu seinen Beziehungen im Heimatstaat getroffenen Feststellungen.
Die Feststellungen zum Familienstand des BF, dessen Gesundheitszustand sowie zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF.
2.3. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zur verhängten Freiheitsstrafe und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem unbedenklichen Inhalt des im Akt einliegenden Urteils des Landgerichtes XXXX vom XXXX, des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, des Urteils des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, sowie des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom XXXX sowie auf der das urkundlich belegte Faktum bestätigenden Aussage des BF.
Die Feststellungen zu den von der Fremdenbehörde verhängten unbefristeten Aufenthaltsverboten gründen weiters auf den im Akt einliegenden, unbedenklichen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom XXXX, Zl. XXXX, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX, Zl. XXXX, des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom XXXX, Zl. XXXX, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX und des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom XXXX.
2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur mutmaßlichen Situation im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, die er anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.04.2007 und am 16.05.2007 machte, auf dem sonstigen Vorbringen des BF und auf seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.05.2014.
Im Wesentlichen stützte er seine für die Ausreise nach Österreich maßgeblichen Fluchtgründe darauf, dass er angeblich von einem Mitglied der Familie eines am Schlachtfeld tödlich verwundeten Kriegskameraden seines Vaters mit dem Umbringen bedroht worden sei, weil der Vater des BF dem am Schlachtfeld Verwundeten nicht geholfen habe, die Hilfe jedoch nach dem Glauben der Familie dem Kriegskameraden das Leben hätte retten können. Unterstellt man das Vorliegen eines derartigen Lebenssachverhaltes, erscheint die Annahme, dass der Kriegskamerad noch am Leben wäre, wenn der Vater des BF diesem geholfen hätte, für einen sich daraus angeblich entwickelt habenden Rachegedanken, dem Vater des BF ein Mitglied der eigenen Familie wegzunehmen, nicht plausibel und daher unglaubwürdig. Unglaubwürdig ist auch die vom BF behauptete Drohung. Noch dazu besteht zwischen der Familie des BF und der Familie des verstorbenen Kriegskameraden kein Kontakt und leben die beiden Familien ungefähr 15 km entfernt voneinander, sodass schon aufgrund dieser großen räumlichen Entfernung Berührungspunkte zwischen den beiden Familien ausgeschlossen sind.
Nach den Schilderungen des BF soll dieser nach seiner Ausweisung aus Deutschland im Jahr 2002 nur ein einziges Mal bedroht worden sein. Selbst beim allfälligen Ausspruch einer Drohung lässt sich für niemanden erkennen, ob diese ernst gemeint war oder nicht. Eine entsprechende Aussage des BF ergibt sich aus der repräsentativeren Aussage vor dem Bundesasylamt anlässlich seiner Einvernahme vom 27.08.2003, anlässlich der sich zwischen dem Vernehmungsbeamten und dem BF folgender, in direkter Rede wiedergegebener Dialog entwickelte:
"[...]
Frage: Was genau war bei den Bedrohungen?
Antwort: Sie sagten, sie werden mich umbringen.
Frage: Also nur verbal?
Antwort: Ja. Meiner Meinung nach wollten sie mich nur provozieren, damit vielleicht ich etwas unternehme.
[...]" (AS 12)
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesbezüglich nichts ausgesagt, weshalb die zeitlich unmittelbar nach der Flucht erfolgte Aussage vor dem Bundesasylamt für die Einschätzung der Ernsthaftigkeit der behaupteten Drohungen wesentlich aussagekräftiger ist, als die Aussage des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem wörtlich wiedergegebenen Dialog ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der BF allfällig wider ihn ausgesprochene Drohungen ernst genommen haben könnte.
Daraus ergibt sich weiters, dass die Ausreise des BF vom Kosovo nach Österreich nicht unter dem Eindruck einer Bedrohungssituation gestanden haben kann.
Da der BF - mit Ausnahme des aufgezeigten Konfliktes - über keine weiteren Konflikte seiner Familie berichten konnte, ist der hier dargestellte für die gegenständliche Betrachtung maßgeblich. Vor dem Bundesasylamt sagte er am 27.08.2003 aus, mehrmals bedroht worden zu sein (AS 12). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte er aus, dass er von einem Mitglied der Familie des Kriegskameraden bedroht worden sei. Obwohl er vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Gegensatz zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt - seine Fluchtgeschichte sehr detailreich schilderte, ergeben sich sich aus seiner Aussage keine Anhaltspunkte dafür, dass er mehr als einmal bedroht wurde. Der Vergleich seiner Aussagen offenbart einen weiteren Widerspruch, nämlich dass er vor dem Bundesasylamt noch behauptete, von drei Männern bedroht worden zu sein (AS 12). Vor dem Bundesverwaltungsgericht war nur von einer Person die Rede.
Unter der Berücksichtigung des langen zwischen den beiden Aussagen liegenden Zeitraumes kann dem BF kein Vergessen zugestanden werden, zumal sich eine bildhafte Szene erfahrungsgemäß ins Langzeitgedächtnis eingräbt und dadurch nicht mehr in Vergessenheit gerät. Dem würde auch der auffallende Detailreichtum seiner Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprechen.
Das bedeutet, dass sich der BF jedenfalls noch daran hätte erinnern müssen, von wie vielen Personen er bedroht wurde, wenn die Fluchtgeschichte des BF tatsächlich der Wahrheit entspricht.
Die Glaubhaftigkeit der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht erzählten Fluchtgeschichte wird weiters durch folgende, wörtlich wiedergegebene apodiktische und im Wesentlichen uneingeschränkte Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht erschüttert:
"[...] Als ich im Juli 2003 vom Kosovo nach Österreich ging, hatten wir in unserer Familie mit keiner anderen Familie Probleme. [...]" (Niederschrift, S. 5)
Die Glaubwürdigkeit des BF und seiner Schilderungen wird auch anderer Stelle durch die Aussagen seines Bruders XXXX, den er als Zeugen stellig machte, erschüttert. Demnach will der BF seinen Bruder, nachdem er von den gegen ihn gerichteten Drohungen erfahren habe, angerufen und zum Verlassen des Landes aufgefordert haben. Als dann auch noch der Vater im Jahr 2004 oder im Jahr 2005 geschlagen und verletzt wurde, will er den Vater darum ersucht haben, XXXX zu ihm nach Österreich zu schicken. XXXX sei maximal vier oder fünf Monate nach dem Telefonat nach Österreich gekommen. Den Schilderungen des BF folgend, wäre sein Bruder bereits im Jahr 2005 nach Österreich gekommen.
Aus der Zeugenaussage des Bruders des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass dieser erst im Februar 2007 nach Österreich kam (Niederschrift, S. 9). Die Aussage des Zeugen zu dessen Einreisezeitpunkt nach Österreich lässt sich überdies anhand des Gerichtsaktes zur Zl. G305 1312494-1 objektivieren. Die Zeugenbefragung ergab überdies keinen Hinweis darauf, dass dem Zeugen die vom Bruder behauptete Aufforderung, das Land zu verlassen, bekannt gewesen bzw. für dessen Ausreise nach Österreich maßgeblich gewesen wäre.
Glaubhaft sind lediglich die Schilderungen des BF zu seiner persönlichen Situation und den Lebensumständen in Österreich.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ergeben sich aus den von ihr im Verfahren und im Bescheid berücksichtigten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. In diesem Zusammenhang würdigte die belangte Behörde die anerkannten und unbedenklichen Quellen internationaler Organisationen und Einrichtungen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen den, dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am 05.10.2004 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 22.053-BAL, wurde am 18.10.2004 zur Post gegeben und ist diese am 19.10.2004 beim Bundesasylamt eingelangt. Die Beschwerde wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit Beschwerdevorlage vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hatte die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK drohte und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlag.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 ist Asyl weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus wichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten.
Der BF wurde mit dem zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, gemeinsam mit weiteren Angeklagten, darunter sein Bruder XXXX, wegen § 28 Abs. 1 StGB und § 28 a Abs. 2 SMG (Drogenhandel) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der dagegen erhobenen Berufung wegen der Strafe, mit der der BF eine Reduktion des Strafmaßes und die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht anstrebte, gab das Oberlandesgericht mit Urteil vom XXXX, Zl. XXXX, keine Folge. Das Gericht hielt dazu fest, dass in Anbetracht des hier maßgeblichen Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bei Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe, aber auch der gebotenen Beachtung generalpräventiver Aspekte die vom Erstgericht verhängte vierjährige Freiheitsstrafe nicht reduktionsbedürftig sei. Aus der Sicht des Oberlandesgerichtes habe der enorme soziale Störwert der vom BF zu verantwortenden Suchtmitteldelinquenz (Ein- und Ausfuhr einer Suchtgiftmenge, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem zumindest 6,4 fachen der Grenzmenge entspricht; In-Verkehr-Setzen einer Suchtgiftmenge, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem zumindest 3- bis 4-fachen der Grenzmenge entspricht) aber auch der hohe Handlungs- und Gesinnungsunwert eine strenge Bestrafung erfordern würden.
Da das AsylG 2005 eine entsprechende Legaldefinition dazu, was unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fällt, nicht enthält, ist der Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes ein Ermessensspielraum eingeräumt. Eine Interpretationshilfe geben die Erläuternden Bestimmungen zu § 6 AsylG 2005. Sie verstehen unter dem Begriff eines "besonders schweren Verbrechens" solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie dies bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Drogenhandel, bewaffnetem Raub und dergleichen (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) der Fall ist. Daraus ergibt sich, dass die Verurteilung des BF wegen Drogenhandels als "besonders schweres Verbrechen" zu werten ist und ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen weiters, dass ein Drogenhändler eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Die im zitierten Urteil ersichtlichen Strafzumessungsgründe zeigen auf, dass schon der hohe Handlungs- und Gesinnungsunwert eine hohe Bestrafung erfordert habe, weshalb im Fall des BF von einer hohen kriminellen Energie auszugehen ist.
Abgesehen davon wurde der BF mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 30 a Abs. 2 Nr. 2 deutsches Betäubungsmittelgesetz, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe a. und Buchstabe b. deutsches Waffengesetz, §§ 25 Abs. 2, 52, 69, 69 a, 73 d StGB, sowie § 33 Abs. 1 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz bereits davor zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Da der BF bereit einmal eine Unbill aus erlittener Haft erfuhr und sich von weiteren einschlägigen Straftaten nicht abbringen ließ, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er trotz über längere Zeit geübten wohlfeilen Verhaltens künftig von Straftaten absehen wird.
3.2.2. Zentraler Gesichtspunkt des Flüchtlingsbegriffs nach der GFK ist demnach die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet ist eine Furcht nur dann, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sind (vgl. etwa VwGH vom 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht nur, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Annahme der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" erfordert eine Prognose, in der auch Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit ein Indiz bewirken. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 15.03.2001, 99/20/0128). Sie muss die Ursache für den Aufenthalt des Asylwerbers außerhalb seines Herkunftsstaates sein. Die Verfolgungsgefahr muss darüber hinaus dem Herkunftsstaat zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant ist jedoch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen befürchten muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Asylgewährung wird ausgeschlossen, wenn der Asylwerber die Möglichkeit hat, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem ihm keine Verfolgung droht.
3.2.3. Der BF hatte nach eigenen Angaben nie ein Problem mit den Behörden oder Gerichten seines Herkunftsstaates. Seine Fluchtgeschichte stützt sich ausschließlich auf eine angebliche Bedrohung des BF durch Mitglieder einer Familie, deren Angehöriger mit dem Vater des BF in der albanischen Befreiungsbewegung gegen die serbische Armee gekämpft haben soll. Dieser Kriegskamerad soll bei einer Kampfhandlung verwundet worden sein und deshalb ums Leben gekommen sein, weil ihm der Vater des BF nicht geholfen haben soll. Deshalb soll der BF von einem der Angehörigen dieser Familie mit dem Umbringen bedroht worden sein, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte. Vor der belangten Behörde sagte er aus, dass er von drei Mitgliedern dieser Familie bedroht worden sei und dass er geglaubt habe, dass er provoziert werde. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass der BF die angeblich gegen ihn ausgesprochenen Drohungen nicht ernst genommen hat und eine Bedrohungssituation im Sinne der Bestimmungen der GFK daher nicht vorgelegen haben kann.
Doch selbst wenn der BF Ziel einer Verfolgung gewesen wäre, käme dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedweden Übergriff durch Dritte präventiv zu schützen.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann auch nicht gesprochen werden, wenn das Opfer eines angeblichen Übergriffes dies den Sicherheitskräfte nicht anzeigt. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Einritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191).
In Anbetracht, des Umstandes, dass es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen sind im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.
3.3. Zum Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide
3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
3.3.2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 die entsprechenden Bestimmungen des FPG an deren Stelle. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).
3.3.3. In der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 das Vorliegen einer konkreten, den Asylwerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung voraus. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Unterstellt man die vom BF behauptete Verfolgung bzw. Bedrohungssituation, ist diese auf einen engen räumlichen Bereich eingeschränkt und umfasst diese das Gebiet seines Herkunftsstaates nicht. Für den gesunden und arbeitsfähigen BF besteht daher die Möglichkeit, davor im Herkunftsstaat Schutz zu suchen. Aus den Länderberichten ergibt sich in diesem Zusammenhang auch, dass der BF sich im Herkunftsstaat frei bewegen kann und sein Herkunftsstaat schutzfähig und schutzwillig ist.
Die in der Berufungsschrift angeführten Medienberichte, die der BF zum Beweis seiner Behauptung, einer Verfolgung aus Blutrache zu unterliegen, gehen auf das Jahr 2004 zurück und sind nicht mehr aktuell. Darüber hinaus lassen sie nicht erkennen, in welchem Zusammenhang sie mit den vom BF behaupteten individuellen Bedrohungen bzw. Verfolgung steht. Die Einvernahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte diesbezüglich keine Klärung herbeizuführen. Im Gegenteil: der BF sagte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er bzw. seine Familie, als er im Juli 2003 vom Kosovo nach Österreich ging, mit keiner anderen Familie Probleme gehabt hätte.
Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Gründen der Blutrache liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
3.4. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wurde und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF. hat das Bundesverwaltungsgericht alle mit Ablauf 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen in Bezug auf die Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamts (§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005), so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Im Fall der Zurückverweisung sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:
§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)"
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4. 2 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR vom 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.
So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Der geschiedene und kinderlose BF lebt zwar mit seinen Brüdern XXXX, einem Asylwerber, und XXXX, einem Studenten im gemeinsamen Haushalt, doch geht die zwischen den Brüdern bestehende emotionale Beziehung über eine normale geschwisterliche Beziehungsebene nicht hinaus. Überdies besteht zwischen ihm und seinen Brüdern kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der BF wird von seiner Freundin finanziell unterstützt und verdient selbst beim Verkauf von Kraftfahrzeugen, die er repariert hat. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne der obigen Darstellung liegt bei ihm daher nicht vor.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Die Unbescholtenheit ist beim BF jedoch nicht gegeben.
3.4.3. Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben des BF einer ausführlichen Prüfung unterzogen und in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot illegal nach Österreich einreiste. Im Zeitpunkt der damals getroffenen Entscheidung hatte er in Österreich keine Verwandten oder Personen, von denen er abhängig gewesen wäre.
Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Gesamtabwägung der Interessenlagen gelangte diese zur Auffassung, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Der BF lebt allein und hat eine Freundin, die ihn zwar finanziell unterstützt. Es besteht zu ihr weder ein Abhängigkeitsverhältnis, da der BF selbst auch zu seinem Lebensunterhalt beiträgt, noch hat er lebt er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt.
Seine Berechtigung zum Aufenthalt stützt er auf seinen Asylantrag. Zu berücksichtigen ist weiters, dass gegen ihn ein unbefristetes behördliches Rückkehrverbot nach Österreich besteht.
Für eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich sind konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar.
3.5. Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind mit Ablauf des 31.12.2013 alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG).
Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I.) und II.) bestätigt. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesamt wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit eine Ausweisung des BF einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. Der BF stützte seinen gesamten Aufenthalt in Österreich auf den ihm gewährten, auf dem Kosovokonflikt begründeten Asylstatus.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.
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