W208 2007130-1•BVwG W208 2007130-1
W208 2007130-1Federal Administrative CourtMay 13, 2014
Austritt, Einstellung, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
W208 2007130-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX;
vertreten durch Rechtsanwalt XXXX; gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESEMINISTERIUM FÜR FINANZEN;
SENAT VI, GZ S 3/29-DK-VI/13 vom 28.02.2014, beschlossen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 118 Abs 2 BDG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
1. Die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESEMINISTERIUM FÜR FINANZEN (DK) hatte mit Beschluss vom 28.02.2014 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den suspendierten Beschwerdeführer (BF) beschlossen. Er wurde beschuldigt, er habe als Bankberater XXXX der Postfiliale XXXX in der Zeit von 01.05.2009 bis 30.09.2012 in 17 Fällen Totalfälschungen von Rechnungen über Wohnungseinrichtungen, mithin falsche Urkunden, mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eine Tatsache, nämlich der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zur Erlangung von zweckgebundenen Wohnbaudarlehen bei der Bausparkasse XXXX, gebraucht werden und damit zu einer in dieser Form nicht vorgesehenen Kreditgewährung führten. Er habe damit seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG begangen.
2. Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX vom 10.10.2013, XXXX, wurde der BF wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von insgesamt €
700,- (140 Tagessätze) rechtskräftig verurteilt.
3. Gegen diesen Bescheid brachte er mit Schriftsatz vom 19.03.2014, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde ein. Die von der DK am 15.04.2014 dem BVwG vorgelegt wurde.
4. Am 7.5.2014 langte ein Schriftsatz der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VI, datiert mit 5.5.2014 ein, indem mittgeteilt wird, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, aufgrund seiner beiliegenden Austrittserklärung vom 28.04.2014 gemäß § 21 Abs. 2 BDG mit Ablauf 30.04.2014 beendet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.
Die beschwerdeführende Partei (BF) erklärte mit Schreiben vom 28.04.2014, ihren Austritt aus dem Österreichischen Postdienst und damit aus dem öffentlichen Dienst.
Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Da der BF im Disziplinarverfahren rechtlich vertreten ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass dem BF die Rechtswirkungen der Austrittserklärung nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 17 Abs. 9 Poststrukturgesetz (PTSG) sind in Postbeamten betreffenden Disziplinarangelegenheiten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des 8. Abschnittes und des 9. Abschnittes des BDG 1979 mit den dort angeführten Modifizierungen anzuwenden.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.
Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.
Zu A)
Die hinsichtlich des ggstl. Disziplinarverfahrens anzuwendende Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lautet:
§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) ...
§ 118. (1) ...
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Aufgrund der Austrittserklärung des BF wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des BF gem. § 21 Abs 2 BDG beendet.
Gemäß § 118 Abs. 2 BDG gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Da der BF durch seinen Rechtsanwalt vertreten und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Verzichtserklärung für das BVwG erkennbar waren, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegt keine Rechtsfrage vor.
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