W208 2001822-1•BVwG W208 2001822-1
W208 2001822-1Federal Administrative CourtMay 13, 2014
dienstbehördliche Genehmigung, Dienstvertrag, Einkünfte,<br/>erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, Geldbuße, Generalprävention,<br/>Kinderbetreuung, Meldepflicht, Polizist, Spezialprävention,<br/>Wochendienstzeit
W208 2001822-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Revierinspektorin XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat XXXX, vom 04.04.2013, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise stattgegeben und der Bescheid wie folgt abgeändert: Gegen Revierinspektoren XXXX wird wegen nicht genehmigter Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 4 Z 1 BDG, gem. § 91 BDG in Verbindung mit § 92 Abs 1 Z 2 BDG eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamtin.
2. Am 25.07.2012 erstattete das Landespolizeikommando (LPK) XXXX bei der Disziplinarkommission beim BM.I (DK) Disziplinaranzeige gegen die BF. Die BF hätte es - trotz der Tatsache, dass sie gem. § 50 b BDG eine herabgesetzte Wochendienstzeit habe, die zuletzt auf ihren Antrag vom 16.03.2012 aufgrund des Betreuungsbedarf ihrer beiden im Haushalt lebenden Kinder (6 und 3 Jahre) genehmigt wurde - unterlassen, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Sozialpädagogin bei der Firma XXXX (P) zu melden bzw. sich genehmigen zu lassen. Damit hätte sie gegen §§ 56 Abs. 3 und Abs. 4 sowie 43 Abs. 1 BDG und angeführte BM.I Erlässe und Befehle, die die Meldepflicht konkretisieren verstoßen.
3. Am 23.07.2012 fasste die DK mit GZ XXXX einen entsprechenden Einleitungsbeschluss, indem sie die oa. Dienstpflichtverletzung auf den Zeitraum 03.10.2011 bis 02.05.2012 datierte und auf §§ 56 Abs. 3 und Abs. 4 BDG beschränkte. Der Spruch lautet:
"Die Beamtin steht in Verdacht, in der Zeit vom 03.10.2011 bis 02.05.2012 als Angestellte der Firma P. [...] eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in einem Zeitraum ausgeübt zu haben, in dem ihr von der Dienstbehörde eine Verminderung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50 b BDG 1979 genehmigt worden sei und es unterlassen zu haben, diese Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde zu melden bzw. deren Bescheid einer eventuellen Nichtuntersagung abzuwarten und somit gegen § 56 Abs. 3 BDG 1979, jede Nebenbeschäftigung ihrer Dienstbehörde zu melden und gegen § 56 Abs. 4 Z 1 BDG 1979, eine Nebenbeschäftigung nur auszuüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmige, verstoßen und schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG begangen zu haben."
4. Mit Schreiben vom 14.08.2012 brachte die BF gegen diesen Einleitungsbeschluss Berufung ein, die am 22.10.2012 zu einer Aufhebung des Einleitungsbeschlusses aus formalen Gründen führte (der Einleitungsbeschluss war erfolgt, bevor der BF noch die Disziplinaranzeige zugestellt worden war und damit § 109 BDG verletzt).
5. Am 10.09.2012 langte bei der DK die Information über die Erstattung einer neuerlichen Disziplinaranzeige gegen die BF und eine damit im Zusammenhang stehende vorläufige Suspendierung (Bescheid vom 04.09.2012) ein. Begründet wurde diese mit einer nicht genehmigten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung der BF über einen Zeitraum von Oktober 2011 bis April 2012, wobei diese an bezeichneten Tagen krank gemeldet gewesen sei oder Dienst bei der Polizei bzw. beim Verein für den sie entgeltlich tätig geworden sei, gehabt habe. Dadurch würde nicht nur der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG begründet, sondern auch des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges gem. § 148 StGB. Die BF habe bei ihrer Einvernahme, jede Stellungnahme dazu verweigert. Beigelegt waren ua. Dienstnachweise und Dienststundenblätter.
6. Mit Bescheid vom 14.09.2012 erließ die DK iZm dem im Punkt 5 angeführten Verdacht mit GZ XXXX einen Suspendierungsbescheid gem. § 112 Abs. 1 u. 3 BDG:
"Die Beamtin stehe im Verdacht, im Zeitraum vom 07.11.2011 bis 26.03.2012 in dreizehn angeführten Fällen während der Dienstzeit und in einem Fall während des Krankenstandes, jeweils mehrere Stunden zeitgleich Dienstleistungen für die Firma XXXX erbracht bzw. verrechnet und dadurch, vorbehaltlich der Entscheidung durch das zuständige Gericht, ein Verhalten gesetzt zu haben, das den Tatbestand des § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug) realisiert und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."
In der Begründung wurde auf die Stundenaufzeichnungen und den Dienstvertrag mit der oa. Firma sowie einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung hingewiesen und die angesprochenen Fälle näher ausgeführt.
Rechtlich führte die DK nach Zitierungen des § 112 BDG und mehrerer VwGH-Entscheidungen (07.07.1999, 97/09/0275; 11.10.1993, 92/09/0318
u. 93/09/0077; 16.12.1997, 94/09/0034 u. 96/09/0358; 19.05.1993, 92/09/0238; 19.11.1976, 79/75) aus, dass der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB) vorliege und daraus folge, dass auch ein Verdacht einer schwere Dienstpflichtverletzung iSd §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 gegeben sei. Weiters sei dzt. ein Disziplinarverfahren nach § 56 BDG (Anmerkung des BVwG:
offensichtlich gemeint, das hier verfahrensgegenständliche Verfahren Zl. XXXX) anhängig. Das Ansehen des Amtes sei gefährdet und bei der Bevölkerung könne der Eindruck entstehen, dass eine Polizeibeamtin in der Lage sei, während ihrer Dienstzeit Arbeitsstunden für eine andere Firma zu erbringen und dadurch ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Vor dem Hintergrund der Erhebungsergebnisse könne von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes ausgegangen werden.
7. Am 05.10.2012 erstattete die Dienstbehörde iZm mit den in Punkt 6 vorgeworfenen Tatbeständen, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft welche am 09.10.2012 ein Ermittlungsverfahren gegen die BF einleitetet (XXXX).
8. Am 14.11.2012 erließ die DK im Disziplinarverfahren GZ XXXX einen neuerlichen diesmal formal richtigen Einleitungsbeschluss.
9. Dieser Einleitungsbeschluss (Spruch identisch mit Punkt 3) wurde von der BF wiederum mit Schreiben vom 29.11.2012 bei der Berufungskommission bekämpft.
Den Berufungsausführungen der BF war dem Grunde nach zu entnehmen, dass sich das dem angefochtenen Einleitungsbeschluss zu Grunde liegende Ermittlungsergebnis auf Ermittlungshandlungen beziehe, durch die ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt worden seien. Zum Einen habe die Dienstbehörde ohne Rechtsgrundlage die Versicherungsdaten beim HAUPTVERBAND DES ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGERS abgefragt, ob diese (Anmerkung: im Hinblick auf die Nebenbeschäftigung) versichert sei, zum Anderen sei die Herausgabe des Vertrages der BF mit dem Verein P. sowie des Jahreslohnzettels nur unter rechtswidriger Androhung einer Strafanzeige durch die Dienstbehörde erzwungen worden. Sämtliche unter Missachtung verfassungsgesetzlich und gesetzlich geschützter Rechte vorliegende Beweismittel unterlägen daher dem Verwertungsverbot. Durch den Vorhalt nichtiger Beweisergebnisse könne das Parteiengehör nicht gewahrt werden, es seien demnach auch die Rechte auf Verteidigung und Parteiengehör verletzt worden.
10. Die Berufungskommission wies am 05.03.2013 die Berufung ab und bestätigte den Einleitungsbeschluss.
Sie stellte fest, dass vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 Datenschutzgesetzes iVm § 109 Abs. 1 BDG es durchaus gerechtfertigt sei, dass die Dienstbehörde bzw. der Dienstvorgesetzte eine Abfrage der Versicherungsdaten der BF beim HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER und eine Einforderung des Dienstvertrages durchgeführt habe, um die vorläufigen Klarstellungen zu treffen. Im Übrigen gelte, nach dem im § 105 Z 1 BDG auf das AVG verwiesen werde, der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Daher komme als solches alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich sei (§ 46 AVG). Es bestünden auch keine Beweisverwertungsverbote hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel (vergleiche hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 496 mit Hinweis auf VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079; auch in Ansehung von unter Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erlangter Beweise bestehe nach der Rechtsprechung des VwGH kein allgemeines Verwertungsverbot, vergleiche für ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, VwGH 23.02.2000, 98/09/0217). Nichts Anderes gelte etwa auch für Beweismittel, die die Dienst- oder Disziplinarbehörden aufgrund einer allfälligen Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht durch Dritte erlangt hätte. Bei der Prüfung ob ausreichende Verdachtsmomente vorlägen waren nach dem Vorgesagten, anders als die BF vermeinte, die Informationen, die sowohl aus dem Versicherungsdatenauszug der ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNG, als auch aus dem Dienstvertrag mit der Firma P. hervor gegangen seien, sehr wohl zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen würden schon alleine die Informationen aus dem Dienstvertrag ausreichen, um einen entsprechenden Verdacht zu begründen. Durch den Vorhalt der Beweisergebnisse seien den Bestimmungen über die Gewährung des Parteiengehörs Rechnung getragen worden.
11. Am 25.11.2012 meldete die BF ihre Schwangerschaft.
12. Am 04.04.2013 fand die mündliche Verhandlung zu GZ XXXX statt, bei der sich die BF aufgrund ihrer Schwangerschaft von ihrer Rechtsvertreterin vertreten lies. Zu Beginn der Verhandlung stellte der Vorsitzende der DK klar, dass es in dieser Verhandlung ausschließlich um die Verletzung der Meldepflicht gehe und nicht um die mit dem weiteren Disziplinarverfahren (GZ XXXX) im Zusammenhang stehende strafrechtlichen Vorwürfe, während der Arbeitszeit bei der Polizei für den Verein und umgekehrt gearbeitet zu haben. Auf die aufrechte Suspendierung seit 04.09.2012, GZ XXXX wurde hingewiesen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die BF von den Ergebnissen der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll) schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der sie auch Gebrauch machte.
13. Am 07.05.2013 erlies die DK mit GZ XXXX das Disziplinarerkenntnis mit folgendem Spruch:
"Die vom Dienst suspendierte Polizeibeamtin (BF) ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Sie hat in der Zeit vom 03.10.2011 bis 02.05.2012 als Angestellte der Firma XXXX - XXXX - eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in einem Zeitraum ausgeübt, in dem ihr von der Dienstbehörde eine Verminderung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50 b BDG 1979 genehmigt worden ist und es unterlassen, diese Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde zu melden.
Die BF hat dadurch ihre Dienstpflichten nach
§ 56 Abs. 3 BDG, nämlich jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ihrer Dienstbehörde zu melden und
§ 56 Abs. 4 Z 1 BDG, nämlich eine Nebenbeschäftigung nur auszuüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.
Gegen die BF wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung in 12 Monatsraten bewilligt.
Der BF werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen."
In der Begründung führte die DK sinngemäß aus, dass die BF mit Disziplinarerkenntnis GZ XXXX vom 21.09.2009 schon einmal wegen Dienstpflichtverletzungen nach §§ 56 Abs. 3 und 47 BDG bestraft und eine Geldbuße in Höhe von € 500,-- verhängt worden sei.
Ein weiteres Disziplinarverfahren sei unter GZ XXXX anhängig; diesem Verfahren läge im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, dass die BF verdächtigt wäre, während der Ausübung ihres Polizeidienstes beziehungsweise während des Krankenstandes ihre Nebenbeschäftigung ausgeübt zu haben und zu Unrecht Leistungen bezogen zu haben. In Bezug auf dieses Verfahren sei die BF auch suspendiert worden.
Im vorliegenden Verfahren ergebe sich der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen daraus, dass die BF ein bezahltes Praktikum bei der Firma P., ausübe und dort als Sozialpädagogin für Einzel- und Familienbetreuung auf der Homepage mit Foto angeführt wäre. Aus dem Dienstvertrag sei ersichtlich, dass beginnend mit 03.10.2011 auf unbestimmte Zeit ein Dienstverhältnis zwischen der Beamtin und der Firma mit einem Monat Probezeit vereinbart worden sei, auf Seite 2 des Vertrages werde unter Punkt 7 die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 7 und die Zugehörigkeit des Kollektivvertrages und der Umstand angeführt, dass die Dienstnehmerin jeweils mit Eintrittsdatum eines jeden Jahres in ein neues Berufsjahr eintrete. Auf Seite 4 werde unter Punkt 13 eine Normalarbeitszeit von wöchentlich 25 Stunden und auf Seite 3 unter Punkt 11 ein gewährtes Gehalt von monatlich brutto € 1.335,32 zzgl. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration vereinbart. Darüber hinaus sei auf Seite 2 unter Punkt 8 ausdrücklich das Einverständnis zum Aufscheinen des Fotos und des Namens in vereinsüblichen Präsentations- und Werbematerial angeführt.
Aus den Angaben im Dienstvertrag ergebe sich, dass es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handle, für das ein Gehalt bezogen worden sei. Dies werde auch durch die übermittelten Lohnzettel bestätigt, aus denen hervorgehe, dass die BF im Zeitraum vom 03.10.2011 bis 02.05.2012 einen Gesamtbruttobetrag von € 10.608,43 zzgl. nicht steuerbarer Bezüge von € 969,57 bezogen habe.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNG (Ausdruck 29.03.2012) werde unter Nr. 05 auf Seite 2, ein Eintrag als Angestellte bei P., beginnend mit 03.10.2011 mit Status "laufend" angeführt. Ebenso werde unter der Nr. 01 auf Seite 2, ein Eintrag als gewerblich selbstständig Erwerbstätige beginnend mit 01.01.2009 mit Status "laufend" geführt.
Die BF habe, damit konfrontiert, lediglich angegeben ein unentgeltliches Praktikum in der Dauer von etwa 500 Stunden zu machen und die im Versicherungsdatenauszug angeführte Eintragung als Angestellte damit erklärt, dass dies lediglich für Unfallversicherungszwecke geschehen wäre. Zu dem weiteren Eintrag als gewerblich selbstständige Erwerbstätige habe sie keine Angaben gemacht. Dass ihr Foto auf der Homepage angeführt wäre, wisse sie nicht und könne sie sich auch nicht erklären.
Die DK führte dazu weiter aus, dass die BF in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen. Ihre Rechtsvertreterin habe angegeben, dass die BF im Wesentlichen zu den Tatsachen geständig sei, sich jedoch keiner Verletzung einer Dienstpflicht schuldig fühle. Aufgrund der zu berücksichtigenden Werbungskosten sei das Einkommen nämlich unter der einkommenssteuerrelevanten Grenze von €
730,-- gelegen. Sie habe daher davon ausgehen können, dass keine Erwerbsmäßigkeit und somit auch keine Meldepflicht bestehe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 3 und 4 Z 1 BDG würden mangels Erwerbsmäßigkeit daher nicht gegeben sein, es hätte keine Meldepflicht bestanden. Sie beantrage einen Freispruch, in eventu eine milde Strafe.
Der Disziplinaranwalt plädierte nach Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens aufgrund der erschwerend zu wertenden Disziplinarstrafe aus 2009 für die Verhängung einer Disziplinarstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen.
Die BF, die als Mitarbeiterin der LPD für [...] und der PI [...] zur Dienstleistung zugewiesen war und deren Wochendienstzeit auf ihren Antrag ab Juli 2011 (weitere Ansuchen vom 15.09.2011 und 16.03.2012) zum Zwecke der Kinderbetreuung auf 30 Wochenstunden herabgesetzt worden war, weil gemäß ihren Ansuchen eine hundertprozentige Dienstleistung zu Lasten der Kinderbetreuung gehen würde, habe in einer schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen ausgeführt, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung sei nicht vorgelegen. Sie habe im Jahr 2011 aufgrund einer Einnahmenwerbekostenabrechnung für das Jahr 2011 ein Einkommen von €
4. 620,-- erzielt. Von diesem Einkommen seien Werbungskosten, im Wesentlichen der Besuch von drei Seminaren, die Anschaffung eines Computers sowie von Fachliteratur und Büromaterial in Höhe von €
3. 308,71 abzuziehen, dadurch ergebe sich ein Einkommen von unter €
730,-- jährlich und damit wäre eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nicht vorgelegen. Selbst wenn sie sich in Bezug auf die Höhe des Einkommens geirrt habe, wäre ihr dies strafmildernd anzurechnen. Der Tatbestand einer Ausübung der Nebenbeschäftigung während der herabgesetzten Dienstzeit sei überhaupt nicht gegeben, weil der überwiegende Teil der Tätigkeit im Einklang mit der Kinderbetreuung habe erledigt werden können.
Die DK merkte dazu an, dass die BF für das Jahr 2012 keine Berechnung vorgelegt habe.
Rechtlich führte die DK aus, dass die BF gegen § 56 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 BDG verstoßen habe, § 56 BDG normiere die Dienstpflicht jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung zu melden, gemäß Abs. 4 sei bei Herabsetzung der Wochendienstzeit darüber hinaus die ausdrückliche Genehmigung der Dienstbehörde einzuholen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (30.08.2006, 2005/09/0030; 14.10.2009, 2008/12/0182) ergebe sich, dass ein Beamter immer dann, wenn er sich in Bezug auf die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung unsicher sei, die Meldung bereits vor dem tatsächlichen Ausübungsbeginn zu erstatten habe und allenfalls mit dem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides verbinden müsse. Die BF hätte die Dienstbehörde zu kontaktieren gehabt, die Einholung der Meinung eines Steuerberaters könne sie von dieser Verpflichtung nicht entbinden.
Zur Frage der Erwerbsmäßigkeit führte die DK wörtlich aus:
"Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK wird an die steuerrechtliche Veranlagungsgrenze von derzeit € 730,-- jährlich angeknüpft (GZ 102/13-DOK/90 vom 20.03.1991). Das durchgeführte Beweisverfahren und hier vor allem der Dienstvertrag der Disziplinarbeschuldigten mit P. hat ergeben, dass sie ab 03.10.2011 ein unbefristetes Dienstverhältnis im Ausmaß von 25 Wochenstunden abgeschlossen hat. Dafür wurde ein Entgelt von € 1.335,32 brutto, exklusive Sonderzahlungen, vereinbart. Die Disziplinarbeschuldigte hat im Jahr 2011 dadurch ein Gesamteinkommen von € 4.620,-- und im Jahr 2012 in der Höhe von € 5.988,43 erzielt, jeweils vor Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Das Einkommen liegt somit über der steuerlichen Veranlagungsgrenze von € 730,--, Werbungskosten vermögen daran nichts zu ändern und waren daher für die in diesem Verfahren relevante Frage, ob Meldepflicht aufgrund Erwerbsmäßigkeit besteht, nicht relevant. Die Argumentation der Disziplinarbeschuldigten, wonach einzurechnende Werbungskosten das vertragsgemäß erzielte Einkommen vermindern, geht ins Leere. Werbungskosten haben gemäß EStG Einfluss auf die Höhe der zu leistenden Lohnsteuer, jedoch nicht auf den vertraglich vereinbarten Lohn eines Arbeitnehmers. Selbst, wenn man der Argumentation der Disziplinarbeschuldigten folgen würde, ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen lediglich, dass sie im Jahre 2011 an Lohnsteuer € 100,-- und 2012 € 86,58 zu entrichten hatte, die ihr - ohne nähere einkommenssteuerrechtliche Prüfung, für die der Senat nicht zuständig ist - wohl zurückzuerstatten sein wird. Selbst, wenn man die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer abzieht, ergibt sich noch immer ein monatliches Nettoeinkommen, welches über der für die Meldepflicht relevanten jährlichen Bemessungsgrundlage liegt. Die Beratung mit dem Steuerberater vermag sie von der schuldhaften Unterlassung ihrer Meldepflicht nicht zu exkulpieren. Insoweit die Disziplinarbeschuldigte Irrtum geltend macht, ist ihr zu entgegnen, dass es an ihr gelegen wäre, sich entsprechend zu informieren. Eine einfache Nachfrage bei der kompetenten und zuständigen Stelle, nämlich der Dienstbehörde, hätte bereits ausgereicht; dies hätte sie - nicht zuletzt, weil sie bereits einmal disziplinär bestraft worden ist - wissen müssen und wäre ihr auch zumutbar gewesen. Die ständige Judikatur des VwGH nimmt auch eine Erkundigungspflicht an (VwGH 20.04.2001, 2000/02/0281); bloß guter Glaube genügt nicht (VwGH 25.02.1998, 98/12/0019). Die Disziplinarbeschuldigte hätte diese Nebenbeschäftigung daher vor Aufnahme melden und die Genehmigung der Dienstbehörde abwarten müssen. Durch die unterlassene Meldung hat sie ihre Dienstpflicht nach § 56 Abs. 3 BDG und durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung vor Genehmigung jene nach § 56 Abs. 4 Z 1 BDG verletzt".
Zur Strafbemessung führte die DK aus, dass für die Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht nur maßgebend sei, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt worden sei, sondern es müsse die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie müsse spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens dürfe keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheine (vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage, 78ff. und ihr folgen das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Im vorliegenden Fall habe es die BF unterlassen. eine bereits aufgenommene erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung zu melden, obwohl ihre Wochendienstzeit herabgesetzt und sie im Ansuchen vom 25.09.2011 dazu, also kurz vor Aufnahme des Dienstverhältnisses bei P., ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Kinderbetreuung hingewiesen habe. Die Dienstpflichtverletzung habe daher grundsätzlich einen beträchtlichen Unrechtsgehalt, gehe es doch darum, dass die Dienstbehörde über die tatsächlichen Verhältnisse wahrheitsgemäß informiert werden hätte müssen.
Erschwerend wäre die bereits erfolgte disziplinäre Bestrafung der BF zu berücksichtigen, mildernd wären das Tatsachengeständnis, die Dienstbeschreibung, die - trotz Abwesenheit von der Verhandlung - Bereitschaft an der Aufklärung mitzuwirken, sowie die persönlichen familiären Verhältnisse zu berücksichtigen.
Dem entsprechend wäre - sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen - dem Strafantrag des Disziplinaranwaltes auf Verhängung einer Geldstrafe zu folgen, weil die bereits über sie verhängte Geldbuße von € 500,-- offenbar keine ausreichende spezialpräventive Wirkung entfalten mochte. Im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Unrechtsgehalt der Tat und der spezial- und generalpräventiven Notwendigkeit der Bestrafung sei jedoch mit einer Geldstrafe in der Mindesthöhe von einem Monatsbezug das Auslangen zu finden. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse (bevorstehender Mutterschutz) sei eine Ratenzahlung im Ausmaß von zwölf Monatsraten gewährt worden.
14. Mit Schreiben vom 27.05.2013 brachte die BF Berufung wegen Verfahrensfehler, inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie gegen die Strafe ein. Das ausgesprochene Disziplinarerkenntnis sei nichtig, weil gemäß § 114 BDG bei Einleitung eines Strafverfahrens das Disziplinarverfahren zwingend unterbrochen werden müsse. Die Dienstbehörde hätte bereits am 05.10.2012, sohin noch vor einer Erlassung des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses vom 14.11.2012, Strafanzeige gegen die BF (Anlassbericht vom 05.10.2012 betreffend Erbringung von Dienstleistungen bei P. im Zeitraum vom 03.10.2011 - 02.05.2012) erstattet und es wäre seit 09.10.2012 zu
XXXX des Landesgerichtes W. gegen sie ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren, beruhend auf dem diesen Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt, geführt. Die DK hätte Kenntnis von dem anhängigen Strafverfahren gehabt und das Verfahren unterbrechen müssen.
Zur Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund gravierender Verfahrensfehler führte sie an, dass sie durch die Ermittlungshandlungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre. Die Urkunden die der Disziplinaranzeige zu Grunde gelegt worden seien, seien entgegen dem Datenschutzgesetz rechtswidrig ermittelt worden, so sei bereits am 29.03.2012 ein Versicherungsdatenauszug von der ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNG angefordert worden, obwohl die BF erstmals am 30.04.2012, sohin erst fünf Wochen später, von disziplinarbehördlichen Ermittlungen informiert worden wäre. Da daher keine Ermächtigung der Beschwerdeführerin für die Ermittlung vorgelegen wäre und auch noch keine strafrechtlichen Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt geführt worden wären, sei die Abfrage rechtswidrig gewesen. Dazu werde auch auf den Datenschutzgrundsatzerlass des LPK XXXX vom 13.01.2009 verwiesen, wonach Datenanforderungen von Sozialversicherungsträgern nur zur Strafrechtspflege erlaubt seien.
Weiters hätte die Behörde keinerlei entlastende Beweise erhoben und damit das Gebot der Objektivität und Wahrheitsforschung und damit die Rechte der Verteidigung auf Parteiengehör verletzt. Sämtliche, unter Missachtung verfassungsgesetzlich und gesetzlich geschützter Rechte erlangten Beweismittel unterlägen daher dem Verwertungsverbot.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit werde ausgeführt, dass die DK zu Unrecht Tatbildirrtum ausgeschlossen habe, die BF sei sich nicht unsicher über die Zulässigkeit der Tätigkeit gewesen, sie habe vor der Aufnahme einen Fachmann (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder) zur Frage der Erwerbsmäßigkeit konsultiert und sei ihr aufgrund dieser Feststellungen das steuerpflichtige Einkommen aus der Erwerbstätigkeit unter der Veranlagungsgrenze von € 730,-- prognostiziert worden und damit, dass keine Melde- und Genehmigungspflicht bestehe. Ebenso sei für die BF klar gewesen, dass sie diese Tätigkeit nach Erreichung der notwendigen 500 Praxisstunden aufgeben werde und stand für sie daher von vornherein fest, dass es keinesfalls zu nennenswerten - Melde- und genehmigungspflichtigen - Einkünften kommen würde. Tatsächlich sei auch die Veranlagungsgrenze von € 730,-- (Jahresbetrag) nicht überschritten worden. Im Jahr 2011 (01.10. - 31.12.2011) hätten die Bruttobezüge aus der Tätigkeit beim Verein P. € 4.620,-- betragen, davon wären € 3.275,26 steuerpflichtig gewesen und davon hätten wiederum die Werbungskosten gemäß § 16 Einkommenssteuergesetz abgezogen werden müssen, die € 3.308,71 betragen hätten, sodass ein Überschuss von lediglich € 33,45 im Jahr 2011 geblieben wäre. Durch den Zuverdienst hätten daher lediglich die Unkosten abgedeckt werden können, die Frage der Erwerbstätigkeit sei daher rechtlich falsch beurteilt worden. Jedenfalls würden konkrete Feststellungen zur Höhe des tatsächlich aus der Nebenbeschäftigung erzielten Einkommens fehlen, sodass keineswegs mit Sicherheit darauf geschlossen werden könne, dass das Einkommen unter der Veranlagungsgrenze gelegen wäre. Dies hätte genau geprüft werden müssen, die Behörde stütze sich daher lediglich auf Vermutungen zu ihrer entscheidungswesentlichen Frage. In dubio pro reo hätte die Beamtin daher freigesprochen werden müssen.
Der Ausspruch über die Strafhöhe sei mangelhaft begründet, zum Einen sei es unzulässig, weil ohne jeden Zusammenhang und überdies diskriminierend, dass die Dienstpflichtverletzungen mit der Kinderbetreuung in Zusammenhang gebracht worden seien - das hieße, dass auch eine Nebenbeschäftigung, die nicht zu nennenswerten Einkünften führe, für eine Beamtin die Mutter sei verpönt wäre, wofür jegliche sachliche Grundlage fehle. Zum Anderen liege seit der erfolgten disziplinären Bestrafung und dem gegenständlichen Fall ein derart langer Zeitraum, dass dessen Gewicht für die Strafbemessung nur äußerst gering sein könne. Es hätten daher weder aus spezialnoch aus generalpräventiven Gründen der Verhängung einer Geldstrafe bedurft und es werde die Herabsetzung der Strafe und der Ausspruch eines Verweises beantragt, sofern das Erkenntnis nicht ohnehin wegen Nichtigkeit aufzuheben wäre.
15. Am 14.08.2013 wurde die DK informiert, dass die zuständige Staatsanwaltschaft am 25.06.2013 das Strafverfahren (XXXX) wegen des Verdachtes des Betruges nach §§ 146, 147, 148 StGB mangels Nachweisbarkeit gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt habe und wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung ein diversionelles Verfahren eingeleitet worden wäre. Am 01.08.2013 sei die Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (gem. § 200 Abs. 5 StPO) erfolgt. In einer eingeforderten Stellungnahme führte die StA aus, dass das Verfahren wegen Betruges im Zweifel einzustellen gewesen wäre, weil Zeugen bestätigt hätten, dass es in manchen Fällen zu Falscheintragungen in den Anwesenheitslisten der XXXX gekommen und die Dienstleistungen an anderen Tagen erbracht worden seien. Damit sei der für den Betrugstatbestand erforderliche Bereicherungsvorsatz nicht nachweisbar gewesen und hinsichtlich der Urkundenfälschung sei aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit und der Tatsache, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei, mit Diversion vorgegangen worden.
16. Am 29.01.2014 hob die DK die seit 04.09.2012 bestehende Suspendierung (GZ XXXX) auf. In der Begründung wurde der oa. Verfahrensablauf wiedergegeben, die Stellungnahme der StA wörtlich zitiert sowie angeführt, dass die Suspendierung nunmehr aufzuheben sei, weil nach Einstellung der Strafverfahren keine so schwerwiegende Dienstpflichtverletzung mehr vorliege, dass die BF mit einer Entlassung rechnen müsse oder zu befürchten wäre, dass weitere besonders wichtige Dienstpflichten verletzt würden. Gegen die Aufhebung der Suspendierung (konkret gegen die Begründung dieses Bescheides) richtet die BF am 27.02.2014 eine Beschwerde an das BVwG die mit Erkenntnis vom 29.04.2014, W208 2003480 abgewiesen wurde.
17. Der oben (Punkt 14) angeführten Berufung bei der damaligen Disziplinaroberkommission (DOK) gegen das Disziplinarerkenntnis vom 07.05.2013, GZ XXXX), gab die DOK am 21.08.2013 Folge (GZ XXXX) und behob den Bescheid, weil die DK nach Ansicht der DOK, aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Strafverfahrens, infolge der mit § 114 BDG normierten ex lege Unterbrechung des Disziplinarverfahrens keine Zuständigkeit zur Anberaumung und Durchführung einer Disziplinarverhandlung gehabt hätte.
18. Gegen diesen aufhebenden Bescheid der DOK richtete der Disziplinaranwalt des BM.I am 08.10.2013 eine Beschwerde an den VwGH.
19. Der VwGH behob den aufhebenden Bescheid der DOK mit Erkenntnis vom 24.01.2014, 2013/09/0158 wegen Rechtswidrigkeit. Inhaltlich führte der VwGH dazu aus:
"1.) Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren nicht bloß aus der Bestimmung des § 95 Abs. 2 erster Satz BDG 1979, sondern auch aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist, folgt. Die Bestimmung dient dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, dies gilt im besonderen Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muss auch gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgang eines sachgleichen gerichtlichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die Disziplinarkommissionen können keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0058, mwN).
2. ) Der Disziplinaranwalt bringt vor, es sei aus den Akten ersichtlich, dass gegen die Mitbeteiligte zwei voneinander unabhängige Disziplinarverfahren geführt würden und die strafgerichtlichen Ermittlungen nicht den Sachverhalt des gegenständlichen Disziplinarverfahrens beträfen.
Im gegenständlichen Verfahren gehe es ausschließlich darum, dass die Mitbeteiligte eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ohne die Genehmigung der Dienstbehörde ausgeübt und sie es unterlassen habe, die Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde zu melden.
Im zweiten Disziplinarverfahren gehe es hingegen darum, ob die Mitbeteiligte ihre Nebenbeschäftigung auch während der Ausübung ihres Polizeidienstes, bzw. während des Krankenstandes ausgeübt und zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Dieser Sachverhalt sei Gegenstand des Gerichtsverfahrens.
Zudem sei die Durchführung einer Berufungsverhandlung zu Unrecht unterlassen worden.
3. ) Die belangte Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, auf Grund welchen angezeigten Sachverhaltes gegen die Mitbeteiligte die Strafanzeige erstattet wurde. Ebenso lässt sie im Dunkeln, auf welchem Verdacht der Begehung strafgerichtlicher Handlungen die Anzeige fußt und weswegen ein "strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Mitbeteiligte beim LG W" durchgeführt wird.
Im vorgelegten Akt ist zu der von der belangten Behörde angeführten Aktenzahl (XXXX)... die Kopie eines Schreibens der Rechtsvertreterin der Mitbeteiligten betreffend "Antrag gem. § 106 StPO und Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens" zu finden, nach dem Gegenstand des Strafverfahrens anscheinend der Verdacht der Beeinflussung von Zeugen, Verdacht der Fälschung eines Beweismittels und der Verdacht der Begehung des gewerbsmäßigen Betruges ist.
Weiters findet sich im Akt ein Hinweis des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2013, welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen scheint.
Da sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hat, fehlte ihr jede sachverhaltsmäßige Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob die strafrechtlichen Ermittlungen einen sachgleichen historischen Geschehensablauf wie das gegenständliche Disziplinarverfahren betreffen oder nicht.
Die für die Erfüllung der jeweiligen Tatbilder des gerichtlichen Strafverfahrens und des gegenständlichen Disziplinarverfahrens festzustellenden Sachverhalte könnten sich tatsächlich derart voneinander unterscheiden, dass von einem sachgleichen gerichtlichen Strafverfahren nicht mehr gesprochen werden kann, sodass der offenbar auf Grund der Verkennung der Rechtslage unterlaufene Verfahrensmangel auch relevant ist."
20. Das BVwG hat nunmehr als Nachfolgeorganisation der aufgelösten DOK, eine der Rechtsmeinung des VwGH Rechnung tragende Entscheidung über die Berufung der BF vom 27.05.2013 gegen den Bescheid der DK vom 07.05.2013, GZ XXXX, mit der über die BF eine Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt wurde, zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):
Die Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I angeführten Verwaltungsakten.
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin (BF) trat am 01.02.2004 in den Dienst der Bundesgendarmerie ein, sie wurde mit 01.02.2006 zur Polizeiinspektion XXXX, mit 01.09.2006 zur Polizeiinspektion XXXX und mit 01.09.2009 zur Polizeiinspektion XXXX versetzt. Das Dienstverhältnis wurde aufgrund der oben angeführten disziplinären Angelegenheiten (Disziplinarerkenntnis vom 21.09.2009, Verhängung einer Geldbuße in Höhe von € 500,-- im Zusammenhang mit einer Nichterfüllung der Meldepflicht einer Nebenbeschäftigung) erst um etwa ein Jahr später als zum gesetzlich frühesten Zeitpunkt definitiv. Die Beamtin ist eingestuft in der Verwendungsgruppe E2B in der Gehaltsstufe 6 (zum Zeitpunkt 01.06.2012, € 1.958,30). Sie verrichtete seit Juli 2011 gemäß § 50b BDG Dienst mit herabgesetzter Wochendienstzeit im Ausmaß von 30 Stunden (75 %). Die BF ist verheiratet, ihr Ehegatte ist ebenfalls im Polizeidienst tätig. Sie ist Mutter von mittlerweile drei minderjährigen Kindern (zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Sohn 3, die Tochter 6 und stand mit 12.09.2011 vor dem Schuleintritt) die im gleichen Haushalt leben. Sie erbringt unter Berücksichtigung des Umstandes einer Teilzeitverwendung eine durchschnittliche Leistung.
Die BF promovierte am 24.10.2005 an der Universität XXXX zur Magistra XXXX und am 14.06.2010 an der Universität XXXX zum Doktor rer.nat. (Naturwissenschaften).
Zum Sachverhalt:
Die Beschwerde ist fristgerecht eingebracht und zulässig. Sie richtet sich gegen das Disziplinarerkenntnis der DK vom 04.04.2013, GZ XXXX, in dem gegen die BF eine Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug ausgesprochen wurde, weil diese die Meldepflicht des § 56 Abs. 3 BDG verletzt und ohne Genehmigung gem. § 56 Abs. 4 Z 1 BDG eine Nebenbeschäftigung ausgeübt habe.
Bereits mit Erkenntnis vom 21.09.2009, GZ XXXX wurde über sie eine Geldbuße, in Höhe von € 500,- wegen ua. Verletzung des § 56 Abs.3 (Verletzung Meldepflicht Nebenbeschäftigung) verhängt. Noch innerhalb der Dreijahresfrist des § 121 Abs. 1 BDG, am 27.07.2012, erfolgte die verfahrensgegenständliche Disziplinaranzeige.
Ein weiteres Disziplinarverfahren in dem sie - nachdem damit auch strafgerichtliche Vorwürfe verbunden waren - von 14.09.2012 - 29.01.2014 suspendiert (GZ XXXX) war, ist mit GZ XXXX bei der DK noch anhängig. Ihr wird darin vorgeworfen, während des Krankenstandes, jeweils mehrere Stunden zeitgleich Dienstleistungen für die Firma P. erbracht bzw. verrechnet und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG verletzt zu haben. Das damit verbundene Strafverfahren (XXXX) wurde am 14.08.2013 mit Diversion beendet. Dieses Strafverfahren stand - entgegen den Behauptung der BF - nicht mit dem gegenständlichen Disziplinarverfahren, wegen Verletzung der Meldepflicht des § 56 Abs. 3 BDG bzw. der Ausübung einer nichtgenehmigten Nebenbeschäftigung gem. § 56 Abs. 4 Z 1 BDG im Zusammenhang, das ergibt sich aus den unterschiedlichen Vorwürfen im Spruch des Einleitungsbeschlusses (Punkt I.3) bzw. des damit im Zusammenhang stehenden gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses (Punkt I.13) und dem Spruch des Suspendierungsbescheides (Punkt I.6) bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Diversion zu XXXX(Punkt I.15), wonach bei letzterem Betrugsverdacht bestanden habe und die Diversion letztlich wegen Urkundenfälschung erfolgte. Das gegenständliche Disziplinarverfahren hat daher einen gänzlichen anderen Sachverhalt zum Hintergrund als jener der Gegenstand der Strafanzeige war.
Unbestritten ist und fest steht, dass die BF am 26.09.2011 einen Dienstvertrag mit dem Verein bzw. der Firma P. abgeschlossen hat, bei dem als Beginn des Dienstverhältnisses der 03.10.2011 angeführt, eine Probezeit von einem Monat und danach eine Kündigung nach § 20 Abs. 2 Angestelltengesetz, zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich vereinbart ist. Sie wird darin in die Beschäftigungsgruppe 7 eingeordnet und ihr ein monatliches Gehalt von € 1.335,32 brutto, zuzüglich Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gem. KV gewährt. Der Urlaubsanspruch beträgt nach diesem Vertrag 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die wöchentliche Arbeitszeit wird mit 25 Stunden festgelegt, wobei bei erhöhtem Arbeitsanfall die Verpflichtung besteht, rechtszeitig angeordnete Überstunden zu leisten sowie an den 14-tägig stattfindenden Teamarbeitsbesprechungen teilzunehmen.
Dem im Akt einliegenden Lohnzettel ist zu entnehmen, dass die BF von 03.10. - 31.12.2011 € 4.620,-- und von 01.01. - 02.05.2012 5.988,-- brutto verdient hat.
Die BF hat diese Nebenbeschäftigung weder gemeldet noch hat sie hinsichtlich der Zulässigkeit vor Beginn Auskünfte bei der Dienstbehörde eingeholt noch ist sie ihr von der Dienstbehörde genehmigt worden.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Zu A)
Die anzuwendende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)
StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 133/2009 lauten:
§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) ...
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht
...
Vorauszuschicken ist, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren einen gänzlichen anderen Sachverhalt zum Hintergrund hat, als jenen der Gegenstand der Strafanzeige bzw. des Strafverfahrens war, das letztlich mit einer Diversion geendet hat und Gegenstand eines weiteren Disziplinarverfahrens ist. Eine Unterbrechung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens gem. § 114 Abs 1 BDG und ein Abwarten des Ausganges des gerichtlichen Strafverfahrens, dass wegen Betrug und Urkundenfälschung geführt wurde, war daher - entgegen der Ansicht der BF - nicht notwendig.
Zur Meldepflicht von Nebenbeschäftigung hat der VwGH in mehren Erkenntnissen Stellung genommen:
"Wie aus den Materialien zu § 56 Abs. 3 BDG 1979 hervorgeht, zielt die nur vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung in Betracht kommende Feststellung ihrer Unzulässigkeit darauf ab, klarzustellen, dass die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zu einer Verletzung einer Dienstpflicht führen würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0141, vom 23. April 1992, Zl. 92/12/0051, und vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0377, VwSlg. 15468 A/2000). Solcherart soll die Verletzung einer Dienstpflicht gerade vermieden werden, was insbesondere einen Schutz des Beamten vor einem Disziplinarverfahren, aber auch vor Personalmaßnahmen bedeutet, für die die Ausübung der Nebenbeschäftigung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 darstellen könnte (VwGH 21.09.2005, 2002/12/0253).
Entscheidet sich der Beamte für die Ausübung der Nebenbeschäftigung, weil er sie für zulässig ansieht, trägt er das Risiko einer unrichtigen Einschätzung und deren Folgen. Hält die Dienstbehörde die ausgeübte Nebenbeschäftigung für unzulässig, wird sie die Klärung in einem von ihr in Gang zu setzenden Disziplinarverfahren zu veranlassen haben. Wird gegen einen solchen Beamten der disziplinäre Vorwurf erhoben, eine unzulässige Nebenbeschäftigung auszuüben (ausgeübt zu haben), ist im Disziplinarverfahren u.a. die Tatbildmäßigkeit einer solchen zur Last gelegten Tat (Verstoß gegen § 56 Abs. 2 BDG 1979) zu klären (VwGH 28.07.2000, 97/09/0377; 21.09.2005 2002/12/0253).
Es ist keine Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 56 Abs 3 BDG 1979, dass in Zukunft bezweckte Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung an den Beamten bereits ausbezahlt gewesen sind oder von ihm später tatsächlich in der beabsichtigten Höhe oder auch nur teilweise vereinnahmt werden. Dass tatsächlich Einnahmen in einer nennenswerten Höhe nicht lukriert wurden, vermag den Beamten vom Vorwurf, er hat seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckt, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten. Die Meldepflicht tritt bereits ein, wenn feststeht, dass die Nebenbeschäftigung die Schaffung von Einkünften bezweckt (VwGH 15.03.2000, 97/09/0184; 05.09.2013 2012/09/0101).
Es erscheint rechtlich unbedenklich, wenn die Behörde unter Heranziehung des § 41 EStG 1972 die Erwerbsmäßigkeit einer Nebenbeschäftigung dann als gegeben annimmt, wenn die durch die Beschäftigung regelmäßig erzielten Einkünfte die in § 41 EStG 1972 enthaltene Veranlagungsgrenze übersteigen (VwGH 29.06.1988, 87/09/0057)."
Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:
"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320 und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens gemäß § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben."
Und konkret iZm einer Nebenbeschäftigung in VwGH 18.07.2002 99/09/0145):
"Die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer (einen Beamten des Exekutivdienstes) ist sicherlich nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen zu werten, ist die Wahrung der Dienstpflichten betreffend die Nebenbeschäftigung durch Beamte des Exekutivdienstes doch für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes hoch einzuschätzen. Allerdings folgt daraus, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Nebenbeschäftigung ausübte und diese Nebenbeschäftigung nicht unverzüglich meldete, und vor dem Hintergrund der Tatumstände des Beschwerdefalles nicht ohne Weiteres als einzige "in Betracht kommende Disziplinarstrafe" die Verhängung der Entlassung. (Hinweis E vom 28.7.2000, 97/09/0377, betreffend die Disziplinarstrafe des Verweises, E vom 19.9.2001, 99/09/0208, betreffend die Disziplinarstrafe der Geldstrafe, sowie die E jeweils betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung vom 29.11.2000, 2000/09/0079, vom 19.9.2001, 99/09/0233, und jeweils vom 18.12.2001, 99/09/0056, 2001/09/0142)"
§ 56 Abs. 3 BDG knüpft eine Meldepflicht zunächst an jede "erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung". Als "erwerbsmäßig" wird eine Tätigkeit definiert, die "die Schaffung nennenswerter Einkünfte in Geld- oder Güterform bezweckt". Entscheidend ist somit, ob die Beamtin durch die Nebenbeschäftigung einen finanziellen "Erwerb", d. h. einen wirtschaftlichen Erfolg anstrebt. Ein solcher Erfolg kann dabei auch darin liegen, dass sich der Beamte durch Ausübung der Nebenbeschäftigung bestimmte Ausgaben (z.B. für Dienstleistungen erspart; man kann dabei von Einkünften in "Güterform" sprechen. [...] Ab welcher Höhe Einkünfte als nennenswert zu bezeichnen sind, ist nicht normiert. Die EB (11 BlgNR, 15.GP) sprechen davon, "ua. Hilfsdienste und Verrichtungen untergeordneter Art" von der Meldepflicht ausnehmen zu wollen. [...] Damit ist zumindest angedeutet, dass der Gesetzgeber den Begriff "nennenswert" als absolute Grenze normieren wollte und nicht an eine Relation zum jeweiligen Dienstbezug gedacht war. Ein Konkretisierung des Begriffes "der nennenswerten Einkünfte" könnte allenfalls aus anderen Rechtsbereichen gewonnen werden, die etwa für die Steuerpflicht, die Versicherungspflicht oder die Altersversorgung Einkommensgrenzen vorsehen; [...] Sowohl der VwGH als auch die DOK und BK knüpfen an die einkommenssteuerrechtliche Veranlagungsgrenze von - derzeit - jährlich 730,-- Euro an (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 357 mit weiteren Nachweisen).
Aus der oben dargestellten Gesetzen sowie der Judikatur und Literatur folgt für den vorliegenden Fall, dass § 56 Abs. 3 BDG die BF verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich ihrer Dienstbehörde zu melden. Wenn die BF meint, die Ausübung einer von ihr angenommenen Nebenbeschäftigung sei zulässig weil diese nicht "erwerbsmäßig" gewesen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus dem von ihr unterzeichneten Arbeitsvertrag das Gegenteil ergibt, bezweckt war eindeutig die Erzielung eines regelmäßiges Monatsgehalts von € 1.335,32 (brutto) zumindest für den Zeitraum mehrerer Monate. Letztlich hat sie im hier relevanten Zeitraum von 03.10.2011 - 02.05.2012 einen Bruttobezug von € 4.620,-/2011 und von € 5.988,43/2012 (vor Steuern und sonstiger Abgaben) erzielt. Diese Summen sind jedenfalls "nennenswerte Einkünfte" und liegen deutlich über der von der Judikatur angenommenen Jahresgrenze von € 730,--. Dass sie aufgrund von Ausgaben für Seminare, einen Computer, Literatur etc. (von der BF als Werbungskosten geltend gemacht), letztlich unter diese Einkommensgrenze viel, ändert nichts an der bezweckten Erwerbsabsicht und damit der Meldepflicht, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nebenbeschäftigung vorlag (vgl. dazu oben VwGH 15.03.2000, 97/09/0184; 05.09.2013 2012/09/0101). Ob und was die BF letztlich von dem verdienten Einkommen beschafft hat, ist nicht ausschlaggebend für ihre Dienstpflicht diese vor Beginn der Dienstbehörde zu melden und deren Genehmigung abzuwarten. Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit durch die DK war daher richtig. Es lagen "nennenswerte Einkünfte" und damit eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung vor - nicht bloß Hilfsdienste und Verrichtungen untergeordneter Art - dies ergibt sich aus den Feststellungen bezüglich des relevanten Inhaltes des oa. Dienstvertrages. Eine darüber hinausgehende Prüfung war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
Der Dienstvertrag ist auch zu Recht als zulässiges Beweismittel herangezogen worden und liegt darin kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz (DSG). Wie bereits die Berufungskommission (Punkt I.10) zutreffend festgestellt hat, besteht im vorliegenden Fall kein allgemeines Beweismittelverwertungsverbot. Die Rechtsprechung geht vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) aus, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (Verwaltungssammlung 11540A/1984, VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076). Im vorliegenden Fall lag aufgrund der klaren Regelung des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1 DSG iVm § 109 Abs. 1 BDG, einerseits eine Ermittlungsbefugnis der Dienstbehörde und andererseits kein schutzwürdiges Interesse der BF an der Geheimhaltung dieser Daten vor der Dienstbehörde vor. Gleiches gilt für die Anforderung des Versicherungsdatenauszuges vom HAUPTVERBAND DER SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. Dass zum Zeitpunkt der Anforderung der Daten (noch) keine strafrechtlichen Ermittlungen vorlagen, ist nicht relevant, weil § 109 Abs. 1 BDG diese nicht voraussetzt.
Der Vorwurf die Behörde hätte keinerlei entlastenden Beweise erhoben kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal die BF nicht darlegt welche dies gewesen sein sollen. Das Parteiengehör wurde gewahrt und hat die BF bzw. deren Rechtsvertreterin mehrmals Stellungnahmen abgegeben und Unterlagen vorgelegt, die auch entsprechend von der DK gewürdigt wurden. Dass die von der Behörde angeforderten Informationen zur Klärung der Erwerbsmäßigkeit sie belastet und nicht entlastet haben, kann der Behörde nicht angelastet werden.
Wenn die BF anführt, für sie hätte aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Steuerberater konsultierte, kein Zweifel darüber bestanden, dass die Erwerbsmäßigkeit nicht gegeben sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Risiko für diesen Irrtum sie trägt (vgl. dazu oben VwGH 21.09.2005 2002/12/0253) und - wie ihr aus den bereits vorhergehenden Disziplinarverfahren ihrer Dienstrechtsausbildung und den Belehrungserlässen klar sein musste - die Dienstbehörde die einzig kompetente Stelle für diesbezügliche Auskünfte ist.
Da sie eine verminderte regelmäßige Wochendienstzeit (§ 50 b BDG) in Anspruch nahm hätte sie die Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung jedenfalls herbeiführen müssen (§ 56 Abs. 4 Z 1). Durch die Genehmigungspflicht erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen soll sichergestellt werden, dass die Freistellung tatsächlich für die beantragte Pflege, aber nicht für Erwerbszwecke missbraucht wird. Wobei im vorliegenden Fall zu beachten ist, dass die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung 2 Kinder (wovon eines noch nicht schulpflichtig war) hatte und somit einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem. § 50b BDG bestand.
§ 56 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 nennt drei Konstellationen, in denen Beamte eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben dürfen, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt (Beamte, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist; Beamte, die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen; Beamte, die sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befinden).
Zur Strafbemessung rügt die BF, dass diese diskriminierend sei, weil die Dienstpflichtverletzung in Zusammenhang mit der Kinderbetreuung gebracht werde und zum anderen, dass der bereits erfolgten disziplinären Bestrafung im Hinblick auf die seit dem verstrichene Zeit zu viel Gewicht beigemessen worden wäre.
Zum ersten Punkt ist anzuführen, dass die BF selbst ihre Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit (durchaus nachvollziehbar) mit der notwendigen Zeit für die Kinderbetreuung (mit dem am 12.09.2011 erfolgten Schuleintritt der Tochter und dem dreijährigen Sohn) begründet hat und in der Anführung des Umstandes verbunden mit dem Hinweis, dass die Dienstbehörde über die tatsächlichen Gründe der Notwendigkeit einer Herabsetzung der Wochendienst wahrheitsgemäß zu informieren ist, keine Diskriminierung erblickt werden kann, zumal die BF aufgrund der Tatsache, dass ihr Sohn mit drei Jahren noch nicht schulpflichtig war, ohnehin einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hatte egal ob sie nun einer Nebenbeschäftigung nachgeht oder nicht.
Gemäß § 93 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe (§§ 32- 35 StGB) sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin Bedacht zu nehmen.
Hat die Beamtin durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Im gegenständlichen Fall, hat die BF zwei Dienstpflichten verletzt, die Meldepflicht nach § 56 Abs. 3 BDG und jene nach § 56 Abs. 4 Z 1 BDG, wonach eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung in Fall einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nur nach Genehmigung der Dienstbehörde ausgeübt werden darf. Die Verletzung der Meldepflicht wird durch die nichtgenehmigte Ausübung der Nebenbeschäftigung konsumiert und stellt daher im vorliegenden Sachverhalt eine "straflose Vortat" dar die jene der genehmigungslosen Ausübung ermöglichen sollte (VwGH 30.08.2006, 2005/09/0030 unter Berufung auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 120). Diesen Umstand hat die DK bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt.
Die Wertung der schon einmal erfolgten Bestrafung als Erschwerungsgrund durch § 3 Abs. 1 Z 3 StGB - auf den durch § 93 Abs. 1 BDG verwiesen wird - ist hingegen nicht zu beanstanden. Die BF wurde nachweislich am 21.09.2009 wegen Verletzung der Meldepflicht gem. § 56 Abs. 3 mit einer Geldbuße von € 500,-- bestraft und ist die Schlussfolgerung, dass die BF nunmehr (neuerliche Anzeige am 27.07.2012 somit innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist gem. § 121 Abs. 1 BDG) einer höheren Bestrafung bedürfe, um sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen eine entsprechende Wirkung zu entfalten und künftige Dienstpflichtverletzungen von ihr oder anderen Beamten hintanzuhalten, nachvollziehbar und rechtskonform. Wie der VwGH ausführt ist eine Verletzung der Meldepflicht bzw. die unzulässige Ausübung einer Nebenbeschäftigung keinesfalls als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen zu werten.
Angesichts des Umstandes, dass die DK im ersten Rechtsgang eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt hat, dabei aber der oben angeführte Fehler hinsichtlich der Nichtwertung der Meldepflichtverletzung als straflose Vortat unterlaufen ist, war die Disziplinarstrafe herabzusetzen. Da keine von der DK nicht berücksichtigten Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen sind und spezialpräventive Gründe (eine Geldstrafe von € 500,- hat nicht ausgereicht um die BF zur Einhaltung ihrer Dienstpflichten im Zusammenhang mit beabsichtigten Nebenbeschäftigungen zu motivieren) eine spürbare Strafe erfordern, war eine Geldbuße in der maximal zulässigen Höhe von einem halben Monatsbezug erforderlich. Diese Strafe ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um anderen Beamten vor Augen zuführen, dass die wiederholte Verletzung von Dienstpflichten konsequenter Weise auch zu einer spürbar höheren Strafe führt.
Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfordern keine geringere Strafe, zumal die bereits von der DK bewilligte Abstattung in zwölf Monatsraten unverändert aufrecht bleibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt aufgrund der klaren gesetzlichen Regelungen, die eine rückwirkende Feststellung der Unrechtmäßigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Suspendierung nicht vorsehen, keine Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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