W183 2006080-1•BVwG W183 2006080-1
W183 2006080-1Federal Administrative CourtMay 13, 2014
Eingabengebühr, Eintragung, Eintragungsgebühr, Gebührenbefreiung,<br/>Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Gebührenpflicht,<br/>Gerichtsgebühren, Vermessung, Weiterleitung, Zahlungspflicht
W183 2006080-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 31.01.2014, Zl. Jv 302/14 k-33, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 9 lit. a GGG
und § 7 Abs. 1 Z 2 GGG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Anzeige vom 23.08.2013 zeigten XXXX die Vereinigung zweier in ihrem Eigentum stehender Grundstücke an die zuständige Gemeinde an. Diese Anzeige diente gleichzeitig als Antrag auf Grundstücksvereinigung beim Vermessungsamt und war bei diesem Amt zu vergebühren.
2. Gemäß § 12 Abs. 2 VermG beurkundete das Vermessungsamt Krems an der Donau, dass hinsichtlich der Vereinigung aller in der näher genannten Justiz-Trennstücktabelle vorhandenen Grundstücke die im § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 VermG angeführten Voraussetzungen vorliegen. Dies geht aus dem NGB-Antrag vom 28.08.2013, NGB 143/2013, hervor, welcher das Vermessungsamt als Einbringer anführt. Als Antragsteller wie auch Beteiligte werden der Beschwerdeführer und XXXX genannt. Unter der Überschrift Personen ist als VM-Behörde zusätzlich das Vermessungsamt Krems an der Donau genannt.
3. Mit Beschluss vom 30.08.2013 bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.
4. Mit Schreiben vom 17.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Rückzahlung der bereits nachweislich entrichteten Eingabengebühr in der Höhe von 56 EUR, führt begründend aus, dass nach Ansicht der für Gebühren zuständigen Abteilung des BMJ für ein Verfahren nach § 12 VermG keine Eingabengebühr einzuheben sei und zitiert einen Erlass des BMJ vom 16.01.2014.
Diese Information, wonach keine Gebührenpflicht besteht, ergibt sich auch aus der am 21.01.2014 abgerufenen und dem Akt der belangten Behörde inliegenden Grundbuchsinformation Nr. 632. Unter dieser Information ist als Datum 15.01.2014 vermerkt.
Aus der am 30.01.2014 abgerufenen Grundbuch Info, welche als Betreff "Berichtigung der GB-Info Nr. 632" trägt, ergibt sich, dass die Frage, ob Eingabengebühren zu entrichten sind, davon abhänge, ob im konkreten Einzelfall die Tätigkeit des Gerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei erfolgt sei. Dies sei anhand der Aktenlage zu beurteilen (Anknüpfung an formale äußere Tatbestände). Unter dieser Information ist als Datum 28.01.2014 vermerkt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Vereinigung der Grundstücke von den Antragstellern gestellt worden sei. Die Abbuchung der Eingabengebühr gem. TP 9 a) Anm. 1a GGG idH von 56 EUR sei durch die Kostenbeamtin mittels Gebühreneinzug vom Konto des Antragstellers erfolgt. Gem. TP 9 lit a GGG unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch einer Eingabengebühr. Entscheidend sei im Einzelfall immer, ob die Verbücherung von Amts wegen oder auf Antrag hin erfolgt sei. Da es sich im gegenständlichen Fall eindeutig um eine Antragstellung der Parteien handle, sei die Einziehung der Gebühren zu Recht erfolgt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.02.2014 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 05.03.2014 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass zutreffend sei, dass ein Antrag von den Eigentümern gestellt worden sei, jedoch bei der hierfür zuständigen Behörde dem Vermessungsamt Krems. Die Einbringung der beurkundeten Grundstückszusammenlegung an das Grundbuchsgericht sei durch diese Behörde erfolgt. Dies habe zu einer von Amts wegen zu erlassenden grundbücherlichen Erledigung geführt und löse keine weitere Gebührenpflicht der Eigentümer aus. Vielmehr läge hernach eine Doppelvergebührung vor, zumal bereits beim Vermessungsamt der vorgeschriebene Betrag von 39,30 EUR zur Einzahlung gebracht worden sei. Der NGB-Antrag der Vermessungsbehörde sei nur dahingehend zu verstehen, dass die genannten Antragsteller beim Vermessungsamt als Partei und bei der grundbücherlichen Erledigung als Beteiligte zu bezeichnen seien. Es werde daher der Antrag gestellt, dem Rückzahlungsantrag vollinhaltlich stattzugeben.
7. Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 legte das Landesgericht Krems an der Donau die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Vereinigung von Grundstücken. Das zuständige Vermessungsamt beurkundete das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und leitete diesen Antrag an das Grundbuchsgericht weiter. Im NGB-Antrag vom 28.08.2013 wird der Beschwerdeführer als Antragsteller angeführt. Die beantragte Vereinigung der Grundstücke wurde durch Beschluss des Grundbuchsgerichts vom 30.08.2013 grundbücherlich vollzogen.
2.1. Diese Feststellung ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Anzeige des Beschwerdeführers vom 23.08.2013, welche als "Antrag auf Grundstücksvereinigung" fungiert sowie dem NGB-Antrag vom 28.08.2013, deren Inhalte auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Auch führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass ein Antrag von den Eigentümern gestellt worden sei.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2.2. Gemäß TP 9 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sind Eingaben um Eintragung in das Grundbuch zu vergebühren. Die Gebührenpflicht entsteht gem. § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung. Die Eingabengebühr betrug daher aufgrund der am 30.08.2013 (Beschluss des Grundbuchsgerichts) geltenden Fassung des GGG 40 EUR. Gem. Anm. 1a zu TP 9 GGG in der am 30.08.2013 geltenden Fassung erhöht sich die Eingabengebühr um 16 EUR, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher in einem ersten Schritt fest, dass die Höhe der Eingabengebühr mit 56 EUR richtig berechnet wurde.
3.2.3. In einem zweiten Schritt hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Eingabengebühren zu Recht vom Beschwerdeführer eingezogen wurden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GGG ist bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei zahlungspflichtig.
Im gegenständlichen Fall ist das Vermessungsamt Krems an der Donau - wie sich aus dem NGB-Antrag ergibt - Einbringer an das Grundbuchsgericht. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob dieses zahlungspflichtig ist.
Gem. § 12 Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 (VermG), können zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn 1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen, 2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und 3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen. Gem. Abs. 2 leg.cit. hat das Vermessungsamt - wenn die in Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen - dies auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden. Gem. Abs. 3 leg.cit. ist die Vereinigung vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z 2 angeführte Voraussetzung vorliegt.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass unter dem vermessungsbehördlichen Anmeldungsbogen eine öffentliche Urkunde zu verstehen ist, die an die Stelle eines Eintragungsbegehrens tritt (VwGH 07.08.2003, 2003/16/0035). Diesem Fall lag ein Antrag von Parteien gem. § 13 Abs. 1 Liegenschaftsteilungsgesetz zugrunde, welcher vom Vermessungsamt beurkundet und mittels Anmeldungsbogen dem Bezirksgericht übermittelt wurde und sich in der Folge die Frage stellte, ob das Vermessungsamt eine Eingabe tätigte und somit zahlungspflichtig wurde. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Vermessungsamt keineswegs einen Antrag gestellt hat, sondern vielmehr den Antrag der Grundstückseigentümer niederschriftlich beurkundet hat. Mit dem als "Anmeldungsbogen" bezeichneten Schriftstück wurde der Antrag um Ab- und Zuschreibung als Antrag um Eintragungen ins Grundbuch lediglich an das Gericht weitergeleitet. Bei dieser Vorgehensweise ist es rechtswidrig, die Republik Österreich als Rechtsträger der Vermessungsbehörde als einschreitende Partei iSd § 7 Abs. 1 Z 2 GGG anzusehen.
Übertragen auf den gegenständlichen Fall steht vor dem Hintergrund dieser Judikatur fest, dass die Republik Österreich als Rechtsträgerin des Vermessungsamtes Krems an der Donau nicht zahlungspflichtig ist, weil auch im gegenständlichen Fall zwar das Vermessungsamt einbrachte, diese Einbringung aber eine bloße Weiterleitung eines von ihm beurkundeten Antrags ist.
Schließlich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gem. § 7 Abs. 1 Z 2 GGG zahlungspflichtig ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gem. § 12 Abs. 2 VermG eine Beurkundung durch das Vermessungsamt auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen kann. Weiters ist der im Gebührenrecht geltende und sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass das Vermessungsamt aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers tätig wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Anzeige (Antrag) vom 23.08.2013. Auch im NGB-Antrag ist der Beschwerdeführer als Antragsteller genannt. Es ist daher eindeutig, dass das Vermessungsamt nicht amtswegig tätig wurde. Aufgrund der formalen Betrachtungsweise liegt im gegenständlichen Fall ein Antrag des Beschwerdeführers vor, welcher die Vereinigung von Grundstücken zum Inhalt hatte. Darauf folgte ein zweistufiger Vorgang: Erstens wurde eine Beurkundung gem. § 12 VermG durchgeführt, wofür vom Vermessungsamt selbständig Gebühren einzuheben waren, und zweitens wurde - ebenfalls aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers und weitergeleitet vom Vermessungsamt - eine Verbücherung vom Grundbuchsgericht durchgeführt. Es liegt damit eine Eingabe an das Grundbuchsgericht vor, welche die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. a GGG auslöste. Die Zahlungspflicht dafür trifft aufgrund der dargelegten Gründe den Beschwerdeführer als Antragsteller, welcher gebührenrechtlich als einschreitende Partei iSd § 7 Abs. 1 Z 2 GGG zu qualifizieren ist.
Die Tatsache, dass das Vermessungsamt als Einbringer am NGB-Antrag vermerkt ist, steht diesem Umstand nicht entgegen, weil es für die Begründung einer Zahlungspflicht nicht darauf ankommen kann, wer den Antrag übermittelt bzw. weiterleitet, sondern welche Person als einschreitende Partei ein rechtliches Interesse an der Eingabe um Eintragung hat. Dies geht aus den im Akt befindlichen Schriftsätzen eindeutig hervor und war damit unter dem Aspekt der formalen äußeren Tatbestände wie oben ausgeführt zu beurteilen.
3.2.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bereits vor dem Vermessungsamt Gebühren bezahlt und die Vorschreibung weiterer Gebühren würde eine Doppelvergebührung auslösen, ist nicht beachtlich, weil der Beschwerdeführer damit verkennt, dass es sich bei der von ihm beantragten Grundstücksvereinigung um einen zweistufigen Vorgang handelt, der zum einen ein behördliches Tätigwerden des Vermessungsamtes wie auch ein gerichtliches Tätigwerden des Grundbuchsgerichts auslöste. Die Einhebung von Gerichtsgebühren ist somit von einer allfälligen Einhebung behördlicher Gebühren unabhängig.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 9 lit. a GGG und § 7 Abs. 1 Z 2 GGG abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 m.w.N.). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wird damit begründet, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein Antragsteller nach § 12 VermG eine Eingabengebühr gem. TP 9 lit. a GGG zahlen muss, wenn das Vermessungsamt, welches die Beurkundung durchführte, als Einbringer beim Grundbuchsgericht auftritt, vorliegt. Zwar ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus den unter Punkt 3.2. dargelegten Gründen eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers und liegt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2003, 2003/16/0035, vor, doch geht aus diesem nur eindeutig hervor, dass im Falle der Weiterleitung eines Antrags nicht die Republik Österreich zahlungspflichtig wird. Es wird aber nicht weiter ausgeführt, ob die Zahlungspflicht den Antragsteller trifft.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.