BVwG W206 1318986-2

W206 1318986-2Federal Administrative CourtMay 12, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit, psychische<br/>Störung

Full text

BVwG W206 1318986-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1318986.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.09.2011, Zl. 07 09.042-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 30.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

2. Infolge seines Voraufenthaltes in Griechenland wurde der Antrag seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 08.04.2008, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging in dieser Entscheidung auf Basis der Ergebnisse eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.

3. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht beim UBAS eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 23.05.2008, Zl. 318.986-1/2E-V/13/08, abgewiesen und in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Volljährigkeit auf das Sachverständigengutachten verwiesen. In der Sache selbst sah der UBAS die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrags als gegeben an und hielt fest, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt vorlägen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 17.3.2011, Zl. 2008/01/0479, den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass nach ständiger Rechtsprechung im Zweifel von den Altersangaben eines Antragstellers auszugehen sei, wenn auch nach der Beurteilung eines Sachverständigen keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich seien. Auf Basis der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse erweise sich die Annahme der Volljährigkeit als nicht tragfähig. Eine weitere Rechtswidrigkeit ergäbe sich daraus, dass die Frage, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeutet, nicht hinreichend geklärt worden sei.

5. Infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der vormaligen Berufung, dann Beschwerde, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.5.2011, Zl. S21 318.986-1/2008-16E, gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer am 17.08.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei räumte er eingangs ein, nur schlechte somalische Sprachkenntnisse zu haben und eigentlich die Sprache "Maay" zu sprechen. Weiters verwies er auf psychische Probleme. Er könne aber zu den Medikamenten, die ihm verschrieben würden, keine näheren Angaben machen, da er nicht lesen könne. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, in einer näher bezeichneten Stadt Somalias geboren und aufgewachsen zu sein und dem Volksstamm der Ashraf anzugehören. Seine Mutter, sein Bruder und zwei Schwestern würden in Somalia leben, sein letzter telefonischer Kontakt hätte im Jahr 2009 stattgefunden. Er habe lediglich Hilfsdienste verrichtet, seine Familie hätte eine Landwirtschaft besessen, die aber nicht mehr gut ginge. Bereits im Jahr 2005 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst, als er Somalia tatsächlich verlassen habe, sei er

XXXX gewesen. Seine Großmutter hätte ihm die schlepperunterstützte Ausreise ermöglicht und finanziert, um sein Leben zu retten. Der Beschwerdeführer hätte sich um Jahr 2005 für zwei Stunden in Haft befunden. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf Narben an seinem Kopf und seinen Beinen, die ihm mit heißen Nägeln zugefügt worden seien. Dahinter seien Angehörige der Volksgruppe der Garre gestanden, deren Kühe im Jahr 2004 die auf die Landwirtschaft seiner Familie geraten wären und die von seiner Familie vertrieben worden wären. Dem Beschwerdeführer wurden Diskrepanzen in Bezug auf seine familiären Verhältnisse sowie bezüglich der Stellung seiner Mutter als Nomadin bzw. als Landwirtin vorgehalten. Der Genannte wurde weiters darauf hingewiesen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens im Widerspruch zu seinen aktuellen Angaben ausgeführt hätte, sieben Geschwister zu haben, und aufgrund der Kriegssituation seine Heimat verlassen zu haben, wobei er den Schlepper selbst organisiert habe. Zudem habe er im Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt angegeben, er sei von den Garre zum Tragen einer Waffe verpflichtet worden und hätte gegen die Regierung kämpfen sollen. Auch zur Entstehung seiner Narbe seien mehrfach widersprüchliche Angaben erfolgt.

7. Der Beschwerdeführer legte mehrere Befunde vor, aus denen sich unter anderem ein knapp zwei Monate dauernder stationärer Aufenthalt im XXXX im Jahr 2008 ergab. Dem Beschwerdeführer wurde mit Arztbrief vom 8.7.2008 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion attestiert. Diese Krankheitsbilder wurden in einem psychiatrischen Befund des Vereins Omega vom 4.8.2011 bestätigt.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrages aus, dass sich der Beschwerdeführer laufend widersprochen habe, so dass seine Angaben zu den Fluchtgründen als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien. Glaubhaft sei vielmehr, dass der Genannte Somalia aufgrund der dort herrschenden Lage verlassen habe, worin allerdings kein Asylgrund begründet sei.

9. In der fristgerecht gegen Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Clanzugehörigkeit sowie den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Weiters sei dem Genannten keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Länderberichten zu äußern. Zudem seien seine Einwände bezüglich seiner Somali- Sprachkenntnisse unberücksichtigt geblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Es mag zutreffen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit unterschiedlich darstellen. Aufgrund der sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebenden psychischen Erkrankung einerseits und den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Narben am Kopf und seinen Sprachkenntnissen andererseits kann aber nicht ohne weitere Ermittlungsschritte auf die Unglaubwürdigkeit geschlossen werden.

So wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die nachweisliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und insbesondere auf die Fähigkeit, schlüssige Angaben zu tätigen, hat. Zu diesem Zwecke wäre die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen, ebenso wie zu der Frage, wann und auf welche Weise die vorgezeigten Narben entstanden sein könnten. Das Antwortverhalten des Beschwerdeführers hätte aber nicht nur im Lichte seines Krankheitsbildes, das immerhin einen mehrwöchigen Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankhaus nach sich gezogen hat, gewürdigt werden müssen, sondern auch bezüglich seiner sprachlichen Fähigkeiten. Zu dem im Akt befindlichen Psy III Gutachten ist festzuhalten, dass dieses von Februar 2008 stammt und daher vor dem stationären Krankenhausaufenthalt erstellt wurde. Es kann aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass einige der Diskrepanzen tatsächlich von mangelnden Kenntnissen der somalischen Sprache, in der die Einvernahmen stattgefunden haben, herrühren. Der Genannte hat im fortgesetzten Verfahren betont, die Sprache "Maay" zu sprechen und wäre es somit die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, abzuklären, ob und inwieweit sprachliche Defizite einen Einfluss auf das Antwortverhalten gehabt haben.

Erst unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre es möglich, letztlich den für die Frage der Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt schlüssig zu klären, wobei zu diesem Zwecke in weiterer Folge zu untersuchen wäre, ob und inwieweit angesprochene Minderheitenprobleme der Ashraf (hier im Verhältnis zu den Garre) unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren wären. Fragen der Schutzmöglichkeiten und Schutzwilligkeit sind unter diesem Blickwinkel ebenso zu prüfen wie die Frage des Bestehens einer - zumutbaren- innerstaatlichen Fluchtalternative.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, je-weils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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