BVwG W203 1431544-1

W203 1431544-1Federal Administrative CourtMay 12, 2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale<br/>Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W203 1431544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1431544.1.00

Spruch

W203 1431544-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2012, Zl. 12 04.157-BAI, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.04.2012 abgewiesen worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG

2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG

2005 hinsichtlich Spruchpunkt II abgewiesen.

III.

Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren

gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer

Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 06.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz XXXX stamme. Er habe dort mit seinem Vater, ca. 45 Jahre alt, seiner Mutter, ca. 35 Jahre alt, seinen drei Brüdern, ca. 20, 18 und 15 Jahre alt, sowie seinen beiden Schwestern XXXX, ca. 30 Jahre alt und XXXX, ca. 25 Jahre alt, gelebt. Vor ca. fünf bis sechs Monaten habe er Afghanistan schlepperunterstützt verlassen, wobei er für die Reise von Afghanistan nach Griechenland 4.000,- Dollar und für die Reise von Griechenland nach Österreich 4.500,- Euro gezahlt habe.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Taliban jede Nacht in sein Heimatdorf gekommen wären und nach Lebensmitteln, Geld und anderen Wertsachen verlangt hätten. Da er für die Taliban nichts übrig habe, sei er deren Forderungen nicht nachgekommen. Er sei von den Taliban entführt, gefoltert, geschlagen und bedroht worden. Sein Onkel, der mit den Taliban zusammenarbeite, habe ihn aus den Fängen der Taliban befreien können. Danach habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen.

Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban getötet zu werden, weil sein Onkel den Taliban versprochen habe, dass der BF Afghanistan nicht verlassen und die Forderungen der Taliban erfüllen werde.

2. Am 08.11.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er nur ca. drei Jahre die Schule besucht habe, und ein wenig in Paschtu und Dari lesen und schreiben könne. Seine Eltern besäßen in der Heimat eine Landwirtschaft, die aus drei Gärten bestehe und ca. ein Hektar groß wäre. Er habe mit seiner Familie in der Landwirtschaft gearbeitet und Weizen, Zwiebel und ähnliches angebaut und Granatäpfel verkauft. Seine Familie habe von den Einkünften ortsüblich leben können.

Er habe drei Brüder und zwei Schwestern namens XXXX, 25 Jahre, und XXXX, 23 Jahre.

Die Eltern besäßen ein Haus mit zwei Stockwerken und insgesamt vier Zimmern.

Der BF habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden und sei in seiner Heimat von staatlicher Seite nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Er sei von den Taliban für eine Woche entführt worden, habe sich nach der Freilassung noch zwei Wochen bei einem Cousin in Kabul aufgehalten, und habe dann seine Heimat verlassen. Für die Schleppung habe er 1.000,- Dollar bis in den Iran und 2.400,- Dollar bis nach Griechenland gezahlt, weiters 4.500,- Euro für die Reise bis nach Österreich.

Als Grund für die Flucht gab der BF an, dass vor ca. einem Jahr immer wieder Taliban in das Dorf gekommen wären, um dort zu essen und zu trinken und sich bewirten zu lassen. Die Taliban wären ca. ein Mal pro Woche gekommen. Auch der Vater des BF habe die Taliban, jeweils ca. zehn bis fünfzehn Personen, bewirtet, weil er Angst um seine Familie gehabt habe. Eines Tages habe dieses Verhalten der Taliban dem BF gereicht, und er habe sie nicht mehr ins Haus gelassen und sie auch beschimpft, indem er den "Obertaliban" und dessen Frau schwer beleidigt habe. Daraufhin wären die Taliban einfach weggegangen.

Vier oder fünf Tage später sei der BF auf dem Nachhauseweg vom Abendgebet von vier bewaffneten und vermummten Männern überfallen, entführt und zu Fuß in das Dorf XXXX verschleppt worden. Dort sei er in ein dunkles Zimmer gesperrt und einmal geschlagen worden. Er habe Ohrfeigen und Tritte bekommen, sei dadurch aber nicht verletzt worden. Es wäre ihm vorgeworfen worden, er wäre gegen die Taliban und habe diese beschimpft.

Der BF habe einen sehr reichen Onkel namens XXXX, der im Dorf XXXX wohne. Dort wohne in der Nachbarschaft auch ein Talibankommandant namens XXXX. Gemeinsam mit XXXX und einem weiteren Talibankommandanten namens XXXX wäre der Onkel des BF in das Talibancamp in XXXX gekommen, um mit den Taliban aus zu verhandeln, dass der BF unter der Bedingung frei komme, dass er Afghanistan verlassen müsse. Er habe daraufhin bei einem Cousin väterlicherseits in Kabul gewohnt, um sich Arbeit zu suchen, da er eigentlich nicht ausreisen habe wollen. Wörtlich gab der BF an: "Ich hätte sicher bei meinem Cousin oder sonst irgendwo in Kabul eine Arbeit gefunden."

Als er gehört habe, dass sein Bruder entführt worden wäre, weil er Afghanistan nicht verlassen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Auf die Frage, woher die Eltern gewusst hätten, dass er von den Taliban entführt worden wäre, antwortete der BF, dass, als er die Taliban beleidigt habe, diese geschworen hätten, ihn mitzunehmen, wenn sie ihn erwischen würden.

Den Vorhalt, dass es kaum vorstellbar wäre, dass sich die Taliban eine derartige Beleidigung einfach gefallen lassen und den BF nicht gleich umbringen oder mitnehmen würden, beantwortete der BF damit, dass er die Taliban vom ersten Stock aus beschimpft habe, und diese geschworen hätten, dass sie ihn erwischen, bevor sie abgezogen wären.

Auf Vorhalt verneinte der BF zunächst, bei der Erstbefragung gesagt zu haben, die Taliban hätten auch Geld und Wertgegenstände verlangt, um daraufhin zu ergänzen, dass die Taliban vielleicht von anderen Leuten schon auch Geld verlangt hätten, nicht aber von seiner Familie.

Auf den Vorhalt der unterschiedlichen Angaben über die Frequenz der Aufsuchungen durch die Taliban gab der BF an, diese wären manchmal einmal pro Woche und dann wieder mehrmals in der Woche gekommen.

Die Frage, ob der Onkel des BF mit den Taliban zusammenarbeite, beantwortete der BF mit "Nein, nein. Er ist ein reicher Landwirt".

Auf den Vorhalt, in der Erstbefragung angegeben zu haben, sein Onkel würde mit den Taliban zusammenarbeiten, antwortete der BF: "Mein Onkel XXXX arbeitet nicht mit den Taliban zusammen. XXXX wird auch als mein Onkel bezeichnet und der ist Kommandant bei den Taliban. Er ist ein Cousin meiner Mutter und deswegen gilt er auch als Onkel."

XXXX wäre halt ein Nachbar seines Onkels und auch ein Verwandter.

Der BF gab an, im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban, die in ganz Afghanistan tätig wären, getötet zu werden.

Abschließend gab der BF an, er habe alles verstanden und der Vernehmung gut folgen können. Nach erfolgter Rückübersetzung unterfertigte der BF das Einvernahmeprotokoll.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2012, Zl. 12 04.157-BAI, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubwürdig gewesen wäre, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Es habe Widersprüchlichkeiten über die konkreten Forderungen der Taliban dahingehend gegeben, ob diese nur Verpflegung oder auch Geld und Wertgegenstände von den Dorfbewohnern verlangt hätten.

Auch die Angaben über die Häufigkeit der Aufsuchungen durch die Taliban wären widersprüchlich, ebenso die Behauptungen, gefoltert worden zu sein einerseits, und bloß Ohrfeigen und Tritte ohne Verletzungsfolgen andererseits bekommen zu haben.

Auch über die Person des XXXX und dessen Bezug zu seinem Onkel XXXX habe der BF im erstinstanzlichen Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht.

Weiters habe der BF über den Zeitpunkt der Entführung keine konkreten Angaben machen können, obwohl dies auf Grund des Umstandes, dass es sich dabei um ein tiefgreifendes, einschneidendes Erlebnis im Leben einer Person handeln würde, zu erwarten gewesen wäre.

Es sei für das Bundesasylamt auch absolut nicht nachvollziehbar, warum die Taliban, die als bewaffnete und sehr religiös eingestellte Kämpfer bekannt wären, die schwere Beleidigung nicht sofort geahndet haben sollten.

Der BF habe seine Angaben trotz Nachfrage vage, pauschal und allgemein gehalten.

Insgesamt sei daher dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Da der BF jung, gesund und arbeitsfähig wäre, könne er auch im Falle einer Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Die Sicherheitslage in Kabul sei zufriedenstellend und die Situation stabil. Die Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF zumutbar.

Es gebe auch keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und somit auch nicht auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.

4. In der am 17.12.2012 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass er, der nur drei Jahre die Schule besucht habe, überfordert gewesen wäre, seine Erlebnisse so wie von der Behörde erwartet, darzulegen.

Der BF habe nicht die Möglichkeit gehabt, der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung entgegenzutreten, und wäre demnach in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Außerdem habe es die Behörde verabsäumt, Erhebungen vor Ort durchzuführen, um die Richtigkeit der Angaben des BF zu überprüfen.

Die Behörde habe auch die Aufklärung der angeblichen Widersprüche durch den BF in keiner Weise gewürdigt. Der BF habe die angeblichen Widersprüche weitestgehend klären können, dem BF sei es unverständlich, warum sich die Behörde nicht mit der Klärung der Widersprüche auseinandergesetzt habe. Es liege somit eine unrichtige Beweiswürdigung vor.

Die Behörde habe auch die emotionale Ausnahmesituation, in der sich der BF, ausgelöst durch die Folgen seiner Entführung, befunden habe, nicht ausreichend berücksichtigt.

Der BF, der der "sozialen Gruppe der Personen, die von den Taliban bereits entführt worden sind", zugehöre, wäre der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. In eventu wäre dem BF auf Grund der Lage in Afghanistan und mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen.

5. Im Rahmen einer am 16.04 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung bzw. der Befragung vor dem Bundesasylamt.

Abweichend von seinen Angaben im vorangegangenen Verfahren gab der BF jedoch an, dass er neun Jahre lang die Schule besucht habe. Er verstehe nicht, warum in den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen und in der Beschwerde, die er nicht persönlich verfasst habe, stehe, dass er nur drei Jahre in die Schule gegangen wäre.

In Afghanistan befänden sich seine Familie, so sein Vater, ca. 45 Jahre alt, seine Mutter, ca. 38 Jahre alt, seine drei Brüder und seine beiden Schwestern, XXXX, ca. 28 Jahre alt, und XXXX, ca. 26 Jahre alt.

Auf die Frage, ob seine Mutter bereits mit 10 Jahre das erste Kind bekommen habe, gab der BF an, dass er das genaue Alter seiner Eltern und seiner Geschwister nicht kenne, dass er nur wisse, dass seine beiden Schwestern älter als er wären, und dass seine Mutter "schon alt" sei, er schätze 38 bis 40 Jahre alt.

Bei der Ersteinvernahme habe der Dolmetscher den Namen seiner ältesten Schwester XXXX mit "XXXX" falsch verstanden, deswegen sei das so protokolliert worden.

Der BF besuche zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs und arbeite täglich 4 Stunden im Krankenhaus XXXX, wofür er eine Entschädigung von insgesamt 290 Euro monatlich erhalten würde. In seiner Freizeit spiele er mit Türken und Österreichern Volleyball und Fußball.

Ca. ein Mal im Monat telefoniere er mit seinen Eltern. Dabei habe er erfahren, dass seine Familie wegen der Unruhen im Zusammenhang mit den Wahlen für vier Tage das Heimatdorf verlassen habe müssen, dass sie nun aber wieder zurückgekehrt wäre.

Nach seiner Entführung hätten seine Eltern und sein Onkel gemeinsam mit XXXX und XXXX seine Freilassung unter der Bedingung erwirken können, dass er Afghanistan verlassen müsse.

Die Taliban würden in alle Dörfer, auch in das seiner Familie kommen, und von den Leuten verlangen, für sie Waffen zu kaufen. Sie würden sich auch bedienen lassen und in den Häusern nächtigen. Von der Familie des BF hätten sie nicht verlangt, Waffen für sie zu kaufen, sondern sie hätten verlangt, dort nächtigen zu können.

Die Taliban hätten wegen des Geldes sehr viele Personen getötet. Habe jemand die Forderungen nicht erfüllt, sei diese Person kurz danach verschwunden, und man habe keine Nachricht mehr von ihr gehört. Auch der Ehemann der Cousine des BF wäre aus diesem Grund getötet und seine Leiche verschandelt worden.

Die Taliban würden seit vielen Jahren ins Dorf kommen. Seit wann genau wisse er nicht, nur soviel, dass die Taliban seit deren Sturz und dem Einmarsch der US-Truppen regelmäßig in die Dörfer kämen.

Die Taliban wären mit Messern, Pistolen, Kalaschnikows und Raketen bewaffnet gewesen.

Bei seiner Entführung sei er von sechs bis sieben Personen angehalten worden, sie hätten dem BF den Grund für die Entführung nicht genannt. Er sei in ein kleines Zimmer gebracht worden, das etwa drei mal zweieinhalb Meter groß und immer verschlossen gewesen wäre. Das Zimmer sei leer gewesen und er habe auf dem Boden geschlafen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF drei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen mit insgesamt 180 Unterrichtseinheiten, eine Bestätigung des Flüchtlingsheimes XXXX darüber, dass der BF seit einem Jahr gemeinnützige Tätigkeiten ausübt und "gut integriert" ist, eine Bestätigung des LKH XXXX über eine halbtags ausgeübte gemeinnützige Tätigkeit, eine Bestätigung der XXXX über die ehrenamtliche Teilnahme an Räumaktionen von 2012 bis 2014, eine Bestätigung des XXXX über die gemeinnützige Mitwirkung an der Reinigung des Innufers sowie zwei Bestätigungen des Flüchtlingsheims XXXX vor, in denen ebenfalls das genannte ehrenamtliche und gemeinnützige Engagement des BF betont wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Glaubensrichtung der Sunniten. Vor Verlassen des Herkunftslandes lebte er mit seiner Familie im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX. Der BF betrieb zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern eine Landwirtschaft, von der die Familie, die nach wie vor im Heimatdorf des BF lebt, ortsüblich leben kann. Der BF ist gesund, nicht verheiratet und kinderlos, hat eine Schulausbildung absolviert und ist arbeitsfähig.

Der BF verließ Afghanistan etwa im September 2011 und reiste über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo er sich seit April 2012 aufhält. Am 06.04.2012 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland nicht von staatlicher Seite aus Gründen Seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden.

Das Vorbringen des BF, er habe Afghanistan verlassen, weil er nicht bereit gewesen wäre, mit den Taliban zu kooperieren und diese schwer beleidigt habe, ist nicht glaubwürdig und wird der Beurteilung des gegenständlichen Antrages nicht zu Grunde gelegt.

Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich, seine Integration ist nur ansatzweise umgesetzt und er verfügt über keine substantiellen Deutschkenntnisse.

Dem BF ist es zumutbar und ohne Gefährdung möglich, in sein Herkunftsland zurückzukehren.

1.2. Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:

1.2.1. Zur Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen:

Provinz Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press, Gunmen kill five members of a family in Baghlan province, vom 24.08.2013)

Provinz Bamyan:

Die Provinz Bamyan wird als die friedlichste Provinz des gesamten Landes angesehen. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Problemen mit den angrenzenden Provinzen Maidan Wardak, Sar-i-Pul und Parwan.

(Pajhwok Afghan News, Bamyan seen most peaceful, secure province in country, vom 27.08.2013)

Die als sehr gut bezeichnete Sicherheitslage in Bamyan im Jahr 2012 setzt sich im Jahr 2013 fort.

(Neue Zürcher Zeitung, In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten, vom 31.07.2012)

Da die Provinz ethnisch relativ homogen ist und kaum Paschtunen hier leben (aus deren Reihen die Taliban ihre Kämpfer rekrutieren), haben die Islamisten hier bisher kaum Unruhe stiften können. Die meisten Leute in Bamyan sagten, sie fühlten sich momentan sicher. Der Truppenabzug bereitet freilich vielen schlaflose Nächte. Einige berüchtigte Warlords rühren bereits wieder die Kriegstrommel. Die große Mehrheit der Hazara scheint jedoch genug von bewaffneten Konflikten zu haben. Indirekt leidet Bamyan freilich schon heute unter der zunehmenden Instabilität in den angrenzenden Provinzen.

In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen. Die für Bamyan lebenswichtige Verbindungsstraße nach Kabul ist dadurch unsicher geworden, was zu Versorgungsengpässen und massiven Preiserhöhungen geführt hat. Auch der Transport lokaler landwirtschaftlicher Produkte - vor allem Kartoffeln - nach Kabul ist schwierig geworden. Vertreter des Distriktrats von Shibar erklären, die prekäre Sicherheitslage stelle heute das mit Abstand größte Problem dar. Shibar grenzt an alle drei unsicheren Nachbarprovinzen, und die Bevölkerung hier fühlt sich zunehmend eingekesselt. Und die Tatsache, dass Bamyan zu einer friedlichen Insel in unsicheren Gewässern geworden ist, wirkt sich bereits auch negativ auf Hilfsprojekte aus. Seit über einem Jahr sind keine Vertreter von Hilfsorganisationen mehr in das Dorf gekommen.

Obwohl es den Menschen in Bamyan verhältnismäßig gut geht, ist überall in der Provinz die Klage zu hören, dass man gegenüber anderen Regionen vernachlässigt wird. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass Bamyan in den letzten Jahren viel weniger Geld bekommen habe als andere Provinzen. Bamyan lag an der Seidenstraße, einer der wichtigsten Handelsrouten zwischen Mittelmeer und Asien, und erlebte von der Antike bis zum Mittelalter eine unvergleichliche Blüte. Seit dem 19. Jahrhundert wurde das mehrheitlich von turkstämmigen Hazara bewohnte Hochland von den in der Gegend herrschenden sunnitischen Paschtunen jedoch systematisch vernachlässigt. Kriege, Massaker, Enteignungen und anhaltende politische und soziale Diskriminierung ließen das florierende wirtschaftliche und kulturelle Zentrum zu einer der ärmsten Regionen Afghanistans verkommen. Auch wenn heute eine demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, bleibt das Misstrauen gegenüber Kabul groß. Die Regierung leite kaum Gelder an Bamyan weiter, weil sie nicht wolle, dass die Hazara vom Wiederaufbau profitierten. Die ethnische und religiöse Minderheit werde in alter Manier vernachlässigt. Die ausländischen Geber wiederum seien am zentralen Hochland nicht interessiert, weil es hier relativ ruhig sei. Ihr Fokus sei ganz auf die unsicheren südlichen Provinzen gerichtet. Während im Süden 10 Millionen Dollar für ein einziges Hilfsprojekt ausgegeben würden, bekomme man hier im besten Fall 500 000 Dollar. Allerdings sind der Provinz Bamyan aufgrund der geringeren Hilfsgelder Missmanagement und Korruption im großen Stil erspart geblieben. Mit kleineren Budgets habe man hier seit 2001 deutlich mehr erreicht als in vielen anderen Regionen.

(Neue Zürcher Zeitung, In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten, vom 31.07.2012)

Provinz Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(New York Times, Taliban Breach an International Base, Killing at Least, vom 28.08.2013)

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten.

(BBC, Afghanistan-s Nuristan province "at mercy of the Taliban", vom 20.03.2013)

Provinz Helmand:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Provinz Kabul:

Seit Juli 2011 hat die afghanische Regierung die Sicherheitsverantwortung für die Provinz Kabul inklusive der Hauptstadt Kabul. Die Übergabe eines Bezirkes (Surobi) erfolgte im April 2012 aufgrund der damals herrschenden prekären Sicherheitslage in diesem Bezirk.

(Heinrich-Böll-Stiftung, 10 Jahre nach Petersberg, vom 23.11.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage vom 03.09.2012, S.5)

Provinz Kandahar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Provinz Khost:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Lokale Beamte gaben an, dass in der Provinz Khost die Sicherheit verstärkt wurde und bis an die Grenzgegenden ausgeweitet wurde. Dies erlaubte der Regierung Kontrolle über abgelegene Gegenden zu gewinnen.

(PAJHWOK, Bolstered security spurs Khost business, vom 10.06.2013)

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Khost und die Provinz Khost den afghanischen Sicherheitskräften.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 01.11.2012, S.13 und 14)

Provinz Kunar:

Unter anderem sind die Hekmatyar Hezb-e Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 03.09.2012, S.4; BAA/Staatendokumentation, Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet, vom 31.01.2011, S.3; BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar), vom 01.03.2011, S.3)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.

In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee, im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen.

(APA, Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen, vom 26.06.2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 03.09.2012, S.10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S.12)

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 01.11.2012, S.13 und 14)

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO.

(ARD, Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan, vom 08.09.2013)

Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten.

(AlJazeera, Afghan president condemns deadly NATO strike, vom 09.09.2013)

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Provinz Laghman:

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet.

(Pajhwok, Laghman security improved; problems in far-flung areas persist, vom 06.08.2013)

Provinz Logar:

Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv. Die Taliban sperren Straßen, die nur dann wieder eröffnet werden, wenn die BewohnerInnen aufhören, Freiwilligenstreitkräfte zu bilden bzw. Milizen gegen sie zu mobilisieren.

(Pajhwok, Taliban stage comeback, close Azra roads, vom 22.08.2013)

Laut einem Beamten wurden 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.

(Pajhwok, 32 rebels held in Logar operation, Taliban deny, vom 10.09.2013)

Provinz Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S. 4 und 7)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013)

Provinz Paktia:

Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.

(Pajhwok, Paktia residents express concern over growing insecurity, vom 29.8.2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.5)

Provinz Panjshir:

In der Provinz Panjshir kam es im Jahr 2012 lediglich zu 5 Anschlägen und Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppen.

(ANSO 4. Quartalsbericht 2012, vom 13.01.2013 S.16)

Provinz Wardak:

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen ermutigt.

(REUTERS, Analysis: Afghan security vaccum feared along "gateway to Kabul", vom 13.03.2013)

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.

(BBC, Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ, vom 08.09.2013)

1.2.2. Zu Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorenthalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16)

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Protokollen über die Einvernahmen bei der Polizei bzw. beim Bundesasylamt, aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem sonstigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Lebenssituation im Herkunftsstaat vor der Ausreise, zu seiner Einreise in Österreich und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:

Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):

Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.

Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.

Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Das Vorbringen des BF erfüllt jedenfalls nicht die Grunderfordernisse der Widerspruchsfreiheit und der Glaubwürdigkeit, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Das Vorbringen im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, vor dem Bundesasylamt und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält zahlreiche Widersprüchlichkeiten:

So hat der BF zum Beispiel im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Beschwerde - hier offenbar um zu verdeutlichen, dass man dem BF auf Grund seiner fehlenden bzw. nur geringen Schulbildung etwaige Diskrepanzen bei den Aussagen nachsehen müsse - mehrfach angegeben, nur drei Jahre lang eine Schule besucht zu haben, um dann in der mündlichen Verhandlung anzugeben, er wäre neun Jahre lang zur Schule gegangen. Diese Diskrepanz bezüglich der Angaben über die Dauer des Schulbesuches konnte der BF auf Vorhalt nicht schlüssig auflösen, er gab lediglich an, dass er sich nicht erklären könne, warum in den Protokollen über die polizeiliche Einvernahme und die Einvernahme beim Bundesasylamt von einem dreijährigen Schulbesuch die Rede sei.

Auch über die angeblichen Aufsuchungen der Taliban im Heimatdorf des BF machte dieser im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben. Zum einen gab er im November 2012 vor dem Bundesasylamt an, die Taliban wären "vor ca. einem Jahr immer wieder zu uns ins Dorf gekommen", zum anderen sagte er bei der mündlichen Verhandlung aus, die Taliban wären "seit vielen Jahren", und auf Nachfrage "seit dem die Taliban nicht mehr regieren und die Amerikaner ins Land gekommen sind", ins Land gekommen. Ebenso uneinheitlich sind die Angaben des BF über die Häufigkeit der Aufsuchungen durch die Taliban, indem er zunächst angab, die Taliban wären "jede Nacht" ins Dorf gekommen, um dann anzugeben, diese wären "ca. einmal pro Woche" bzw. "zwei bis drei Mal pro Woche" gekommen.

Auch über das konkrete Begehren der Taliban machte der BF unterschiedliche Angaben: Zunächst gab er an, diese hätten nach "Lebensmitteln, Geld und anderen Wertsachen" verlangt. Vor dem Bundesasylamt gab er anderslautend an, die Taliban wären ausschließlich gekommen, um sich verpflegen zu lassen und um dort zu übernachten. Den Vorhalt, dass er bei der polizeilichen Ersteinvernahme ausgesagt habe, die Taliban hätten auch Geld und andere Wertsachen verlangt, erwiderte der BF damit, dass die Taliban von anderen Leuten vielleicht schon Geld verlangt hätten, von seiner Familie aber nicht.

Schließlich gab der BF bei der mündlichen Verhandlung erstmals an, die Taliban hätten von den Dorfbewohnern auch verlangt, dass diese für sie Waffen kauften.

Das Vorbringen des BF über seine angebliche Entführung ist ebenfalls widersprüchlich. Zunächst sagte er aus, er wäre von vier Personen entführt worden, um im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzugeben, dass ihn etwa sechs bis sieben Personen angehalten hätten, während weitere Personen etwas entfernt gestanden wären.

Auch die Aussage des BF über die Rolle der Person namens XXXX, der gemeinsam mit anderen Personen durch Verhandlungen mit den Taliban die Freilassung des BF erwirkt haben soll, ist nicht klar und zum Teil widersprüchlich. Bei der polizeilichen Ersteinvernahme gab der BF an: "Mein Onkel arbeitet mit den Taliban zusammen. Deshalb konnte er mich aus den Fängen der Taliban befreien." Vor dem Bundesasylamt gab er an: "Mein Onkel XXXX ist sehr reich und wohnt im Dorf XXXX. In diesem Dorf wohnt auch ein Talibankommandant namens XXXX. Dieser Mann ist der Nachbar meines Onkels. Dann gab es noch einen weiteren Talibankommandant namens XXXX, der ein Freund von XXXX ist. Mein Onkel ist mit den zwei Kommandanten ins Camp gekommen....". Auf die Frage, ob der Onkel mit den Taliban zusammenarbeite, antwortete der BF: "Nein, nein. Er ist ein reicher Landwirt." Auf Vorhalt gab er an: "Mein Onkel XXXX arbeitet nicht mit den Taliban zusammen. XXXX wird auch als mein Onkel bezeichnet und der ist Kommandant bei den Taliban. Er ist ein Cousin von meiner Mutter und deswegen gilt er auch als Onkel. Er ist halt der Nachbar meines Onkels und auch ein Verwandter".

Diese Angaben sind nicht glaubhaft. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Nachbar des Onkels tatsächlich ein Cousin der Mutter des BF wäre, der vom BF auf Grund dieses Verwandtschaftsverhältnisses ebenfalls als "Onkel" bezeichnet würde, wäre nicht nachvollziehbar, warum im früheren Verlauf des Verfahrens dieser niemals als Onkel oder zumindest als Verwandter bezeichnet worden wäre, sondern erst auf nachdrücklichen Vorhalt. Es ist davon auszugehen, dass der BF bereits von Anfang an auf ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX hingewiesen hätte, weil dies dazu beigetragen hätte, nachvollziehen zu können, warum er sich für die Freilassung des BF eingesetzt hätte, und es somit durchaus im Sinne des BF gelegen wäre, diesen Umstand von sich aus und bereits bei der Ersteinvernahme anzugeben, um sein Vorbringen insgesamt plausibel zu gestalten.

Schließlich waren auch die Angaben des BF über die Bedingungen als Voraussetzung für seine Freilassung nicht gleichlautend: Zunächst gab er an, sein Onkel habe den Taliban versprechen müssen, dass er Afghanistan nicht verlassen werde, um später genau das Gegenteil zu behaupten, nämlich, dass die Taliban ihn nur unter Bedingung freigelassen hätten, dass er das Land verlassen müsse. Den diesbezüglichen Vorhalt konnte der BF nicht klären, sondern er gab nur an, dass er glaube, der Dolmetscher habe das falsch übersetzt, was insofern nicht glaubhaft erscheint, als dem BF spätestens bei der Rückübersetzung des Protokolls diese angeblich fälschliche Übersetzung hätte auffallen müssen.

Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF spricht, dass er zu wesentlichen Sachverhaltselementen nur sehr vage, wenig detaillierte Angaben machte. So konnte der BF insbesondere über die geltend gemachte Entführung durch die Taliban - wohl ein sehr einschneidendes Ereignis im Leben eines Menschen - nur vage, wenig genaue und, wie oben gezeigt, zum Teil widersprüchliche Angaben tätigen. Auf Nachfrage gab er an, nicht genau zu wissen, wann er entführt worden wäre, dass es aber "vor ca. einem Jahr" gewesen wäre. Den Entführungsvorgang selber schilderte er ebenfalls nur kurz mit wenigen Sätzen: "Vier oder fünf Tage später war ich auf dem Nachhauseweg vom Abendgebet. Plötzlich wurde ich von vier vermummten und bewaffneten Männern überfallen. Sie fesselten meine Hände auf den Rücken und verschleppten mich zu Fuß nach XXXX." Über die Bedingungen am Entführungsort sagte der BF ebenfalls nur sehr wenig, nämlich zusammengefasst: "Sie sperrten mich in ein dunkles Zimmer. Sie haben mich ein Mal geschlagen. Sie warfen mir vor, dass ich gegen die Taliban sei und sie beschimpft hätte. Ich bekam zu essen und zu trinken."

Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass tatsächlich selbst erlebte, einschneidende Ereignisse sehr detailreich, oft auch weitschweifend und unter Schilderung eigener Gefühle und Emotionen und oft auch unwesentlicher Details wiedergegeben werden. All das hat der BF bei seinen Angaben über die Entführung und die Haftbedingungen aber weitestgehend vermissen lassen.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF ist, dass einige wichtige Fakten erst sehr spät, als sogenanntes "gesteigertes Vorbringen", erwähnt worden sind. So hat der BF erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei Gericht erwähnt, dass die Taliban sehr viele Personen, die ihren Forderungen nicht nachgekommen wären, getötet hätten, unter anderem auch den Ehemann der Cousine des BF. Auch, dass die Taliban bei ihren Aufsuchungen im Heimatdorf des BF schwer bewaffnet gewesen wären, dass ein Haus in der Nachbarschaft durch eine von den Taliban verursachte Explosion gänzlich zerstört worden wäre, und dass diese von den Dorfbewohnern unter anderem auch verlangt hätten, für sie Waffen zu kaufen, wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung geschildert.

Da es sich dabei aber um wesentliche, das Begehren des BF unterstützende Sachverhaltselemente handeln würde, ist nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht bereits bei der Einvernahme beim Bundesasylamt darauf eingegangen ist.

Ein Sachverhalt kann grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, aber der Wirklichkeit nicht entsprechen. (vgl. dazu auch VwGH 06.03.1996, 95/20/0650)).

Wenig plausibel erscheint schließlich auch, dass die Taliban die angebliche schwere Beleidigung, die der BF gegen die Taliban ausgesprochen haben soll, nicht gleich bzw. nicht schärfer geahndet hätten. Zunächst gab der BF vor dem Bundesasylamt an, die Taliban wären nach der Beleidigung "einfach weggegangen". Im späteren Verlauf der Vernehmung ergänzte er auf Nachfrage, er habe die Taliban vom ersten Stock des Hauses aus beschimpft und diese hätten, bevor sie gegangen wären, geschworen, dass sie ihn "erwischen" würden. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der BF sein Vorbringen noch dahingehend, dass auch die Taliban nicht sofort handeln dürften, sondern jeden ihrer Schritte zuerst mit ihrem Anführer absprechen müssten.

Diese Angaben sind insofern wenig glaubhaft, weil es den Taliban auf Grund ihrer Anzahl und der schweren Bewaffnung - nach Angaben des BF wären jeweils 10 bis 15 Taliban ins Dorf gekommen und diese wären mit Messern, Pistolen, Kalaschnikows und Raketen ausgestattet gewesen - wohl ein Leichtes gewesen wäre, sich gegebenenfalls auch gewaltsam Zutritt zum Haus zu verschaffen und des BF, der sich im ersten Stock befunden habe, habhaft zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Taliban tatsächlich zunächst Rücksprache mit ihrem Anführer über die weitere Vorgehensweise hätten halten müssen, ist nicht nachvollziehbar, warum der BF während seiner Entführung, die laut seinen Angaben ca. eine Woche angedauert habe, in Anbetracht der Schwere der Beleidigung relativ glimpflich behandelt werden hätte sollen. In diesem Fall hätten die Entführer, die von ihrem Anführer beauftragt worden wären, den BF zu entführen, mit ihrem Anführer wohl auch besprochen, was mit dem BF nach dessen Habhaftwerdung passieren solle. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass es eine Woche gedauert hätte, bis die nächsten "Schritte" zwischen den Taliban und deren Anführer geklärt worden wären.

Das Vorbringen des BF ist somit insgesamt nicht als glaubwürdig anzusehen.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen betreffend eine problem- und gefahrlose Rückkehrmöglichkeit beruhen darauf, dass ebenfalls aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan hervorgeht, dass der BF zur Erreichung seines Heimatdorfes keine Landesteile durchqueren müsste, in denen eine besondere Gefahrenlage besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I):

Gemäß § 75 Abs. 19 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (in weiterer Folge: AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt eine zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen nicht glaubwürdig.

Selbst unter der Annahme, dass es im Heimatdorf des BF für diesen mittlerweile zu gefährlich geworden wäre, stünde ihm in Kabul, wo auch sein Cousin, bei dem er schon einmal kurzzeitig gewohnt hat, lebt, eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens sonst hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung das Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; 17.7.1997, Zl. 97/18/0336; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn Asylwerbern in einem Teil des Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte der BF keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft machen, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem BF in Afghanistan eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen ersichtlich, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in Afghanistan eine Situation herrschen würde, die Anlass zur Annahme gibt, dass für jedermann, der sich dort aufhält, ein reales Risiko besteht, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Es ist daher anhand der konkreten persönlichen Umstände im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde. (vgl. dazu auch EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich).

Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass der BF aus der Provinz XXXX stammt. Diese Provinz wird im Kapitel "Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen" nicht erwähnt, was ein Indiz dafür ist, dass diese Provinz zu denjenigen Gegenden zählt, in denen die Sicherheitslage relativ gesehen noch am besten ist. Dies wird auch dadurch untermauert, dass gemäß den aktuellen Berichten zumindest drei der vier unmittelbar an die Heimatprovinz des BF angrenzenden Provinzen, nämlich XXXX und XXXX als die derzeit sichersten des ganzen Landes angesehen werden können, und dass die als am gefährlichsten genannten Provinzen Ghazni, Helmand, Kandarhar, Khost, Kunar und Nangarhar nicht in unmittelbarer Nähe der Heimat des BF gelegen sind. Auch die Familie des BF, die laut dessen eigenen Angaben im Zuge von Unruhen im Zusammenhang mit den Präsidentenwahlen zu Beginn des Monats April 2014 für ein paar Tage vorübergehend das Heimatdorf verlassen musste, konnte mittlerweile wieder dorthin zurückkehren. Dem BF wäre daher zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, die er auf Grund des eben Ausgeführten von der Hauptstadt Kabul aus auch ohne maßgebliche Gefährdung erreichen könnte, ohne dort eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Auch wenn die Versorgungslage in Afghanistan aktuell als schlecht zu bezeichnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Afghanistan nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichen lässt, aus den Länderfeststellungen geht aber keineswegs hervor, dass das existenzielle Leben in Afghanistan für erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Männer gefährdet wäre. Im vorliegenden Fall könnte der BF insbesondere - wie bereits vor Verlassen seiner Heimat - wieder in der Landwirtschaft seiner Familie arbeiten, aus der sich laut eigenen Angaben ein ortsübliches Einkommen erzielen lässt.

Der BF ist ein junger, gesunder, erwerbsfähiger Mann, der auch eine Schulbildung absolviert hat - wenngleich nicht gänzlich geklärt werden konnte, wie lange diese gedauert hat - der in der Lage wäre, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, und zwar wie erwähnt sowohl als Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Familienbetrieb als auch auf sonstige Weise. immerhin hat der BF selbst angegeben, dass er eigentlich geplant habe, in Kabul zu bleiben, wo er "sicher eine Arbeit gefunden" hätte.

Er verfügt auch über das erforderliche soziale Netz in seiner Heimat, die zum einen seine Kernfamilie im Heimatdorf und zum anderen einen Onkel, der ein reicher Landwirt ist und sich nach den Angaben des BF bereits einmal sehr für diesen verwendet hat, und einem Cousin in Kabul umfasst. Durch den Cousin in Kabul stünde dem BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Fall offen, dass es tatsächlich in seinem Heimatdorf zu Problemen mit den Taliban kommen sollte.

Es liegt somit kein "reales Risiko" vor, dass es für den BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 kommen würde.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu gewähren.

Zu Spruchpunkt A) III (Aufhebung von Spruchpunkt III des Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl):

§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und es bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Abgesehen von 290 Euro monatlich, die er für Hilfstätigkeiten im LKH XXXX erhält, konnte er auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt trotz der bereits ansatzweise gegebenen Integration des BF in Österreich in Afghanistan, wo auch seine Eltern und Geschwister und weitere Verwandte leben und er somit über ein dichtes familiäres Netz verfügt.

Weder konnte der BF - trotz Absolvierung von Deutschkursen - substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen nachweisen, und es kann auch trotz der mittlerweile ca. 2,5 Jahre dauernden Abwesenheit aus seinem Heimatland Afghanistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine weitgehende "Entwurzelung" vom Herkunftsland stattgefunden hat. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der BF laut eigenen Angaben bis dato regelmäßig Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland pflegt.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war Spruchteil III des angefochtenen Bescheides aufzuheben und das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die verfahrensgegenständlichen, maßgeblichen Rechtsfragen betreffen einerseits die Bewertung eines nicht glaubhaften Vorbringens im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und andererseits die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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