W174 1422898-1•BVwG W174 1422898-1
W174 1422898-1Federal Administrative CourtMay 12, 2014
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsort, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 18.11.2011, Zl. XXXX, beschlossen:
I.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. 1 Der Beschwerdeführer (idF BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 20.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1. 2 Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines Dolmetsches für Farsi im Wesentlichen zu Protokoll:
Er sei am XXXX, Afghanistan geboren, sei ledig, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Der letzte ausgeübte Beruf sei Herrenschneider gewesen. Sein Vater sei XXXX, seine Mutter XXXX. Sein Heimatland habe er vor vier Jahren verlassen. Bis zur Ausreise habe er in Teheran gelebt. Zur Reiseroute befragt gab der BF an, er sei am 22.05.2010 mittels PKW bis an die Grenze, danach mit einem Pferd und dann zu Fuß bis in die Türkei gegangen. Nach einer Nacht in Istanbul sei er mit einem Schnellboot in Richtung Griechenland gebracht worden. Nach einem Motorschaden habe die griechische Polizei sie aufgegriffen und in ein Lager gebracht. Nach vier Tagen sei er dann des Landes verwiesen worden. Er habe ein Ticket nach Athen erhalten, wo er bis vor zwei Wochen von dem aus Afghanistan nachgeschickten Geld gelebt habe. Von Athen aus, sei er mit einem Bus zur griechisch-mazedonischen Grenze gefahren und habe diese zu Fuß überquert. Anschließend habe ihn ein LKW-Fahrer nach Kumanovo gefahren, wo er von der Polizei ein Papier bekommen habe, mit dem er sich frei habe bewegen können. Die serbische Grenze habe er nach vier Tagen überschritten, jedoch auch dort von der serbischen Polizei einen Landesverweis erhalten. Er sei verpflichtet worden, sich täglich in einem Lager in der Stadt Loznica zu melden. Mit Hilfe eines pakistanischen Schleppers habe er sich in Loznica einen LKW für die Fahrt nach Österreich organisiert. Er sei in Österreich in einem Wald abgesetzt worden, sei zu Fuß weiter gegangen und mit zwei verschiedenen Zügen gefahren. Die Schleppung habe der BF selbst organisiert und bezahlt. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Vater sei im Jahr 1982 angeblich von seinen Familienangehörigen, welche die Grundstücke des Vaters des BF ein zweites Mal aufteilen und einen großen Teil für sich beanspruchen haben wollen, getötet worden. Seine Mutter habe seither psychische Probleme. Die Familie des BF habe vor 5 Jahren die Grundstückspapiere an die Schwester des BF, XXXX übergeben und danach sei der BF aus Angst vor diesen Familienangehörigen seines Vaters in den Iran geflohen.
1. 3 Am 05.08.2011 legte der BF auf Aufforderung der belangten Behörde seine Geburtsurkunde, eine Bestätigung des olympischen Komitees in Afghanistan, einen Bericht der Gerichtsmedizin in Kabul und diverse weitere Unterlagen im Original vor (die Übersetzung der Geburtsurkunde und des Berichtes der Gerichtsmedizin liegen im Akt auf).
1. 4 Mit Schreiben vom 29.09.2011 übermittelte die belangte Behörde dem BF Länderfeststellungen betreffend Afghanistan, Stand August 2011, zu den Themen Allgemeine Lage, Rechtsschutz und Rückkehrfragen.
1. 5 Anlässlich der Einvernahme am 10.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wurde festgehalten, dass insbesondere nachfolgende - offenbar vom BF vorgelegte - Dokumente im Akt aufliegen: Geburtsurkunde, Zl. 156789, ausgestellt am 27.02.1390; Mitgliedschaft bzw Teilnahmebestätigung Olympisches Komitee Afghanistan ohne Datum; Rezept XXXX, Diagnostic Clinic, ausgestellt am 05.02.1390, Diagnose Schizophrenie, ausgestellt für die Mutter des BF; Bericht der Gerichtsmedizin XXXX, ausgestellt am 31.01.1389, Zahl 268; Anteilsschein einer Textilfirma (10.000,-- Afghani), ausgestellt am 23.02.1331 (Datum schwer lesbar), Zl. D001230, lt. XXXX; Anteilschein einer Firma XXXX, ausgestellt am 02.11.1329, Zl. 974 lt. auf XXXX; Anteilschein der Firma XXXX, ausgestellt am 17.08.1326, Zl. 357, lt auf XXXX; Dokument über ein Grundstück, Zl. 1939/267, ausgestellt am 23.12.1326, Besitzer des Grundstücks: XXXX, Unterschriften der Zeugen über den rechtmäßigen Besitz des Grundstücks; Steuereinzahlungsbestätigung, ausgestellt von der afghanischen Bank, Einzahler: XXXX, Betrag: .30.000,-- Afghani, Zl 7,55, ausgestellt am 28.07.1358; Kuvert, Absender: XXXX, Karte 4, abgeschickt am 23.07.2011.
In Anwesenheit eines Dolmetsches für Dari, gab der BF im Wesentlichen an, er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und habe in Österreich keine Angehörigen. Das Protokoll vom 20.04.2011 sei nicht korrekt, denn er sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr. Er habe zwar niemanden getötet, aber jemand von seiner Familie sei getötet worden. Er sei ledig und zuletzt Schneider gewesen. Er habe ein eigenes Geschäft, das er mit einem Partner betrieben habe, gehabt. Auch andere Menschen hätten dort für sie gearbeitet und es sei als er Afghanistan verlassen habe, geschlossen worden. Er habe zwei Schwestern (XXXX), zwei Brüder (XXXX), eine Stiefschwester (XXXX) und einen Stiefbruder (XXXX). XXXX sei vor ca 5 Jahren gestorben. Sein Tod sei unklar, denn seine Leiche sei vom Krankenhaus gekommen und es sei gesagt worden, dass es sich um einen Autounfall gehandelt habe. Der ältere XXXX sei mit dem BF von zu Hause geflüchtet. Er wisse nicht, ob dieser Bruder noch lebe und wo er sei. XXXX sei krank gewesen und ebenfalls schon verstorben. Die Stiefschwester, XXXX, sei verheiratet und lebe in XXXX. Der Stiefbruder, XXXX, sei noch am Leben gewesen, als er Afghanistan verlassen habe und mittlerweile ebenfalls verstorben. Der BF habe erst in Österreich von dessen Tod erfahren und die Dokumente über ihn erhalten. Die Mutter, XXXX, lebe in XXXX. Solange sich der BF im Iran aufgehalten habe, habe er ihr Geld geschickt. Jetzt kümmere sich der Schwager um die Mutter. Sein Vater, ein Universitätslehrer sei gestorben, als der BF 6 bis 7 Monate alt gewesen sei. Der Grund seines Todes sei fraglich, manche meinten, es habe sich um einen natürlichen Tod gehandelt. Der zweite Ehemann der Mutter des BF, sei sein Onkel, XXXX. Dieser Bruder seines Vaters und zweite Ehemann der Mutter sei im Krieg nach den Kämpfen in Kabul von einer Rakete getötet worden.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF insbesondere an, sein Großvater sei ein reicher Mann gewesen und habe insgesamt sieben Söhne von drei Frauen gehabt. Die älteren Söhne des Großvaters hätten das Geschäft ihres Vaters in der Hand gehabt und mit Tricks das Geld des Vaters in die eigene Tasche gesteckt. Der Großvater hätte den Vater des BF geliebt und dieser habe über viele Sachen in der Familie entscheiden können. Als sein Vater vom Studium in Ägypten zurückgekommen sei, sei der Großvater bereits tot gewesen und der Vater habe sich seinen Anteil der Grundstücke genommen. Die Brüder des Vaters seien nicht einverstanden gewesen, als der Vater ein Mädchen aus Kabul geheiratet habe, denn seine Mutter sei Tadschikin. Vor dem Tod des Bruders, XXXX, seien die Grundstücksdokumente und das Geld von den Onkeln des BF, geraubt worden. Die Grundstücke befänden sich außerhalb von XXXX, im Gebiet XXXX. Der BF habe die Dokumente über den Anteil seiner Grundstücke jedoch vor ca. 6 bis 61/2 Jahren von der Tochter eines Onkels, XXXX, - diese sei damals ca 18/19 Jahre alt gewesen und der BF sei mit ihr eng befreundet gewesen - wieder bekommen. Als die Onkel erfahren hätten, dass der BF mit XXXX befreundet gewesen sei, hätten sich die Probleme verschärft. Es habe Prügeleien gegeben und auch XXXX sei bevor er verstarb, von ihnen geschlagen worden. XXXX sei jetzt 25 Jahre alt, lebe zu Hause und sei nicht verheiratet. Früher hätten der BF und XXXX heiraten und zusammen flüchten wollen. Auch XXXX sei dafür heftig vom Vater geschlagen worden. Der Antrag XXXX zu heiraten, den XXXX für den BF gestellt habe, sei vom Onkel und dessen Söhne abgelehnt worden. Der BF sei noch etwa 6 bis 7 Monate nach diesem Heiratsantrag in XXXX geblieben und habe die Familie XXXX nicht angezeigt, denn sie hätten es unter sich lösen wollen. Die Familie XXXX habe nach der Ablehnung des Antrages, angeboten, der Heirat doch noch zuzustimmen, wenn ihnen die Familie des BF im Tausch ein Mädchen geben würde. Dies habe aber die gebildete Familie des BF abgelehnt.
Ursprünglich hätten sich die Grundstücksdokumente beim Vater des BF befunden und seien in der Nacht des Todes des Vaters des BF von den Onkeln des BF gestohlen worden. Auch bei der Trauerzeremonie für XXXX seien die Onkel anwesend gewesen und hätten Witze über den Verstorbenen gemacht. Es sei zum Streit und einer Prügelei, bei der auch der BF geschlagen worden wäre, gekommen und die Onkel hätten gesagt, auch der BF werde nächstes Jahr getötet und neben seinem Bruder im Grab liegen. Am nächsten Tag habe der BF mit seiner Mutter und XXXX verlassen. Sie seien nach XXXXzu XXXX gereist, wo sich der BF etwa 3 bis 3 1/2 Monate aufgehalten habe. XXXX und die Mutter seien dageblieben und der BF sei mit XXXX oder XXXX (dieser Bruder führe zwei Namen: XXXX) in den Iran geflohen. XXXX habe ihnen geraten wegzugehen, denn der Schwager sei früh ein Talib gewesen. Dessen Vater und die Brüder des Schwagers hätten den BF immer wieder gefragt, ob er mit den Taliban zusammenarbeiten würde.
Der BF sei 4 Jahre im Iran geblieben und habe dort als Schneider gearbeitet. Nach ca 2 1/2 Jahren habe er XXXX nach Afghanistan zur Hochzeit von XXXX geschickt, doch er sei nicht mehr in den Iran zurückgekommen. XXXX habe dem BF mitgeteilt, dass XXXX im Gefängnis sei und dass der BF den Iran verlassen müsse, weil die Angehörigen seiner Onkeln auch im Iran seien. Der BF habe auch zufällig eines der Enkelkinder eines Onkels, den etwa 24 bis 25 alten XXXX, im XXXX, wo viele Afghanen hinkämen, gesehen. XXXX habe vor einem Geschäft, 10 Meter vom BF entfernt gestanden. Der BF habe XXXX erkannt und sich deshalb schnell versteckt, damit er selbst nicht gesehen werde. Dann habe der BF den Iran verlassen.
Die Grundstücke hätten 72 Jarib. 36 gehörten den Vater des BF, 36 dem Onkel, den seine Mutter nach dem Tod des Vaters geheiratet habe. Die Grundstücke würden derzeit von einem Bauern bewirtschaftet, der bereits zu Lebezeiten des Vaters dort gearbeitet habe. Am Ende werde die Ernte halbiert, sie betrage durchschnittlich 10.000 bis 15.000 Afghani. Der BF und seine Familie könnten die Grundstücke nicht den Gegnern überlassen, denn es seien die des Vaters. Das sei eine Sache der Ehre.
Als der BF bereits in Österreich gewesen sei, habe der durch einen Brief des Schwagers erfahren, dass XXXX in Wahrheit nicht im Gefängnis gewesen, sondern tot sei. Shukria habe ihm das verschwiegen. Auch der Mutter verheimliche XXXX den Tod der Brüder, XXXX, denn XXXX würde dies nicht verkraften. Bei einem Anruf zu Hause habe die Familie dem BF gesagt, dass die Cousins mit Namen, XXXX und der ältere von beiden XXXX geschlagen und vergewaltigt hätten. Dann sei XXXX tot gewesen. Würde der BF jetzt nach Afghanistan zurückkehren, drohe ihm das gleiche Schicksal wie XXXX. Er fühle sich schuldig an den Streitereien und sei deshalb in Gefahr.
Auf Nachfrage lehnte der BF es ab, sich zu den zuvor übermittelten Länderfeststellungen zu äußern, denn er verstehe sie nicht, da sie in deutscher Sprache seien. In Österreich besuche der BF einmal wöchentlich einen Deutschkurs und halte sich sonst meist in seinem Zimmer auf. Am Wochenende spiele er manchmal Fußball.
1.6. Mit Bescheid vom 18.11.2011, XXXX, (persönlich angenommen am 21.11.2011), wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
1.6.1. Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF. Seine Identität stehe fest, er sei ledig, habe keine Kinder und sei niemals politisch tätig gewesen.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF dort einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubhaft, weshalb nicht festgestellt haben werden können, dass die Familie des BF in Grundstücksstreitigkeiten involviert sei.
Nach Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung im Besonderen aus, das Vorbringen des BF betreffend die Grundstücksstreitigkeiten stünden im Widerspruch zu den Angaben, dass diese Grundstücke bis heute von demselben Pächter genutzt würden und die Familie aufgrund des schon vom Vater des BF vor 1982 abgeschlossen Abkommens, die Pachteinnahmen erhalte.
Der BF könne in den Kreis seiner Familie zurückkehren und habe dort entsprechende Anknüpfungspunkte. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung als selbstständiger Schneider. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb der BF nicht in seinem Heimatstaat für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Er beherrsche nach wie vor seine Muttersprache(n) und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Die aktuelle Situation in Afghanistan spreche auch nicht gegen seine Rückkehr. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF weder Verfolgung noch Gefahr, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei ein schützenswerten Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 MRK nicht entstanden. Der Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF, das dem einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, sichert, finde Deckung im Eingriffsvorbehalt gemäß Art. 8 MRK. Es gebe keine Ansatzpunkte, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des BF in Österreich rechtfertigen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, gebe es keine Hinweise, dass der BF sonstige Bindungen zu Österreich habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an einen geordneten Vollzug des Fremdenwesens überwiege.
1.7. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.11.2011 fristgerecht Beschwerde.
1.7.1. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, der BF habe im gegenständlichen Verfahren eine drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft gemacht. Bereits in der ersten Einvernahme sei vorgebracht worden, dass der BF Afghanistan aufgrund einer Familienfehde verlassen habe. Diese Fehde sei im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten entstanden. Der BF werde deswegen von den Verwandten seines Vaters verfolgt und mit dem Tod bedroht. Diese Verwandten hätten den BF und seine Brüder bereits mehrmals angegriffen. XXXX, ein Bruder, sei sogar an den Folgen der schweren Misshandlungen durch diese Personen gestorben. Auch weitere Todesfälle in seiner Familie, wie der des Vaters und eines weiteren Bruders, XXXX, hätten nicht restlos aufgeklärt werden können. Es sei nicht auszuschließen, dass die verfeindeten Angehörigen etwas damit zu tun hätten.
Die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Eine fundierte Prüfung der Verfolgungsgefahr habe nicht stattgefunden. Der belangten Behörde hätte bekannt sein müssen, dass in Afghanistan, vor allem in den Gegenden des BF mündliche Abmachungen, wie die, die zu Lebzeiten des Vaters bezüglich der Pachteinnahmen abgeschlossen worden sei, unabhängig vom Besitz der Grundstückspapiere weiterhin Gültigkeit besäßen.
Die belangte Behörde sei ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung entsprechende Ermittlungen vorzunehmen nicht nachgekommen. Sie hätte jedenfalls speziell auf die der Überprüfung der Glaubwürdigkeit dienende Einrichtungen, wie die Staatendokumentation zurückgreifen müssen. Stattdessen bestehe der Bescheid zum großen Teil aus der Wiedergabe von Länderberichten und vorgefertigten Textbausteinen. Dem eigentlichen Vorbringen sei weniger als eine halbe Seite der 59-seitigen Entscheidung gewidmet. Obwohl der BF zahlreiche Dokumente und Beweismittel - unter anderem auch die Unterlagen über die Ermordung des Bruders XXXX, die seine Angaben untermauern - vorgelegt habe, stelle die Behörde fest, das Vorbringen sei unlogisch. Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Beweismittel, seien jedoch weitere Ermittlungen dringend notwendig. Die Behörde hätte jedenfalls die kulturspezifischen Gepflogenheiten in Afghanistan betreffend die Grundstücksnutzung zu erfragen.
Wie sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.07.2010 ergebe, werde die afghanische Nationalpolizei bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe nicht gerecht und die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gelte oftmals den regionalen Machthabern. Eine erzwungene Rückkehr konfrontiere den BF unter Umständen mit einer Gefahr für Leib und Leben. Infolge der zahlreichen Verwandtschaftsbeziehungen seien seine Verwandten immer in der Lage herauszufinden, wo sich der BF in Afghanistan aufhalte.
1.8. Mit Schreiben vom 12.11.2012 sprach sich eine in der Nachbarschaft des BF lebende und mit ihm befreundete Familie für dessen dauernden Aufenthalt in Österreich aus.
1.9. Mit Schreiben vom 15.11.2012 bestätigte die Leiterin der Deutschkurse im Timelkam, dass der BF nicht nur seit 2 Jahren den Deutschkurs besuche, sondern sie auch bei den Anfängergruppen unterstütze.
1.10. Mit Beschwerdeergänzung vom 17.07.2013 legte der BF bezüglich seiner Integration Bestätigungen über den Besuch von 4 Deutschkursen im Zeitraum von August 2011 bis Juni 2013 sowie ein Schreiben der Leiterin dieser Deutschkurse vor. Weiters wurde ein Befund der Röntgenpraxis, Dris. XXXX betreffend Zuweisung: Chronisches Lymbalsymdron beigebracht.
1.11. Mit Ergänzung vom 07.10.2013 brachte der BF insbesondere vor, sein Vater habe mit dem kommunistischen Regime zusammen gearbeitet. Er sei bei der Khalq-Partei unter Präsident Najibullah gewesen und habe, weil er Probleme gehabt habe, Afghanistan verlassen wollen. Dem BF seien aber die genauen Hintergründe nicht bekannt, da er 1982, als sein Vater getötet worden, erst einige Monate alt gewesen sei.
Sein Großvater mit Namen XXXX, habe von 3 Frauen 7 Söhne gehabt. Von diesen Sieben seien vermutlich nur mehr zwei am Leben. Der Vater und der Onkel XXXX seien die Kinder der dritten Frau des Großvaters. Die Grundstücke, die sein Großvater besessen habe, seien nicht testamentarisch auf die Kinder aufgeteilt gewesen. Es habe ein Papier gegeben, auf dem stehe, dass den Besitz des Großvaters dessen sieben Kinder erben sollen. Dieses Papier habe der älteste Onkel nach dem Tod seines Vaters an sich genommen. Die Grundstücke würden offiziell noch auf den Namen des Großvaters lauten. Dieses Originaldokument sei bei XXXX. Die Onkel seien schon zwei oder drei Mal bei ihr gewesen und hätten dieses Papier verlangt, aber XXXX habe gelogen und behauptet, der BF habe das Dokument mitgenommen.
Inzwischen habe er von Österreich aus bei Telefonaten mit seiner Familie in Erfahrung gebracht, dass ihn seine Schwester aus Sorge um ihn und damit der BF nicht nach Afghanistan zurückkehre angelogen habe. Während der BF im Iran gewesen sei, habe XXXX immer gesagt, es sei alles in Ordnung und sie würden ihrer Grundstücke bekommen. Deshalb sei der BF davon ausgegangen, dass die Familie Geld von den verpachteten Grundstücken bekäme. Als den BF aber jetzt seine Familie gebeten habe, ihnen Geld zu schicken, weil sie nichts hätten, sei dem BF klar geworden, dass seine Familie nichts mehr von den Grundstücken bekomme. Er glaube jetzt, dass die Onkel nun die gesamte Ernte erhalten. Um über das Grundstück verfügen zu können, es also zB verkaufen zu können, bräuchten die Onkel aber die Dokumente. Mit dem Besitz des Dokuments könnte der BF den Onkeln die Ernte streitig machen und sie einfordern, weshalb er in Gefahr sei und die Verwandten ihn beseitigen wollten. Die mündliche Vereinbarung dh der zu Lebzeiten des Vaters abgeschlossene Pachtvertrag gelte demnach nicht mehr als der Besitz der Grundstückspapiere. Sie sei daher auch nicht unabhängig vom Besitz der Grundstückspapiere weiterhin gültig.
XXXX habe mittlerweile wegen Problemen das Haus in Kabul verkauft und lebe jetzt mit seiner Mutter in XXXX. Erst als der BF in Griechenland gewesen sei, habe im XXXX erzählt, dass sein Bruder auf einem Fußballplatz vergewaltigt, erschossen und am Fenster erhängt worden sei. Der BF nehme an, dass dieser Bruder wegen der Grundstücke und der Beziehung des BF zu XXXX von deren Cousins getötet worden sei.
1.12. In einer weiteren Ergänzung vom 07.02.2014 stellte der BF unter Hinweis auf ein zuvor zwischen ihm und der damaligen Dolmetscherin aufgetretenes Missverständnis seine Angaben dahingehend richtig, dass sein Vater weder mit der kommunistischen Partei zusammenarbeitet hätte, noch bei der Khalq-Partei unter Präsident Najibullah gewesen sein, sondern gleichzeitig mit Präsident Najibullah studiert habe.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 um Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 15 AsylG 2005 idgF hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 idgF hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen bei zu schaffen.
2.2. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 29.11.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 05.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt I:
2.2. 2 Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung dh im Tatsachenbereich berechtigten zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG).
Zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und deren Anwendung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - und den Aufgaben der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, die als zwei von einander getrennt Instanzen eingerichtet wurden - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). ...
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."
2.2. 3 Im vorliegenden Fall war es die Zuständigkeit der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre.
Nach der Judikatur ist es dabei Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Das Verhalten einer Behörde ist dann als willkürlich zu bewerten, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Es bedarf fallbezogener konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass die belangte Behörde - obwohl der BF anlässlich seiner ersten Einvernahme vor der Polizei (vgl. Niederschrift Erstbefragung v. 20.04.2011) und in weiterer Folge im Verwaltungsverfahren mehrfach wiederholend (vgl. Niederschrift Einvernahme v. 10.10.2011) vorbrachte, aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten in Gefahr und deshalb geflüchtet zu sein und er detaillierte Angaben sowohl zu den Umständen, als auch zum Verbleib der Grundstücksdokumente gemacht hat - diesen Angaben jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, ohne sich mit den vom BF im Ergebnis übereinstimmenden Angaben zum seit dem Tode des Großvaters und insbesondere seit dem Tode des Vaters des BF bestehenden Familienkonflikt wegen der ursprünglichen dem Großvater gehörigen Grundstücke und der sich daraus ergebenden aktuellen Gefahr bzw Bedrohung des BF auseinanderzusetzen.
Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die belangte Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich dabei auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens. Es ist vor allem nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG). Weiters ist die Behörde verpflichtet, eine angemessene Frist zur Beweisvorlage (vor allem in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls) zu gewähren und darf erst nach Ablauf dieser Frist annehmen, dass der Beweis nicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0102).
Im vorliegenden Fall hat der BF diverse Unterlagen und Urkunden in Bezug auf sein Vorbringen vorgelegt. Wie aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich wird, liegen jedoch lediglich die Übersetzungen der Geburtsurkunde des BF sowie des den getöteten Bruder, XXXX betreffenden gerichtsmedizinische Berichts von der Landessprache in die deutsche Sprache vor. Übersetzungen der übrigen, vom BF im Zuge des Verwaltungsverfahrens beigebrachten und im Sinne einer vollständigen und nachvollziehbaren Ermittlung des in diesem Fall entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlichen übrigen Dokumente (vgl. ON 87-89 sowie 95-113) fehlen. Der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zB auf Anteilscheine diverser Firmen, einem Rezept der "Diagnostic Clinic" sowie auf ein Grundstücksdokument ist somit nicht nachvollziehbar. Folglich verwundert auch nicht, dass die belangte Behörde jede Begründung schuldig blieb, weshalb sie zu der Feststellung gelangte, der vom BF geschilderte Sachverhalt "entbehrt jeglicher Logik". Selbst der Umstand, dass sich - wie der BF ausführte - die Grundstücksdokumente schon im Besitz der Onkel des BF befunden haben sollen, verändert nicht notwendigerweise das Nutzungsrecht an den betroffenen Grundstücken und vermag jedenfalls nicht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu überzeugen. Zu folgen ist vielmehr den ergänzenden Ausführungen des BF, dass trotz des an sich nach wie vor in Geltung befindlichen mündlichen Abkommens betreffend die Grundstücksnutzung, nur solche Personen über das Grundstück in der Lage sind in vollem Umfang zu verfügen, in deren Besitz sich die Dokumente befinden. Demzufolge erscheint es weder unlogisch, noch unwahrscheinlich, dass die Onkel des BF ein großes Interesse daran haben selbst in den Besitz der Grundstückspapiere zu gelangen.
Der BF war und ist - siehe die im Zuge des Verwaltungs- bzw des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Unterlagen - durchaus bereit, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts persönlich sowie durch die Vorlage geeigneter Beweise mitzuwirken. Doch selbst die Verletzung dieser Obliegenheit des BF als Antragsteller zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ("Mitwirkungspflicht") enthebt die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt überhaupt festzustellen. Ebenso trifft die belangte Behörde die Verpflichtung den Parteien ausreichend Gehör zu gewähren (vgl VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189). Soweit sich also die belangte Behörde, darauf stützt die Aussagen des BF stünden zumindest teilweise zueinander Im Widerspruch, hat sie es entgegen dieser Rechtsprechung verabsäumt, dem BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben zu diesen ihrer Meinung nach widersprüchlichen Punkten Stellung zu nehmen. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde die bereits vorliegenden Unterlagen nur teilweise einer Übersetzung zugeführt hat, was den Schluss nahelegt, dass sie sich mit vom BF vorgelegten Beweismittel nicht näher auseinandersetzen habe wollen.
Dafür spricht auch der Umstand, dass die belangte Behörde es gänzlich unterließ, der Möglichkeit der Verfolgung des BF infolge seiner Stellung innerhalb der Familien dh infolge seiner Familienzugehörigkeit nachzugehen. Dem vorliegenden Verwaltungsakt sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass weitere Ermittlungsschritte betreffend die Gefährdung bzw die Bedrohung des BF als möglicherweise letzter direkter männlicher Nachkomme des bereits verstorbenen bzw getöteten Vaters des BF, als einer von mehreren Nachkommen des Großvaters unternommen worden seien.
Auch hätte die belangte Behörde - sofern die diesbezüglichen Unterlagen vom BF nicht bereits ohnehin vorlegt wurden, was anhand der derzeit zum Großteil nur im Originalsprache vorliegenden Dokumente nicht zweifelsfrei festzustellen ist - gegebenenfalls den BF auffordern müssen, das Dokument betreffend das streitige Grundstück innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zum Beweis vorzulegen. Geboten wären weiters insbesondere Ermittlungen vor Ort, etwa mittels Hinzuziehens eines Vertrauensanwaltes bzw die Einvernahme von nach den Angaben des BF noch im Heimatland lebenden Familienmitgliedern (zB Schwester XXXX, Mutter XXXX) zu den vom BF im Rahmen der Fluchtgründe vorgebrachten familiären Konflikten, den konkreten Fluchtumständen (zB Wer ist mit wem wohin geflüchtet? Wessen Tochter ist XXXX), dem Schicksal der bereits verstorbenen und den aktuellen Aufenthaltsorten der noch lebenden Familienmitglieder (zB Lebt Bruder XXXX, wenn ja, wo oder wenn nicht, wie ist er zu Tode gekommen?).
Diesbezügliche Ausführungen sind vor allem im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben, aber auch in Bezug auf die von der belangten Behörde angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Beim BF war daher in Prüfung seiner persönlichen Lebensumstände, nicht nur zu klären woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt, sondern auch wie sich die Lage in diesen Regionen aktuell darstellt. Auch hätte die belangte Behörde über die diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der BF nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).
Der angefochtene Bescheid enthält zwar eine mehrseitige allgemeine Darstellung von zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Länderberichten, jedoch keine auf den Individualfall abgestimmten Feststellungen zur konkreten Sicherheitslage in der Provinz XXXX, der Heimatprovinz des BF, in welcher dessen Herkunftsort, XXXX, liegt oder zur Sicherheitssituation in Kabul, wo sich zur damaligen Zeit die Schwester und die Mutter des BF aufgehalten haben. Wenn die belangte Behörde darauf Bezug nimmt, dass das Gefahrenrisiko im Herkunftsstaat die gesamte dort lebende Bevölkerung trifft und gleichzeitig ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für den BF nicht zu erkennen vermag, übersieht sie, dass sich diese ihre Feststellung als Folge des unzureichenden Ermittlungsverfahrens darstellt. Eine auf den BF bezogene konkrete Prüfung der Situation in der Provinz XXXX oder in Kabul - wie in der oben zitierten Judikatur des VfGH gefordert - erfolgte durch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ergänzend darauf hin, dass die belangte Behörde im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren auch darauf Bedacht zu nehmen haben wird, dass die Familienangehörigen des BF nach dessen Angaben sich nicht mehr in Kabul, sondern vielmehr mittlerweile in XXXX aufhalten. Auch hat die belangte Behörde es gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Reiseweg des BF für den Fall seiner möglichen Rückkehr nach Afghanistan zu treffen, sodass offen bleibt, wie konkret er seinen Zielort sicher erreichen könnte (vgl. VfGH 13.9.2013, U1513/2012; 22.11.2013, U 597/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da sie dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die bereits vorliegenden Beweise zu übersetzen und zu überprüfen, die dargestellten Mängel zu verbessern bzw sich mit den in der Beschwerde angebotenen weiteren Beweisen des BF auseinanderzusetzen und die notwendigen Ermittlungsschritte - gegebenenfalls vor Ort - durchführen zu lassen haben. Zur Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs werden die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen sein.
2.2. 6 Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
In den rechtlichen Ausführungen (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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