BVwG W170 2000619-1

W170 2000619-1Federal Administrative CourtMay 12, 2014

Regest

Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe, Mängelbehebung,<br/>Unterschutzstellung, Verbesserungsauftrag

Full text

BVwG W170 2000619-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2000619.1.00

Spruch

W170 2000619-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 1.10.2013, Zl. 57.366/3/2013, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 VwGVG und 13 Abs. 3 AVG

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesdenkmalamt mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 1.10.2013 festgestellt, dass die Erhaltung des Gasthauses "XXXX, Gemeinde Krems in Kärnten, Ger.- und pol. Bez. Spittal an der Drau, Kärnten, XXXX, gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Bescheid wurde der im Spruch genannten Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft am 8.10.2013, dem Landeshauptmann von Kärnten, dem Bürgermeister von und der Gemeinde Krems in Kärnten wurde der Bescheid am 7.10.2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2013, am selben Tag zur Post gegeben, wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.

Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Aufgrund Ihres Schreibens vom 1.10.2013 bezüglich des im Betreff angeführten Gebäudes Gasthof "XXXX" erheben wir hiermit das Rechtsmittel der Berufung.

Begründung:

Wir sind seitens des Bundesdenkmalamtes bis dato nicht aufgeklärt worden, unter welchen Bedingungen bzw. welchen Auflagen unsererseits erforderlich sind, um dieses Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen.

Derzeit sind wir nicht daran interessiert, das genannte Gebäude unter Denkmalschutz stellen zu lassen.

Wir ersuchen um Ihr Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen

Fam. Glanzer - Gasthof Post"

Unterschrieben war der Schriftsatz von einer Person, als Absender scheint die Beschwerdeführerin auf.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 wurde die Berufung samt den Verwaltungsakten seitens des Bundesdenkmalamtes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt, mit undatierten Schriftsatz dieses Bundesministeriums, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.1.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom 31.3.2014, Gz. W170 2000619-1/2Z, wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung des Beschlusses aufgetragen, die Mängel in der Beschwerde, der weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein Begehren zu entnehmen seien bzw. sei, binnen einer Frist von zwei Wochen zu verbessern.

Der Beschluss war mit der Mitteilung verbunden, dass das gegenständliche Rechtsmittelverfahren nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht geführt werde.

Der Beschluss wurde der beschwerdeführenden Partei am 7.4.2014 zugestellt.

Bis dato hat die Beschwerdeführerin auf diesen Beschluss nicht reagiert, es ist folglich auch bis dato zu keiner Verbesserung gekommen.

Laut einem am 5.5.2014 eingeholten Grundbuchauszug ist die Beschwerdeführerin immer noch alleinige Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels für die Rechtsmittelfrist geltende Norm, dies war vor dem 1.1.2014 § 63 Abs. 5 AVG, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da der Bescheid der Beschwerdeführerin am 8.10.2013 zugestellt wurde und diese das Rechtsmittel am 15.10.2013 zur Post gegeben hat, war dieses jedenfalls rechtzeitig.

Allerdings musste eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG auch vor dem 31.12.2013 neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag enthalten.

Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei unabhängigen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5 B-VG) gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Dies ist hier der Fall, die Zuständigkeit über die Berufung (nunmehr Beschwerde) zu entscheiden ging von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Berufungsbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, soweit keine Übergangsbestimmungen bestehen. Dies gelte auch im Falle einer Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens (VwSlgNF 9315 A sowie die in Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 541 zitierte Judikatur des VwGH). Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die zur Beschwerde mutierte Berufung im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 9 VwGVG zu entsprechen hat. Dies insbesondere auch deshalb, da das Bundesverwaltungsgericht auch in Übergangsfällen mangels einer anderes regelnden Übergangsbestimmung, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der in der Beschwerde angegeben Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und des in der Beschwerde gestellten Begehrens zu überprüfen hat. Soweit es aber solche Gründe oder ein solches Begehren nicht findet, kann das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid nicht im Sinne des § 27 VwGVG überprüfen. Da das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus die beschwerde-führende Partei mit verfahrensrechtlichem Beschluss zur Mängelverbesserung aufgefordert hat und diese auch auf die Folgen einer Nichtverbesserung hingewiesen hat, ist nicht davon auszugehen, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht möglich gewesen wäre, auf die Änderung der Rechtslage zu reagieren und die nunmehrige Beschwerde entsprechend nachzubessern.

Allerdings ist das eingebrachte Rechtsmittel, da es keinen begründeten Berufungsantrag enthält auch im Lichte des § 63 Abs. 3 AVG mangelhaft und wäre daher - nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag - auch nach der Rechtslage vor dem 1.1.2014 zurückzuweisen (siehe diesbezüglich VwGH E vom 22.02.1990, Gz. 90/18/0021, VwGH E vom 07.07.1989, Gz. 89/18/0085). Eine Berufung ist dann jedenfalls mangelhaft, wenn sie nicht einmal eine Andeutung darüber enthält, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll; dann fehlt es an einem begründeten Berufungsantrag. Die Eingabe muss - ohne dass auf anderweitige Parteierklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH E vom 22.12.1987, Gz. 87/07/0139 und VwGH E vom 11.12.1984, Gz. 82/05/0114). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nur erklärt, dass sie eine Unterschutzstellung nicht wünsche ohne darzutun, mit welchem Argument sie den Standpunkt, dass diese nicht gewünscht wird, vertreten will. Es ist dem Rechtsmittel nicht einmal zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Bescheid für rechtswidrig hält oder nicht. Daher liegt jedenfalls eine mangelhafte, trotz entsprechendem Verbesserungsauftrag nicht verbesserte Beschwerde vor, die - nach fruchtlosem Ablauf des Verbesserungsverfahrens - als solche zurückzuweisen ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4

B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schon nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH wäre das Rechtsmittel selbst im Regime des AVG zurückzuweisen, unzweifelhaft gilt selbiges nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, der im vorliegenden Fall keinen Raum für Zweifel oder Rechtsfragen lässt, für das Regime des VwGVG. Es ist daher die Rechtsfrage, ob eine zur Beschwerde mutierte Berufung den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG oder denen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechen muss, nicht entscheidungsrelevant, da das Rechtsmittel jedenfalls mangelhaft ist; daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision unzulässig.

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