W147 1428012-1•BVwG W147 1428012-1
W147 1428012-1Federal Administrative CourtMay 12, 2014
Aufenthaltsrecht, familiäre Situation, Familieneinheit, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W147 1428012-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Tadschikistan, vertreten durch Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2012, Zl. 11 13.716-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. April 2014 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung von Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. Oktober 2011 im Besitz eines österreichischen Visums, ausgestellt durch die deutsche Botschaft Dushanbe, gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Mutter per Flugzeug legal in die EU (XXXX) ein und gelangte von dort aus in weiterer Folge nach Österreich, wo sie am 13. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.?November 2011 gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, ihr Vater sei ihres Wissens nach bei der Miliz beschäftigt gewesen. Später sei nach diesem gesucht worden und habe er daher gemeinsam mit dem Bruder der Beschwerdeführerin das Land verlassen. Bis zum Jahr 2010 habe die Familie nicht gewusst, wo sich der Vater befinde, doch sei nach diesem im Herkunftsstaat gesucht worden, wobei es auch zu Drohungen gegen die Familie gekommen sei, insbesondere gegen den anderen Bruder der Beschwerdeführerin. Weil sich die Familie sehr gefährdet gefühlt habe, habe sie schließlich ihr Haus verlassen und im Jahr 2006 eine Einzimmerwohnung angemietet. Da die Familie nicht in Ruhe leben habe können, habe sie letztlich beschlossen, zum Vater nach Österreich zu fliegen.
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 18. Jänner 2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, gesund zu sein, im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Mutter gelebt und als Näherin gearbeitet zu haben. Zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, ihre Familie hätte zunächst ein gutes, normales Leben geführt. Der Vater der Beschwerdeführerin habe zunächst bei der Miliz gearbeitet. Später habe er als Unternehmer gearbeitet, er habe ein großes Möbelgeschäft gehabt. Im Jahr 2006 sei der Vater dann überraschend ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die Probleme der Familie begonnen. Immer wieder seien unbekannte Leute vorbeigekommen, welche nach dem Vater gefragt hätten. Die Mutter habe diesen geantwortet, dass dieser nicht zu Hause sei und dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte, da er dies niemandem gegenüber bekannt gegeben habe. Daraufhin sei der Mutter gedroht worden, dass sie ihre Kinder nie wiedersehen werde, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht herausfinden. Die Mutter wäre daraufhin sehr erschrocken gewesen und habe die Kinder jedesmal versteckt, wenn diese Leute aufgetaucht seien. Trotzdem seien die Leute immer wieder gekommen und hätten schließlich auch den Bruder der Beschwerdeführerin mitgenommen. Dieser sei daraufhin nachts völlig verprügelt nach Hause gekommen. Nach diesem Vorfall habe die Familie ihr Wohnhaus verlassen und sei in eine Einzimmerwohnung übersiedelt. In der nächsten Zeit habe die Familie sich in verschiedenen Mietwohnungen verborgen gehalten und keinen festen Wohnsitz mehr gehabt. Dies sei dadurch erleichtert worden, dass sie nicht den Nachnamen des Vaters getragen hätten. Über Verwandte sei schließlich in Erfahrung gebracht worden, dass sich der Vater in Österreich aufhalte. Die in Österreich lebende Nichte ihres Vaters habe ihnen dann eine Einladung geschickt, damit sie nach Österreich kommen und den Vater sehen können. Aufgrund dieser Einladung hätten sie auch das Visum für Österreich erhalten, die Ausreise sei von dem Bruder der Beschwerdeführerin organisiert worden.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29. Juni 2012, Zl. 11 13.716-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz vom 13. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation" gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 2 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde an, dass bereits die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gegen das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung in Tadschikistan sprächen. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder seien legal per Flugzeug mittels Visa ausgereist. Sie hätten die Passkontrolle problemlos passiert und im Übrigen in den Verfahren zur Erlangung der Visa falsche Tatsachen angegeben, insbesondere habe die Familie verschwiegen, dass sich der Vater in Österreich befände. Hinsichtlich der verschiedenen Wohnsitze der Familie nach der Ausreise des Vaters im Jahr 2006 sei von allen Familienmitgliedern Unterschiedliches angegeben worden. Auch die von ihrem Bruder angegebene Reisetätigkeit sowie die Ausstellung der Reisepässe nach dem Jahr 2006 sprächen gegen eine tatsächlich vorliegende behördliche Verfolgung. Zum Fluchtvorbringen selbst habe die Beschwerdeführerin kaum Angaben machen können und seien Fragen nach Einzelheiten wie Adressen u.ä. jeweils unbeantwortet geblieben. Auch die unterschiedlichen Nachnamen innerhalb der Familie seien unschlüssig und die diesbezüglichen Angaben der einzelnen Familienmitglieder widersprüchlich und ließen teils Alias-Identitäten vermuten. Da die Angaben der Beschwerdeführerin in weiten Teilen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität missen ließen und widersprüchlich seien, sei ihnen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen und habe man diese daher nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde legen können. In Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass weder ein schützenswertes Familien- noch Privatleben gegeben sei, weshalb Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht verletzt werde. Ihre Mutter und ihr Bruder seien ebenfalls Asylwerber, jedoch liege kein Familienverfahren vor. Ihrem Vater und ihrem anderen Bruder sei im Bundesgebiet subsidiärer Schutz gewährt worden, doch sei die Beschwerdeführerin volljährig und lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrelevanter Weise von diesen abhängig wäre. Auch in sonstiger Hinsicht gäbe es keine Hinweise darauf, dass eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet gegeben sei.
3. Gegen diesen, der anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2012 zugestellten, Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2012 langte am 20. Juli 2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 25. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Tadschikistan sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und zu Tadschikistan in Kenntnis gesetzt.
Am 22. November 2012 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingebracht.
Am 11. Juni 2006 wurde seitens der anwaltlichen Vertreterin bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin am XXXX den österreichischen Staatsangehörigen XXXX XXXX, XXXX, geheiratet hat, dessen Familiennamen angenommen hat und mit diesem bereits seit dem XXXX in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX lebt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei erwerbstätig und komme derzeit für deren Unterhalt auf. In Vorlage gebracht wurden die Heiratsurkunde (ausgestellt durch das XXXX XXXX-XXXX am XXXX, XXXX), der Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehemannes vom XXXX, sowie Meldebestätigungen der Eheleute.
Am 3. Dezember 2013 wurde unter Vorlage einer Geburtsurkunde (ausgestellt durch das XXXX XXXX-XXXX am XXXX, Nr. XXXX), eines Staatsbürgerschaftsnachweis und einer Meldebestätigung mitgeteilt, dass am XXXX die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in XXXX zur Welt gekommen ist und dieser die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24. April 2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Bruder sowie deren rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 3. April 2014 mitgeteilt, dass kein Vertreter entsandt werde und die Abweisung der Beschwerde aufgrund der Aktenlage beantragt.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin von jenem ihres Bruders per Beschluss getrennt und zog die rechtsfreundliche Vertretung in weiterer Folge hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2012, Zl. 11 13.716-BAT, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Tadschikistans und bekennt sich zum Islam. Sie hält sich zumindest seit dem 13.?November?2011 im österreichischen Bundesgebiet auf, zumal sie an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX XXXX verheiratet. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX XXXX geboren, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Eltern sowie der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin leben als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet, das Asylverfahren ihres älteren Bruders ist derzeit noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) seit XXXX an einer gemeinsamen Adresse mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind. Sie lebt im Wesentlichen vom Einkommen ihres Ehegatten und plant im Falle der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in ihrem erlernten Beruf als Näherin zu arbeiten bzw. eine weitere Berufsausbildung zu absolvieren. Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen relativ kurzen Aufenthaltsdauer verfügt die Beschwerdeführerin über große Bereitschaft zur Integration.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Beweismittel (aktueller Strafregisterauszug; aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister; Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter;
Heiratsurkunde; Staatsbürgerschaftsnachweise des Ehemannes und der Tochter; Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe;
Versicherungsdatenauszug betreffend den Ehemann).
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin und ihrer familiären Situation beruhen auf ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben bzw. der bereits beim Bundesasylamt erfolgten Vorlage eines tadschikischen Reisepasses. Es sind auch im gesamten Verfahrensverlauf keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese Identität als nur vorgetäuscht anzusehen wäre.
Die zu Familien- und Privatleben samt Integrationsaspekten getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2014 bzw. den in Vorlage gebrachten - oben angeführten - Unterlagen.
Neuerlich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin nach umfassender und ausdrücklicher rechtlicher Belehrung in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2014 durch ihre anwaltliche Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG, BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150; 13. 8. 2003, 2001/11/0202).
Mit der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2014 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2012, Zl. 11 13.716-BAT, erwuchsen diese in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrecht erhalten.
3.3. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).
"Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erhellt, dass der Begriff ‚Familienleben' in Art. 8 EMRK nicht allein auf Beziehungen beschränkt ist, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch andere De-facto-Familienbande umfassen kann (siehe EGMR 26. 5. 1994, Keegan gg. Irland, ÖJZ 1995/2 MRK; weiters EGMR 27. 10. 1994, Kroon ua. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296). (...) Bei der Entscheidung, ob ein Familienleben vorliegt, kann eine Reihe von Faktoren maßgebend sein, wie etwa das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271)" (VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Ob außerhalb des Bereiches des zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423).
3.6. Aufgrund der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen und der Geburt eines gemeinsamen Kindes im XXXX, welches abgeleitet vom Vater ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts mit den genannten Personen, würde durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (gemeint: Tadschikistan) jedenfalls in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden, weshalb im hier vorliegenden Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen ist.
Diese fällt im gegenständlichen Verfahren auch unter Berücksichtigung jener Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06 bzw. insbesondere EGMR 31. 7. 2008, Darren Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07), wonach die Ausweisung eines Fremden, der sich aufgrund seines Aufenthaltsstatus bei Begründung des Familienlebens dessen Fortführung im Aufnahmestaat nicht gewiss sein durfte und die daher nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände aus folgenden Gründen zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus:
Wie bereits dargelegt, lebt die unbescholtene Beschwerdeführerin zumindest seit XXXX mit ihrem Ehemann XXXX XXXX und der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist somit unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Lichte der oben angeführten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit diesen Personen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich führt. Wie oben festgestellt, sind der Ehemann und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige und daher zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan würde nun dazu führen, dass die Beschwerdeführerin Österreich ohne ihren Ehemann und ihre minderjährige Tochter verlassen müsste. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Tadschikistan, ist unter Berücksichtigung der österreichischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes und der Tochter jedenfalls nicht zumutbar. Hinweise auf die Möglichkeit, das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen zu können, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls sowie unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Juni 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, wäre daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb diese für auf Dauer unzulässig zu erklären war.
Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus auch noch anzuführen, dass die Beschwerdeführerin, welche sich seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich aufhält, noch weitere Angehörige im Bundesgebiet hat. So leben deren Eltern und ein jüngerer Bruder derzeit als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich, das Asylverfahren ihres älteren Bruders ist zurzeit noch offen. Die Beschwerdeführerin zeigt sich bestrebt, sich umfassend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und ehestmöglich einen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zu erlangen. Weiters liegen keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen die Beschwerdeführerin vor.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände dennoch die familiären (bzw. privaten) Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich - auch wenn sich die Beschwerdeführerin erst seit etwa zweieinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet befindet - in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Zusammengefasst war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit stattzugeben und eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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