W106 2004112-1•BVwG W106 2004112-1
W106 2004112-1Federal Administrative CourtMay 12, 2014
Einkommen, Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel, Kostentragung,<br/>Lebensunterhalt, Mitwirkungspflicht, Unterhaltspflicht,<br/>Wohnkostenbeihilfe
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.01.2014, Zl. P1083767/4-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG 2001, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(12.05.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.08.2013 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.08.2014 zugewiesen.
Nach der im Akt aufliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der BF seit 23.08.2012 an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Als Unterkunftsgeberin istXXXX, die Mutter des BF, ausgewiesen.
Am 12.12.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe mit folgenden Angaben:
Er wohne seit 23.08.2012 als Hauptmieter in der Wohnung OXXXX. Vermieterin der Wohnung sei aufgrund eines mündlichen Vertrages seine Mutter.
I.2. Mit Bescheid vom 27.01.2014, Zl. P1083767/4-HPA/2014, wies das Heerespersonalamt den Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die genannte Wohnung gemäß § 34 ZDG iVm dem 5. Hauptstück des HGG 2001ab.
In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des § 31 Abs. 1 HGG 2001wie folgt ausgeführt:
"In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 23. März 2012 Hauptmieter in einer Wohnung Ihrer Mutter, FrauXXXX, und hätten einen mündlichen (Miet)Vertrag abgeschlossen. Telefonisch gaben Sie gegenüber der Behörde an, dass Ihre Mutter Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Wohnung wäre. Die monatliche Miete in Höhe von EUR 139,14 würden Sie bar an Ihre Mutter bezahlen. Weiters gaben Sie an, dass Sie bis 15. August 2013 im Gasthaus Ihrer Mutter beschäftigt gewesen wären und monatlich EUR 660,00 brutto verdient hätten. Vom 16. August 2013 bist zu Ihrem Antritt zum Zivildienst hätten Sie über kein eigenes Einkommen verfügt. Da Sie Ihr monatliches Gehalt aus Ihrer Tätigkeit im Gasthaus Ihrer Mutter bar erhalten hätten, könnten sie auch keine Kontoauszüge als Nachweis der Mietbehebungen vorlegen. Ihrem Fragebogen legten Sie eine Lohn-(Gehalts)Bestätigung, einen Zahlschein und eine Überweisungsbestätigung bei. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:
Der Zuweisungsbescheid wurde am 20. August 2013 genehmigt. Eigentümerin der antragsgegenständlichen Wohnung ist Ihre Mutter, Frau XXXX. Sie sind an der gegenständlichen Adresse seit 23. August 2012 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Gemäß anher übermittelter Lohn-(Gehalts)Bestätigung hatten Sie für den Zeitraum vom Mai 2013 bis Juli 2013 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 660,00. Ihren eigenen Angaben zufolge verfügten Sie vom 16. August 2013 bis zu Ihrem Antritt zum Zivildienst über kein eigenes Einkommen.
Da Sie zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügten bzw. zuvor lediglich ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 660,00 hatten, waren Sie zu diesem Zeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig und Ihre Eltern nicht von Ihrer Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber befreit. Vielmehr muss die Behörde davon ausgehen, dass Ihnen Ihre Mutter die gegenständliche Wohnung im Rahmen der Unterhaltspflicht gem. § 140 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) - im Sinne des Naturalunterhaltes in Form der Unterkunftsgewährung an das Kind - unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat bzw. stellt. Die Eltern haben den Bedarf eines Kindes an Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht und Erziehung, etc. sicherzustellen.
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe ist, dass Ihnen und nicht Ihrer Mutter für die erforderliche Beibehaltung der Wohnung Kosten entstehen, die Sie im Verfahren nachzuweisen haben.
Ihr Antrag war somit spruchgemäß abzuweisen."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Hiezu führte der BF aus, dass er seit 23.03.2012 Mieter der Wohnung seiner Mutter an der angegebenen Adresse sei, welche ihr die Wohnung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt habe, dass er sowohl diese als auch sich selber aus eigenen Mitteln finanziere. Es sei richtig, dass seine Eltern zu seiner Erhaltung verpflichtet seien und der Verbleib in deren Wohnung für ihn finanziell günstiger wäre. Er habe sich aber entschieden, auf eigenen Füßen zu stehen und finanziere seinen Lebensunterhalt mit seinem Verdienst und seinem Erspartem. Im Gastgewerbe gehöre nicht nur der Lohn sondern auch das Trinkgeld zum Einkommen, welches im Allgemeinen höher als das gesetzlich angewendete Pauschale in der Lohnverrechnung sei. Aus diesem Grund treffe es ihn besonders, dass man ihn nicht als selbst erhaltungsfähig bezeichnet und ihm die Wohnkostenbeihilfe nicht gewährt.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 11.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
..."
Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG ist im gegebenen Zusammenhang, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden kann (VwGH 14.03.2000, 98/11/0259, mwN).
Das HGG 2001 kennt eine von den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (VwGH 29.11.1988, 88/11/0015; 14.03.2000, 98/11/0259; 14.03.2000, 98/11/0259 ).
Die belangte Behörde hat einen Anspruch des BF auf Wohnkostenbeihilfe schon deshalb verneint, weil der BF zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügte, zu diesem Zeitpunkt daher nicht selbsterhaltungsfähig war, die Eltern daher dem BF die Wohnung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben bzw. stellen.
Im Erkenntnis vom 19.10.2010, 2007/11/0011, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 unter Hinweis auf die Materialien zum HGG 2001 (RV, 357 BlgNR 21. GP) aus, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Wortfolge "gegen Entgelt" bloß eine Klarstellung tendierte, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer "durchgehenden Kostentragung" für die Wohnungsbenützung besteht, nicht aber etwa eine Veränderung bzw. Einschränkung der bisher bestehenden Anspruchsvoraussetzungen.
Im Beschwerdefall ist nach der im Akt aufliegenden Lohnbestätigung davon auszugehen, dass der BF für die Monate Mai 2013 bis Juli 2013 ein monatliches Bruttoeinkommen von
€ 660,00 bezogen hatte.
Nun kann aber allein aus dem Umstand, dass der BF im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides (20.08.2013) über kein geregeltes Einkommen bzw. für drei Monate zuvor lt. Lohnbestätigung lediglich über ein monatliches Bruttoeinkommen von € 660,-- verfügte, ohne weitere Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Kosten iS des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstanden sind und dass die Wohnung dem BF von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Wenn auch diese Vermutung aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem BF und seiner Mutter als Eigentümerin der Wohnung durchaus naheliegt, kann eine solche Annahme ohne weitere Feststellungen zur Frage, wie der BF seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter als Vermieterin nachkommt, nicht getroffen werden. Dies vor allem auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung, dass der BF seinen Lebensunterhalt mit seinem Verdienst bzw. seinem Ersparten selbst finanziert und dass im Gastgewerbe auch das Trinkgeld zum Einkommen gehöre.
Zur Klärung dieses wesentlichen Sachverhaltselementes ist es daher erforderlich, den BF über die Finanzierung der Wohnungskosten monatlich noch eingehend zu befragen. Im Rahmen der den BF auch treffenden Mitwirkungspflicht wird dieser gehalten sein, Beweisanbote wie zB Zahlungsbelege vorzulegen. Der bloß für den Dezember 2013 im Akt aufliegende Beleg der Überweisung des Betrages von € 139,14 an die WEG XXXX durch den BF kann nicht als Nachweis für eine durchgehende Kostentragung für die Wohnungsbenützung angesehen werden.
Da im Hinblick auf das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien der Abschluss eines (mündlichen) Scheinvertrages zum Zwecke der Lukrierung von Wohnkostenbeihilfe durchaus im Raum steht, wird insbesondere auch die Mutter des BF als Zeugin zu befragen sein und sie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) ausdrücklich hinzuweisen sein.
Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).
Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.
Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.
Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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