BVwG L509 1421933-2

L509 1421933-2Federal Administrative CourtMay 12, 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, Minderheitenzugehörigkeit

Full text

BVwG L509 1421933-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1421933.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 21.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. 11 10.901-BAT, gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und der BF gem. § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. E11 421.933-1/2011/12E, als unbegründet abgewiesen.

I.2. Am 15.03.2013 brachte der BF seinen zweiten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei führte der BF aus, dass er vor drei Tagen von einem Freund angerufen worden sei. Dieser habe dem BF erzählt, dass die Sunniten bei ihnen zuhause die Schiiten überfallen hätten und seien dabei einige Leute ums Leben gekommen. Da der BF Schiit sei und in Pakistan diskriminiert werde, wolle er nicht mehr in sein Heimatland zurück.

Die Gründe vom ersten Asylantrag seien weiterhin aufrecht, seit drei Tagen habe der BF allerdings neue Gründe.

I.3. Am 18.04.2013 wurde der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters, einer Rechtsberaterin sowie seiner Vertrauensperson vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Der BF gab dabei an, dass er psychische Probleme habe und deswegen auch Medikamente einnehme. Diese Probleme hätten bereits in Pakistan begonnen. Zusätzlich wurden vom BF ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht.

I.4. Am 18.04.3013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Stellungnahme eingebracht.

Demnach habe sich die Situation in Pakistan seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag drastisch zum Nachteil des BF verändert. Der BF sei in seinem Herkunftsland in zumindest dreifacher Hinsicht asylrelevant exponiert, da er der Minderheit der Schiiten sowie der Ethnie der Pashtunen angehöre und zudem der Grenzregion zu Afghanistan entstamme. Pashtunen aus dieser Region würden sich in Pakistan in einer äußerst prekären Situation befinden, die sich zuletzt noch verschärft habe.

Jedenfalls habe sich die Lage im Herkunftsland des BF nach rechtskräftiger Entscheidung im Erstverfahren entscheidungsrelevant geändert und die Gewalt explosionsartig zugenommen. Dem BF würden Verfolgung, Übergriffe und Misshandlungen insbesondere aufgrund seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Religion drohen.

I.5. Am 12.06.2013 wurde der BF erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden vom BF Unterlagen vorgelegt, auf denen zu sehen sei, dass sein Onkel mütterlicherseits enthauptet worden sei, auch sein Sohn sei von den Taliban erschossen worden, ebenso seien Freunde des BF getötet worden.

I.6. Am 03.07.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine DVD mit Fotos und Videos, welche die Ermordung von Freunden, Bekannten und Familienmitgliedern des BF dokumentieren würden, vorgelegt.

Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass es im Herkunftsland des BF zu einer Gewaltexplosion speziell gegen Personen, die denselben Minderheiten wie der BF angehören würden, gekommen sei.

I.7. Am 03.09.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine weitere Stellungnahme, insbesondere auch zum gesundheitlichen Zustand des BF, eingebracht.

I.8. Am 24.09.2013 wurde der BF wiederum vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Der BF versuche seit 2007 immer wieder seine Familie zu finden, er wisse jedoch nicht, wo sie sich aufhalte, bzw. ob sie noch am Leben sei.

Die neuen Gründe des BF seien, dass sich die Situation von Tag zu Tag ändere und schlechter werde, Familienmitglieder und Freunde seien getötet worden.

Der BF sei Pashtune und Schiit und werde in Pakistan nicht geduldet, er sei kein Pakistani, diese würden ihm vorwerfen, dass er Afghane sei. Man würde aufgrund der Aussprache und des Aussehens sofort erkennen, dass der BF kein Pakistani sei. In Pakistan gebe es zwar viele Städte, jedoch würde für sein Leben dort keine Garantie gegeben. Der BF habe versucht, dort zu leben, doch es habe nicht funktioniert.

I.9. Am 16.10.2013 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme beim Bundesasylamt ein.

Darin wurde neuerlich betont, dass der BF in Pakistan als dreifacher Minderheitsangehöriger erkannt werde. Aus einer Anfragebeantwortung von Accord vom Dezember 2012 gehe zudem hervor, dass Pashtunen infolge der Ausgrenzung von Politik, Wirtschaft und sozialen Entscheidungsprozessen zu einem Leben in Armut, Hunger und Elend verurteilt seien.

I.10. Am 27.11.2013 langte beim Bundesasylamt ein psychiatrisches Sachverständigengutachten den BF betreffend ein.

I.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2014, Zl. 811090107 RD NÖ, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) damit begründet, dass all jene Ausführungen, die der BF als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben habe, absolut unglaubwürdig seien.

Zudem habe der BF jahrelang in anderen Regionen und Städten Pakistans gelebt und sei nicht ersichtlich, dass er sich nicht erneut in einer der Großstädte Pakistans niederlassen könne. So sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass etwa in Islamabad keine Anschläge oder Unruheherde vorhanden seien.

Jedoch sei im konkreten Fall ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen, da die medizinische Behandlung des BF in Pakistan zwar gewährleistet, jedoch nicht zielführend wäre.

I.12. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Das Verfahren sei von der belangten Behörde infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Mangelhaftigkeit belastet worden.

Dem BF stehe aufgrund seiner individuellen Situation auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung bzw. sei ihm eine solche nicht zumutbar. Ebenso sei das Bundesasylamt bzw. BFA seiner Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen und sei es unterlassen worden, sämtliche Beweismittel des BF entsprechend zu würdigen.

I.13. Während des Verfahrens wurden vom BF darüber hinaus zahlreiche Unterlagen zur Situation von Schiiten und Pashtunen in Pakistan bzw. generell zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat sowie Unterlagen betreffend seinen gesundheitlichen Zustand in Vorlage gebracht.

I.14. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 25.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L509 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Der BF beruft sich im gegenständlichen, zweiten Asylantrag darauf, dass seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien, jedoch seien neue Gründe hinzugekommen, da sich die Lage in Pakistan, insbesondere für Schiiten und Pashtunen, gravierend verschlechtert habe, sodass von einer asylrelevanten Gefährdung des BF auszugehen sei.

Das BFA führte im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus (AS 626): "Absolut unglaubwürdig sind all jene Ausführungen, die sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen ihres Asylverfahrens darlegten".

Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom BFA nicht ausreichend ermittelt.

II.3.3.1. Unter anderem begründet das BFA seinen Bescheid damit, dass der BF nunmehr Fotos von getöteten Familienmitgliedern vorgelegt habe, wobei nicht gesehen werden könne, dass es sich dabei tatsächlich um Familienmitglieder des BF handle. Der BF habe nämlich in der Einvernahme angegeben, er wisse nicht, wo sich die Familienmitglieder befinden würden. Wenn es sich auf den Fotos nunmehr tatsächlich um seine Verwandten handeln solle, so hätte der BF dies bereits zu Beginn der Einvernahme angegeben und nicht darauf verwiesen, dass ihm der Aufenthalt dieser nicht bekannt sei.

Sofern das BFA somit vermeint, das Vorbingen des BF stehe in Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln, so kann dem nicht gefolgt werden.

Zum einen gab der BF stets an, dass es sein könne, dass seine Familienmitglieder bereits getötet worden seien. Zum anderen führte er zu den vorgelegten Fotos aus, dass er diese nicht über Familienangehörige bzw. Freunde in Pakistan erhalten habe, sondern sämtliche Unterlagen selbst aus dem Internet herausgesucht habe (AS 383).

Gerade dieser Umstand deutet jedoch vielmehr darauf hin, dass der BF noch immer nicht weiß, wo sich seine Familienangehörigen befinden bzw. ob diese noch am Leben sind, sondern lediglich über eigene Recherche herausgefunden hat, dass sein Onkel, Cousin und einige Freunde getötet wurden.

Die Ausführungen des BFA können somit nicht schlüssig nachvollzogen werden und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.

Sofern das BFA darüber hinaus Zweifel daran hegt, dass es sich bei den auf den Fotos bzw. Videos gezeigten Personen um Verwandte bzw. Freunde des BF handelt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie auch in gegenständlicher Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, der BF angegeben hat, nähere Angaben zu den jeweiligen Personen machen zu können und es dem BFA jedenfalls offen gestanden wäre, den BF näher hierzu zu befragen.

II.3.3.2. Insbesondere jedoch hat es das BFA unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des BF auseinanderzusetzen.

Wenn jedoch Teile des Parteivorbringens unberücksichtigt bleiben, ist wiederum die Beweiswürdigung nicht schlüssig und wird das Verfahren mit einem Mangel belastet.

So wurde vom BF bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter mehrfach darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund seiner dreifachen Minderheitszugehörigkeit (Schiit, Pashtune, stammt aus den FATA-Gebieten) mit einer Verfolgung in Pakistan rechnen müsse. Gegenüber dem ersten Asylverfahren sei insofern eine Änderung der Lage eingetreten, als sich die Situation für Minderheitenangehörige wie den BF zuletzt wesentlich verschlechtert habe, was auch aus den vorgelegten Berichten hervorgehe.

Auf dieses Vorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid jedoch mit keinem Wort eingegangen.

Weder ist ersichtlich, dass sich das BFA in irgendeiner Weise mit den vom BF vorgelegten Berichten auseinandergesetzt hat, noch, dass sonst Ermittlungen dazu angestellt wurden, ob bzw. wie sich die Lage in Pakistan für Minderheiten wie den BF tatsächlich darstellt bzw. sich vor allem im Vergleich zum ersten Asylverfahrens des BF verändert hat.

Mit dieser Vorgehensweise verstößt das BFA jedoch gegen die ihm gem. § 18 AsylG obliegende Ermittlungspflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen und wurde dadurch das Verfahren des BF mit einem erheblichen Mangel belastet.

Insofern ist die gegenständliche Beschwerde im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA daher eingehend damit auseinandersetzen zu haben, wie sich die aktuelle Situation in Pakistan für Personen, die sowohl zur Gruppe der Schiiten als auch jener der Pashtunen gehören und darüber hinaus aus den FATA-Gebieten stammen, darstellt und ob sich daraus eine (asylrelevante) Verfolgungsgefahr für den BF ableiten lässt.

Ohne diese Ermittlungen kann jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass dem BF in Pakistan keine asylrelevante Gefährdung droht.

II.3.3.3. Zum Vorliegen einer Innerstaatlichen Fluchtalternative wurde vom BFA Folgendes ausgeführt (AS 627): "Ferner gaben Sie an, dass Ihnen auch nicht die Möglichkeit zur Verfügung stehen würde, sich in einem anderen Teil des Heimatlandes nieder zu lassen. Auch dieses Vorbringen kann nicht nachvollzogen werden, zumal sie jahrelang in anderen Regionen und Städten gelebt hätten und dort auch einer Beschäftigung nachgehen hätten können, um so für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Daher war nicht ersichtlich, dass Sie sich nicht erneut in einer der Großstädte Pakistans [...] nieder lassen hätten können, um dort ihr Leben in Ruhe fortsetzen zu können".

Hierzu ist auszuführen, dass der BF zwar tatsächlich angegeben hat, in den unterschiedlichsten Städten gelebt zu haben, dabei jedoch stets ausführte, dass er dort wegen seiner Minderheitenzugehörigkeit Problemen begegnet bzw. schlecht behandelt worden sei. Er habe versucht, in anderen Städten zu leben, jedoch habe es nicht funktioniert und habe der BF realisiert, dass es für ihn zu gefährlich sei, weswegen er das Land verlassen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist jedoch auf das Vorbringen nicht eingegangen und unterließ es unterließ Ermittlungen (etwa durch geeignete Befragung des Beschwerdeführers) dahingehend, um welche Art von Problemen es sich dabei gehandelt hat und welche Schwierigkeiten er konkret zu erwarten hätte, wenn er versuche würde, sich neuerlich in einer der Großstädte Pakistans niederzulassen.

Auch in Bezug auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird sich das BFA daher konkret mit der Minderheitenzugehörigkeit des BF auseinanderzusetzen und zu ermitteln haben, ob diesem die Inanspruchnahme des inländischen Schutzes auch persönlich zumutbar ist.

II.3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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