BVwG I403 1416396-1

I403 1416396-1Federal Administrative CourtMay 12, 2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Full text

BVwG I403 1416396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1416396.1.00

Spruch

I403 1416396-1/44E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010, Zl. 10 09.920-BAT zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, wurde am 21.10.2010 bei der Begehung eines Ladendiebstahls auf frischer Tat betreten und festgenommen. Er stellte am 22.10.2010 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab zu Protokoll, dass er etwa drei Monate zuvor von XXXX über Jordanien in die Türkei gereist sei, von wo aus er per LKW etwa einen Monat vor Antragstellung nach Österreich gefahren sei. Seit seiner Ankunft in Wien habe er bei Landsleuten, auf der Straße und in Moscheen übernachtet. Der Beschwerdeführer wurde noch am 22.10.2010 aus der Haft entlassen.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2010 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an: "Meine Familie und die Familie XXXX, welche aus dem gleichen Dorf stammt, haben seit Jahrzehnten eine Auseinandersetzung und Streitigkeiten. Mein Onkel, XXXX, hat vor einigen Jahren einen Mann der Familie XXXX bei einer Schießerei tödlich getroffen. Die Familie wollte Blutrache nehmen und mich umbringen. Deshalb bin ich geflüchtet. Sonst habe ich keine anderen Fluchtgründe. Ich werde in meiner Heimat weder von der Polizei noch von anderen Behörden gesucht."

3. Am 02.11.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Zu seiner persönlichen Situation gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er ledig sei und mit seiner Familie sein ganzes Leben lang in XXXX gewohnt habe. Seine Familie gehöre dem Mittelstand an, sie besäßen Grundstücke; sein Vater sei Angestellter der staatlichen Trinkwasseraufbereitung, er selbst habe Pestizide und Düngemittel gespritzt. Er bekräftigte nochmals seinen Fluchtgrund und zwar mit den folgenden Worten: "Es gab einen Konflikt zwischen unserer Familie und einer Familie namens XXXX. Es ging um Grundstücke und Grundbesitz. Es kam zu einer Handgreiflichkeit zwischen Leuten unserer Familie und der anderen Familie. Mein einziger Onkel hat irrtümlich jemanden getötet, indem er ihn erschossen hat. Die andere Familie wollte ihre Blutrache. Wir Ägypter sind für die Blutrache bekannt. Insbesondere wollten sie aber mich für die Schulbegleichung töten. Sie haben auch versucht mich zu töten. Ich bin am Fuß getroffen worden. [...] Es war ein Durchschuss. Vorne rein und hinten raus [...] Kurz nach dem Vorfall bin ich nach Kairo gegangen. Ich hielt mich dort für kurze Zeit auf und dann habe ich das Land verlassen. Ich habe deswegen das Pech, dass man mich ausgesucht hat, weil mein älterer Bruder ein Bebarteter (streng Gläubiger) ist, welcher dadurch auch tabu ist. Meine zwei jüngeren Brüder sind sieben und dreizehn, also noch Kinder. Dann geschah schon die Anreise hierher. Würde ich nach Alexandrien oder Kairo gehen, dann ist es nicht weit genug weg."

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.11.2010, zugestellt am 04.11.2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass Grundstücksstreitigkeiten zu einer interfamiliären Nachbarschaftsfehde geführt hätten und der Beschwerdeführer deswegen von Nachbarn verfolgt und angeschossen worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers seien äußerst vage gewesen und zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten.

5. Der Beschwerdeführer legte fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.11.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 18.11.2010, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Darin wird behauptet, dass die belangte Behörde mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen hätte und dass die Blutrache in Ägypten ein weitverbreitetes Phänomen sei. Der Beschwerdeführer hätte zudem zu wenig Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern, wodurch das Parteiengehör nur unzureichend gewährleistet gewesen sei. Die belangte Behörde hätte zudem ein medizinisches Gutachten zur angeblichen Schusswunde einholen müssen. Die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei einer genaueren Befragung des Beschwerdeführers leicht aufklären lassen, wodurch es nicht zu fehlerhaften Schlussfolgerungen der belangten Behörde gekommen wäre.

6. Eine Beschwerdeergänzung langte am 02.12.2010 beim Asylgerichtshof ein. Der belangten Behörde wird insbesondere vorgeworfen, dass sie medizinische Mutmaßungen getroffen hätte, die ihr nicht zustünden. Zudem wird auf die angebliche Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der ägyptischen Behörden im Falle von Blutrache hingewiesen. Die belangte Behörde hätte es außerdem unterlassen, die behauptete Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2010 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesasylamt vom Asylgerichtshof informiert, dass seitens des Asylgerichtshofes beabsichtigt sei, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes durch Bestellung eines Facharztes für Unfallchirurgie einzuholen. Die Verfahrensanordnung wurde durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz zugestellt, das Schriftstück aber nicht abgeholt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister als obdachlos gemeldet; als Abgabestelle war der XXXX angegeben. Zudem wurde die Polizei ebenfalls im Sinne des § 23 Abs. 8 AsylG um Zustellung der Verfahrensanordnung ersucht.

8. Am 11.01 2011 wurde das Verfahren gemäß § 24 Asylgesetz eingestellt. Am 13.01.2011 wurde die Verfahrensanordnung vom 21.12.2010 (betreffend die Bestellung eines Sachverständigen) von der Polizei an den Beschwerdeführer, an der Abgabestelle des XXXX, übergeben. Das Beschwerdeverfahren wurde am 24.01.2011 fortgesetzt.

9. Mit Beschluss vom 26.01.2011 wurde Dr. med. XXXX zum Sachverständigen bestellt. Ein schriftliches Gutachten zu den folgenden Fragen wurde angeordnet: "Kann verifiziert werden, ob in die linke Wade im Jahr 2010 geschossen wurde? Wenn ja, kann festgestellt werden, ob die Wunde von einer Schusswunde verursacht wurde? Hat diese Verletzung in seinem Fall konkrete negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand? Leidet der Beschwerdeführer als Folge der Verletzung an anderen Krankheiten? Wenn ja, welche Behandlungserfordernisse bestehen? Welche Therapien bzw. welche Medikation sind erforderlich? Würde sich der Gesundheitszustand im Fall der Abschiebung nach Ägypten verschlechtern?" Eine Beweisaufnahme wurde für den 22.02.2011 anberaumt. Der entsprechende Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer von der Polizei am 03.02.2011 ausgefolgt.

10. Das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten von Dr. XXXX wurde dem Asylgerichtshof am 23.05.2011 übermittelt. Das Ergebnis lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass festgestellt wurde, dass die vorhandenen Narben nicht durch eine Schusswaffe verursacht worden seien und dass kein weiteres Behandlungserfordernis bestehe. Das Gutachten wurde dem Bundesasylamt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme am 27.05.2011 zugestellt.

12. Mit Schriftsatz vom 22.06.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 24.06.2011, wurde von Seiten der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine Zustellvollmacht übermittelt und um neuerliche Zustellung des medizinischen Gutachtens ersucht. Am 27.06.2011 wurde der Rechtsberatung das medizinische Gutachten zugestellt. Die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ersuchte um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 02.08.2011, um ein weiteres Gutachten einholen zu können.

12. Am 20.07.2011 wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, eingebracht, in der gefordert wird, das Gutachten von Dr. XXXX im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigt. Dies wird mit dem Hinweis auf frühere Entscheidungen des Asylgerichtshofes bzw. des Unabhängigen Bundesasylsenats, in welchen Gutachten des betreffenden Arztes als nicht schlüssig bzw. plausibel beurteilt worden waren, und durch Übermittlung eines kurz gefassten Gutachtens von Dr. XXXX vom 09.07.2011 begründet. In diesem Gutachten kommt Dr. XXXX zum (gegenteiligen) Schluss, dass eine Durchschussverletzung am linken Unterschenkel beim Beschwerdeführer medizinisch durchaus nachvollziehbar sei.

13. Am 26.09.2011 wurde dem Asylgerichtshof bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltskanzlei XXXX mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

14. Am 20.03.2013 heiratete der Beschwerdeführer in Wien XXXX, vormals XXXX, geb. am XXXX.

15. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

16. Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch die oben genannte Rechtsanwaltskanzlei, eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 07.04.2014 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts sowie aktuelle Länderfeststellungen zugestellt. Am 21.03.2014 langte eine Vollmachtsauflösung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

17. Der Beschwerdeführer erschien in der Folge nicht zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2014; eine neue Verhandlung wurde für den 12.05.2014 anberaumt und an den Beschwerdeführer zugestellt.

18. Mit Eingabe vom 30.04.2014 wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in Kopie die Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers und eine Kopie seiner Heiratsurkunde übermittelt. Zudem wurde eine Vollmacht (Zustellvollmacht ausgeschlossen) für die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung übermittelt und von dieser auf das Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2014 (W226 1268338-2) verwiesen.

19. Am 07.05.2014 wurde per Fax die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

20. Mit Beschluss vom 09.05.2014 wurde daher von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I. und II. eingestellt. Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sind sohin in Rechtskraft erwachsen.

21. Die mündliche Verhandlung für den 12.05.2014 wurde in der Folge abberaumt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Eheschließung über eine Aufenthaltsberechtigung bis 30.12.2018 (Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers des Amtes der Wiener Landesregierung, XXXX). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über einen gültigen Aufenthaltstitel bis Ende 2018 und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen, insbesondere seine Heiratsurkunde und Aufenthaltstitel

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Zu A)

3.2. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt abgewiesen und die Beschwerde bzgl. Spruchpunkt I. und II. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010, Zl 09 03.157-BAW zurückgezogen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 1 FPG voraus, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Eheschließung über eine Aufenthaltsberechtigung bis 30.12.2018 (Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers des Amtes der Wiener Landesregierung, XXXX). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über einen gültigen Aufenthaltstitel bis Ende 2018 und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Es fehlt somit an einer Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nämlich der nicht rechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Nach Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II war lediglich über Spruchpunkt III und hier wiederum lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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