BVwG G307 2007559-1

G307 2007559-1Federal Administrative CourtMay 12, 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Interessensabwägung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G307 2007559-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2007559.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, Zahl 74929406-14457329, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 1, 2 und § 70 Abs. 3 FPG idgF, BGBl I 100/2005 sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.02.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) das BFA, Regionaldirektion XXXX, zwecks Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen um Übermittlung des den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffenden Fremdenaktes.

Mit Schreiben vom 07.03.2014 übermittelte die Justizanstalt XXXX dem BFA den Beschluss über die den BF betreffende, am XXXX in Aussicht genommene, bedingte Entlassung aus der Strafhaft. Dem erwähnten Beschluss zufolge sei der BF vom LG XXXX XXXX mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Mildernd sei der bis dahin ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und das teilweise Unterbleiben der Deliktsvollendung (Versuch), erschwerend die Tatwiederholung gewertet worden.

Laut der von der LPD XXXX am 11.03.2014 an das BFA übersandten niederschriftlichen Einvernahme sei der BF am 27.06.2013 mit einem gültigen Reisepass aus Ungarn kommend mit dem Wunsch in Österreich einzukaufen, ins Bundesgebiet eingereist. Er sei ledig und frei von Sorgepflichten. In Österreich verfüge er weder über familiäre noch berufliche Bindungen und sei er zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz von EUR 300,00 gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben, jedoch lebe seine Mutter weiterhin in Ungarn. Im Falle seiner Abschiebung habe er mit keinerlei strafrechtlichen oder politischen Problemen zu rechnen.

Mit Schreiben vom 14.03.2014 forderte das BFA den BF unter Anführung der wesentlichen Bestandteile des oben erwähnten Urteils des LG XXXX auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück wurde dem BF am 17.03.214 zugestellt.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom Landesgericht XXXX wegen teilweise vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der BF habe durch das derart gesetzte Verhalten gezeigt, kein Interesse an der Respektierung der österreichischen Gesetze zu haben und stelle dessen Aufenthalt in Österreich daher eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jener an Ruhe, Sicherheit für die Person, Eigentum und sozialem Frieden, dar.

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der vorgenommenen Abwägung zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber jenen des BF am Verbleib in Österreich geführt und erweise sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren als notwendig.

Nachträglich, nämlich am 27.03.2014, wurde dem BFA eine rechtzeitig am 19.03.2014 eingebrachte, jedoch intern verzögert weitergeleitete Stellungnahme des BF zur am 14.03.2014 erfolgten Benachrichtigung über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bekannt.

Darin führte der BF zusammengefasst und im Wesentlichen aus, nach der Verbüßung von 10 Monaten seiner ursprünglich 15-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe bedingt entlassen zu werden. Währenddessen habe er viel Zeit zum Nachdenken gehabt und den Entschluss gefasst, im Hinblick auf seine und die Zukunft seiner Familie der kriminellen Vergangenheit den Rücken zu kehren. Aufgrund seines erlernten Berufes als Kellner, gedenkten er und seine Frau, sich eine Arbeit in der Gastronomie zu suchen. Auch habe er während seines Haftaufenthaltes in der Justizanstalt Deutsch gelernt und wolle sich für seine Straftat entschuldigen.

3. Mit dem am 07.04.2014 beim BFA eingebrachten, mit 04.04.2014 datierten Schriftsatz, erhob der BF handschriftlich in ungarischer Sprache Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Einem erteilten Verbesserungsauftrag seitens des BFA vom 08.04.2014, dem BF zugestellt am 09.04.2013, kam der BF rechtzeitig nach und wiederholte den Inhalt seiner Beschwerde in deutscher Sprache.

Darin beantragt der BF die Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes und begründet dies im Wesentlichen damit, dass seine Familie die tatursächlichen Schulden bei der Gläubigerbank beglichen hätte und somit keine Gefahr der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen bestünde. Er habe während seiner Strafhaft Deutsch gelernt und spreche zudem Englisch und Spanisch. Da er sein gesamtes Leben in der Gastronomie tätig gewesen sei, beabsichtige er in Österreich zu arbeiten. Aufgrund schlechter wirtschaftlicher Bedingungen und der Krankheit seiner Mutter müsse er in Österreich Geld verdienen, wie viele andere ungarische Staatsbürger auch. Zudem komme hinzu, dass er als EU Bürger das Recht habe, überall zu arbeiten und zu leben.

Mit einem Schreiben vom 29.04.2014 bestätigte der "XXXX" die am 25.04.2014 erfolgte freiwillige Ausreise des BF auf dem Landweg nach Ungarn.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 29.04.2014 vorgelegt und sind am 05.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger, behauptet XXXX zu heißen, am XXXX in Ungarn geboren zu sein und im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen ungarischen Reisepasses.

Der BF verfügt seit seiner Einreise am 27.06.2013 - abgesehen von seinen Haftaufenthalten - über keinen sonstigen Wohnsitz in Österreich.

Mit Urteil des LG XXXX XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe.

Mit Beschluss des LG für XXXX XXXX vom 26.02.2014, Zl. XXXX wurden dem BF nach Verbüßung einer 10-monatigen der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe (5 Monate) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Ungarn. Der BF verfügt über keine sozialen oder verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich und besitzt im Bundesgebiet keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der ungarischen Sprache.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen ungarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Daraus ist auch dessen Vor- und Familienname zu entnehmen, im Hinblick auf dessen Bezeichnung somit keine Zweifel bestehen.

Die Verurteilung des LG XXXX XXXX ist der im Akt befindlichen Kopie des erstgenannten Urteils sowie dem Strafregisterauszug, der bedingte Strafnachlass dem im Akt befindlichen Beschluss des LG XXXX zu entnehmen.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA hervorhob, über keine familiären oder beruflichen noch sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Ungarn gelegen sei - und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden - die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen.

Hinsichtlich seiner angeblich kranken Mutter bleibt der BF nähere Angaben über den gegenwärtigen Aufenthalt und dem konkreten Gesundheitszustand dieser schuldig und erweist sich seine Behauptung, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben in der Stellungnahme vom 19.03.2014 als widersprüchlich zu seiner am 26.07.2013 vor der LPD XXXX getätigten Aussage, wonach er ledig sei und keinerlei Sorgepflichten bestünden.

Die - abgesehen vom Aufenthalt in Haft - fehlende Meldung an sonstigen Orten in Österreich ist dem Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen teilweise vollendeten und teilweise versuchten gewerblichen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Begehung dieses Verbrechens stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern sich durch die Begehung von Vermögensdelikten eine wiederkehrende Einnahmequelle zu erschließen versucht hat. Damit hat der BF seinen nachhaltigen Unwillen der Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

Wenn der BF nun vorbringt, durch die verbüßte Freiheitsstrafe geläutert zu sein, mangels weiterhin bestehender Schulden mit keiner Tatwiederholung zu rechnen sei und er sich um Arbeit in Österreich bemühen werde, ist dem zu entgegnen, dass dieser bereits im Vorfeld, somit vor seiner strafrechtlichen Delinquenz, den Weg der legalen Beschaffung von Finanzmitteln einschlagen hätte können, wobei ihm durch die EU-Freizügigkeitsrichtlinie sogar ein erleichterter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zuteil geworden wäre, er aber dennoch zur allfälligen Bestreitung von Lebensunterhaltskosten bzw. von Schuldleistungen auf strafrechtlich verpönte Handlungen zurückgegriffen hat. Demzufolge kann dem Versprechen des zukünftigen Wohlverhaltens vor diesem Hintergrund kein der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes entgegentretende hinreichender Begründungsgehalt abgewonnen werden. Vielmehr hat der BF durch sein die österreichischen Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen, die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft zu achten und wahren dargetan, weshalb in Zusammenschau seines Verhaltens sowie der vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Stellung von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist.

Wenn in der Beschwerde nun das Erfordernis hervorgehoben wird, die unbedingt notwendige Unterstützung seiner kranken Mutter bedinge den Verbleib des BF im Bundesgebiet, ist entgegenzuhalten, dass es diesbezüglich befremdend erscheint, wenn der BF im Wissen um die Erkrankung seiner Mutter, die offenbar schon zum Zeitpunkt der begangenen Straftat des BF vorhanden gewesen sein soll, derartige Verbrechen begeht, musste er auf diese Art doch mit einer Freiheitsstrafe und damit rechnen, seiner Mutter keine Unterstützung anbieten zu können.

Auch mangelt es den Ausführungen an Konkretheit in Bezug auf den Aufenthalt der Mutter des BF, wobei jedoch anzumerken gilt, dass selbst unter der Annahme diese befinde sich in Österreich, im gegenständlichen Fall nichts für den BF gewonnen wäre, zumal vor dem Hintergrund des in Österreich vorherrschenden Gesundheitssystems von einer hinreichenden medizinischen Versorgung auszugehen. Abgesehen davon ergaben sich keine Anhaltspunkte, wonach der BF mit dieser im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und unbedingt gerade der Pflege durch den BF bedürfe.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenen des BF zu geben, im Bundesgebiet zu verbleiben, bzw. dieses aufsuchen zu dürfen, woran dessen allfälligen Deutschkenntnisse als auch die gerichtlich bewirkte bedingte Entlassung (siehe zu Bindungswirkung gerichtlicher Erwägungen VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215) nichts zu ändern vermögen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines auf die Dauer von 5 Jahren beschränkten Aufenthaltsverbotes ausgegangen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Das strafbare Verhalten des BF und die Gefahr einer Wiederbegehung rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet, weshalb die diesbezügliche Entscheidung des Bundesamtes als rechtmäßig zu betrachten ist.

3.2.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Aufforderung an den BF, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, Stellung zu nehmen, nachgekommen. Wenn auch die rechtzeitig eingebrachte Stellungnahme des BF, aufgrund organisatorischer Umstände in den angefochtenen Bescheid keinen Eingang gefunden hat, so kann darin kein die Behebung des Bescheides bedingender Verfahrensmangel erkannt werden, zumal selbst bei Beachtung dieser Gegebenheiten das BFA keinen anderen als den gegenständlichen Schluss zu ziehen gehabt hätte und dessen Ergebnis ferner auch im gegenständlichen Erkenntnis Berücksichtigung gefunden hat. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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