BVwG G305 1260597-0

G305 1260597-0Federal Administrative CourtMay 12, 2014

Regest

non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG G305 1260597-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1260597.0.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina vertreten durch XXXX, XXXX in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 05 04.640-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet a b g e w i e s e n.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) reiste am 16.01.2002 von Slowenien unter Umgehung der Grenzkontrolle mit einem Personenkraftwagen ins Bundesgebiet ein. Am 05.04.2005 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.04.2005 gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er im Jahr 1984 mit seiner Mutter und seinen damals fünf Geschwistern zu seinem Vater nach XXXX in Oberösterreich gezogen sei. Hier habe er vier Jahre die Hauptschule besucht und habe anschließend mit einer Schlosserlehre begonnen. Nachdem er mit Bescheid zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert wurde, sei er Ende 1988 allein nach Bosnien zurückgekehrt und habe sich dort freiwillig zum Militärdienst gemeldet. Als er Kriegsvorbereitungen bemerkte, sei er geflüchtet und im Juni oder Juli 1991 nach Österreich gereist. 1997 sei er wieder nach Bosnien abgeschoben worden und habe sich dann bis zum Jahr 2002 in Bosnien aufgehalten. In Bosnien habe er im Haus seiner Eltern in XXXX gewohnt. Er gehöre der Ethnie der Bosniaken an und sei Moslem. Seinen Asylantrag begründete er im Kern damit, dass er im Zeitraum 1997 bis 16.01.2002 von den Einwohnern seines Heimatdorfes und von der Polizei schikaniert worden sei. Er sei deshalb schikaniert worden, da er im Krieg die "XXXX"-Partei des XXXX unterstützt habe. Darüber hinaus habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit den Behörden und Gerichten seines Herkunftsstaates, oder wegen seines Glaubensbekenntnisses. Er habe an keinen bewaffneten Konflikten teilgenommen.

Anlässlich einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.04.2005 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag gemäß § 7 AsylG abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und eine Ausweisung veranlasst werde.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 05 04.640-EAST West, wurde der Asylantrag des BF vom 05.04.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt im Kern fest, dass sich der BF seit 16.01.2002 illegal in Österreich aufhalte und seine Angaben hinsichtlich jeglicher asylrelevanter Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland zur Gänze unglaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bosnien einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Darüber hinaus habe nicht festgestelt werden können, dass er bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt wäre.

Zur Beweiswürdigung führte sie aus, dass die Behörde dem, den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina zugrunde liegenden Amtswissen mehr Glaubwürdigkeit schenke, da dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme. Dagegen sei das Vorbringen des BF bezüglich der asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung zur Gänze unglaubwürdig, weil er mit der Stellung eines Asylantrages so lange zugewartet habe. Auch sei es ihm nicht gelungen, den erwarteten detailreichen Erlebnisbericht zu liefern, sodass die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich in Erscheinung getreten sei, die als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren gewesen wäre.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass der Wunsch des BF nach einem Leben in Österreich in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten eine Asylgewährung nicht rechtfertige. Sein Vorbringen, im Herkunftsstaat keine Sicherheit zu finden und zu befürchten, dass er dort Opfer krimineller Handlungen werden könnte, sei nicht geeignet, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Da konkrete Ausführungen zu seiner Behauptung, von der Polizei seines Herkunftsstaates schikaniert worden zu sein, unterblieben, wies das Bundesasylamt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hin, dass einmalige Verfolgungshandlungen, wie Polizeiverhöre, Ladungen, Einvernahmen und einmalige Hausdurchsuchungen keine Asylrelevanz begründen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG habe die Behörde bei einer Abweisung des Asylantrages bescheidmäßig die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen. Im Falle des BF habe eine Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 2 FrG nicht festgestellt werden können. Da der BF sich nach seiner Rückkehr mit Gelegenheitsarbeiten etwas dazuverdienen könne, sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten könne, die eine unmenschliche Behandlung darstellt.

Da sich der BF rechtswidrig in Österreich aufhalte, hier kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorliegt, der Aufenthalt seiner Mutter nur ein vorübergehender sei, stelle die Ausweisung keine Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Die Abwägung der privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung gab den Ausschlag zugunsten der Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat.

4. Gegen den, dem BF am 29.04.2005 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 05 04.640-EAST West, richtet sich die an das Bundesasylamt am 12.05.2005 zur Post gegebene Berufung bzw. Beschwerde des BF, die sich im Wesentlichen auf die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützt.

Inhaltlich brachte er vor, dass er seinen Asylantrag am 04.04.2005 gestellt habe und bekämpfe er diese und die Feststellung, dass sein Anwalt den Asylantrag initiiert habe. Bekämpft wurde weiters die von der Behörde getroffene Feststellung, dass sein Vorbringen zur Gänze unglaubwürdig sei und setzte daran aus, dass es sich hierbei um keine Feststellung handle, sondern bereits um die Beweiswürdigung. Auch sei die Annahme der Behörde nicht zulässig, dass die Angaben des BF unglaubwürdig seien, weil er nicht umgehend nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe. Schon aufgrund seines Vorbringens, von den Einwohnern seines Heimatdorfes und von der Polizei schikaniert worden zu sein, womit er die konkrete Situation geschildert habe, sei die Behörde bereits zur Einleitung von Erhebungen verpflichtet gewesen, zumal sie die Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung treffe. Dass Erhebungen vor Ort unterblieben wären, hätte zu einem Verfahrensmangel geführt. Im Bescheid sei überdies auf sein konkretes Asylvorbringen, nämlich die fehlende Schutzgewährung durch staatliche Einrichtungen, nicht eingegangen worden. Er sei aufgrund seiner, den Krieg ablehnenden Haltung verfolgt worden. Bei richtiger Beurteilung der Tatsachen- und der Rechtsfrage wäre seinem Asylantrag stattzugeben gewesen. In der Folge beantragte er, dass seiner Beschwerde stattgegeben werden möge, in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen werden möge, in eventu möge die Unzulässigkeit der Zurück- bzw. Abschiebung oder Zurückweisung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 AsylG ausgesprochen werden.

Mit gleicher Post übermittelte er einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte vorlägen.

Mit Berufungsvorlage legte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Beschwerde samt behördlichem Handakt vor.

5. Mit Schreiben vom 18.11.2008 setzte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX den Asylgerichtshof davon in Kenntnis, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Z. 1 und Z. 2, 130 vierter Fall und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Dieses Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Im bezogenen Schreiben wies die Behörde auf weitere, zum Teil einschlägige rechtskräftige Verurteilungen des BF hin.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2011 wurde der BF vom Asylgerichtshof gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Herkunftsstaat, zur Frage seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihm unter gleichzeitiger Übermittlung der relevanten Länderberichte zum Herkunftsstaat und unter Bekanntgabe seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (21.03.2011) zu geben.

Am 30.03.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des BF ein, in dem er mitteilte, dass sich in seinem Fall nichts geändert hätte. Er sei noch immer in Lebensgemeinschaft mit XXXX, mit der er eine gemeinsame Tochter habe und plane er eine Eheschließung.

Am 26.04.2011 langte eine weitere Stellungnahme des BF beim Asylgerichtshof ein, in der er im Kern vorbrachte, das eine Beziehung zu seiner Frau intakt sei und er trotz seiner Inhaftierung ein harmonisches Leben mit ihr führe. Er erachte sich in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter sowie Führung eines "Fair Trails" gemäß Art. 2, 5 und insbesondere 6 MRK verletzt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG, sich zum Ergebnis der Beweisführung schriftlich zu äußern, reiche vor dem europäischen Recht nicht aus. Dabei gehe es vielmehr darum, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Das sei nicht gewährleistet, da der BF gemäß Art. 6 MRK einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung habe. Überdies seien bestehende Familien durch Art. 8 MRK vor unberechtigten und willkürlichen Eingriffen geschützt. Nach der Judikatur des VwGH könne eine bloße strafrechtliche Verurteilung für sich allein noch kein Aufenthaltsverbot rechtfertigen.

7. Am 24.03.2011 gab der vormalige Rechtsvertreter des BF dem Asylgerichtshof die Vollmachtsauflösung bekannt.

8. In einer am 02.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich seine Bedrohungssituation gegenüber seiner im Mai 2005 aus dem Herkunftsstaat erfolgten Flucht nicht verändert habe. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich jedoch insoweit geändert, als er seine Integration in Österreich gut vorangetrieben habe. Er gehe immer wieder einer Beschäftigung nach und sei keiner karitativen Einrichtung zur Last gefallen. Selbst der Umstand, dass er mehrfach wegen Einbruchs und Körperverletzungen verurteilt worden sei, rechtfertige kein Aufenthaltsverbot. Der BF verhalte sich seit geraumer Zeit vorbildlich und lasse dies eine positive Zukunftsprognose erwarten.

9. Anlässlich der am 05.05.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zog der BF den gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 05 04.640-EAST West gerichteten Teil seiner Beschwerde zurück und schränkte die Beschwerde auf die Spruchpunkte II. und III. des vorbezeichneten Bescheides ein.

Inhaltlich gab er zu seiner persönlichen Situation im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er seit dem Jahr 2006 geschieden sei und seine vormalige Ehegattin, XXXX, nunmehr in Bosnien Herzegowina lebe. Vor drei bis vier Monaten sei seine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen zerbrochen und lebe er jetzt allein. Er habe drei Kinder. Von seinen Familienangehörigen leben seine Mutter, sein Vater, fünf Schwestern sowie Onkel und Tanten in Österreich. Er gab zu, dass er in Österreich bereits mehrmals wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung verurteilt wurde und gab diesbezüglich an, dass die letzte Verurteilung auf das Jahr 2007 oder 2008 zurückgehe. Seither sei er strafgerichtlich nicht mehr verurteilt worden. Da er gegenwärtig keine Arbeit habe, beziehe er Notstandshilfe in Höhe von EUR 830,-- monatlich.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Kern an, dass er seinen Herkunftsstaat am 16.01.2002 deshalb verlassen habe, weil er als Mitglied der "XXXX"-Partei des XXXX drangsaliert worden sei. Es seien alle Personen, die für XXXX, gewesen wären, terrorisiert worden. Er selbst sei von seinen Nachbarn, die derselben Volksgruppe angehörten wie er geschlagen worden. Sie seien jedoch Mitglieder einer gegnerischen politischen Gruppierung gewesen. Er könne aber nicht den Namen der Nachbarn nennen, die ihn geschlagen hätten. Seine Nachbarn habe er bei der Polizei nicht angezeigt. Den Asylantrag habe er gestellt, da er unten kein normales Leben führen könne und er den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht hätte. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina werde er wieder Probleme haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, gehört der Ethnie der Bosniaken an und ist Mitglied der moslemischen Religionsgemeinschaft.

Er ist der leibliche Sohn des XXXX und der XXXX, beide bosnische Staatsangehörige.

1.2. Der BF kam erstmals im September 1984 nach Österreich. Sein Vater arbeitete in einem österreichischen Fahrzeugherstellerunternehmen als Hilfsarbeiter. Der BF besuchte in Österreich vier Jahre lang die Hauptschule und begann im Anschluss daran eine Schlosserlehre, die er nicht abschloss. Ende 1988 kehrte er allein wieder in seinen Herkunftsstaat zurück und meldete sich dort freiwillig zum Militärdienst.

Im Juni oder Juli 1991 kehrte er wieder nach Österreich zurück, als er merkte, dass in seinem Herkunftsstaat Kriegsvorbereitungen getroffen werden.

1997 kehrte er wieder in seinen Herkunftsstaat zurück und blieb dort bis zu seiner neuerlichen Einreise nach Österreich am 16.01.2002.

Im Jahr 1997 trat er der "XXXX"-Partei bei, die sich eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat zum Ziel gesetzt hatte und sich darüber hinaus gegen einen Krieg im eigenen Land einsetzte, bei und war bis zum Jahr 2001 Mitglied dieser Partei.

Als die bosnische Armee den Krieg für sich entschied, kam auch die "XXXX"-Partei unter Druck. Es kam zur Verhaftung des Parteiobmannes und zum Terror gegen jene Personen, die für den Parteiobmann eingetreten waren. Auch der BF wurde terrorisiert. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der BF von seinen Nachbarn geschlagen wurde. Derartige Vorfälle sind mangels Anzeige bei der Polizei seines Heimatstaates nicht aktenkundig.

Der BF ist nicht mehr Mitglied der "XXXX"-Partei und haben sich die politischen Rahmenbedingungen im Herkunftsstaat überdies in der Zwischenzeit grundlegend geändert. Eine Bedrohungssituation des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur "XXXX"-Partei besteht nicht mehr.

1.3. In Österreich halten sich die Mutter des BF, dessen Vater und zwei Schwestern auf. Er selbst ist geschieden und ist seine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen vor ungefähr drei Monaten zerbrochen. Er lebt allein.

Er ist Vater von drei Kindern, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Er leistet jedoch aktuell Unterhalt für seine minderjährige, am XXXXin XXXX geborene Tochter XXXX, die bei der Kindesmutter lebt. Für seine weiteren Kinder hat er keine Sorgepflichten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Notstandshilfe.

Die bosnische Sprache ist die Muttersprache des BF. In Österreich hat er die deutsche Sprache zwar erlernt, jedoch nie einen urkundlichen Nachweis bezüglich seiner Sprachkompetenz erworben.

1.4. Der BF wurde mehrfach von einem österreichischen Gericht, insbesondere wegen Einbruchsdiebstahls und Körperverletzung zu Teils mehrjährigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt, deren unbedingten Teil er verbüßte. Festgestellt werden weiters jene strafgerichtlichen Urteile, aufgrund deren der BF rechtskräftig zu teils Freiheitsstrafen verurteilt wurde:

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen §§ 127 Abs. 1 und 2 erster Fall, 129 Abs. 1 und 2 iVm. § 15 StGB; Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe. Dieses Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 erster Fall iVm. § 15 StGB und § 136 Abs. 1 StGB; Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je ATS 100,--, im Nichteinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Dieses Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.07.1988, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 3 und 229 Abs. 1 StGB; Da es sich dabei um eine Jugendstraftat handelte, sah das Gericht von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX ergangene Urteil ab. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 15, 136 Abs. 1 und 2, 229 Abs. 1 und 127 StGB; die Freiheitsstrafe von zwei Monaten wurde auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, da das Gericht die Straftat als Jugendstraftat qualifizierte. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom XXXX, Zl. XXXX, XXXX, wegen §§ 81 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 FrG, sowie §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB; Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 125, 229 Abs. 1 und 223 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt; das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 vierter Fall , 129 Abs. 1 und 2 und 130 i.V.m. § 15 StGB; über den BF wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren unbedingt verhängt. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Urteil des Landesgerichtes XXXXvom XXXX, XXXX, wegen § 107 Abs. 1 StGB; die über den BF verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 130 StGB, §§ 15 i.V.m. 128 Abs. 1 vierter Fall, 129 Abs. 2 und 130 zweiter Satz StGB. Über den BF wurde eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verhängt. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB. Über den BF wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.

1.5. Mit den Behörden oder Gerichten im Herkunftsstaat hatte der BF keine Probleme. Er hatte auch keine Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Bosniaken und wegen seiner Zugehörigkeit zur moslemischen Religionsgemeinschaft.

Es lässt sich nicht feststellen, ob er wegen seiner Mitgliedschaft zur "XXXX"-Partei einer Verfolgung im Sinne des Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt war.

1.6. Die Situation im Herkunftsstaat:

1.6.1. Allgemeines:

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (in der Folge kurz: BIH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation BIH (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Darüber hinaus gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko.

Die BIH-Gesamtstaatsverfassung begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. konstitutive Völker: die Bosniaken (Muslime), die Serben (Orthodoxe) und die Kroaten (Katholiken). Am 16. Juni 2008 hat BIH ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das den angestrebten Beitritt in die EU vorbereiten soll.

Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird ergänzt durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber. Der HR ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weitreichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers" oder Bonner Befugnisse), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionsträger entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)

In die Zuständigkeit des Gesamtstaates fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, scheitert aber in der Praxis am Widerstand der auf ihre Autonomie bedachten "Republika Srpska". Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, Stand: September 2013)

Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina).In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).

Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Mehr als 90 % der heutigen RS-Bevölkerung ist serbischer Herkunft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)

Bosnien und Herzegowina ist seit dem Bürgerkrieg (1992-1995) in eine von Muslimen und Kroaten sowie eine von Serben beherrschte Landeshälfte (Entität) geteilt. Die Lage ist gekennzeichnet durch fortdauernde Konfrontation zwischen den ethnisch-nationalistischen Parteien, einen hartnäckigen Reformstau, grassierende Armut und einzelne Fälle ethnisch motivierter Gewalt. Als Erfolg ist es zu verbuchen, dass sich die Sicherheitslage wesentlich entspannt hat. Gleichwohl führt die schlechte soziale, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation immer noch zu Abwanderung und wirkt der Rückkehrbereitschaft entgegen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04.04.2011, Seiten 20 - 21)

Der komplexe Aufbau der aufgrund des Daytoner Abkommens in Kraft getretenen Verfassung von Bosnien Herzegowina hat weiterhin einen negativen Einfluss bei der Durchführung von strukturellen Reformen. Aufgrund der komplexen Regierungsstrukturen der Föderation kommt es immer wieder zu überschneidenden Kompetenzen zwischen Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Die Reform der öffentlichen Verwaltung wurde mit einer Verwaltungsstrategie für die nächsten fünf Jahre in Angriff genommen. Einige Fortschritte sind im Bereich der Justizreform durch die Umsetzung der Reform-Strategie 2009-2013 erzielt worden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 8, 11 und 12)

1.6.2. Polizei:

Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Gegen 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Polizisten wurden jedoch trotz fehlender IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.

Die EU-Polizeimission (EUPM), seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF, beendete zum 30.06.2012 ihre Tätigkeit in BIH. Sie begleitete die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hatte sie das Recht zu Inspektionen. Die verbliebenen Aufgaben der EUPM sind von der EU-Delegation in BIH übernommen worden.

Der BIH-Geheimdienst (OSA) steht seit 2006 unter parlamentarischer Kontrolle. Wie in anderen staatlichen Bereichen in BIH entspricht die Ausübung seiner Befugnisse bei weitem noch nicht modernen Standards. Problematisch sind immer noch gewisse informelle, ethnisch definierte Strukturen. Diese überlagern die offizielle Struktur des Geheimdienstes insbesondere in den Regionalbüros Mostar und Banja Luka. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 8)

1.6.3. Menschenrechte:

Bosnien und Herzegowina hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Die Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind in der Verfassung verankert und in der nationalen Gesetzgebung garantiert, doch werden diese nicht immer umgesetzt. Trotzdem wurden bei der Durchsetzung der Menschenrechte kleine Fortschritte gemacht. Im Hinblick auf die Verhütung von Folter und Misshandlung und die Bekämpfung der Straflosigkeit ist der rechtliche Rahmen vorhanden und wird im Allgemeinen auch umgesetzt. Einige Fortschritte wurden in der Harmonisierung des Strafrechts gemacht. Um eine einheitliche Rechtsnorm auf staatlicher Ebene zu schaffen, änderte die Republik Srpska ihr Strafrechtsgesetz. Die Haftbedingungen, und die Untersuchungsverfahren bei Fällen von vorgeblichen Misshandlungsfällen wurden verbessert, aber die Probleme der Überbelegung der Zellen müssen noch gelöst werden. Beim Zugang zu den Gerichten in Zivil- Verwaltungs- und Strafverfahren wurden einige Fortschritte gemacht. Staatliche und Nichtstaatliche Organisationen bieten kostenlose Prozesskostenhilfe in Zivilrechtssachen, nicht aber in Verwaltungsverfahren an. Die Durchführung der kostenlosen Prozesskostenhilfe ist in den Entitäten Bosnien und Herzegowinas nach wie vor nicht einheitlich geregelt. Eine Verabschiedung eines gesamtstaatlichen Gesetzes steht noch aus. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 16)

1.6. 4 Situation für Rückkehrer

1.6.4. 1 Grundversorgung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 24)

Es gibt wenige Möglichkeiten für Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina, eine Arbeit in ihrem erlernten Beruf, auf Grund der instabilen wirtschaftlichen Situation, zu bekommen. Das Recht auf einen Arbeitsplatz ist jedem Bürger Bosniens und Herzegowinas, der älter als 18 Jahre ist und der beim Amt für Arbeit in der Gemeinde seines Wohnsitzes registriert ist, garantiert. Ein Rückkehrer hat das gleiche Recht und kann sich für eine Stelle bei dem Amt für Arbeit in der Gemeinde bewerben, sofern er die erforderlichen Dokumente vorlegen kann. Jeder Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina und in die Republik Srpska muss sich beim Arbeitsamt für zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitssuchend melden, auch wenn er/sie keine finanzielle Unterstützung beantragt. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina vom Oktober 2012, Seite 9)

Die Behandlung der Rückkehrer hat sich tendenziell weiter verbessert, auch wenn dies lokal sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und die Erteilung von Identitätsdokumenten noch zu langsam erfolgt. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderem Ort als dem Wohnort nicht möglich. Wer an seinen Heimatort zurückkehrt, bleibt ab dem Tag der Rückkehr noch für eine Frist von sechs Monaten als Rückkehrer registriert, dann erlischt der Status. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (z.B. aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), so unterliegen die Rückkehrer lediglich der polizeilichen Meldepflicht und haben Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium, von dem sie in eine Sammelunterkunft gebracht werden. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.

1.6.4.2. Sozialhilfe, staatliche Unterstützung:

Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden um umfassende Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können, zur Verfügung zu stellen.

Personen die plötzlich auf Grund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.

Ein Rückkehrer hat, bei der Beantragung von Sozialleistungen den gleichen Status wie ein Bürger Bosnien und Herzegowinas. Sie/Er muss das Zentrum für Sozialhilfe in der Gemeinde, in der er einen Aufenthaltsstatus nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hat, kontaktieren.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie; die finanzielle Unterstützung beträgt bis zu 114 BAM (57 EUR) pro Haushaltsmitglied + 10% für jede weitere Person des Haushalts. Zusätzlich werden monatlich etwa 50 BAM (25 EUR) für Wasser, Strom, Nebenkosten etc. zur Verfügung gestellt. Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. (Beispielsweise die Stadtverwaltung von Sarajevo). Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.

In der Republik Srpska beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragssteller sowie dessen Familie und finanzielle Unterstützung bis zu 41 BAM (21 EUR) pro Familienmitglied (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite

1.6.5. Gesundheitswesen:

Jeder Staatsbürger hat in Bosnien Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, Mag. BOTTECCHIA vom 18.04.2011) Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und dem Brcko-Distrikt soll eine medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 24)

Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt.

Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet.

Es ist wichtig, dass alle Personen, die zu einer der vorgenannten Kategorien zählen, sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen, um eine kostenlose Krankenversicherung zu erhalten.

Geistig behinderte Personen, die hierauf einen Anspruch haben, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission, die aus Fachärzten für seelische Erkrankungen besteht und entsprechende Untersuchungen anstellt, um zu einer Entscheidung zu gelangen, bestätigt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite 12)

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den niederschriftlich dokumentierten Aussagen in der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführer (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), sowie zu dessen Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf Grund der Angaben der BF getroffen wurden, und den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2014. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise des BF (Reiseroute und Ankunft) und den damit verbundenen Umständen gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in seinen Aussagen findet. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und zu den Beziehungen des BF im Heimatstaat.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot des BF beruhen auf den vom BF bestätigten behördlichen Angaben.

Aus den Angaben des BF ergeben sich die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und ergibt sich daraus grundsätzlich die Arbeitsfähigkeit des BF.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Die Schilderungen des BF zu seinen Lebensbedingungen und zu seiner strafrechtlichen Verantwortung sind nur insoweit glaubwürdig, als diese einer Überprüfung tatsächlich standhielten. Glaubwürdig ist der Umstand, wo sich die Eltern des BF und seine Geschwister aufhalten. Dass der mehrfach einschlägig wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig verurteilte, allein lebende BF im Herkunftsstaat kein normales Leben führen könne, erweist sich aufgrund der getroffenen, auf unbedenklichen Amtsberichten beruhenden Länderfeststellungen und aufgrund der Tatsache, dass er in der Vergangenheit aufgrund eines behördlichen Aufenthaltsverbots in den Herkunftsstaat zurückkehrte und dort auf sich allein gestellt sein Leben meisterte, als unglaubwürdig und unzutreffend. Er beherrscht seine Muttersprache und kennt die Gegebenheiten im Herkunftsstaat trotz jahrelanger Abwesenheit genau. Dass er bei seiner Rückkehr noch heute einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre, ist wegen der zwischenzeitig erfolgten grundlegenden Änderung der politischen Landschaft nicht glaubhaft.

In ihrer Beweiswürdigung ging die belangte Behörde ebenfalls von den auf Amtswissen beruhenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF aus, und schenkte sie dem Amtswissen, das auf verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen beruht und deren Inhalt als schlüssig und widerspruchsfrei qualifiziert wurde, mehr Glauben, als den allgemein gehaltenen Angaben des BF. Ihrer Beweiswürdigung, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei, vermochte der BF weder in seiner Beschwerde, noch in den folgenden Beschwerden, noch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht qualifiziert entgegen zu treten.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen im Wesentlichen auf den eingeholten unbedenklichen Strafregisterauskünften.

2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo, die bereits von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Die Beschwerdeführer sind den Länderfeststellungen nicht entgegentreten. Sie darüber hinaus nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu wecken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurden rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht und von diesem mit Beschwerdevorlage dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 19.05.2005 vorgelegt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Infolge Zurückziehung des gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 05 04.640-EAST West, gerichteten Teils seiner Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwuchs dieser Spruchpunkt am 05.05.2014 in Rechtskraft.

Verfahrensgegenständlich sind daher die gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teile seiner Beschwerde.

3.3. Zum Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.

Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

3.3.2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 die entsprechenden Bestimmungen des FPG an deren Stelle. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3.3.3. In der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 das Vorliegen einer konkreten, den Asylwerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung voraus. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.4. Wegen der Zurückziehung des gegen den Spruchtpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teils seiner Beschwerde ist eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre, entbehrlich geworden.

Somit ergibt sich daraus die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat.

3.4. Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wurde und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF. hat das Bundesverwaltungsgericht alle mit Ablauf 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen in Bezug auf die Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamts (§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005), so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Femdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Im Fall der Zurückverweisung sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4. 2 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.

So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Aus den getroffenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, dem gehäuften Auftreten des als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizierenden Einbruchsdiebstahls, dem Umstand, dass der BF bereits im zarten Jugendalter bis einschließlich 2013 immer wieder - zum überwiegenden Teil - einschlägig verurteilt wurde und dem Umstand des stetig gestiegenen Strafmaßes lässt sich in seinem Fall keine positive Zukunftsprognose stellen.

Der BF lebt aktuell allein, ist Vater von drei Kindern, wofür er nur für ein Kind Unterhalt zahlt. Kein einziges seiner Kinder lebt mit ihm im gemeinsamen Haushat, weshalb ein schützenswertes Familienleben (Kernfamilie) im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die hohe Anzahl der einschlägigen Vorstrafen des BF lässt dieses wichtige Element für eine Annahme sozialer Integration ausscheiden.

3.4.3. Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben des BF einer ausführlichen Prüfung unterzogen und in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot illegal nach Österreich einreiste. Im Zeitpunkt der damals getroffenen Entscheidung hatte er in Österreich keine Verwandten oder Personen, von denen er abhängig gewesen wäre.

Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Gesamtabwägung der Interessenlagen gelangte diese zur Auffassung, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Rüge des BF, dass er eine starke familiäre Bindung in Österreich habe und die ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet gegen sein Privat- und Familienleben verstoße, geht insoweit ins Leere, als er der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nichts entgegenzusetzen vermochte.

Das ist jetzt nicht anders, zumal der BF allein lebt und Notstandshilfebezieher ist und als solcher in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen sonstigen, in Österreich lebenden Verwandten steht.

Seine Berechtigung zum Aufenthalt stützt er auf seinen Asylantrag. Zu berücksichtigen ist weiters, dass er entgegen einem behördlichen Aufenthaltsverbot nach Österreich einreiste.

Für eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich sind konkrete Anhaltspunkte nicht erkennbar.

3.5. Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind mit Ablauf des 31.12.2013 alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG).

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I.) und II.) bestätigt. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht erkennbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesamt wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit eine Ausweisung des BF einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt. Der BF stützte seinen gesamten Aufenthalt in Österreich auf den ihm gewährten, auf dem Kosovokonflikt begründeten Asylstatus.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

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