BVwG W220 1425588-2

W220 1425588-2Federal Administrative CourtMay 9, 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W220 1425588-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1425588.2.00

Spruch

W220 1425588-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zahl 12 02.439-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, reiste nach eigenen Angaben am 26.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.02.2012 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er habe sich für Politik interessiert und hätte gute Kontakte zu Ministern gehabt. Für diese habe er "gearbeitet", das bedeute, er habe andere Leute geschlagen. Als sich die Minister mit ihren Feinden befreundet hätten, sei er angezeigt und von der Polizei festgenommen worden. Die Polizei habe ihn gefoltert und nach vier Tagen " gehen" lassen. Nach seiner Entlassung Anfang Jänner 2009 habe er seine Wohnadresse in XXXX verlassen und sei nach XXXX gegangen. Dort sei er von den anderen Mitgliedern der Akali Dal-Partei angegriffen worden. Er sei am 07.03.2009 oder 08.03.2009 bei einer Bushaltestelle mit einer Eisenstange geschlagen worden, wodurch er Kopfverletzungen und den Bruch einer Zehe erlitten habe. Bei den Angreifern habe es sich um 15 bis 16 Mitglieder der Akali Dal Partei gehandelt, die er "vom Sehen", aber nicht namentlich kenne. Wegen seiner Verletzungen sei er in zweiwöchiger stationärer Behandlung im Krankenhaus gewesen und habe auch Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Akali Dal-Partei habe viele "fälschliche" Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet und seit den letzten vier Jahren suche die "Punjab-Polizei" nach ihm. Der Beschwerdeführer habe sich seither immer versteckt gehalten. Er habe für einen Mann namens XXXX gearbeitet, welcher für Minister gearbeitet und Leute, die gegen die Minister der Akali Dal Partei gewesen wären, bedroht und geschlagen hätte. Vor ca. sechs Monaten sei er mit einem Freund bei Gericht gewesen. Mitglieder der Akali Dal-Partei hätten seinen Freund im Gerichtssaal öffentlich erschossen. Auch den Beschwerdeführer hätten sie ermorden wollen, er habe aber fliehen können. Deshalb habe seine Mutter große Angst bekommen und seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er Beweise organisieren könne und die "Punjab Polizei" nach ihm suche.

Zu seinem Fluchtweg führte er aus, er sei Anfang Februar 2012 schlepperuntersützt auf dem Luftwege von XXXX nach XXXX und von dort in die Ukraine geflogen. Von dort aus sei er mit per LKW über ihm unbekannte Länder bis in das österreichische Bundesgebiet verbracht worden.

Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, am XXXX in XXXX im Punjab geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikh anzugehören. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und danach in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet. Sein Heimatdorf habe er 2006 oder 2007 verlassen und sei nur manchmal heimlich zurückgekehrt. Er habe (dann) nichts mehr gearbeitet, dies sei nicht nötig gewesen, da seine Mutter sehr wohlhabend sei. Er sei ledig und kinderlos, in seiner Heimat würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei oft mit Politikern zusammen gewesen und habe bei Streitereien und Besetzungen von Grundstücken "mitgemacht", diese seien nicht legal gewesen. Er sei Anhänger der Akali Dal-Partei gewesen, jedoch kein Parteimitglied. Die Akali Dal Partei sei gleich stark wie die Kongresspartei und derzeit im Punjab an der Macht. Sie sei "eine normale Partei der Leute", sonst wisse er nichts über die Partei, er kenne keine anderen Personen außer einen Mann namens XXXX. Der Beschwerdeführer gab an, dass es drei Vorfälle gegeben habe, weshalb er seine Heimat verlasse hätte. Der erste Vorfall habe sich Anfang Jänner 2009 ereignet, als er von der Polizei bei einer Routinekontrolle nach einer Auseinandersetzung festgenommen worden sei. Bei der Überprüfung hätte sich herausgestellt, dass einige Verfahren gegen ihn liefen. Er sei vier Tage von der Polizei gefoltert worden und nach Zahlung eines Bestechungsgeldes durch seine Mutter freigekommen. Beim zweiten Vorfall im März 2009 sei er bei einer Busstation von Mitgliedern der Akali Dal Partei verprügelt worden. Dies, weil er nicht mehr für XXXX arbeiten hätte wollen, weshalb dieser den Beschwerdeführer von seinen eigenen Leuten verprügeln hätte lassen. Er habe Kopfverletzungen davongetragen - woraus eine Narbe resultiere - und eine Zehe sei gebrochen gewesen. Im Krankenhaus sei er ca. zwei Wochen gewesen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Spitalsbefunde und Röntgenbilder, müsse sich diese aber erst schicken lassen. Der dritte Vorfall, der das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, habe sich im September 2011 ereignet. Dabei hätten Leute von der Akali Dal-Partei auf den Beschwerdeführer und seinen Freund in der Gasse vor dem Gerichtsgebäude geschossen, sein Freund sei dabei umgekommen. Der Schütze hieße XXXX; dessen Bruder habe den Beschwerdeführer bedroht. Sie seien verfeindet, seit der Beschwerdeführer es ein- oder zweimal abgelehnt habe, illegale Sachen für die Partei zu machen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, XXXX hätte einmal Ende 2006 von ihm verlangt, jemanden umzubringen, wen genau, wisse er nicht. Bei Gericht würden Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufen, etwa wegen Körperverletzung und Mordabsichten. Seit 2007 würde die Polizei zu ihm nach Hause kommen und ihn suchen, weshalb er sein Elternhaus verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 12 02.439-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Das Vorbringen sei in verschiedenen Punkten grundlegend widersprüchlich und gänzlich unglaubhaft. Aus der Gesamtheit der Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich zweifelsfrei, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, die Behörde hätte es unterlassen, den Beschwerdeführer mit seinen vermeintlich widersprüchlichen Angaben zu konfrontieren und habe ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Behörde dürfe nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden seien. Daher habe die Behörde in Missachtung des Rechts auf Parteiengehör ihre Entscheidung erlassen. Die Erstinstanz habe dem Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen mit entsprechenden Beweisen zu stützen und sei von vornherein davon ausgegangen, dass solche Beweise nichts weiteres mehr beitragen würden. Dieses Vorgehen stelle jedoch eine antizipierende Beweiswürdigung dar und sei daher als Verfahrensmangel zu qualifizieren. Mit seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer auch Beweismittel, die jedoch - bedingt durch die Faxübertragung - unleserlich waren. Im weiteren monierte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde verkenne hinsichtlich der Nicht-Gewährung von subsidiärem Schutz die Sach- und Rechtlage. Es würde die reale Gefahr der Tötung durch Private bestehen; aus den gegen ihn vorliegenden Anzeigen gehe hervor, dass die Sicherheitskräfte nicht willens und auch nicht dazu in der Lage wären, diese reale Gefahr für sein Leben hintanzuhalten. Auch irre die belangte Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Flucht- oder Schutzalternative, ein bloß theoretischer Verweis auf eine solche sei nicht ausreichend. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Bescheides, weshalb dieser aufzuheben sei, habe auch keine rechtmäßige Ausweisung erfolgen können. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer ins Treffen, diesfalls sei die vom Gesetz geforderte Offenkundigkeit und qualifizierte Unglaubwürdigkeit nicht gegeben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012, Zl. C19 425.588-1/2012/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. C19 425.588-1/2012/6E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 12 02.439-BAT, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In den Entscheidungsgründen wurde seitens des Asylgerichtshofes ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser habe in der Einvernahme angekündigt, Beweismittel zu haben, die er sich erst schicken lassen müsse. Die Vorlage dieser Beweismittel habe die belangte Behörde nicht abgewartet, sondern bereits am Tag nach der Einvernahme den Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde schließlich Beweismittel vorgelegt. Es sei zu beachten, dass sich die Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Reiseroute und nicht auf nähere Fluchtgründe zu beziehen habe. Zudem hätte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, zu Widersprüchen Stellung zu nehmen. Das Bundesasylamt habe den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen können.

Am 19.04.2013 wurde der Beschwerdeführer einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, unterzogen und gab er hiebei im Wesentlichen an, er sei einmal für vier Tage in einem Wachzimmer festgehalten worden. Er sei damals gesucht worden und zufällig bei einer Kontrolle habe ihn die Polizei mitgenommen. Er sei gesucht worden, weil die Partei, die er verlassen hätte, eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er sei kein Mitglied, sondern nur Anhänger der Akali Dal Partei gewesen. Anfangs habe er sich "mit der Partei" gut verstanden und die ihm auferlegten "Sachen" erledigt. Später wären "Sachen" von ihm verlangt worden, die nicht richtig seien. Deshalb habe er Streit mit dem Vorstand der Partei bekommen, welcher daraufhin falsche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Die Leute der Partei hätten Grundstücke besetzt und sich angeeignet. Einmal im Jahr 2006 oder 2007 sei so etwas vom Beschwerdeführer verlangt worden, aber hätte dabei auch noch der Eigentümer umgebracht werden sollen. Im September 2011 habe ihn ein Freund besucht, welcher früher auch Probleme mit der Partei gehabt hätte. Sie seien auf einem Amt gewesen, um etwas zu erledigen, als Leute der Partei besagten Freund niedergeschossen hätten. Dies sei auf einem Gericht gewesen, dort hätte der Beschwerdeführer Grundstückspapiere von ihrem Land unterschreiben sollen, weil seine Mutter ein Feld verpachten habe wollen, wozu man Dokumente bei Gericht holen müsse. Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seiner letzten Einvernahme, wo er eine Ernteabrechnung als Grund für den Gerichtsbesuch genannt hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Bestätigung abholen wollen, damit sie diese jemandem geben hätten können. Das was er heute sage, sei richtig. Auch bei der letzten Einvernahme habe er gesagt, dass er eine Bestätigung gebraucht hätte. Sein Freund hätte auch etwas "mit Papieren" zu erledigen gehabt. Gefragt, wo konkret sein Freund erschossen worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dies sei vor dem Haupteingang gewesen. Auf Nachfrage gab er an, dass es im Gericht gewesen sei. Es sei konkret vor dem Haupteingang gewesen, aber er zähle dies alles zum Gericht. Gefragt, ob es vor dem Haupteingang im Gericht oder vor dem Gericht auf der Straße gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, es sei eigentlich auf der Straße gewesen. Sie würden den Bereich vor dem Gericht auch zum Gericht zählen. Nach Hinweis auf den Widerspruch bei der Erstbefragung, wo der Beschwerdeführer angab, sein Freund wäre im Gerichtssaal erschossen worden, erklärte der Beschwerdeführer, sie würden "das alles" einfach Gericht nennen. Sein Freund sei von einem Mann der Akali Dal Partei namens XXXX erschossen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei glaublich im Jahre 2011 von Angehörigen der Partei (von 15-16 Männern des Vorstandes) bei einer Busstation geschlagen worden. Seine Angreifer hätten Baseballschläger und Eisenstangen gehabt. Auf Vorhalt, er hätte bei der letzten Einvernahme angegeben, er sei im September 2009 geschlagen worden, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er glaube, es sei im März gewesen. 2011 sei sein Freund erschossen, 2009 sei er geschlagen worden. Von 2011 habe er gesprochen, weil er sich geirrt hätte. Er habe eine Kopfverletzung erlitten und sei in ein Spital gebracht worden. Auf Vorhalt, er hätte bei der vorherigen Einvernahme Baseballschläger und Säbel als Tatwaffen genannt, führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Sprache könne man einen Säbel auch als Eisenstange bezeichnen. Aus einer Anmerkung im Protokoll geht hervor, dass dies nach Rücksprache mit dem Dolmetscher nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer gab an, er würde dabei bleiben.

Er wisse nicht, welche Anzeigen gegen ihn erstattet worden wären, er wisse nur, dass dies alles gelogen sei. Auf den Hinweis, dass er die Gründe für die Anzeigen bei der letzten Einvernahmen noch nennen habe können, gab er an, er wisse nicht, wie viele Anzeigen gegen ihn erstattet worden wären, seine Familie habe ihm zwei Kopien geschickt. Er wisse schon, dass viele verschiedene Anzeigen gegen ihn erstattet worden wären.

Der Beschwerdeführer legte je zwei Kopien von Anzeigen und Zeitungsartikeln vor.

Im Folgenden wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt zu einer Entscheidung gelangen würde. Dazu nahm der Beschwerdeführer unmittelbar Stellung und gab an, die Akali Dal sei sehr einflussreich in Indien, sie könne willkürlich alles tun, was sie wolle.

Er selbst - so der Beschwerdeführer weiter- gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sei in der Bundesbetreuung und lasse sich Geld aus Indien schicken. Er habe hier keine Verwandten oder soziale Kontakte. Im Heimatland befänden sich seine Mutter und seine beiden Geschwister. Er habe einen Deutschkurs (Niveau A1) gemacht und gehe ins Fitnesscenter. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung.

Der Beschwerdeführer gab an, er hätte alles gesagt und wolle nichts mehr hinzufügen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.09.2013, Zahl: 12 02.439-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt u.a. nachstehend fest:

"Politik / Wahlen

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Das Amt (des Präsidenten) bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse.

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012).

Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik wird von der Zentralregierung - über das Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden.

Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:

Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.5.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf?110518171225, Zugriff 5.3.2013).

Trotz weitreichender Kompetenzen der Unionsstaaten wird Indien oft als nur "quasi-föderaler" Staat bezeichnet. Dies kommt vor allem in der verfassungsmäßig verankerten "President's rule" zum Ausdruck, die dem Staatspräsidenten die Auflösung des Landesparlaments ermöglicht, wenn der Unionsstaat unregierbar geworden oder die innere Sicherheit gefährdet ist. Der Präsident beauftragt dann den Gouverneur, anstelle des Chefministers den Unionsstaat zu regieren.

Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst worden. Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei unter Sonia Gandhi (bei den Wahlen 2009 mit Verbündeten ca. 48,3% Stimmenanteil) und die hindu-konservative Bharatya Janata Party BJP (zuletzt mit Verbündeten 29,3% Stimmenanteil), die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis der Third Front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5%, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien mit ihren Wählerzentren in Westbengalen und Kerala sowie die für die Angehörigen unterer Kasten eintretende Bahujan Samaj Party (BSP). Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten wird angesichts der Aufsplitterung der Parteienlandschaft immer schwieriger.

Indien hat auf zentralstaatlicher Ebene ein Zweikammernparlament, das sich aus dem Rajya Sabha - dem Oberhaus (250 Mitglieder, von denen 12 vom Staatspräsidenten ernannt und die übrigen von den gesetzgebenden Versammlungen der Unionsstaaten indirekt alle 6 Jahre gewählt werden) und dem Lok Sabha - dem Unterhaus (545 MPs, die alle 5 Jahre direkt vom Volk nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden) zusammensetzt. In den Unionsstaaten besteht die Legislative aus dem Gouverneur und der gesetzgebenden Versammlung, die in einigen Staaten nur ein Haus umfasst, in anderen durch einen gesetzgebenden Rat ergänzt wird, der aber nur konsultative Rechte inne hat.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011).

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten, eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.

Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.

Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.01.2011).

Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit

1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.

Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.

(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 12.07.2012).

Regionale Problemzonen

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011).

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).

Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle. (Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,

http://www.hindustantimes.com/News-Feed/chunk-ht-ui-assemblyelections2012-punjab-topstories/Anti-incumbency-development-issues-loom-large-as-Punjab-and-U-khand-vote/Article1-803963.aspx, Zugriff 03.03.2013).

Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:

Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 03.03.2013).

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern.

Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich.

Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalem Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.

Die Situation in Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln. (U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 05.03.2013).

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger, sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 9.7.2012).

Die indische Regierung ist dabei, ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen, illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben. (The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 05.03.2012).

Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 5.2012)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen.

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet.

Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.01.2011).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012).

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.

Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.

Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen, die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.

Problematisch in Bezug auf die Menschenrechte sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.

Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010).

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012).

Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.

...

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010).

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.01.2011).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger, sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, ohne Datum, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 09.07.2012.)."

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig sei.

Sodann führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im zentralen Kern seines Vorbringens mehrmals massiv widersprüchlich gewesen. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, sein Freund wäre im Gerichtssaal erschossen worden, habe diese Angabe aber später dahingehend abgeändert, daß dieser vor dem Gericht erschossen worden wäre. Auf Vorhalt habe er angegeben, dass er "dies alles Gericht nennen würde" und den Widerspruch nicht nachvollziehbar aufklären können. Aus dem vorgelegten Zeitungsbericht gehe hervor, dass sich dieser Vorfall möglicherweise ereignet hätte, der Beschwerdeführer sei in dem Bericht aber nicht namentlich erwähnt worden.

Als Grund für den Besuch bei Gericht habe er divergierend einerseits angegeben, er hätte dort Angaben zur Ernte machen müssen, andererseits, er hätte Dokumente zur Verpachtung eines Feldes besorgen wollen. Auf Vorhalt dessen habe er angegeben, dass letzteres richtig wäre, wodurch er den Widerspruch weder aufklären noch abschwächen habe können. Sofern er von einem tatsächlichen Geschehnis gesprochen hätte, hätte er seine Angaben gleichlautend wiederholen können müssen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Jahr 2009 geschlagen worden wäre, den Vorfall aber später mit dem Jahr 2011 datiert. Auf Vorhalt habe er angegeben, dass er sich geirrt hätte. Es sei überdies äußerst widersprüchlich, dass er sich trotz der behaupteten polizeilichen Suche nach ihm dennoch zu Gericht begeben und sich damit der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt hätte. Außerdem habe er zum einen angegeben, er hätte sich einen Reisepass vom Passamt ausstellen lassen, dieser wäre ihm mit der Post zugeschickt worden, zum anderen aber erklärt, sein Schlepper hätte ihm den Reisepass mit korrektem Namen organisiert. Unabhängig von der Art der Erlangung des Reisepasses könne nicht nachvollzogen werden, dass er so massiv gesucht würde und ihm gleichzeitig ein Reisepass auf seinen eigenen Namen ausgestellt würde, der ihm eine legale Ausreise ermöglicht hätte. Weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, von seinen Gegnern mit einer Eisenstange geschlagen worden zu sein, später habe er Schläge mit Baseballschlägern und einem Säbel geschildert, zuletzt habe er von Baseballschlägern und einer Eisenstange gesprochen. Seine Erklärung, der Ausdruck für "Säbel" und "Eisenstange" wäre in der Sprache Punjabi derselbe, sei nach Rückfrage mit dem Dolmetscher dezidiert auszuschließen gewesen, es handle sich dabei definitiv um verschiedene Ausdrücke. Er habe bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angeben können, wegen welcher Delikte es Anzeigen gegen ihn gegeben hätte, bei der späteren Einvernahme sei ihm das nicht mehr möglich gewesen. Auf Vorhalt habe er dazu angegeben, dass gegen ihn viele Anzeigen erstattet worden wären. Hier wäre erneut erkennbar, dass er von keinem realen Vorfall gesprochen habe, ansonsten hätte er zumindest ansatzweise ein Delikt nennen können. Aus der vorgelegten Polizeibestätigung gehe zwar hervor, dass ein Raufhandel zur Anzeige gebracht worden sei, der Beschwerdeführer hätte gemeinsam mit einer anderen Person einen Dritten geschlagen - eine ungerechtfertigte staatliche Verfolgung könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte sei tatsächlich zu oberflächlich und unter Berücksichtigung der massiven Widersprüche als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe, wie sich aus der Beweiswürdigung klar entnehmen lasse, keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft gemacht und würde er auch sonst keine persönlichen Merkmale aufweisen, die eine Verfolgungsgefahr annehmen ließen, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen wäre. Unabhängig davon, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt unter Hinweis auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. rechtlich aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden könne und deshalb eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland nicht erkannt werden habe können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Krankheit oder die Unmöglichkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und lägen hierfür ebensowenig wie für die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe Anhaltspunkte vor.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder einen sonstigen familienähnlichen Bezug in Österreich habe. Ihm habe klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch, gehe keiner Arbeit nach und befinde sich erst kurz in Österreich. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend der Beschwerdeführer mit seiner illegalen Einreise gehandelt habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei; Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens könnten nicht gefunden werden.

Gegen diesen am 10.09.2013 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Unterstützung des XXXX am 16.09.2013 fristgerecht Beschwerde und legte unter einem ein Konvolut an (wohl aufgrund der Faxübertragung) unleserlichen Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde seitens des XXXX ein Konvolut von leserlichen Unterlagen des Beschwerdeführers nachgereicht.

Seitens des Asylgerichtshofes wurde am 25.09.2013 die Übersetzung der vorgelegten Schreiben veranlasst, welche am 08.10.2013 einlangte.

Mit Schreiben vom 10.04.2014 erging die Aufforderung zu Bekanntgabe der genauen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie das Ersuchen um Aufklärung, ob es sich bei den nachgereichten Dokumenten um die gleichen wie jene in der Beschwerde Vorgelegten handle.

Im Schreiben vom 11.04.2014 legte der XXXX dar, dass es sich um die selbstgeschriebene Beschwerde handle, die danach vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente seien als Beilage geschickt worden.

Am 11.04.2014 langte ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Generalien aus Furcht vor Verfolgung und Abschiebung falsche Angaben gemacht habe. Dieser würde tatsächlich XXXX heißen und sei am XXXX im Punjab geboren. Es würden eine notariell beglaubigte eidestattliche Erklärung des Beschwerdeführers sowie eine Kopie seines Ausweises einer indischen Wahlkommission vorgelegt. Der Name des Vaters des Beschwerdeführers seiXXXX, der seiner Mutter XXXX. Übermittelt wurde unter einem die Kopie einer "Election Commission of India Identity Card" mit einem nicht erkennbaren Portraitfoto, lautend auf den Namen XXXX sowie eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers und die Kopie einer "Eidestattlichen Erklärung" des Beschwerdeführers, wobei der auf diesem Formular vorgesehene "Raum für Untschriftsbeglaubigung durch den/die Notar/in oder des Bezirksgerichts" unbeschrieben ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Punjab. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. In seiner Heimat hat er neun Jahre lang die Grundschule besucht und in der eigenen Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet; seine Mutter ist sehr wohlhabend. Im Februar 2012 verließ er auf dem Luftwege sein Heimatland. Er stellte am 28.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.

Zum Herkunftsstaat wird auf die oben zusammengefassten Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesasylamt angeführten Quellen, auf deren Unbedenklichkeit schon das Bundesasylamt in zutreffender Weise hinwies. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen weder nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Bescheid seitens des Bundesasylamtes ist beweiswürdigend zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits insoweit in einen inhaltlichen Widerspruch begab, als er hinsichtlich des von ihm letztlich als fluchtauslösend bezeichneten Vorfalls ursprünglich vor dem Bundesasylamt geltend gemacht hatte, ein Freund von ihm sei von Mitgliedern der Akali Dal Partei im Gerichtssaal im XXXX erschossen worden. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.03.2012 gab der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu an, die Gegner hätten vor dem Gerichtsgebäude auf ihn und seinen Freund geschossen. Bei der neuerlichen Einvernahme am 19.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, sein Freund sei vor dem Haupteingang erschossen worden. Unmittelbar darauf gab er auf Nachfrage an, es sei im Gericht gewesen. Nach dem konkreten Ort gefragt, führte er aus, es sei vor dem Haupteingang gewesen, er zähle das alles zum Gericht; schließlich erklärte er, es sei "eigentlich auf der Straße gewesen". Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht den genauen Ort des Vorfalls beschreiben konnte, hat er doch behauptet, diesen unmittelbar miterlebt zu haben. Seine Angabe, man würde "den Bereich vor dem Gericht auch zum Gericht zählen" bzw. er würde "das alles zum Gericht zählen", ist nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer insbesondere bei der Einvernahme am 19.04.2013 mehrmals nach dem konkreten Vorfallsort gefragt wurde und er selbst nach dem seitens des einvernehmenden Organwalters unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Hinführung auf die Notwendigkeit einer Präzisierung der Ortsangabe zu einer solchen nicht imstande war. Vielmehr tätigte der Beschwerdeführer auch noch zu einem Zeitpunkt, an dem ihm die geforderte Differenzierung zwischen den von ihm beschriebenen Stellen (vor dem Haupteingang/im Gericht/auf der Straße/im Gerichtssaal etc.) bereits durch mehrere Nachfragen dargetan worden war, weiter divergierende Angaben. Daraus ist zu schließen, dass diese Abweichungen nicht auf eine sprachliche Unschärfe zurückzuführen sind und sich diese Erklärung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung erweist.

Der Beschwerdeführer konnte auch den Grund für das Aufsuchen des Gerichtes bzw. die Begleitung durch seinen Freund nicht gleichbleibend nennen. So gab er bei der Erstbefragung vorerst an, er hätte dort wegen eines zu verpachtenden Grundstücks einen Brief schreiben lassen wollen. Später erklärte er vor dem Bundesasylamt, seine Mutter hätte ihn mit Grundstücksunterlagen zum Gericht geschickt, es sei um die Abrechnung der Ernte gegangen, dazu hätte er bei Gericht Angaben machen sollen. Bei der Einvernahme am 19.04.2013 führte er dazu aus, er hätte Grundstückpapiere von ihrem Land unterschreiben lassen müssen; auf Nachfrage gab er an, seine Mutter hätte ein Feld verpachten wollen und dazu müsse man sich Dokumente bei Gericht holen. Zum einen gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, sein Freund hätte ihn lediglich zu Gericht begleitet, führte im Gegensatz dazu aber vor dem Bundesasylamt aus, dieser hätte auch "etwas mit Papieren" zu erledigen gehabt. Der Beschwerdeführer konnte diese Widersprüche jedoch auch nach Vorhalt nicht aufklären. Aus alldem wird deutlich, dass im diesbezüglichen Vorbringen vom Beschwerdeführer nur Grundelemente übereinstimmend wiedergegeben wurden, sich hinsichtlich der nur "zweitrangig" zu interessieren scheinenden Sachverhaltselemente aber deutliche Widersprüche auftun. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als es sich bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfall in Zusammenhang mit diesem Gerichtsbesuch um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste, aufgrund dessen er nach seinen Angaben sogar sein Heimatland verlassen hätte. Aus diesen Gründen erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich nur an eine Rahmenhandlung, nicht jedoch an andere Details erinnern konnte.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfalls mit Anhängern der Akali Dal Partei, bei welchem er nach eigenen Angaben geschlagen worden wäre, widersprach sich der Beschwerdeführer nicht nur in zeitlicher Hinsicht, da er diesen vorerst mit März 2009 datierte, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde aber in diesem Zusammenhang zuerst angab, er könne sich nicht mehr erinnern, und glaube, dies wäre im Jahr 2011 gewesen. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruches konnte der Beschwerdeführer angeben, er sei 2009 geschlagen worden, 2011 sei sein Freund erschossen worden; er hätte sich geirrt. Unüberbrückbare Widersprüche ergaben sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, er sei bei dem Vorfall mit einer Eisenstange geschlagen worden, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.03.2012 ausführte, die Angreifer hätten Baseballschläger und einen Säbel gehabt und bei jener am 19.04.2013 schilderte, sie hätten Baseballschläger und Eisenstangen gehabt. Dass seine auf Hinweis auf diese Widersprüche folgende Erklärung, man könne in seiner Sprache "einen Säbel auch als Eisenstange bezeichnen", nicht korrekt ist, konnte der bei der Einvernahme anwesende Dolmetscher klarstellen. Aufgrund der Gesamtheit der in dem diesbezüglichen Vorbringen enthaltenen Widersprüche ist dieses als unglaubwürdig zu werten und ist auch aufgrund der seitens des Dolmetschers aufgeklärten Unrichtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.

Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe den Tatsachen nicht entsprechen, erhellte sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass er bei der Einvernahme am 05.03.2013 angeben konnte, aufgrund welcher Delikte (fälschlicherweise) gegen ihn Anzeige erstattet worden sei ("Körperverletzung, Mordabsichten und solche Sachen"), am 19.04.2013 jedoch angab, er wisse dies nicht; er wisse nur, dass alles gelogen sei. Der Beschwerdeführer war auch nach Vorhalt seitens des Bundesasylamtes abermals nicht imstande, diese Ungereimtheiten aufzuklären.Schon aufgrund der weitreichenden Konsequenzen von (falschen) Strafanzeigen im Allgemeinen und im Besonderen für die Lebenssituation des Beschwerdeführers ist es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte nicht nennen habe können, weshalb sich auch das dementsprechende Vorbringen als unglaubwürdig erweist. In diesem Konnex ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre aufgrund von fälschlich gegen ihn erstatten Anzeigen (zu diesen vgl. unten) mehrere Tage polizeilich angehalten und misshandelt worden, die Glaubwürdigkeit zu versagen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens überzeugt ist und jene Schriftstücke, die der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt und abermals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorlegte, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen können und umso weniger geeignet sind, die bestehenden massiven Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens auszuräumen. Bereits das Bundesasylamt hat zutreffend ausgeführt, dass allein aus den als Zeitungsartikeln deklarierten Schriftstücken kein Konnex mit der Person des Beschwerdeführers zu ersehen ist.

Sohin vermögen die beigebrachten Schriftstücke an dem bereits Ausgeführten nichts zu ändern, sondern erwecken diese umso mehr Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Da sämtliche Unterlagen lediglich in Kopie und nicht im Original vorgelegt wurden, war eine Überprüfung auf ihre Echtheit nicht möglich - auch aus diesem Grund ist deren Beweiskraft nur als äußerst gering einzuschätzen. Auch vor dem Hintergrund des Amtswissens des erkennenden Gerichts, wonach in Indien derartige gefälschte Schriftstücke gegen eine entsprechende Zahlung leicht zugänglich sind, ist in Zusammenhalt mit der durch zahlreiche manifestierte Widersprüche das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten (vgl. AsylGH vom 18.11.2008, C12 262.496-2/2008).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beigebrachten "Strafanzeigen" bleibt am Rande anzumerken, dass der in diesen - nach der seitens des Asylgerichtshofes veranlassten Übersetzung - aufscheinende Vorname nicht mit jenem Vornamen übereinstimmt, den der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angegeben hat. Nur am Rande sei bemerkt, dass unter Berücksichtigung des Inhaltes des am 11.04.2014 eingelangten Schreibens, indem der Beschwerdeführer "eidesstattlich erklärt", einen gänzlich anderen (Vor- und Nach)Namen zu führen (der mit keinem in den Strafanzeigen aufscheinenden Namen auch nur ansatzweise übereinstimmt), unter keinen Umständen von der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Schreiben ausgegangen werden kann. In Anbetracht dessen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich fälschlicherweise gegen ihn erstatteter Strafanzeigen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Auf die Unzulänglichkeiten im Antwortverhalten des Beschwerdeführers sowie auf die dargelegten Ungereimtheiten und offenkundigen Widersprüche im erstatteten Vorbringen, welche vom Beschwerdeführer bis zuletzt nicht aufgeklärt zu werden vermochten, hat das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung zurecht hingewiesen und bleibt insgesamt festzuhalten, dass die belangte Behörde zuletzt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, maßgebliche Feststellungen zur Lage in Indien getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst hat.

Den beweiswürdigenden Ausführungen seitens des Bundesasylamtes ist der Beschwerdeführer übrigens auch in seiner eingebrachten Beschwerde nicht entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Erwägungen der Beurteilung an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland aus in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan hat.

Doch selbst wenn man vom zuletzt erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde von Mitgliedern der Akali Dal verfolgt, ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.

Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt (er war in seiner Heimat im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig und hat zudem eine wohlhabende Mutter), ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Februar 2012 - also noch relativ kurze Zeit - im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache, Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger, relativ kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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